Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 25.11.2009, Az.: 5 A 240/09
Asylverfahren; Kostenquote; Obsiegen, teilweise; Richtlinienumsetzungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 25.11.2009
- Aktenzeichen
- 5 A 240/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2009:1125.5A240.09.0A
Rechtsgrundlagen
- 60 I AufenthG
- 60 II AufenthG
- 16a GG
- 30 RVG
- 155 I 1 VwGO
- 161 II VwGO
- 92 III VwGO
Amtlicher Leitsatz
Zur Kostenquotelung im Asylverfahren nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes bei teilweisem Obsiegen.
Gründe
Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung der Kläger - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt wurde - und im Übrigen - soweit die Feststellung von europäischen, hilfsweise nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt wurde (zur diesbezüglichen Auslegung von Asylklagebegehren vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131 (198)) - aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO direkt und in entsprechender Anwendung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht die tenorierte hälftige Kostenteilung zwischen den Beteiligten, denn die Beklagte hat dem Rechtsschutzbegehren der Kläger hinsichtlich der nach Teilklagerücknahme noch streitigen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entsprochen - hinsichtlich der Kläger hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 14. August 2009 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt - und sich insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben. Die dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO folgende Entscheidung über die Kostentragungspflicht, wonach der - insoweit - unterlegene Teil die Kosten des Verfahrens trägt, entspricht billigem Ermessen im Sinn des § 161 Abs. 2 VwGO.
Die Kammer hält auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008, a.a.O.) an der von ihr bisher praktizierten Kostenquotelung im Asylprozess fest und bewertet das Verhältnis der Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a GG (das vorliegend nicht Klagegegenstand war), hilfsweise auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG und der wiederum hilfsweise hierzu beantragten Feststellung von europäischen oder hilfsweise nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG mit je einem Drittel, wovon auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach europäischem, hilfsweise nationalem Recht jeweils ein Sechstel entfällt. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60/08(10 C 11/09) -, juris).
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Satz 1 Halbsatz 4 und Satz 3 RVG, wonach ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.500,- € für sonstige Klageverfahren dieser Wert um 2 × 900,- € für die Kläger zu 2.) und 3.) auf insgesamt 3.300,- € zu erhöhen war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.