Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 06.12.2018, Az.: 12 A 828/17

Belange der Verteidigung; Tiefflugstrecke; verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum; Windenergieanlage; Zustimmung der Luftverkehrsbehörde

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
06.12.2018
Aktenzeichen
12 A 828/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Bundeswehr steht bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist (§ 30 Abs. 1 Satz 3 LuftV), ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu.

2. Belange der Verteidigung können der Errichtung von Windenergieanlagen im Sicherheitskorridor einer Hubschraubertiefflugstrecke entgegenstehen.

Tenor:

Die der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen 02, 04 und 05 (Flurstücke 43/6, 27/7 und 34/3, Flur 2 der Gemarkung F.) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 31.03.2017 und des Änderungsbescheids vom 31.05.2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens, die die Beklagte allein trägt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen erteilt hat.

Die Klägerin betreibt in G. ein internationales Hubschrauberausbildungszentrum.

Unter dem 21.03.2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt acht Windenergieanlagen (WEA 01 bis 08) des Typs Nordex N131/3300 mit einer Nabenhöhe von 134 m, einem Rotordurchmesser von 131 m und einer Gesamthöhe von 199,90 m. Die Standorte der Anlagen liegen in der Gemarkung H. in einem Bereich, der seit der 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten als Vorranggebiet für Windenergieanlagen dargestellt ist. Im Aufstellungsverfahren hatte die als Trägerin öffentlicher Belange beteiligte Klägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass die als Vorranggebiet in Aussicht genommene Fläche ggf. Einfluss auf den Flugbetrieb der Heeresfliegerwaffenschule habe, die den Militärflugplatz G. und Umgebung nutze. Die Fläche D liege nur ca. 600 m von einer Nachttiefflugstrecke entfernt. Die Fläche liege innerhalb des Schutzkorridors. Daher müsse mit Einschränkungen bezüglich der Errichtung von Windkraftanlagen gerechnet werden. Eine abschließende Bewertung könne erst nach Vorliegen konkreter Daten erfolgen (vgl. Schreiben vom 01.09.2011, Bl. 162 GA, vom 26.09.2012, Bl. 166 GA, vom 04.07.2013, Bl. 169 GA).

Im Genehmigungsverfahren machte die Klägerin zunächst Folgendes geltend:

„Die geplanten WEA liegen alle innerhalb des 1,5 km Korridors der Nachttiefflugstrecke I.. Die Streckenführung wird in diesem Bereich kanalisiert durch den Taleinschnitt zwischen dem J., K. und L. entlang der M. und der in Ost-West-Richtung verlaufenden Hochspannungsleitung. Eine Verlegung der Streckenführung ist hier nicht möglich. … Links und rechts der Streckenführung soll der 1,5 km Korridor möglichst hindernisfrei gehalten werden. Die gesamte Strecke wird bei Nacht in 250 Fuß Grund (ca. 76 m) geflogen. Daher ist es umso wichtiger, alle Hindernisse auf der Strecke auszuschließen.“

Am 15.06.2016 fand zwischen den Beteiligten ein Gespräch im Internationalen Hubschrauberausbildungszentrum statt. In dem über dieses Gespräch von einem Mitarbeiter der Beigeladenen gefertigten Vermerk, der sich in den Verwaltungsvorgängen befindet, wird u.a. ausgeführt:

„… Danach wurde den Anwesenden eine Karte mit dem Flugkorridor gezeigt und näher erläutert. Auf Höhe des Kreisels, der die N. mit der O. verbindet, befindet sich ein sog. Wendepunkt. Hier ändert sich die Streckenführung der Tiefflugzone aus West kommend in Richtung Süd-Ost und die Flugrichtung wird angepasst.

Diese Tiefflugstrecke dient der Ausbildung von Piloten. Da die WEA von Landwind (die Beigeladene) Hindernisse für den Flugschulbetrieb darstellen, ergeben sich aus Sicht von Herrn OLt P. mehrere Probleme: Zum einen gibt er an, dass durch Lichter (Autos, Orte, WEA) die Sicht durch den Restlichtverstärker beeinträchtigt wird. Zum anderen muss der Fluglehrer auf das sichere Führen des Hubschraubers durch den Schüler, die Navigation und die evtl. Hindernisse auf der Strecke achten. Die WEA würden hier Hindernisse schaffen, was den sicheren Flugschulbetrieb beeinträchtigen würde. Herr OLt P. sieht jedoch auch die Hochspannungsleitung, welche ungefähr parallel der M. verläuft, als Hindernis, welche ungern überflogen wird. Aus diesem Umstand heraus ist es also möglich, die WEA südlich dieser Leitung zu errichten. … Obwohl der Flugkorridor vom Mittelpunkt aus zu jeder Seite 1,5 km Platz hat, wird in der Regel nur ein Bereich zwischen O. und Hochspannungsleitung beflogen.

