Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 19.11.2009, Az.: 5 B 114/09

Abschiebungsverbot; Asylfolgeverfahren; Behandlung, unmenschliche; Folter, Gefahr der; Rückführungsabkommen; Syrien; Volkszugehörige, kurdische

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
19.11.2009
Aktenzeichen
5 B 114/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2009:1119.5B114.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Auch nach Inkrafttreten des Deutsch-Syrischen Rückführungsabkommens bestehen bislang keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung aller kurdischen Volkszugehörigen bei ihrer Rückführung.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsteller ihren Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens einstweilen sichern und etwaigen Abschiebemaßnahmen der Ausländerbehörde entgegen wirken wollen, ist statthaft.

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Die Antragsgegnerin hat die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der früheren Bescheide vom 30.11.2000, 14.04.2005, 01.02.2006 und 13.06.2006 mit dem in der Hauptsache - 5 A 251/09 - angefochtenen Bescheid vom 23.09.2009 abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen, § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG. Mangels einer erneuten Abschiebungsandrohung bilden die in den o.g. Bescheiden enthaltenen Abschiebungsandrohungen in Verbindung mit der unter dem 24.09.2009 an den Landkreis M. als zuständiger Ausländerbehörde ergangenen Mitteilung der Antragsgegnerin, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung. Da die auf §§ 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG gestützte Mitteilung kein Verwaltungsakt ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2000 - 2 R 186/00 -, Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblatt-Kommentar, 81. Erg.lfg. Dezember 2007, § 71 Rn. 293; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 71 AsylVfG Rn. 43), somit in der Hauptsache nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, ist vorläufiger Rechtsschutz (hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, 256 [BVerfG 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95]) nach zutreffender Auffassung nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern dergestalt zu gewähren, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.1997 - A 14 S 3104/97 -, InfAuslR 1998, 193, [VGH Baden-Württemberg 02.12.1997 - A 14 S 3104/97] und vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, EzAR 632 Nr. 35; Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rn. 315 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde kommt nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa dann in Betracht, wenn angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles zu befürchten ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig den Vollzug der Abschiebung durch die beschriebene Mitteilung verhindern kann (Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rn. 317; Renner, a.a.O., § 71 AsylVfG Rn. 49).

3

Dies gilt auch für die Sicherung des Wiederaufnahmebegehrens betreffend die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Nach der Asylantragstellung obliegt dem Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG die alleinige Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. An diese Entscheidung ist die zuständige Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. Wirkungsvoller Rechtsschutz ist damit im spezifisch asylrechtlichen Verfahren gewährleistet. Das zu sichernde Wiederaufnahmebegehren zielt darauf ab, im Wege der Änderung der früheren Entscheidung nunmehr eine positive Feststellung des Bundesamtes für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zu erlangen. Dieses Ziel ist nach Erlass eines ablehnenden Bescheides mit der Verpflichtungsklage gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 - 1C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 [BVerwG 07.09.1999 - 1 C 6/99]), dementsprechend ist auch hier vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegenüber dem Bundesamt zu gewähren.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anlass, zur Sicherung des behaupteten Anspruches eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung u. a. zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei ist der zu sichernden Anspruch (Anordnungsanspruch) und dessen Gefährdung (Anordnungsgrund) gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

