Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 19.12.2018, Az.: 6 A 4443/18

alleinerziehende Frau; Ehebruch; Ehrenmord; geschlechtsspezifische Verfolgung; Irak; Kurdische Autonomieregion; Zwangsheirat

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
19.12.2018
Aktenzeichen
6 A 4443/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, welche nicht auf den Schutz eines Familienverbandes zurückgreifen können, bilden im Irak eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Nr. 4 AsylG.
2. Eine irakische Frau, die gegen den Willen ihrer Herkunftsfamilie heiratet oder sich mit der Anschuldigung konfrontiert sieht, Ehebruch begangen zu haben, muss in Abhängigkeit von ihrer familiären Situation sowie ihrem gesellschaftlichen Stand fürchten, Opfer gewaltsamer Übergriffe bis hin zum sogenannten "Ehrenmord" zu werden, d.h. einer rechtswidrigen Tötung durch Familienangehörige oder nahestehende Dritte "zur Wiederherstellung der Familienehre".
3. Von Ehrverbrechen bedrohten Frauen steht auf dem Gebiet der kurdischen Autonomieregion im Regelfall kein effektiver polizeilicher oder gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung.

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte wird ferner verpflichtet, den Klägern zu 2) und 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen unter der Bedingung, dass der Verpflichtungsausspruch in Bezug auf die Klägerin zu 1) rechtskräftig wird.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2016 wird aufgehoben, soweit er dem vorgenannten Verpflichtungsausspruch entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Kläger, irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit sowie ehemalige Kläger zu 2. bis 4. im Verfahren 6 A 7649/16, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Sie reisten nach den Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater, dem Kläger im Verfahren 6 A 7649/16, etwa im Spätsommer 2014 aus dem Irak in die Türkei aus. Diese verließen sie im November 2015 wieder und reisten am 17. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellten sie in einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Asylanträge, die sie in ihrer späteren Anhörung auf die Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes beschränkten.

In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 24. November 2016 gab der Ehemann der Klägerin zu 1. an, er habe den Irak verlassen, da ihn sein Schwiegervater mit dem Tode bedroht habe. In den letzten vier Jahren vor seiner Ausreise habe er I. im Dorf J. gelebt, K.. Ursprünglich stamme er direkt aus Ranya. Zu den Gründen seiner Ausreise erklärte er, er habe sich noch in der Schule in seine jetzige Frau, die Klägerin zu 1., verliebt. Ihr Vater sei ein bekannter, wohlhabender Mann und General der kurdischen Streitkräfte (Peshmerga). Er habe bei seinem Schwiegervater mehrere Male um die Hand seiner Freundin angehalten, doch dieser habe immer abgelehnt. Es habe diesen gestört, dass er nicht wohlhabend sei und in einer Bar arbeite, deshalb habe er ihn als „billige Person“ bezeichnet. Zuletzt habe sein Schwiegervater ihm gesagt, er werde ihn töten, wenn er nochmals um die Hand seiner Tochter anhalte. Auch seiner Tochter, der Klägerin zu 1., habe er mit dem Tod gedroht, sollte sie ihn heiraten. Sie habe deshalb ihrem Vater zugesagt, den Kontakt zu beenden, habe aber heimlich weiterhin mit ihm telefoniert und SMS geschrieben. Letztendlich hätten sie sich dann entschieden, am 1. Januar 2011 nach J. zu gehen, heimlich zu heiraten und sich dort zu verstecken. Bei der heimlichen Heirat seien lediglich sein eigener Vater und einige religiöse Würdenträger zugegen gewesen. In J. sei die Situation sehr schwierig gewesen. Seine Frau sei psychisch sehr unruhig gewesen; zudem sei sein erstes Kind geboren worden. Es habe dort auch kein Krankenhaus gegeben. Deshalb seien sie am 22. März 2014 nach Sulaimaniiyya gegangen, wo ihn zwei Männer, die sein Schwiegervater geschickt habe, geschlagen und mit Messerstichen verletzt hätten. Er sei operiert worden und eine Woche im Krankenhaus geblieben. Da er gewusst habe, wer die Täter gegen Geld beauftragt habe, habe er eine Strafanzeige gestellt. Da sein Schwiegervater einflussreich sei, habe die Strafanzeige jedoch keinerlei Folgen gehabt. Etwa einen Monat nach seinem Umzug sei er wieder zurück nach J. gegangen. Sein Vater habe einen Krankenhelfer für ihn bestellt, der ihm in J. zweimal im Jahr Spritzen verabreicht habe, weil er sich nicht ins Krankenhaus getraut habe.

Die Klägerin zu 1. gab in ihrer Anhörung ergänzend an, sie stamme aus der Stadt Ranya. Ihr Vater würde dort gemeinsam mit ihren zwei Brüdern wohnen. Neben ihrer Mutter habe er noch vier weitere Frauen. Ihre Mutter wohne in Haji Awa. Außerdem habe sie noch väterlicherseits fünf Onkel und fünf Tanten, die ebenfalls in Ranya lebten. Sie selbst habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und sei anschließend Hausfrau gewesen. Auf die Gründe ihrer Flucht angesprochen, erklärte sie, gemeinsam mit ihrem Ehemann vor ihrem Vater geflohen zu sein. Ihr späterer Ehemann habe dreimal versucht, bei ihrem Vater um ihre Hand anzuhalten. Nach dem dritten Mal, so die Protokollierung der Aussage der Klägerin beim Bundesamt, habe ihr Vater sie zu einem Ausflug mit ihrem Bruder nach Darband mitgenommen und sie geschlagen. Ihrem Bruder habe er gesagt: „Los, töte sie!“ Ihre Stiefmutter habe dies jedoch verhindert. Sie sei dann mit ihrem Mann nach J. gezogen. Ihr Vater habe sie dort nicht finden können. Das Leben sei jedoch hart gewesen, zumal es dort kein Krankenhaus gegeben habe. Als ihr Mann nach Sulaimaniyya gegangen sei, sei er gefunden und geschlagen worden. Er sei zehn Tage im Krankenhaus geblieben und dann wieder nach J. zurückgegangen. Ihr Schwiegervater habe jemanden geschickt, der ihn behandelt habe.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern und ihrem Ehemann bzw. Vater weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 2) zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 3). Zudem drohte es die Abschiebung der Kläger in den Irak an (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, eine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmerkmal sei nicht zu erkennen. Außerdem drohe den Klägern kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG durch Folter oder unmenschliche Behandlung. Zwar sei der Ehemann der Klägerin zu 1. mit Messern verletzt worden, doch danach habe die Familie unbehelligt bis zur Ausreise weiterleben können. Hätte der Schwiegervater der Familie wirklich habhaft werden wollen, hätte er dies wegen seiner Machtposition sicher veranlassen können.

Gegen diesen Bescheid haben sämtliche Familienangehörige am 18. Dezember 2016 zunächst unter dem Aktenzeichen 6 A 7649/16 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholten und vertieften sie ihr bisheriges Vorbringen.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2018 untersagte das Amtsgericht A-Stadt dem Ehemann der Klägerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung, sich ihr oder ihrer Wohnung auf weniger als 50 Meter zu nähern, Verbindung zu ihr aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin zu 1. habe durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann vorsätzlich und widerrechtlich ihren Körper verletzt habe.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2018 hat der Einzelrichter das Verfahren der Kläger des vorliegenden Verfahrens vom Verfahren 6 A 7649/16 abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen 6 A 4443/18 weitergeführt.

Das Gericht hat im Verfahren 6 A 7649/16 am 10. Dezember 2016 mündlich verhandelt. Der Ehemann der Klägerin zu 1. ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2016 zu verpflichten,

1. den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

2. hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

3. hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) anstelle der Kammer als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Dezember 2016, mit dem dieses Begehren abgelehnt worden ist, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist aufzuheben, soweit er dem vorgenannten Anspruch entgegensteht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

1.

Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt dazu, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind in der Person des Klägers erfüllt.

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 19). Der danach maßgebliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint. Zu begutachten ist hierbei die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris). Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22; Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17, BeckRS 2017, 118678, Rn. 29).

Auf Basis dieses rechtlichen Maßstabs sowie der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse ist das Gericht im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin zu 1. im Falle ihrer Rückkehr in den Irak aus individuellen, an ihre Person anknüpfenden Gründen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Die für die Verfolgung der Klägerin zu 1. sprechenden Umstände haben bei einer zusammenfassenden Bewertung größeres Gewicht als die dagegensprechenden Umstände.

Der Klägerin zu 1. kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ihr (weiterhin) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren im Irak drohen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 - juris Rn. 12) die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) nicht zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Damit ein Ausländer von der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie profitieren kann, muss sich die Ausreise dabei bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu, d.h. bereits der bloße Zeitablauf kann dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatland verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2003 – 1 B 260.03, juris).

Auf Basis dieses rechtlichen Maßstabs fehlt es vorliegend im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1. vorgetragenen Geschehnisse im Irak an einer Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. Es steht insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zu 1. sowie ihr Ehemann im März 2014 in Sulaimaniyya durch bewaffnete Personen, die der Befehlsgewalt ihres Vaters unterstanden, mit körperlicher Gewalt bedroht wurden. Der Einzelrichter konnte sich diesbezüglich keine hinreichende Gewissheit bilden, weil der Ehemann der Klägerin nicht zu seiner mündlichen Verhandlung erschienen war und die Angaben der Klägerin zu 1. in diesem Punkt von den Schilderungen ihres Ehemannes gegenüber dem Bundesamt abwichen. So hatte der Ehemann der Klägerin zu 1. dort erklärt, ihn hätten zwei Personen angegriffen, wohingegen die Klägerin zu 1. von zehn Personen sprach. Überdies hatte der Ehemann der Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt erklärt, er hätte erfolglos Anzeige gegen seinen Schwiegervater erstattet, wohingegen die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung angab, sie hätten aus Sorge vor der Rache ihres Vaters nicht angegeben, wer ihren Ehemann verletzt habe. Es erschließt sich auch nicht ohne weiteres, dass die Klägerin zu 1. in der Lage gewesen wäre, mit zwei kleinen Kindern vor mehreren oder sogar zehn bewaffneten Personen zu fliehen und sich in einer angrenzenden Menschenmenge zu verstecken. Zwar hat der Ehemann der Klägerin zu 1. im schriftlichen Verfahren ein Foto vorgelegt, dass ihn in einem Krankenzimmer mit einem großflächigen Verband im Bauchbereich zeigt; zudem hat auch sein behandelnder Arzt eine (ältere) Bauch- bzw. Stichverletzung bestätigt. Angesichts der vorgenannten Sachverhaltsunklarheiten lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Verletzung aus einem Unfall oder einer aus einem anderen Grund ausgebrochenen körperlichen Auseinandersetzung stammt.

Das Gericht geht jedoch aufgrund der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass der Klägerin zu 1. im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zur besonderen sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 5 AsylG) der alleinerziehenden irakischen Frauen geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG durch Angehörige ihrer Familie sowie durch ihren Ehemann droht.

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund haben, der nicht verändert werden kann (lit. a) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter HS AsylG). Als Verfolgungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss des Weiteren zwischen den in § 3 Abs.1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen) eine kausale Verknüpfung bestehen. Auf eine etwaige subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht entscheidend an (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG, Rn. 7). Maßgebend ist vielmehr die objektive Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, Rnr. 22, 24, Marx, AsylG, 2017, § 3a Rnr. 50 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17, BeckRS 2017, 118678). Für eine erkennbare objektive Zielrichtung der Maßnahme genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG einen wesentlichen Faktor für die Verfolgungshandlung darstellt (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG, Rn. 7).

Diesen rechtlichen Maßstab vorangeschickt, liegen im Falle der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Irak die Voraussetzungen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe vor.

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln bilden alleinstehende oder alleinerziehende Frauen im Irak, welche nicht auf den Schutz ihres Familienverbandes zurückgreifen können, eine eigene soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter HS AsylG. Derart in ihrer Identität durch ihren Familienstand bzw. ihre familiäre Situation geprägte Frauen teilen sowohl einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund als auch bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 lit. a) AsylG. Sie werden überdies wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig (lit. b)).

Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018 (Stand: Dezember 2017) vermerkt in Bezug auf die Lage der Frauen im Irak (S. 13 f.), die in der Verfassung festgeschriebene Gleichstellung der Geschlechter und das verfassungsrechtlich verankerte Verbot jeder Art von Diskriminierung (Art. 14 und 20 der irakischen Verfassung) fänden in niederrangigen Rechtsnormen keine Entsprechung und seien in der Praxis durch erhebliche Defizite gekennzeichnet. Die Stellung der Frau habe sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die geschätzte Erwerbsquote unter Frauen habe im Jahr 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% gelegen. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft hätten negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak würden islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen würden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken.

Middle East Online hebt in einem Artikel aus Dezember 2011 hervor, nach Angaben der irakischen Parlamentsabgeordneten Safia al-Souhail sei in statistischer Hinsicht eine von fünf irakischen Frauen körperlicher oder psychischer Gewalt ausgesetzt, die oft von Familienangehörigen ausgehe (Middle East Online, Hidden victims of Iraq conflict: Women expect little change for better, 21. Dezember 2011).

Human Rights Watch berichtete im Februar 2014, die Rechten der Frauen im Irak hätten sich seit dem Golfkrieg 1991 dramatisch verschlechtert. Mit der Erosion von Sicherheit und Stabilität einhergehend, hätten frauenfeindliche Ideologien propagierende Milizen Frauen und Mädchen zur Zielscheibe von Angriffen gemacht und sie eingeschüchtert, sich aus dem öffentlichen Leben fernzuhalten. Frauen sähen sich dem Risiko ausgesetzt, von Mitgliedern der ausschließlich männlichen Polizei oder anderen Sicherheitskräften belästigt und misshandelt zu werden, was ihre fortwährende Viktimisierung im häuslichen Bereich konsolidiere. Die größten Opfer der fortdauernden Unsicherheit seien junge Frauen. Sie würden verwitwet, versklavt, zur frühen Heirat gezwungen, häuslicher Gewalt ausgesetzt oder sexuell belästigt, sobald sie das Haus verließen. Letzteres sei ein neues Phänomen im Irak (Human Rights Watch, No one is safe. Abuses of women in Iraq’s criminal justice system, Februar 2014).

Nach den Förderungsrichtlinien für die Bewertung der internationalen Schutzbedürfnisse von Asylsuchenden aus dem Irak des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 31. Mai 2012 ist die Gewalt gegen Frauen und Mädchen seit 2003 gestiegen und setzt sich unvermindert fort. Frauen und Mädchen seien im Irak Opfer von gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Diskriminierungen, Entführungen und Tötungen aus politischen, religiösen oder kriminellen Gründen, sexueller Gewalt, erzwungener Umsiedlung, häuslicher Gewalt, "Ehrenmorden" und anderen schädlichen traditionellen Praktiken, wie etwa (Sex-)Handel und erzwungener Prostitution. Frauen ohne männliche Unterstützung, einschließlich Witwen, Frauen, deren Ehemänner vermisst würden oder inhaftiert seien, und geschiedenen Frauen seien am meisten betroffen. Traditionell würden sie nach dem Verlust ihrer Ehemänner mit ihren Familien oder ihren Schwiegereltern mitgehen. Allerdings seien diese Verwandten oft wegen ihrer eigenen wirtschaftlichen Not nicht in der Lage, eine beträchtliche Unterstützung zu bieten (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31.05.2012, S. 34 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.06.2017 – 8a K 1971/16.A -, juris Rn. 60).