Herr Q. (Geschäftsführer der Beigeladenen) merkte an, dass durch den theoretischen Wegfall des nördlichen Teilgebietes des Windvorranggebietes durch die Tiefflugstrecke die Ziele der Flächennutzungsplanung der Stadt R. nicht erfüllt werden könnten und man abwägen sollte, ob man im Sinne des öffentlichen Interesses der Windenergienutzung und der F-Planung weitere WEA seitens der Bundeswehr genehmigt. Herr OLt P. möchte jedoch nicht von seinem Flugkorridor abweichen und merkte an, dass man doch mehr WEA südlich der Hochspannungsleitung errichten könne. …

Es wurde von Landwind (die Beigeladene) angefragt, ob eine Verlegung der Tiefflugstrecke nach Norden möglich sei. Herr OLt P. verneinte die Frage, da durch eine Verlegung der Strecke nach Norden diese mit einer anderen Tiefflugstrecke kollidieren würde. … Des Weiteren werde diese Strecke in diesem Bereich durch die angrenzenden Höhenzüge kanalisiert und deshalb ist auch aus diesem Grunde keine Verlegung möglich. Auch eine Nutzung des Korridors nordöstlich der Mittellinie ist nach Aussage von OLt P. nicht im Sinn der BW, da dabei die Landesstraße gequert werden muss und im Weiteren eine Ortschaft überquert wird, was ggf. zu Beschwerden führen wird.

…“

Im Anschluss an dieses Gespräch teilte die Klägerin durch Oberstleutnant P. dem Luftfahrtamt der Bundeswehr Folgendes mit:

„Die WEA 6, 7 und 8 liegen alle südlich der Trennlinie der in Ost-West-Richtung verlaufenden Hochspannungsleitung. Daher kann der Bau dieser WEA 6 - 8 von mir genehmigt werden, auch wenn diese knapp innerhalb der 1,5 km zur Streckenführung liegen.

Die WEA 1 - 5 werden weiterhin abgelehnt.“

Unter dem 27.06.2016 teilte die Luftverkehrsbehörde - das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau und Verkehr - der Beklagten mit, dass es der Erteilung einer Genehmigung für die WEA 01 bis 05 aus militärischen, flugbetrieblichen Gründen nicht, der Erteilung einer Genehmigung für die WEA 06 bis 08 dagegen nach § 14 LuftVG zustimme.

Nachdem der Standort der WEA 04 um ca. 84 m nach Süden verschoben worden war, erteilte die Beklagte mit zwei - jeweils mit demselben Aktenzeichen versehenen - Bescheiden vom 20.12.2016 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA 02, 04, und 05 und die Genehmigung für die WEA 06, 07 und 08. In der Begründung des die Genehmigung der WEA 02, 04 und 05 betreffenden Bescheides wird ausgeführt: Die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt R. habe sich zur Genehmigung auch der Windenergieanlagen 02, 04 und 05 entschlossen. Während dieses Entscheidungsprozesses seien die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens andererseits einander gegenüber gestellt worden. Während des gemeinsamen Gesprächs mit dem Leiter der Flugeinsatzzentrale am 15.06.2016 sei die Klägerin bereits von einem kategorischen Ausschluss aller Windenergieanlagen des Vorranggebiets abgerückt. Auch sei in diesem Gespräch erläutert worden, dass die tatsächlichen Flugbewegungen nördlich der 110kV-Hochspannungsleitung stattfänden. Die Standorte der Windenergieanlagen 02, 04 und 05 befänden sich unwesentlich weiter nördlich der 110kV-Hochspannungsleitung. Um den Abstand der Windenergieanlagen zu der Hochspannungsleitung zu verringern, sei der Standort der Windenergieanlage 04 um ca. 84 m nach Süden verschoben worden. Auf diese Weise bildeten die drei Windenergieanlagen beinahe eine Linie, die parallel einige Meter nördlich der Hochspannungsleitung verlaufe. Aus ihrer Sicht sei es durchaus möglich, dass sich die Flugbewegungen entweder weiterhin an der Hochspannungsleitung oder zukünftig an der O. orientierten. So werde eine Kollision vermieden und es könnten beide Interessen, sowohl die Windenergie als auch die Hubschrauberausbildung, verfolgt werden. Eine Ablehnung der Windenergieanlagen 02, 04 und 05 aufgrund des Korridors der Nachttiefflugstrecke wäre unverhältnismäßig gewesen, zumal der Korridor nördlich der M. ebenfalls noch einmal 1,5 km beanspruche, aber derzeit nicht genutzt werde. Am Ende des Taleinschnitts zwischen dem J., K. und L. in Richtung H. könne die tatsächliche Tiefflugstrecke nach Norden korrigiert werden, so dass die Windenergieanlagen 02, 04 und 05 keine Hindernisse darstellten. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach dem Inhalt des Gesprächs mit dem Leiter der Flugeinsatzzentrale jährlich lediglich fünf Flüge über das Gebiet hinweggingen. Zwar dürfe nach § 14 LuftVG die Errichtung von Windenergieanlagen mit der beantragten Höhe von 199 m nur nach vorheriger Zustimmung der Luftfahrtbehörde erteilt werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass die Zustimmung zu den drei Anlagen nachträglich erfolge.

