Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 11.01.2019, Az.: 5 B 7254/18

Abänderungsverfahren; Kostenfestsetzung; Verfahrensgebühr

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.01.2019
Aktenzeichen
5 B 7254/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Verfahrensgebühr im Abänderungsverfahren entsteht nicht erneut, sondern ist mit dem Entstehen im Urspungsverfahren abgegolten

Tenor:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. März 2019 - 5 B 7254/18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, da diese die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat.

Die nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg.

Die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags des Antragstellers vom 22.01.2019, mit dem er die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG (261,30 €) und der Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 €), jeweils nebst Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (53,45 €), begehrt, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Festsetzung der geltend gemachten Kosten.

Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Das gilt auch für die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2011 - 17 E 1418/10 -, juris, Rn. 26). Gemäß § 16 Nr. 5 RVG handelt es sich u.a. bei dem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) sowie jedem nachfolgenden Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO) gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit. Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahren zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Das Gesetz geht daher typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im Ausgangsverfahren entstanden und damit durch die bereits dort angefallene Gebühr abgegolten ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.05.2016 - AN 9 M 16.50100 -, juris, Rn. 18).

Für den gebührenrechtlich maßgeblichen Ausgang des Verfahrens ist daher nicht auf das Abänderungsverfahren abzustellen, sondern auf das Ausgangsverfahren. Das erscheint im Hinblick auf den Wortlaut des § 80 Abs. 7 VwGO auch sinnvoll, da eine Abänderung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände begehrt werden kann. Dadurch wird der im Ausgangsverfahren ergangene Beschluss gerade nicht unrichtig oder aufgehoben, sondern hat insofern in Bezug auf die ursprüngliche Sachlage weiterhin Bestand (vgl. VG München, Beschluss vom 29.05.2018 - M 5 M 18.31843 -, juris, Rn. 13).

Es besteht kein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die nur einmal zu fordernde Gebühr erst in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren zu verlangen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 09.10.2015 - RN 2 M 15.50593 -, juris, Rn. 13). Eine Gebühr für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entsteht nach § 16 Nr. 5 RVG nicht erneut, weil - wie zuvor ausgeführt - der mit der Gebühr abzugeltende Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in aller Regel im Wesentlichen bereits im zwingend vorausgegangenen Ausgangsverfahren angefallen ist und deshalb mit der dort entstandenen Gebühr als insgesamt abgegolten gilt. Eine Verlagerung oder Aufteilung der insgesamt nur einmal zu verlangenden Gebühr in das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch der Sache nach gerechtfertigt. Anderenfalls würde die im Ausgangsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung insofern unterlaufen, als die in diesem Verfahren angefallenen Kosten letztlich auf die - wie hier im Ausgangsverfahren obsiegende - Antragsgegnerin abgewälzt werden könnten. Ein Wahlrecht, das die Beteiligten berechtigten würde, aus möglicherweise divergierenden Kostenentscheidung diejenige auszuwählen, die ihnen günstig erscheint, ist mit der gesetzlichen Intention von § 16 Nr. 5 RVG, wonach der für das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallende Arbeitsaufwand mit abgegolten sein soll, nicht zu vereinbaren (vgl. VG München, Beschluss vom 29.05.2018 - M 5 M 18.31843 -, juris, Rn. 14 m.w.N.) Der gegenteiligen Auffassung des OVG NRW in seinem Beschluss vom 13.02.2017 - 11 B 769/15.A -, juris - folgt die Einzelrichterin nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, da das Kostenverzeichnis zum GKG einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über die vorliegende Erinnerung nicht vorsieht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).