Einer Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zufolge gelten alleinlebende Frauen zu den verletzlichsten Personengruppen des Landes. Ohne Unterstützung und Schutz von Verwandten seien sie besonders anfällig für Belästigungen, Entführungen oder sexuelle Übergriffe. Viele seien zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gezwungen, sich zu prostituieren, Ehen mit älteren Männern oder Zeitehen („pleasure marriages“) einzugehen (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: Zwangsheirat, S. 2, 8).

Auch Unami Human Rights stellt in einem Bericht aus Juni/Juli 2014 fest, einzelne Frauen und weibliche Haushaltsvorstände seien besonders anfällig für Drohungen von sexuellen und anderen Formen der physischen Gewalt, Tötungen und den beeinträchtigten Zugang zu ohnehin bereits begrenzter humanitärer Hilfe (Unami Rights Report on the Protection of Civilians in the Non International Armed Conflict in Iraq, 5 June - 5 July 2014, S. 21; VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 60).

Des Weiteren hebt das Britische Innenministerium in seinem Länderbericht 2015 in Bezug auf den Irak hervor, dass einzelne Frauen und Kinder, die in den Irak zurückkehrten, aufgrund ihres Geschlechts und ihres Alters besonders anfällig seien und wahrscheinlich die Schwelle für die Zuerkennung internationalen Schutzes erreicht sein dürfte, sofern sie keine Unterstützungsnetze hätten oder sich nicht finanziell unterstützen könnten (UK Home Office, Country Information and Guidance. Iraq: humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq, Version 1.0., Juni 2015, S. 7, Rn. 2.4.8).

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in einer Schnellrecherche vom 5. Februar 2018 aus (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. Februar 2018 zum Irak: Frauenhäuser in Kirkuk, S. 3 f.):

„Laut dem Geneva International Centre for Justice (2015) werden unverheiratete Frauen im Irak gesellschaftlich stigmatisiert. Ein Bericht von Care (April 2015) deutet darauf hin, dass die vorherrschenden sozialen Normen Frauen daran hindern, ohne einen Mann zu leben. Insbesondere weiblich geführte Haushalte riskieren Gewalt ausgesetzt zu sein. Zu den schutzbedürftigsten Gruppen im Irak zählt Care unter anderem insbesondere schwangere und/oder stillende, ledige und verwitwete Frauen. Auch in einem Bericht einer Fact-Finding-Mission des Danish Refugee Council und des Danish Immigration Service (Januar 2016) wird hervorgehoben, dass ledige Frauen sowie weiblich geführte Haushalte unter den intern vertriebenen Menschen (IDPs) «besonders verletzlich» sind. Laut der Koalition des CEDAW-Schattenberichtes (2014) ist insbesondere die «Kategorie der Witwen und der geschiedenen Frauen» mit großen sozialen Herausforderungen und diskriminierenden Traditionen konfrontiert. Diese Frauen seien oft dem Risiko der sexuellen Ausbeutung, Prostitution und Ehen auf Zeit ausgesetzt. Haushalte, die von Frauen geführt werden, leben aufgrund des tiefen Einkommens in sehr schlechten finanziellen Verhältnissen.“

[…] Gemäss IWHR et al. (August 2015) sind irakische Frauen nach einer Scheidung oft von männlichen Verwandten abhängig. Insbesondere geschiedene Frauen ohne Bildung oder Arbeitserfahrung, vor allem in ländlichen Regionen, seien mit großen Schwierigkeiten konfrontiert. Aus Angst vor gewaltsamen Repressalien, sozialer Stigmatisierung und finanzieller Isolierung bei einer Trennung entscheiden sich viele Frauen dafür, eine Beziehung mit einem gewalttätigen Partner aufrechtzuerhalten.“

In Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen der Ehescheidung im Irak führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in einer Länderanalyse aus August 2011 aus, in den meisten muslimischen Ländern würden zivilrechtliche Angelegenheiten betreffend Heirat, Sorgerecht und Erbschaften gemäß dem islamischen Scharia-Recht geregelt. Im Irak ersetze hingegen das „Personal Status Law“ (Zivilstandsgesetz) aus dem Jahr 1959 die Schariagerichte und gelte als liberal bezüglich der Rechte der Frauen. Kinderheirat und Zwangsheirat seien verboten, Polygamie sei eingeschränkt. Die Rechte der Frauen bei einer Scheidung seien erweitert worden, ihre Möglichkeiten bezüglich Erbschaften verbessert. Gemäß Art. 57 des Zivilstandsgesetzes habe die Frau das Sorgerecht über die Kinder, bis diese zehn Jahre alt seien. In dieser Zeit müsse der Vater Unterhaltsgeld für die Kinder bezahlen. Das Sorgerecht der Frau könne vor Gericht bis zum 15. Lebensjahr verlängert werden, danach dürfe das Kind entscheiden, wer das Sorgerecht haben solle (SFH, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Irak: Scheidung in KRG-Region, 11.08.2011, S. 1 f.). Seit dem Sturz der Baath-Regierung habe sich jedoch die massive Kritik religiöser Führer weiter verfestigt, welche in der Gesetzeslage einen Widerspruch zur islamischen Rechtsprechung sowie zu Art. 41 der neuen irakischen Verfassung sähen („Iraqis are free in their commitment to their personal status according to their religions, sects, beliefs, or choices and that shall be regulated by law“; SFH, a.a.O., S. 1). Nach den Angaben einer Kontaktperson vor Ort sprächen die irakischen Gerichte zudem oft den Ehemännern das Sorgerecht zu, da die Frauen oftmals nicht die wirtschaftlichen Möglichkeiten besäßen, für die Familie aufzukommen (SFH, a.a.O., S. 2).

Hinsichtlich der Lage alleinstehender Frauen in der kurdischen Gesellschaft erklärt ein gemeinsamer Bericht des Norwegian Country of Origin Information Center (LANDINFO) und des Danish Immigration Service (DIS) aus November 2018, die Lage geschiedener Frauen sei weiterhin hart und stigmatisierend. Eine gebildete Frau mit ihrem eigenen Einkommen sei in der Lage, in einer Stadt alleine zu leben, sofern sie keinen Ehrenkonflikt mit ihrer Familie habe. Allerdings habe die sich verschlechternde finanzielle Situation im Irak in Kombination mit den allgemein bestehenden sozialen Einschränkungen für Frauen dahingehend ausgewirkt, dass sich die Fähigkeit von Frauen, alleinverantwortlich zu leben, reduziert habe. Eine Frau, die sich dauerhaft außerhalb einer Stadt aufhalte, so der Bericht im Weiteren, sei nicht in der Lage, alleine zu leben (DIS/LANDINFO, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 13). Alleinstehende Frauen, die in den Irak zurückkehrten, seien massiven Schwierigkeiten ausgesetzt, sofern sie kein (familiäres) Netzwerk besäßen, das sie unterstütze. Es gäbe keine Plätze in Notunterkünften, da diese an einem Mangel öffentlicher Finanzmittel litten. Eine alleinstehende Frau, die sich mit ihrer Familie überworfen habe und sich nicht selbst versorgen könne, sei zwingend darauf angewiesen, sich mit ihrer Familie zu versöhnen (DIS/LANDINFO, a.a.O., S. 21).

