Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.1993, Az.: 6 L 66/92

Miteigentümer; Baugenehmigung; Wiederherstellung; Bauordnungswidrige Maßnahme; Wintergartenanbau

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.10.1993
Aktenzeichen
6 L 66/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:1029.6L66.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.11.1991 - AZ: 8 A 2142/92
nachfolgend
BVerwG - 14.02.1994 - AZ: BVerwG 4 B 18.94

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 25. November 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages gegenüber dem Beigeladenen abwenden, wenn dieser nicht vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Miteigentümer des Einfamilienreihenhauses ...-Allee 62 in ... eine Baugenehmigung für die Überdachung eines Trockenplatzes und Erweiterung seiner Terrasse, eine Vergrößerung der Küche durch einen Wintergartenanbau und für eine 2 m hohe Grenzwand aus Glasbausteinen an der Terrasse.

2

Das Reihenhaus Nr. 60 des Beigeladenen grenzt nördlich an. Für den Bereich hinter den Häusern sieht der Durchführungsplan Nr. 203 der Beklagten vom 26. Juni 1962 eine nicht überbaubare Grundstücksfläche vor.

3

Am 10. September 1984 genehmigte die Beklagte dem Kläger den Anbau eines unterkellerten Wintergartens an der westlichen Rückseite seines Hauses, der zur Nachbargrenze des Beigeladenen einen Abstand von 3 m einhält. In diesem Zwischenraum sehen die genehmigten Bauzeichnungen einen nicht überdachten "Trockenplatz" auf Kellerniveau vor. Darüber wurde an der Grenzmauer eine 70 cm breite Auflagekante für Blumenkästen genehmigt. In den Bauzeichnungen vermerkte die Beklagte mit Grünstift den Zusatz "ohne Decke". Außerdem wies sie unter Nr. 3 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung darauf hin, daß der auf Kellerniveau liegende Trockenplatz nicht überdacht werden dürfe. Dennoch wurde der Trockenplatz in einer Höhe von 1,20 m über dem Gelände mit einer Stahlbetonplatte abgedeckt, die in der Mitte eine ca. 1,60 m × 1,60 m große Öffnung mit einem Stahlgitter aufweist. Eine Beseitigungsanordnung vom 4. Februar 1986 für diese Teilüberdeckung des Trockenplatzes im Bauwich nahm die Beklagte am 28. November 1989 in einem Ortstermin vor dem Senat in dem Verfahren 6 OVG A 172/87 = 8 VG A 166/86 zurück.

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Unter dem 5. August 1990 beantragte der Kläger die mit Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1990 versagte Baugenehmigung zur Wiederherstellung seiner Wohnruhe, nachdem der Beigeladene einen störenden Anbau rechtswidrig errichtet habe.

5

Die Beklagte begründete ihre Versagung mit dem Hinweis auf den nach § 7 NBauO vorgeschriebenen Grenzabstand, von dem keine Befreiung erteilt werden könne, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Hannover mit Bescheid vom 26. März 1991 als unbegründet zurück:

6

Eine undurchsichtige Grenzwand dürfe nach § 12 a Abs. 2 Nr. 1 NBauO nicht höher als 1,80 m sein.

7

Mit seiner fristgemäß erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, weder die Beklagte noch die Bezirksregierung hätten die unrechtmäßige Nachbarbebauung des Beigeladenen berücksichtigt, nämlich einen weit vorspringenden Anbau mit terrassenförmigem Balkon in Höhe des ersten Geschosses. Dafür sei eine Befreiung erteilt worden, obwohl er als Nachbar rücksichtslos beeinträchtigt sei. Auf Reihenhäuser sei § 7 NBauO nicht anwendbar, weil der Zweck der Vorschrift sei, zwischen freistehenden Gebäuden Mindestabstände zu gewährleisten.

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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1990 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 26. März 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die am 5. August 1990 beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, ihren Durchführungsplan Nr. 203 so zu ändern, daß sein beantragtes Bauvorhaben zulässig sei.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen.

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Der Beigeladene hat die Beklagte unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. November 1991, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen, weil der vorgeschriebene Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten sei und der Kläger sich auf die Nachbarbebauung des Beigeladenen nicht mit Erfolg berufen könne.