5

Vorliegend haben die Antragsteller, eigenen Angaben zufolge sog. unregistrierte Staatenlose aus Syrien (Maktumin), schon die besondere Dringlichkeit ihres Rechtsschutzbegehrens nicht glaubhaft gemacht. Zwar haben sie dargelegt, dass sie mit Schreiben der zuständigen Ausländerbehörde - Landkreis M. - vom 05.02.2009 aufgefordert wurden, dort bis zum 04.03.2009 ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu erklären. Gleichzeitig wurde ihnen die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG unter Bezugnahme auf das am 03.01.2009 in Kraft getretene Deutsch-Syrische Rückführungsabkommen (RückFühAbk) vom 25.07.2008 (BGBl. II 2008 S. 811, 2009 S. 107), das erstmalig auch eine Rückführungsmöglichkeit für in Syrien registrierte Ausländer (Ajnabi) und unregistrierte Staatenlose (Maktumin) geschaffen hat, angekündigt. Die Antragsteller haben es jedoch versäumt darzulegen und glaubhaft zu machen, dass auch sie nunmehr tatsächlich nach Syrien zurückgeführt werden können, denn das Rückführungsabkommen und die Bestimmungen des Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens setzen voraus, dass der ersuchende Vertragsstaat (Deutschland) dem ersuchten Vertragsstaat (Syrien) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass sich die staatenlose Person unmittelbar vor ihrer Einreise in den ersuchenden Vertragsstaat (Deutschland) in dem ersuchten Vertragsstaat (Syrien) aufgehalten hat, vgl. Art. 2 Abs. 2 RückFühAbk.

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Insbesondere haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr früherer Aufenthalt auf syrischem Hoheitsgebiet durch eines der in Art. 5 Abs. 2b) bzw. Abs. 5 des Protokolls zur Durchführung des Rückführungsübereinkommens genannten Beweismittel seitens der deutschen Stellen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Die Antragsteller selbst verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Telefonat eines Mitarbeiters der syrischen Botschaft in Berlin vom 13.06.2007 mit ihrem Prozessbevollmächtigten, wonach der Antragsteller zu 1.) über keinerlei Identitätsnachweise verfüge. Zwar sei der Vater des Antragstellers zu 1.) als syrischer Staatsangehöriger registriert. Eine Kopie des Passes des Vaters sei der Ausländerbehörde auch übergeben worden. Gleichwohl habe die syrische Botschaft darauf hingewiesen, dass der Vater des Antragstellers in Syrien als ledig registriert sei. Eine Ehe sei daher nicht erkennbar. Die Mutter des Antragstellers stamme aus der Türkei und sei in Syrien zu keinem Zeitpunkt registriert worden. Für den Antragsteller zu 1.) werde daher auch in Syrien kein Registerauszug existieren. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer jedenfalls nach gegenwärtigem Sachstand und den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht zu erkennen, aufgrund welcher Nachweise bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung die zuständigen syrischen Stellen die Antragsteller zu 1.) und 2.) als vormalig in Syrien ansässig identifizieren und daran anschließend für eine Abschiebung durch deutsche Behörden Passersatzpapiere ausstellen sollten. Eine Gefahr der Vereitelung ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihres Asylfolgegesuchs durch das Bundesamt ist somit gegenwärtig nicht erkennbar; ihnen ist zuzumuten, den Ausgang des anhängigen Hauptsacheverfahrens 5 A 251/09 abzuwarten. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem von der Kammer mit Beschluss vom 07.10.2009 - 5 B 94/09 - (auszugsweise zit. in: Asylmagazin 11/2009, S. 21) entschiedenen Fall eines kurdischen Volkszugehörigen, der unstreitig in Syrien registriert ist (Ajnabi) und deshalb jederzeit zurückgeführt werden kann.

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Ungeachtet dessen fehlt es hier auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Antragsteller haben aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, hilfsweise Zuerkennung von Abschiebungsverboten.

8

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nach Stellung eines Folgeantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn sich die der ersten Sachentscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (Nr. 2) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Erforderlich ist weiter, dass der Betroffene nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Betroffene muss den Antrag zudem binnen 3 Monaten seit Kenntniserlangung von dem Grund für das Wiederaufgreifen stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG), sofern er nicht aus besonderen Gründen daran gehindert gewesen ist. Der im vorliegenden Verfahren maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).