Es steht überdies zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Klägerin zu 1. unter die vorgenannte besondere soziale Gruppe fällt, weil sie keine belastbaren Bindungen mehr zu ihrer Herkunftsfamilie besitzt, sich dauerhaft von ihrem Ehemann getrennt hat und die gemeinsamen Kinder alleine erzieht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung nicht nur glaubhaft geschildert, dass sie sich mit ihrer Herkunftsfamilie im Irak wegen ihrer Partnerwahl überworfen habe, nunmehr seit Juli 2017 von ihrem Ehemann getrennt lebe und sich zu ihrem Schutz in einem Frauenhaus aufhalte. Des Weiteren erschien sie zur mündlichen Verhandlung auch in Begleitung zweier Mitarbeiterinnen dieser Einrichtung. Überdies hat ihr Prozessbevollmächtigter unter Nennung der einschlägigen Aktenzeichen auf mehrere bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt anhängige Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Klägerin zu 1. verwiesen, die u.a. wegen der Verletzung des im Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt angeordneten Kontaktverbots laufen.

Das Gericht ist darüber hinaus aufgrund der glaubhaften und substantiierten Ausführungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung sowie auf Basis der vorliegenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass sie sich im Falle ihrer Rückkehr in den Irak als alleinerziehende Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von nichtstaatlicher Seite geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 5, § 3a Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 AsylG ausgesetzt sehen würde. Ihr droht im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, von ihrem Ehemann bzw. Angehörigen ihrer Familie wegen einer vermeintlichen Verletzung der Familienehre massiv körperlich misshandelt, unter Umständen auch getötet zu werden.

Eine irakische Frau, die gegen den Willen ihrer Herkunftsfamilie heiratet oder sich mit der Anschuldigung konfrontiert sieht, Ehebruch begangen zu haben, muss nach der gegenwärtigen Erkenntnismittellage in Abhängigkeit von ihrer familiären Situation sowie ihrem gesellschaftlichen Stand fürchten, Opfer gewaltsamer Übergriffe bis hin zum sogenannten „Ehrenmord“ zu werden, d.h. einer rechtswidrigen Tötung durch Familienangehörige oder nahestehende Dritte „zur Wiederherstellung der Familienehre“.

Nach dem aktuellen Länderbericht Irak des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für das Jahr 2017 bleiben Ehrenverbrechen im ganzen Irak weiterhin ein ernstzunehmendes Problem, das sich derzeit noch zunehmend verschärft. Die Gründe hierfür seien u.a. die schwachen Strafverfolgungsbehörden, die paramilitärischen religiösen Milizen, die stark an Macht gewonnen hätten sowie die zunehmende Verbreitung besonders strenger und konservativer religiöser Werte. Ehrenverbrechen würden in allen Gegenden des Irak und bei allen ethnischen und religiösen Gruppen begangen, wobei es schwer sei, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt würden. Ehrenmorde würden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan habe oder dessen auch nur verdächtigt werde: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. Solche Verletzungen der Ehre würden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und könnten aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, indem man die Frau töte. Per Definition würden Ehrenmorde von einem Familienmitglied ausgeführt, es könne aber auch sein, dass die Großfamilie, der Clan, die Gemeinde, der Stamm, eine bewaffnete Gruppe oder anderen externe Akteure Druck auf die Familie ausübten, ein Familienmitglied zu töten, das vermeintliche Schande über die Familie gebracht habe (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017, S. 138 f.).

Der gemeinsame Bericht des DIS/LANDINFO aus November 2018 führt hinsichtlich der Lage in der kurdischen Autonomieregion aus, unter den Jugendlichen finde ein Umdenken bezüglich der Wahl von Lebenspartnern statt. Zum einen sei es üblicher als früher, dass Jugendliche ihren eigenen Partner wählten, insbesondere in den Städten und bei gebildeten Familien. Zum anderen würden sich europäische Hochzeitstraditionen unter jungen Menschen zunehmender Beliebtheit erfreuen. Allerdings bemesse sich die Frage, ob diese Veränderungen akzeptiert würden, sehr nach der jeweiligen Herkunftsregion. In ländlichen Gebieten würden sich alte Traditionen hartnäckig halten. In einigen Stämmen gelte es als schweres Verbrechen, jemanden außerhalb des eigenen Stammes zu heiraten (DIS/LANDINFO, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 13). In den großen Städten Erbil und Dohuk herrschten weiterhin konservative Vorstellungen in Bezug auf die Rolle der Frau. Ehrenverbrechen trügen sich hier häufiger zu und würden oftmals von Personen begangen, die aus Stammesregionen in die Stadt gezogen seien. In der Stadt Sulaimaniyya seien Ehrenverbrechen seltener; sie würden vielmehr vorwiegend in den Außenbereichen der Stadt und in den umgrenzenden kleineren Ortschaften begangen. Städte, in denen es zu Ehrenverbrechen gekommen sei, seien nach Auskunft örtlicher Kontaktpersonen Ranya, Qaladze, Pesdar, Chamchamal, Kalar und Kirfri. Gerade die Stadt Ranya gilt nach Auskunft mehrerer örtlicher Kontaktpersonen als besonders konservativ (DIS/LANDINFO, a.a.O., S. 12). Speziell in Ranya sei zudem das Phänomen verbreitet, dass eine Frau, deren Herkunftsfamilie ihre Partnerwahl nicht akzeptiere, mit ihrem Ehemann in einen anderen Teil des Landes flüchte, um sich ggf. nach einigen Jahren wieder mit ihrer Familie zu versöhnen (DIS/LANDINFO, a.a.O., S. 21).

Das Deutsche Orient Institut (DOI) führt in Bezug auf die Verbreitung von Ehrenverbrechen in der kurdischen Autonomieregion in einer Stellungnahme aus Mai 2017 überdies aus (DOI, Stellungnahme vom 3. Mai 2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, – Auskunft zum Beschluss 13 K 8604/16, S. 2 f.):

„Die Bevölkerung des kurdischen Tells des Irak hat nach wie vor einen relativ hohen Grad an tribalen, patriarchalen Strukturen. Dies ist tendenziell vermehrt in ländlichen Gebieten der Fall. Da ein großer Teil der mittlerweile in den urbanen Zentren der Region lebenden Menschen allerdings erst im Zuge der seit einigen Jahrzehnten anhaltenden Urbanisierung in die Städte zog, sind auch dort solche Beziehungen noch immer relevant. Somit existiert nach wie vor ein Normenkatalog, der vom kodifizierten irakischen (Straf)Recht abweicht. Letzteres stuft das Töten im Zusammenhang mit der Familienehre explizit als Mord ein. Gleichsam kommt es selten zu Verurteilungen und wenn sind nur geringe Strafen zu erwarten.

In diesen wie bereits erwähnt patriarchal strukturierten Beziehungen besteht ein ausgeprägtes Ehrverständnis. Dieses hat die Ehre der Familie — bzw. erweitert auch die des Clans oder Stammes — zum Gegenstand. Die Wahrung oder der Verlust der Familienehre ist an das Einhalten und Befolgen sozialer Traditionen und Normen gebunden. Besonders weibliche Familienmitglieder sind hiervon betroffen, denn ihr Verhalten bedingt die Familienehre direkt. Männer oder Jungen werden in der Regel nur im Falle homosexueller Kontakte bestraft. Ein entscheidender Teil dieses Ehrverständnisses sowie dessen, was solche Normen und Traditionen beinhalten, ist das Sexualleben der weiblichen Familienmitglieder. Jedweder Fall von vor- oder außerehelichen sexuellen Verhältnissen, inklusive Vergewaltigungen, wird als Bedrohung der Familienehre gesehen. Weitere Berichte führen zudem Heiraten ohne Zustimmung der Familie, das Abweichen von Kleidungsvorschriften oder Kontakt zu Männern außerhalb der eigenen Familie als Faktoren auf.

Diese Familienehre zu wahren, obliegt indes den männlichen Familienmitgliedern. Sollten sie also von (als solchem wahrgenommenen) „Fehlverhalten" erfahren, ist es dem Ehrverständnis folgend ihre Aufgabe, einzugreifen. Für die weiblichen Familienmitglieder hat dies oftmals körperliche Bestrafung bis hin zu „Ehrenmorden” zur Folge. Im Falle von Vergewaltigungen kann die Frau auch gezwungen werden, den Täter zu heiraten. Des Weiteren folgt oftmals eine soziale Brandmarkung, die das soziale Leben sowie etwaige berufliche Perspektiven der Frau enorm einschränkt.

