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  • ab 21.07.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PräVARdErl - Hinweise für Staatsanwaltschaft und Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Präventive Vermögensabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 NPOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen
Redaktionelle Abkürzung
PräVARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

4.1 Herausgabeverzicht

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist so früh wie möglich zu versuchen, von der beschuldigten Person oder der letzten Gewahrsamsinhaberin oder des letzten Gewahrsamsinhabers den ausdrücklichen Verzicht auf die Herausgabe zu erlangen. Dabei sollte der Hinweis gegeben werden, dass bei fehlender Verzichtserklärung das verwaltungsrechtliche Verfahren nach § 26 NPOG durchgeführt werden kann.

4.2 Prüfung der Sicherstellung nach § 26 NPOG

Weigert sich die beschuldigte Person oder die letzte Gewahrsamsinhaberin oder der letzte Gewahrsamsinhaber auch nach vorstehendem Hinweis, auf die Herausgabe zu verzichten, entscheidet die Staatsanwaltschaft unter Beachtung der in Nummer 3 dargelegten Grundsätze, ob eine Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 oder 2 NPOG in Betracht kommt. Dies setzt die Feststellung voraus, dass im Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen einer Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung nach den §§ 111b ff. StPO oder Sicherstellung und Beschlagnahme zu Beweiszwecken gemäß § 94 StPO nicht (mehr) vorliegen und auch bei weiteren Ermittlungen keine Sicherstellung/Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 73 ff. StGB) in Betracht kommt und auch die Voraussetzungen der erweiterten Einziehung sowie der selbständigen Einziehung nicht gegeben sind.

4.3 Abgabe an die Verwaltungsbehörde

Sind die Voraussetzungen gemäß Nummer 3.2 erfüllt, ist der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Sicherstellung nach § 26 NPOG zu geben. Die Akten oder - sofern die Akten noch benötigt werden - ein anzulegender Sonderband sind unmittelbar der zuständigen Behörde zu übersenden. Der Vorgang wird mit dem deutlich sichtbaren Hinweis "Sicherstellung nach § 26 NPOG" übersandt. In dringenden Fällen ist die zuständige Behörde vorab telefonisch oder per Fax oder elektronisch über das "Besondere Elektronische Behördenpostfach" über den Sachverhalt zu informieren. Die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Übermittlung personenbezogener Daten sind zu beachten.

4.4 Freigabeentscheidung

Die zuständige Behörde muss so rechtzeitig vor der Freigabeentscheidung über den Sachverhalt informiert werden, dass sie einen Bescheid gegenüber der letzten Gewahrsamsinhaberin oder dem letzten Gewahrsamsinhaber erlassen kann, mit dem sie die Sachen zum Zweck der Gefahrenabwehr sicherstellt. Erst wenn dieser Bescheid vorliegt, kann die Freigabeentscheidung (durch die Staatsanwaltschaft) der letzten Gewahrsamsinhaberin oder dem letzten Gewahrsamsinhaber bekannt gegeben werden. Mit Bekanntgabe der Freigabeentscheidung gegenüber der Verwahrstelle ist auf die Sicherstellung durch die Verwaltungsbehörde hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 Absatz 2 des Runderlasses vom 21. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1190, Nds. Rpfl. Nr. 9/2021 S. 307)