Nach der dem Bescheid beigefügten Rechtmittelbelehrung konnte gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 29.12.2016 zugestellt.

Am 20.01.2017 hat die Klägerin Klage erhoben und - nachdem das Gericht auf die Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens hingewiesen hatte - am 27.01.2017 Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt.

Mit weiterem Bescheid vom 23.01.2017 hat die Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA 01 und 03 abgelehnt.

Auf den am 09.02.2017 gestellten Antrag der Klägerin hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11.04.2017 - 12 B 1338/17 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen 02, 04 und 05 in der Gemarkung H. wiederhergestellt. Die gegen diesen Beschluss zunächst eingelegte Beschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 10.04.2017, eingegangen am 13.04.2017, hat die Beigeladene mitgeteilt, dass der Widerspruch der Klägerin bereits mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2017 zurückgewiesen worden war.

Die Klägerin trägt vor:

Die angefochtene Genehmigung sei bereits wegen der zwingend vorgeschriebenen, aber fehlenden Zustimmung der Luftverkehrsbehörde nach § 14 LuftVG rechtswidrig. Insoweit stehe der Genehmigungsbehörde kein Ermessens- oder Abwägungsspielraum zu. Die Anlagen stellten ein Lufthindernis dar, durch das Leib und Leben der Luftfahrzeugbesatzung und möglicherweise dritter Personen unmittelbar gefährdet werde. Die Standorte der genehmigten Anlagen befänden sich in einer Entfernung von lediglich 640 m, 730 m bzw. 920 m von der Mittellinie eines 3 km breiten Tiefflugkorridors. Sollten die Windenergieanlagen errichtet werden, müsste die Tiefflugstrecke aufgegeben werden. Das Vorhaben sei daher auch planungsrechtlich unzulässig, da ihm Belange der Verteidigung entgegenstünden. Eine Korrektur der Lage des Korridors sei nicht vorgesehen und in dem fraglichen Bereich auch nicht möglich. Es treffe auch nicht zu, dass die Strecke lediglich für fünf Flüge im Jahr genutzt werde. Von der Beigeladenen angesprochene „ernstzunehmende Alternativen“ seien nicht bekannt. Die Verlegung einer Strecke sei zwar für die bisher betroffenen Flächen von Vorteil, für andere Flächen und deren Nutzer jedoch von Nachteil, so dass die Verlegung von Tiefflugstrecken nicht ständig geprüft werde. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach die Bundeswehr nicht verpflichtet sei, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um durch Verlegung ihrer Aktivitäten die Nutzbarkeit eines Grundstücks für die Windenergiegewinnung nicht zu beeinträchtigen. Die Festlegung der Hubschraubertiefflugstrecken erfolge im Rahmen des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums nach Verfahrensregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung und unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

-taktisch-operativ sinnvoller Verlauf durch Ausnutzung von Topographie und natürlicher Hinderniskulisse in verschiedenen Höhen,
-Vermeidung des Überfluges von bestehender Infrastruktur, wie z.B. Wohngebieten oder Bereichen mit starker Blendwirkung,
-abseits bestehender physikalischer Hindernisse, wie Antennen oder Windparks,
-Mindestanzahl an Strecken zur gleichmäßigen Verteilung der Lärmbelastung und als Redundanz für Schlechtwetter.