Die offizielle Zahl der „Ehrenmorde" liegt in der Regel zwischen 50 und 60 im Jahr. Allerdings stimmen Experten überein, dass die Dunkelziffer um einiges höher liegen dürfte. Denn nur wenn Vorfälle offiziell gemeldet werden, erscheinen sie in der Statistik. Gleichsam bedingt jedoch die bereits angesprochene Parallelstruktur des Clans, dass dies nicht geschieht.“

In einem im Jahr 2012 veröffentlichten Studienbericht stellt das Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Staatssekretariat für Migration, Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, 1. Februar 2012) zudem fest, nach Auskunft der örtlichen Nichtregierungsorganisation Asuda for Combating Violence against Women seien Ehrenmorde heutzutage in der kurdischen Autonomieregion nicht (mehr) üblich, würden jedoch weiterhin geschehen, im Vergleich zum restlichen Irak sogar überdurchschnittlich oft (Staatssekretariat für Migration, a.a.O., S. 37). Nach Schätzung der Nichtregierungsorganisation WADI seien seit dem Jahr 1991 ca. 10.000 Frauen Opfer von Ehrenmorden oder Selbstverbrennungen geworden. Im Vergleich zu den 1990er Jahren seien die Todeszahlen zurückgegangen, insbesondere in Städten. Moderne Kommunikationsformen hätten jedoch neue Risiken geschaffen, da einige Frauen getötet worden seien, nachdem sie über Mobiltelefone Kontakt zu Männern aufgenommen hätten (Staatssekretariat für Migration, a.a.O., S. 41; siehe ferner: Artikel des Independent vom 16. Mai 2008, „How picture phones have fuelled frenzy of honour killings in Iraq“).

Der Danish Immigration Service (DIS) hebt in diesem Zusammenhang ebenfalls hervor, das Gut der familiären Ehre sei in der kurdischen Gesellschaft elementar. Verstöße hiergegen würden mit zunehmendem Zeitablauf nicht an Bedeutung verlieren, vielmehr könne die verletzte Familie noch über Jahre oder gar über Generationen hinweg Vergeltung suchen (DIS, Honour Crimes against Men in Kurdistan Region of Iraq (KRI) and the Availability of Protection, März 2010, S. 3). Sofern die Familie einem geflohenen Paar nicht bereits aktiv nachstellt und sodann Gewalt ausübt, sind auch Fälle dokumentiert, in denen der tödliche Angriff erfolgte, nachdem die Familie das Paar zunächst unter dem Deckmantel der Versöhnung zur Rückkehr bewegt hatte (Staatssekretariat für Migration, Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, S. 42). Zudem werden nach Erkenntnissen des Europäischen Zentrums für kurdischen Studien Stammesverbindungen dafür eingesetzt, um Personen aufzuspüren, an denen Blutrache ausgeübt werden soll, auch wenn es keinen Erfahrungssatz dahingehend gebe, dass sich sämtliche Stammesangehörige an einer Suche beteiligten. Ein besonderes Entdeckungsrisiko bestehe dann, wenn der betreffende Stamm zu den besonders einflussreichen Stämmen zähle, deren Angehörige z.B. mehrheitlich eine Nähe zur Demokratischen Partei Kurdistan aufwiesen und exponierte Positionen im Staatsapparat besetzten (EZKS, Auskunft vom 14. Juli 2006 gegenüber dem VG Regensburg – RO 4K 05.30031, S. 2).

Das Deutsche Orient-Institut (DOI) führt in einem Gutachten aus Juni 2005 aus, der bloße Umstand einer Trennung bzw. Scheidung begründe nicht die Gefahr eines „Ehrenmordes“ zur Wahrung des familieninternen Verständnisses von Ehre und Ansehen (DOS, Gutachten vom 14. Juni 2005 – Az.: 1789 al/br, S. 2-4). Schande könnte die Betroffene ihrer Familie indessen dann bringen, wenn sie nach der Trennung einen „sittenlosen Lebenswandel“ führen würde. In einem solchen Fall würden die männlichen Familienangehörigen sie zunächst zur Ordnung rufen und, bei einem massiven Verstoß gegen die dortigen Anschauungen, ihr auch körperlich nahetreten (DOI, a.a.O., S. 3). Die Tötung einer Frau drohe dann, wenn der Ehemann sich scheiden lasse, weil die Ehefrau in ehebrechender Weise unerlaubte Beziehungen zu anderen Männern unterhalten habe (DOI, ergänzendes Gutachten vom 30. Januar 2006 – Az.: 1789 al/br, S. 6). Naturgemäß verfüge der Mann dabei über die Möglichkeit, seine Frau „nach allen Regeln der Kunst“ schlecht zu machen und ihr die (mittelbare) Verantwortung für die Scheidung zuzuschieben. In einem solchen Fall würde das persönliche Umfeld ihm glauben, nicht hingegen der Frau, und zwar selbst dann, wenn alle Evidenz gegen den Mann spreche (DOI, a.a.O., S. 8 f.).

Nach einem Bericht der Nichtregierungsorganisation Heartland Alliance aus Januar 2011 (Heartland Alliance, Institutionalized Violence Against Women and Girls. Laws and Practices in Iraq, Januar 2011, https://www.heartlandalliance.org/international/wp-content/uploads/sites/15/2017/02/Institutionalized-Violence-Against-Women-and-Girls-in-Iraq-Laws-and-Practices-January-2011.pdf, S. 21; auszugsweise abgedruckt bei SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. Februar 2011 zum Irak: Frauenhäuser in Kirkuk, S. 5 f.) stellt Ehebruch im Irak ebenso wie in den meisten anderen muslimischen Ländern eine Straftat nach Art. 377 des irakischen Strafgesetzbuchs (Iraqi Penal Code (IPC)) dar, welche als Vergehen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 IPC mit einer Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren zu bestrafen ist. Männer seien ebenfalls nach dieser Vorschrift strafbar, jedoch diskriminiere das irakische Recht Frauen dahingehend, dass diese unabhängig vom Ort der Begehung des Ehebruchs zu bestrafen seien (Art. 377 Abs. 1 IPC). Männer seien nur strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, sofern sie den Ehebruch in der ehelichen Wohnung begingen (Art. 377 Abs. 2 IPC). Die Heartland Alliance führt im vorgenannten Bericht überdies aus, die irakische Gesellschaft sehe Ehebruch als gravierendes soziales Vergehen gegen die Ehre der Familie, der Gemeinschaft und des Stammes an. Infolgedessen müssten Frauen ernsthaft befürchten, dass die Familie ihres Ehemannes oder ihre Herkunftsfamilie sie „zur Wiederherstellung der Ehre“ töten würden (Heartland Alliance, a.a.O., S. 21). Die Tötung wegen Ehebruchs gelte dabei als einer von mehreren sozial anerkannten Gründen, Frauen wegen der „Entehrung der Familie“ zu töten. Dabei könne bereits die bloße Anschuldigung, Ehebruch begangen haben, die Grundlage für einen „Ehrenmord“ sein, wobei gerade Frauen die Bürde obliege, die Familienehre zu wahren. Ehemänner, die ihre Frauen misshandelten, würden den Straftatbestand zudem häufig als Drohkulisse nutzen, um ihre Frauen gefügig zu halten, aber auch dazu, um sich selbst zur Vorbereitung einer neuen Ehe unter vereinfachten Bedingungen scheiden zu lassen (Heartland Alliance, a.a.O., S. 21). Frauen, die des Ehebruchs angeklagt und/oder verurteilt würden, verlören üblicherweise das Sorgerecht für ihre Kinder und könnten sich unter keinen Umständen wieder sicher in ihre Herkunftsfamilien oder örtlichen Gemeinschaften integrieren (Heartland Alliance, a.a.O., S. 21).