17

Gegen den ihm am 3. Dezember 1991 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27. Dezember 1991 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und geltend macht: Er wende sich nicht gegen die störenden Anbauten des benachbarten Beigeladenen, sondern gegen die Verweigerung entsprechender eigener Baumaßnahmen. Auch zwischen den übrigen Wohngebäuden der Reihenhauszeile stünden ähnliche Grenzwände. Der Lichteinfall werde dadurch nicht wesentlich eingeschränkt. Schließlich sei die Beklagte verpflichtet, die bisher ungelöste Abstandsfrage hinter den Reihenhäusern durch eine Änderung des Bebauungsplans zu klären. Nachdem der Beigeladene über die rückwärtige Baugrenze hinaus gebaut habe, liege es nahe, entsprechende Baulasten vorzusehen, damit beiderseits bis an die Grenze gebaut werden könne. Der um 1965 genehmigte Terrassenanbau des Beigeladenen sei rechtswidrig und genieße ohne eine Baulast keinen Bestandsschutz.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides nach dem Klagantrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich auf ihre bisherigen Stellungnahmen und hält eine Planänderung nicht für geboten. Auf die Vereinbarung einer Baulast unter den beteiligten Nachbarn habe sie als Behörde keinen Einfluß.

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Der Beigeladene unterstützt den Standpunkt der Beklagten ohne eigenen Antrag. Er trägt vor: Mit einer Baugenehmigung vom 20. Januar 1975 sei ihm keine unterkellerte Terrasse, sondern lediglich eine überdachte Pergola auf der Terrasse von 1966 gestattet worden. Lediglich der Terrassenboden sei nachträglich betoniert und verfliest worden. Die Terrasse liege 3 m und die Pergola 7,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Deshalb bestehe kein Anlaß für die Einräumung einer Baulast zur Grenzbebauung. Der Kläger habe seine ursprünglich durchlässige Mauer in Höhe von 60 cm durch eine undurchsichtige 2 m hohe Grenzwand ersetzt, wodurch das Grundstück Nr. 60 bereits erheblich benachteiligt sei.

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Wegen des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf deren Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der Berufungsverhandlung waren.

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II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die nachträglich begehrte Baugenehmigung wegen Verletzung der Grenzabstandsvorschriften nicht erteilt werden kann (§ 75 Abs. 1 NBauO).

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Die dem Kläger entgegengehaltene Vorschrift des § 7 NBauO gilt zwar nur für Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 NBauO, also nur für selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Der auf dem Kellerniveau angelegte Trockenplatz, dessen obere Stahlbetonplatte ca. 1 m über der Geländeoberfläche liegt, ist jedoch ebenso wie der unterkellerte Wintergartenanbau daneben ein Teil des gesamten Reihenhauses. Er ist durch eine Tür mit dem Heizungsraum im Keller verbunden. Die Stahlbetonplatte soll die Standfestigkeit des Hauses und des Wintergartenanbaus sichern. Deshalb kann sie nicht davon losgelöst als selbständige Anlage erscheinen, sondern muß als Teil des Wohnhauses, der über den Bereich der aneinandergebauten Reihenhäuser hinausgeht, den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11. 12. 1975. - 1 OVG A 20/75 -, OVGE 31, 473 und v. 16. 10. 1980 - 6 OVG A 32/79 - = 6-6251). Daraus folgt zugleich, daß die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBauO 1986 dem Kläger nicht zugute kommt. Diese Vergünstigung für ein Nebengebäude setzt nämlich voraus, daß es sich dabei um ein selbständiges Gebäude handelt und nicht um einen in ein Hauptgebäude integrierten Anbau als Teil der Gesamtanlage (vgl. Beschl. d. Sen. v. 5. 6. 1981 - 6 OVG B 18/81 - = 6-6308). Ebensowenig geht es hier um untergeordnete Gebäudeteile im Sinne des § 7 Abs. 7 NBauO 1973 oder § 7 b Abs. 1 NBauO 1986. Diese dürfen im übrigen den Mindestabstand von 3 m höchstens um ein Drittel unterschreiten. Darüber geht die streitige Betonplatte im Grundmaß von ca. 3 m × 3 m deutlich hinaus. Auch § 7 b Abs. 3 NBauO 1986, der den Seitenabstand untergeordneter Gebäudeteile bei geschlossener Bauweise regelt, ist hier nicht einschlägig. Denn diese Vorschrift gilt wiederum nur für untergeordnete Gebäudeteile, die unter Abs. 1 fallen. Dazu zählen nur Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte und Balkone sowie andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind. Bereits der Zweck der Betondecke, die Standsicherheit des Reihenhauses zu gewährleisten, aber auch ihre Ausmaße verbieten es, sie den untergeordneten Gebäudeteilen in diesem Sinne zuzurechnen (vgl. Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 5. Aufl. 1992 § 7 b RdNr. 2 ff). Insbesondere stellt die streitige Anlage keine bloße Eingangsüberdachung dar, weil sie über den Bereich der Kellertür neben der nördlichen Grenzmauer nach Süden und Westen zu weit hinausreicht. Auch für einen Windfang ist die Anlage zu groß. Von dieser Funktion geht auch der Kläger selbst nicht aus. Gebäudeteile, die nicht unter § 7 b Abs. 1 NBauO 1986 fallen, müssen unabhängig davon, ob sie selbst die Merkmale eines Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 NBauO erfüllen, den vorgeschriebenen Grenzabstand wahren. Allerdings sind unterirdische Gebäudeteile nicht abstandspflichtig, weil § 7 Abs. 1 NBauO nur auf die Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche abstellt. Die streitige Betonplatte liegt jedoch gut einen Meter über dem Geländeniveau. Schließlich ist auch keiner der Fälle des § 8 gegeben, in dem § 7 NBauO nicht anzuwenden wäre. Nach städtebaulichem Planungsrecht, hier also nach dem gemäß § 173 Abs. 3 BBauGübergeleiteten Durchführungsplan Nr. 203 der Beklagten vom 26. Juni 1962, muß oder darf hinter der Rückseite der Reihenhäuser nicht gebaut werden (vgl. Urt. d. Sen. v. 16. 10. 1980 - 6 OVG A 32/79 - = 6-6251). Auch aus § 23 BauNVO ergibt sich nichts anderes. Nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift kann ein Vortreten an Gebäudeteilen in die nicht überbaubare Grundstücksfläche allenfalls in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Dieses ist aber mit dem über 3 m nach Westen vorspringenden teilweise überdeckten Trockenplatz überschritten. Weitere Ausnahmen sieht der Bebauungsplan nicht vor. Zu den nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zulässigen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO kann die umstrittene Betonplatte nicht gehören, weil sie einen Teil des Hauptgebäudes darstellt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl. 1992, § 23 Tn. 20).