Um ein Höchstmaß an Flugsicherheit und flugbetrieblicher Flexibilität zu gewährleisten, seien im Jahr 2013 einheitliche Kriterien zur Festlegung und Ausplanung von Hubschraubertiefflugstrecken durch die Arbeitsgruppe Bundeswehr und Windenergie festgelegt worden. Das Internationale Hubschrauberausbildungszentrum in G. diene der fliegerischen Grundausbildung von Piloten. Die Flugschüler lernten dort fliegerische Grundmanöver mit dem Ziel, die Hubschrauberbesatzungen auf ihr künftiges Einsatzmuster zu schulen. Der Korridor werde - auch im Schwarm von bis zu 6 Hubschraubern gleichzeitig - in einer Höhe ab 30 m über Grund mit Geschwindigkeiten von ca. 150 bis 180 km/h beflogen, teilweise mit Außenlasten und auch bei Nacht und Nebel nach Sichtflugregeln. Die Flugschüler würden beim Nachttiefflug zum ersten Mal mit Nachtsichtgeräten fliegen. Die zum Einsatz kommenden Bildverstärker führten zu einer Verringerung des Sichtfeldes. Die Besatzung vertraue dabei auf die festgelegten Tiefflugkorridore in der vorgesehen Breite. Der Korridor diene - im Unterschied zur zivilen Luftfahrt - nicht allein dazu, ein Luftfahrzeug sicher von A nach B zu bewegen, sondern als Ausbildungs- und Übungsraum, in dem anspruchsvolle militärische Manöver geübt würden, um für die wahrscheinlichen Missionen im Kriegs- und Einsatzgebiet gewappnet zu sein. Innerhalb eines Tiefflugkorridors würden nicht zwingend alle Bereiche gleichmäßig beflogen. Insbesondere im Rahmen der angesprochenen Nachtflüge und der Flüge mit mehreren Hubschraubern gleichzeitig sei es von Bedeutung, dass dieser Übungsraum hindernisfrei sei. Trotz der grundsätzlichen Breite von drei Kilometern könnten natürliche und künstliche Luftfahrthindernisse den Übungsraum im Einzelfall und auch situationsbedingt an bestimmten Stellen weiter verkleinern. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in dem hier fraglichen Bereich ergebe sich aus Folgendem: Es müsse zunächst der Navigationspunkt, bei dem der Kurs nach Westen geändert werde (im Bereich des Kreisels), identifiziert werden. Die hohe Anzahl der Lichtemissionen durch die Ortschaften in diesem Bereich und durch die 21 Windenergieanlagen bei S. beeinträchtigten die Sehleistung des Nachtsichtgeräts und erschwerten dadurch die exakte Identifizierung des Wendepunktes. Bevor der Wendepunkt erreicht bzw. dann wieder verlassen werde, müssten zwei Hochspannungsleitungen überquert werden. Diese müssten rechtzeitig visuell erfasst werden, um die nötigen Verfahren einzuleiten. Dies geschehe zeitgleich zur Identifizierung des Wendepunktes. Da sich im Norden eine Anhöhe vor T. und leicht südlich des Wendepunktes die Hochspannungsleitung befänden, müsse im Falle einer Wetterverschlechterung, die einen Weiterflug nicht gestatte, die Durchführung eines Umkehrverfahrens zwischen dem Höhenzug und der Hochspannungsleitung zu beiden Richtungen möglich sein. Die WEA 02, 04 und 05 würden dies jedoch nicht zulassen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie zu den WEA 02, 04 und 05 ihre Zustimmung erteilt. Auch bei der Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplans habe sie stets auf die militärischen Belange hingewiesen. Konkretere Aussage könnten erst bei der parzellengenauen Ausplanung eines Bebauungsplans oder im Einzelgenehmigungsverfahren unter Angabe der genauen Koordinaten, der Bauhöhe und weiterer Details getroffen werden. Sofern bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans noch Klärungsbedarf bestehe, sei die Planungsbehörde zur Aufklärung verpflichtet. Dass die Tiefflugstrecke nicht zu einem kategorischen Ausschluss der Errichtung von Windenergieanlagen in dem dargestellten Vorranggebiet führe, zeige die Genehmigung der WEA 06, 07 und 08.