Diese Erkenntnismittellage zum Risiko von Frauen in der kurdischen Autonomieregion, die gegen den Willen ihrer Herkunftsfamilie heiraten und/oder des Ehebruchs bezichtigt werden, finden ihre sachliche Entsprechung in der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht ist aufgrund ihrer glaubhaften und substantiierten Angaben sowie der vorliegenden Beweismittel zu der Überzeugung gelangt, dass ihr im Falle einer Rückkehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit droht, Opfer von Gewalttaten durch ihren Ehemann oder Familienangehörige zu werden, die bis zum sogenannten Ehrenmord reichen können. Die Klägerin zu. 1 schilderte das Geschehen insbesondere im Kerngeschehen logisch konsistent, mit einem erheblichen quantitativen Detailreichtum nebst Nennung ungewöhnlicher Details, im Zuge einer unstrukturierten Erzählweise nebst spontaner Ergänzungen bzw. Verbesserungen, unter Wiedergabe von Komplikationen im Handlungsverlauf, unter Beschreibung deliktsspezifischer Merkmale sowie unter Angabe räumlich-zeitlicher Verknüpfungen nebst Schilderung der Motivations- und Gefühlslage der Beteiligten sowie prägnanter Äußerungen. Zudem erwies sich die Schilderung in Bezug auf das verfolgungsrelevante Kerngeschehen im Wesentlichen als inhaltlich konstant mit der vorangegangenen Aussage gegenüber dem Bundesamt. Soweit die Klägerin zu 1. in Bezug auf einen Aspekt von den beim Bundesamt protokollierten Feststellungen abwichen, konnte sie hierfür plausible Gründe dartun. Diesbezüglich wird im Einzelnen auf die ausführliche Sitzungsniederschrift verwiesen.

Die Klägerin zu 1. hat insbesondere glaubhaft dargelegt, dass ihr Vater sie wegen der Wahl ihres Partners bereits in der Verlobungsphase im Irak mit dem Tode bedroht habe, ferner, dass dass sie ihren Ehemann gegen den Willen ihres Vaters und entgegen der in ihrer Familie vorherrschenden Stammestraditionen geheiratet habe. Ihr Vater besitze ein Autohaus sowie eine Betonblockfirma und sei sehr wohlhabend. Zusätzlich sei er Mitglied der Partei PUK und bekleide dort eine militärische Funktion, d.h. er habe ein Regiment unter sich und sei „wie ein Präsident“ bewacht worden. Jeden Monat sei er für ca. zehn Tage zum Dienst gerufen worden und habe dann gemeinsam mit dem ihm unterstellten bewaffneten Wachpersonal an auswärtigen Militäreinsätzen teilgenommen. In ihrer Familie gälten die Regeln ihres Stammes, der in Ranya und in der Umgebung beheimatet sei. Ihre Eltern hätten sich getrennt, weil ihr Vater mehrere Ehefrauen hätte haben wollen und deshalb eine Cousine väterlicherseits ihrer Mutter geheiratet habe; ihres Mutter sei mittlerweile verstorben. Sie selbst, d.h. die Klägerin zu 1., habe stets Angst gehabt, dass sie zwangsweise verheiratet werde wie beispielsweise ihre Tanten väterlicherseits. Ihr Ehemann habe drei- bis viermal um ihre Hand angehalten. Der Vater habe jedoch abgelehnt und habe gesagt, dass sie noch ein Kind sei. Er habe sie selbst dabei auch geschlagen und ihr gesagt, dass sie nicht zu entscheiden habe in Bezug auf ihr Leben. Zudem habe er ihr gedroht: „Nächstes Mal, wenn der Junge zu uns kommt, werde ich Dich töten.“ Das letzte Mal, als ihr späterer Ehemann um ihre Hand angehalten habe, habe ihr Vater sie geschlagen und drei Tage in einem Zimmer eingesperrt. Am letzten Tag sei ihr Vater in das Zimmer gekommen, habe ihr ins Gesicht gespuckt und sie eine Schlampe genannt. Ihrem jüngeren Bruder habe er eine Kalaschnikow in die Hand gegeben und gesagt: „Ich möchte, sie [d.h. die Klägerin zu 1.] nicht mehr haben.“ Er habe ihren Bruder aufgefordert, sie zu töten und gesagt: „Wenn jemand fragt, werden wir sagen, das Kind hat mit der Waffe gespielt; es sei ein Unfall gewesen.“ Ihre Stiefmütter hätten dies jedoch nicht zugelassen, laut geschrien und ihrem Bruder die Waffe weggenommen. Später habe sie, d.h. die Klägerin zu 1., mit dem Handy ihrer Stiefmutter ihren Ehemann angerufen. Dieser habe sie aufgefordert zur Straße hinter dem Haus zu kommen. Sie habe gegenüber ihrer Familie einen Vorwand angegeben und gesagt, dass sie zum Kiosk bzw. Supermarkt gehen wolle. Hinter dem Haus habe ihr Ehemann dann in einem Taxi auf sie gewartet. Der Taxifahrer habe sie an einen anderen Punkt gebracht, von wo aus sie mit dem Auto des Vaters ihres Ehemannes weitergefahren seien. Von dort seien sie weitergefahren in das Dorf J. und hätten dort religiös bei einem Mullah geheiratet. Gewohnt hätten sie in einem Haus, das dem Vater ihres Ehemannes gehöre. Ihr Ehemann sei in dieser Zeit keiner Berufstätigkeit nachgegangen, sondern habe hinter dem Haus Gemüse angepflanzt.

Der Glaubhaftigkeit dieser Äußerungen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1. ausweislich der Feststellungen im Anhörungsprotokoll des Bundesamts angegeben haben soll, ihr Vater habe ihren Bruder „auf einem Ausflug“ zu ihrer Tötung aufgefordert. Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um ein Missverständnis bei der Übersetzung handelt. Hierfür spricht zum einen, dass die auf S. 4 f. des Protokolls festgehaltene Feststellung in sich widersprüchlich ist, da die Klägerin zu 1. einerseits angegeben haben soll, sie sei [nur] mit ihrem Vater und ihrem Bruder „zu einem Ausflug“ nach Darband gegangen, wo ersterer letzteren zu ihrer Ermordung aufgefordert habe, andererseits aber, ihre Stiefmutter habe dann die Tötung verhindert. Zum anderen hat die Klägerin zu 1. substantiiert geschildert, der Vorfall habe sich in der Zeit zugetragen, als sie in ihrem Zimmer eingesperrt gewesen sei. Ihr Vater habe ihren Bruder aufgefordert sie zu töten und habe gesagt: „Ansonsten werde ich ihre Leiche in das „kleine Meer“ werfen.“ Damit habe er auf einen beliebten (Ausflugs-)See angespielt, der sich in dem Ort Darband befinde, welcher in der Nähe von Ranya liege.

