Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.1993, Az.: 6 L 3295/91
Nachbar; Grenzbau; Bauaufsichtsbehörde; Beeinträchtigung; Überhöhter Grenzbau; Nachbaranspruch; Behördliches Einschreiten; Ermessensreduktion
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.10.1993
- Aktenzeichen
- 6 L 3295/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:1029.6L3295.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 13.08.1991 - 8 A 33/90
Rechtsgrundlage
- § 89 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauO ND
Fundstellen
- BRS 1993, 556-559
- BRS 1993, 492
- BauR 1994, 86-89 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
- ND MBl 1994, 1050
- OVGE MüLü 44, 384
- ZfBR 1994, 49 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Nachbar eines deutlich überhöhten Grenzbaus (hier: Garage) kann von der Bauaufsichtsbehörde im allgemeinen die Anordnung einer entsprechenden Teilbeseitigung verlangen, sofern die Beeinträchtigung nicht unerheblich bleibt, sondern der Grenzbau zum Beispiel wegen Süd- oder Westlage die Besonnung spürbar beschränkt und nahe von rückwärtigen schutzwürdigen Wohnbereichen wie Wohnraumfenstern und Terrassenflächen steht.
2. Ein eigener überhöhter Grenzbau an der Straße vor dem Haus ohne vergleichbare Auswirkungen schließt den Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten infolge einer Ermessensreduktion nicht aus.