27

Nach § 86 Abs. 1 NBauO, kann von den Grenzabstandsvorschriften auf ausdrücklichen Antrag Befreiung erteilt werden, wenn ihre Einhaltung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Denn es fehlt an einem dafür erforderlichen atypischen Sachverhalt, der sich nur aus den Besonderheiten des Grundstücks ergeben könnte (vgl. Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wichert, aaO, § 86 RdNr. 5 f.). Der Senat hat bereits entschieden, daß selbst bei einer nur 50 cm über der Geländeoberfläche liegenden Terrassenunterkellerung im Bauwich hinter einem Reihenhaus keine Befreiung erteilt werden kann, weil dabei eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Härte nicht vorliegt (Urt. v. 16. 10. 1980 - 6 OVG A 32/79 -). Entsprechendes gilt daher auch im vorliegenden Fall. Zwar wird die umstrittene Anlage durch eine höhere Grenzmauer überragt. Dieser Umstand könnte aber allenfalls im Zusammenhang mit einer Würdigung der nachbarlichen Interessen Bedeutung gewinnen, die als zusätzliche Befreiungsvoraussetzung erst dann in Betracht kommt, wenn eine offenbar nicht beabsichtigte Härte bejaht werden kann. Die mit der Abstandspflicht verbundene Minderung der Nutzbarkeit von Grundstücken im Grenzbereich ist vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigt, um die Vorteile des Bauwichs erreichen zu können. Eine vernünftige bauliche Ausnutzung des Grundstücks des Klägers ist aber auch ohne eine Befreiung möglich. Etwa erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit des Hauses müssen keineswegs zur Inanspruchnahme des freizuhaltenden Streifens an der Nordgrenze führen.

28

Der Hinweis des Klägers auf die rückwärtigen Anbauten des Beigeladenen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn diese halten den vorgeschriebenen Grenzabstand zu seinem Grundstück ein. Daß dieses dadurch in störender Weise einsehbar geworden ist, liegt auf der Hand, kann sich aber auf das vorliegende Verfahren nicht auswirken. Infolge der Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen kann dieser auch keine Abstandsbaulast nach § 9 Abs. 2 NBauO mehr übernehmen, die die umstrittene Anlage des Klägers im Grenzbereich zulässig machen könnte.

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Wegen des Hilfsantrags kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen werden (§ 130 b VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 und 137 VwGO nicht vorliegen.

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Beschluß

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- DM (in Worten: fünftausend Deutsche Mark) festgesetzt.

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Taegen

35

Dr. Sarnighausen

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Faber