Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.1993, Az.: 6 L 3295/91

Nachbar; Grenzbau; Bauaufsichtsbehörde; Beeinträchtigung; Überhöhter Grenzbau; Nachbaranspruch; Behördliches Einschreiten; Ermessensreduktion

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.10.1993
Aktenzeichen
6 L 3295/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:1029.6L3295.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 13.08.1991 - 8 A 33/90

Fundstellen

  • BRS 1993, 556-559
  • BRS 1993, 492
  • BauR 1994, 86-89 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • ND MBl 1994, 1050
  • OVGE MüLü 44, 384
  • ZfBR 1994, 49 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Nachbar eines deutlich überhöhten Grenzbaus (hier: Garage) kann von der Bauaufsichtsbehörde im allgemeinen die Anordnung einer entsprechenden Teilbeseitigung verlangen, sofern die Beeinträchtigung nicht unerheblich bleibt, sondern der Grenzbau zum Beispiel wegen Süd- oder Westlage die Besonnung spürbar beschränkt und nahe von rückwärtigen schutzwürdigen Wohnbereichen wie Wohnraumfenstern und Terrassenflächen steht.

2. Ein eigener überhöhter Grenzbau an der Straße vor dem Haus ohne vergleichbare Auswirkungen schließt den Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten infolge einer Ermessensreduktion nicht aus.