Ebenso hat die Klägerin zu 1. glaubhaft geschildert, dass ihr Ehemann, der Kläger im Verfahren 6 A 4443/18, sie über eine längere Zeit körperlich misshandelt, nach der Trennung mit dem Tode bedroht und gegenüber ihren im Irak lebenden Familienangehörigen wahrheitswidrig behauptet habe, sie pflege in Deutschland einen sittlich anstößigen Lebenswandel und habe Ehebruch begangen. Diesbezüglich hat sie nicht nur in einem außerordentlichen Detailreichtum geschildert, wie ihr Ehemann sie vor den gemeinsamen Kindern misshandelte und sie nach seiner Verweisung aus der Asylbewerberunterkunft immer wieder bei verschiedenen Gelegenheiten aufsuchte und bedrohte. Sie vermochte gleichermaßen konkret darzutun, wie ihr Ehemann ihr gedroht habe, sie vor eine Straßenbahn zu schubsen, falls sie die Strafanzeigen gegen ihn nicht zurückziehe. Ebenso hat sie substantiiert dargelegt, dass sie telefonisch von ihrem jüngeren Bruder zweimal gewarnt worden sei, dass ihre Familie ihr nach dem Leben trachte. Schließlich hat sie in der mündlichen Verhandlung eine E-Mail des Frauenhauses A-Stadt vom 11. Dezember 2017 an ihre Anwältin vorgelegt, welche einen Screenshot ihres Mobiltelefons nebst Übersetzung beinhaltet. Hiernach schrieb der Ehemann der Klägerin zu 1. u.a. auf Kurdisch: „Ruf Deinen Bruder […] an und frag nach, ob er was von Deinem Ehebruch weiß.“ Der Einzelrichter hat keinen Anlass, an der Authentizität des bereits ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung erstellten Screenshots zu zweifeln, zumal die Mitarbeiterin des Frauenhauses, welche die E-Mail und die Übersetzung erstellt hatte, die Klägerin zu 1. in die mündliche Verhandlung begleitete.

Die der Klägerin zu 1. drohende Verfolgung ist auch rechtlich beachtlich im Sinne des § 3c AsylG. Hiernach kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die in Nummer 2 der Norm genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Letzteres ist hier der Fall. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel steht der Klägerin zu 1. gegenüber der ihr im Irak drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung durch ihre Familienangehörigen und ihren Ehemann kein effektiver Schutz durch staatliche Organe zur Verfügung.

Nach § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann Schutz vor der Verfolgung u.a. vom Staat geboten werden, sofern dieser willens und in der Lage ist, Schutz gemäß § 3d Abs. 2 AsylG zu leisten. Hiernach muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Letzteres setzt voraus, dass die Betroffenen einen realistischen Zugang zu den Schutzmaßnahmen haben, was insbesondere erfordert, dass sie den Schutz gefahrenfrei in Anspruch nehmen können (Kluth, in: BeckOK AuslR, Stand: November 2017, § 3d AsylG, Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin zu 1. nicht gegeben. Ihr ist es nicht möglich, im Falle ihrer Rückkehr auf eine für sie zumutbare Weise wirksamen Schutz vor der Bedrohung durch ihre Familie väterlicherseits bzw. ihren Ehemann zu erlangen.

Das britische Innenministerium verweist in einem aktuellen Bericht aus August 2017 auf eine Stellungnahme der Kurdish and Middle Eastern Women’s Organisation (KMEWO) aus Mai 2014, der zufolge die kurdischen Behörden als nicht willens oder nicht in der Lage erschienen, von Ehrverbrechen bedrohten Personen Schutz zu bieten (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Kurdish ‘honour’ crimes, Version 1.0, August 2017, Rn. 8.5.8). Dieses deckt sich mit einer Auskunft des Hohen Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2015 (Danish Refugee Council (DRC) and Danish Immigration Service (DIS), ‘The Kurdistan Region of Iraq (KRI) – Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation – Report from fact finding mission to Erbil, the Kurdistan Region of Iraq (KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 October 2015’, April 2016, S. 48).

Nach Erkenntnissen des britischen Innenministeriums erweist sich die Strafverfolgungspraxis in der kurdischen Autonomieregion grundsätzlich als effektiver im Vergleich zum Süd- bzw. Zentralirak, wobei das Niveau nochmals von Gebiet zu Gebiet variiere. Nach Angaben örtlicher Auskunftspersonen hätten die kurdischen Behörden das Potential, in den von ihnen kontrollierten Territorien sehr effektive Sicherheit zu gewährleisten. Sofern sie allerdings eine bestimmte Person nicht schützen wollten, könnten sie diese Entscheidung ebenfalls sehr effektiv durchsetzen. Hiermit korrespondierend hänge die Möglichkeit, staatlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, davon ab, wer der Verfolger sei. Die Polizei und das Gerichtssystem seien anfällig gegenüber dem Einfluss politischer Akteure sowie bekannter Familien und Stämme. Dies könne zur Folge haben, dass ein Täter eines Ehrverbrechens trotz einer eindeutigen belastenden Beweislage freigesprochen werde (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Kurdish ‘honour’ crimes, Version 1.0, August 2017, Rn. 8.5.1; ebenso: DIS, Honour Crimes against Men in Kurdistan Region of Iraq (KRI) and the Availability of Protection, März 2010, S. 9). Nach Aussage des Danish Immigration Service, die sich auf Erkenntnisse des Hohen Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen stützt, bringe die örtliche Bevölkerung den kurdischen Strafverfolgungsbehörden wenig Achtung entgegen. Trotz einiger ausgezeichneter Gesetze, die internationalen Standards entsprächen, reagierten die Gerichte oft nicht auf Rechtschutzgesuche. Der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz sei abhängig von der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, dem jeweiligen Stamm, Beziehungen, Familie und Verwandten. Für den Einzelnen sei es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, selbst für seine Rechte einzutreten (Danish Refugee Council (DRC) and Danish Immigration Service (DIS), ‘The Kurdistan Region of Iraq (KRI) – Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation – Report from fact finding mission to Erbil, the Kurdistan Region of Iraq (KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 October 2015’, April 2016, S. 45). Konkretisiert wird diese Auskunft in der aktuellen Stellungnahme aus November 2018. Nach Auskunft mehrerer Kontaktpersonen würden die Gesetze gegen Ehrenverbrechen in der kurdischen Autonomieregion nicht effektiv umgesetzt. Ein Grund hierfür sei, dass die herrschenden Parteien in einigen Fällen die Täter schützen würden, was oftmals zu Freisprüchen führe. Die politischen Parteien würden nicht nur ihre eigenen Mitglieder schützen, sondern auch einflussreiche Personen und solche, die mit ihnen affiliiert seien (DIS/LANDINFO, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 15 f.). Nach Angabe einer akademischen Quelle würden nur finanziell schlechtgestellte Täter ohne Einfluss bzw. Beziehungen verurteilt. Wohlhabende Personen oder solche mit Beziehungen zu den herrschenden Parteien seien in der Lage, Richter durch politischen Druck, Bestechungsgelder oder falsche Alibis zu manipulieren. Der Quelle selbst sei kein Fall bekannt, in dem jemals ein hochrangiges Mitglied der beiden Parteien KDP oder PUK jemals für die Tötung einer Frau verurteilt worden sei (DIS/LANDINFO, a.a.O., S. 16).