9

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2009 Bezug genommen, denen die Kammer folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG (zur Anwendbarkeit der Norm auf Beschlüsse vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 40 f.). Das Vorbringen der Antragsteller im anhängigen Hauptsacheverfahren - 5 A 251/09 - rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit die Antragsteller dort pauschal auf die nach ihrer Auffassung diskriminierende und menschenunwürdige Situation der nicht registrierten Kurden yezidischer Glaubenszugehörigkeit in Syrien verweisen, ist in der Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (vgl. jüngst: Urteil des 2. Senates vom 24. März 2009 - 2 LB 643/07 -, juris) geklärt, dass kurdische Yeziden in Syrien keiner Gruppenverfolgung unterliegen und zu ihren Gunsten auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG greifen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Abschiebung der staatenlosen Antragsteller, wie diese pauschal geltend machen, gegen Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG verstoßen sollte. Dass den Antragstellern in Syrien aus individuellen Gründen die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG droht, haben sie weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit sie weiter bemängeln, ihnen werde über Jahre hinweg die Integration in Deutschland verweigert, ihnen werde insbesondere die begehrte Beschäftigungserlaubnis versagt, müssen sie sich auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 A 70/08 - und das im selben Verfahren ergangene Urteil vom 23.03.2009 sowie auf die Ausführungen in dem Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 18.12.2008 - 2 PA 509/08 - über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisen lassen. Das vorliegende asylrechtliche Verfahren ist zur (erneuten) Klärung ausländerrechtlicher Fragen nicht geeignet.

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Soweit sich die Antragsteller schließlich auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 07.10.2009 (a.a.O.) zur Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger bei einer zwangsweisen Rückführung aufgrund des RückFühAbk sowie den dort zitierten Fall des Herrn N. berufen, verkennen sie, dass die Kammer in dem Verfahren 5 B 94/09 aufgrund der vom Antragsteller substantiiert dargelegt und glaubhaft gemachten Umstände des Einzelfalls das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren angenommen hat. Keinesfalls lässt sich aus dem Beschluss der Kammer vom 07.10.2009 herleiten, dass generell alle kurdischen Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückführung auf Grundlage des RückFühAbk einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unterliegen. Auf die Formulierungen "Der Antragsteller hat ... konkret dargelegt, dass kurdischen Rückkehrern nach Syrien ... drohen kann," und weiter "Der Vortrag des Antragstellers und die von ihm angebotenen Beweismittel begründen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, ..." wird insoweit verwiesen (Beschluss der Kammer vom 07.10.2009, a.a.O., BA S. 3, 3. Absatz und 4. Absatz, Satz 3). Der vorliegende Sachverhalt weist mehrere Unterschiede zu dem von der Kammer mit Beschluss vom 07.10.2009 entschiedenen Fall auf. Die Antragsteller sind zum einen sog. Maktumin. Sie haben insoweit nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach diesem Abkommen überhaupt erfüllen zu können (vgl. die obigen Ausführungen zum fehlenden Anordnungsgrund). Insoweit gilt für die Antragsteller aller Voraussicht nach weiter der Grundsatz, dass sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht beanspruchen können, weil ihnen eine Wiedereinreise nach Syrien - sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung - nicht möglich ist und weil das Wiedereinreiseverbot seinerseits nicht auf einem der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale beruht (näher dazu: Nds. OVG, Urteil vom 24.03.2009, a.a.O., m.w.N.). Andererseits haben sich die Antragsteller während der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland nicht exilpolitisch betätigt, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sie bei der Einreise nach Syrien durch den syrischen Geheimdienst über den Grund ihres Auslandsaufenthalts und ihrer Abschiebung hinaus auch hinsichtlich ihrer Aktivitäten in Deutschland und ihren Kontakten zu anderen exilpolitisch aktiven Kurden befragt bzw. verhört und ggf. sogar inhaftiert und misshandelt werden könnten.

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Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur z.T. oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Fall fehlt es aus den vorstehenden Ausführungen an den erforderlichen Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, sodass der Antrag abzulehnen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.