Zahlreiche Beispielsfälle, so auch das britische Innenministerium, würden die Unfähigkeit des Gerichtssystems verdeutlichen, einen Abschreckungseffekt gegenüber Straftaten zum Nachteil von Frauen zu entfalten, ferner die weiterhin deutlich sichtbare Tendenz, Ehrverletzungen als eine Rechtfertigung für Gewalt zu akzeptieren. Als Faustregel ließe sich festhalten, dass Ehrenverbrechen entweder nicht angezeigt oder nicht verfolgt würden. Die Polizei und die Gerichte würden die bestehenden Gesetze gegen Ehrenmorde nicht umsetzen, weil sie die Ansicht verträten, diese unterfielen der Verantwortungs- und Ermessensebene der männlichen Familienmitglieder. Nur wenige dieser Fälle würden tatsächlich bei Gericht landen, und wenn dies einmal geschähe, erhielten die Täter Freisprüche oder lediglich äußerst milde Strafen. Nach Auskunft der Nichtregierungsorganisation WADI sei keine Person, die eine durch Ehrverletzungen motivierte Straftat begangen habe, jemals zu einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden, sofern der Betroffene überhaupt eine Haftstrafe erhalten habe. Zudem bestehe stets die Möglichkeit, nach Abschluss einer innerfamiliären Schlichtungsvereinbarung oder einer Übereinkunft zwischen zwei beteiligten Stämmen eine frühzeitige Haftentlassung zu erhalten (Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Kurdish ‘honour’ crimes, Version 1.0, August 2017, Rn. 8.5.1 ff.). Auch nach Auskunft des DIS/LANDINFO, die sich auf Angaben örtlicher Kontaktpersonen beruft, erhalten Täter von Ehrverbrechen lediglich geringe Strafen, zum Teil lediglich Haftstrafen von einem Jahr. Teilweise würden Personen auch freigesprochen und die Taten als Selbsttötungen eingeordnet, obwohl der gerichtsmedizinische Report eine Schussverletzung als Todesursache angebe. Sofern die Familie erkläre, sie verzeihe dem Täter, werde er eine geringere Strafe oder sogar eine Amnestie erhalten, insbesondere bei einflussreichen Personen. Das Gleiche gelte, wenn der Täter zum ersten Mal straffällig geworden sei. In manchen Fällen beauftrage die Familie gezielt einen Minderjährigen mit der Durchführung eines Ehrenmordes, da dieser ebenfalls eine geringe Strafe erhalten würde (DIS/LANDINFO, Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 17). Der Danish Immigration Service nimmt zudem auf die Angaben örtlicher Quellen Bezug, denen zufolge es sehr wahrscheinlich sei, dass ein Täter eines Ehrverbrechens im Falle einer (vorzeitigen) Verhaftung und Verurteilung ein noch stärkeres Bedürfnis entwickele, Rache zu nehmen. Im Übrigen bestehe auch die Möglichkeit, dass seine Familie während der Dauer der Inhaftierung an seiner Stelle versuche, Rache auszuüben (Danish Immigration Service, Honour Crimes against Men in Kurdistan Region of Iraq (KRI) and the Availability of Protection, März 2010, S. 9).

Der gemeinsame Bericht des DIS/Landinfo erklärt des Weiteren, dass von Ehrverbrechen bedrohte Frauen faktisch keinen Schutz durch Polizeibehörden erhielten. Polizeibeamte würden Frauen in vielen Fällen erklären, dass dies eine innerfamiliäre Angelegenheit sei, sie beschwichtigend auffordern, mit ihrer Familie zu reden oder sie direkt zu ihrer Familie zurückschicken. Alternativ würden sie die Frauen persönlich für die Bedrohung oder die Gewaltausübung verantwortlich machen; zum Teil bestehe außerdem das Risiko, dass Polizisten selbst die Frauen belästigten (DIS/LANDINFO, a.a.O., S. 18).

Nach den Erkenntnissen des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bestehen darüber hinaus im Irak im Allgemeinen keine Zufluchtsstätten für von Ehrenverbrechen bedrohten Frauen. In der kurdischen Autonomieregion existierten zwar drei offizielle Frauenhäuser, aber um in einem solchem unterkommen zu dürfen, sei ein Gerichtsbeschluss erforderlich, was ein beträchtliches Hindernis für eine bedrohte Frau darstelle. Darüber hinaus käme es häufig vor, dass die Behörden ohne Zustimmung des Opfers den Täter zu dem Frauenhaus brächten und auf Kosten des Opfers versuchten, eine Lösung auszuhandeln. Sofern einige Frauenrechtsorganisationen im Irak Bestrebungen hätten, im Geheimen inoffizielle Unterkünfte zu betreiben, würden diese oft von den Behörden geschlossen, die solche Einrichtungen scheinbar teilweise als Bordelle betrachteten. Es sei nicht unüblich, dass Frauen für längere Zeit in Polizei-Gefängniszellen säßen, weil sie von ihren Familien bedroht würden und keine andere Unterkunftsmöglichkeit besäßen (BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 23. November 2017), S. 139 f.). Der Bericht des DIS/LANDINFO ergänzt dies um den Hinweis, in eiligen Fällen könne sich eine Frau direkt an ein Frauenhaus wenden und einen Gerichtsbeschluss über die Unterbringung nachträglich erwirken. Allerdings dürften untergebrachte Frauen die Frauenhäuser auch nicht ohne Gerichtsbeschluss verlassen. Zudem dürften Familienangehörige die Frauen auch ohne deren Zustimmung weiterhin im Frauenhaus aufsuchen (DIS/LANDINFO, a.a.O., S. 18). Das schweizerische Staatssekretariat für Migration teilt zudem unter Berufung auf Erkenntnisse der Nichtregierungsorganisation WADI mit, eine von einem Ehrverbrechen bedrohte Frau erhalte keine Hilfe seitens der kurdischen Regionalregierung, um in einen anderen Teil des Landes zu ziehen (Staatssekretariat für Migration, Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, 1. Februar 2012, S. 44).

Überdies steht der Klägerin vor der weiterhin drohenden Schadensgefahr kein interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Hiernach wird einem Ausländer der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor dem drohenden ernsthaften Schaden oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kammer nimmt in ständiger Rechtsprechung an (s. etwa: Urteil v. 26.10.2017 - 6 A 7844/17 und 6 A 9126/17), dass sich Flüchtlinge im Irak aufgrund der vorherrschenden humanitären Verhältnisse in aller Regel nicht dauerhaft in andere Landesteile begeben können (zu den Fluchtmöglichkeiten innerhalb der kurdischen Autonomieregion bei einem drohenden Ehrenmord s. VG Hannover, Urt. v. 11.6.2018 – 6 A 7325/16, juris Rn. 54 f.). Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen weist in einer Auskunft aus April 2018 darauf hin, dass interne Fluchtalternativen im Irak in Anbetracht der gegenwärtigen Sicherheitslage und humanitären Verhältnisse allenfalls in Ausnahmefällen gegeben seien (UNHCR, Auskunft vom 25. April 2018 gegenüber dem VG Sigmaringen zum Beweisbeschluss vom 19. Oktober 2017 – A 1 K 5641/16 –, S. 2). Dieser negative Befund gilt erst recht im Falle der Klägerin zu 1., die sich als alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder, wie dargestellt, sowohl in der kurdischen Autonomieregion als auch im restlichen Irak in einer besonders verletzlichen Position befindet und nicht in der Lage ist, alleinverantwortlich ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Anhaltspunkte für Ausschlussgründe gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 AsylG sowie § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG bestehen nicht.

2.

Die Kläger zu 2. und 3. haben als zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (§ 14a Abs. 1, Abs. 2 AsylG) minderjährige Kinder der Klägerin zu 1. ebenfalls einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 26 Abs. 2, Abs. 5 S. 1, S. 2 AsylG).

Der unanfechtbaren Anerkennung des Stammberechtigten, die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 AsylG für die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz erforderlich ist, steht dabei die rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Anerkennung des Stammberechtigten gleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 - 10 C 21/08, NVwZ 2009, S. 1308). Die in § 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG normierte Voraussetzung, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Stammberechtigten, d.h. die Klägerin zu 1., unanfechtbar bzw. rechtskräftig geworden sein muss, berücksichtigt das Gericht im vorliegenden Fall dadurch, dass die Beklagte lediglich verpflichtet wird, die positive Entscheidung bezüglich der Kläger zu 2. und 3. unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Rechtskraft des die Klägerin zu 1. betreffenden Teils des vorliegenden Urteils auszusprechen. Auf diese Weise wird der Eintritt der Voraussetzungen des zu erteilenden Verwaltungsakts gewährleistet. Anders als ein auflösend bedingter Urteilstenor steht dies mit Prozessrecht im Einklang (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 12. Dezember 2017 – A 6 K 5424/17 –, juris Rn. 32 m.w.N.).

3.

Die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist hinsichtlich der Bezeichnung Irak als Zielstaat gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, was nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG der Bezeichnung des Staates Irak in der Abschiebungsandrohung entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251).

Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 S. 1, S. 2 ZPO.