Die Klägerin beantragt,

die der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen 02, 04 und 05 (Flurstücke 43/6, 27/7 und 34/3, Flur 2 der Gemarkung F.) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2017 und des Änderungsbescheides vom 31.05.2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Genehmigung ohne Zustimmung der Luftverkehrsbehörde erteilt worden sei, da es sich bei § 14 Abs. 1 LuftVG nicht um eine die Klägerin schützende Vorschrift handele. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung durch die Luftverkehrsbehörde erfüllt, da die genehmigten Windenergieanlagen keine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs hervorriefen. Die fehlende Zustimmung sei daher unbeachtlich. Die Durchführung von Tiefflügen bzw. Umkehrmanövern werde durch die Windenergielagen nicht beeinträchtigt. Der Tiefflugkorridor beanspruche nördlich der O. nochmals 1,5 km, die derzeit nicht genutzt würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass ausschließlich zwischen der Hochspannungsleitung und der O. geflogen werden müsse. Das Vorbringen der Klägerin sei widersprüchlich, wenn sie einerseits behaupte, der Korridor müsse an jeder Stelle gleich breit sein, andererseits aber den Anlagen 06, 07 und 08, die südlich der Hochspannungsleitung, jedoch noch innerhalb des Korridors lägen, zugestimmt habe. Die Klägerin sei auf die Freihaltung des in Rede stehenden Korridors auch nicht angewiesen. Tiefflüge dürften im ganzen Bundesgebiet durchgeführt werden. Dabei dürfe allerdings eine Flughöhe von 300 m nicht unterschritten werden, so dass Kollisionen mit Windenergieanlagen ohnehin ausgeschlossen seien. Unerfindlich sei daher, warum die Verlegung oder Abschaffung der Strecke nicht möglich sein solle, zumal diese lediglich fünfmal pro Jahr genutzt werde. Schließlich habe die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen, im Planaufstellungsverfahren ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Tiefflugstrecke ausgeschlossen sei. Wenn sie sich nunmehr darauf berufe, die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich der Konzentrationszone stehe der von ihr betriebenen Tiefflugstrecke entgegen, verstoße dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Luftverkehrsbehörde habe die Zustimmung zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu Unrecht verweigert. Die Zustimmung könne jedoch durch das Gericht ersetzt werden. Die Zustimmung sei ohnehin nur erforderlich, wenn die Klägerin die Tiefflugstrecke wirksam festgelegt habe. Dies sei jedoch fraglich. Von der erforderlichen Mindestflughöhe von 300 m dürfe nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes nämlich nur abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in dem Sinne zwingend notwendig sei, dass die Klägerin unabdingbar und ohne jede ernstzunehmende Alternative auf die von ihr genannte Nachttiefflugstrecke angewiesen sei. Dies sei zweifelhaft, da - auch nach dem Vorbringen der Klägerin - die Strecke nur eingeschränkt nutzbar sei. Die Bundeswehr unterhalte vom Internationalen Hubschrauberzentrum aus ein weitreichendes Netz an Flugstrecken, die sicherlich besser für Tiefflüge und Nachttiefflüge geeignet seien. Dass die Verlegung der Strecke gleichwohl nicht möglich sei, habe die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Zwingend notwendig sei jedenfalls nicht ein Sicherheitskorridor von 1.500 m beidseits der Tiefflugstrecke. Der nördliche Bereich des Korridors werde von der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Da die Strecke für Trainingsflüge für Flugschüler offenbar nicht geeignet sei, könnten dort nur „normale“ Nachttiefflüge durchgeführt werden, für die nicht so großzügig bemessene Ausweichflächen erforderlich seien. Ihr Vorbringen zur notwendigen Breite des Korridors sei darüber hinaus auch widersprüchlich. Sie habe den Anlagen 06, 07 und 08 südlich der Hochspannungsleitung zugestimmt und auch in anderen Abschnitten des Nachttiefflugsystems die Errichtung von Windenergieanlagen zugelassen. Auch die hier streitgegenständlichen Anlagen lägen „im Schatten“ der Hochspannungsleitung, die eine deutliche Zäsur im Raum und damit einen möglichen Orientierungspunkt für die Flugstrecke bilde. Selbst wenn die Tiefflugstrecke einschließlich ihres Sicherheitskorridors zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig sei, so führten die genehmigten Windenergieanlagen lediglich zu einer zu vernachlässigenden weiteren Gefahrerhöhung. Dass die 21 Windenergieanlagen bei S. aufgrund ihrer Lichtemissionen ein Problem darstellten, sei angesichts der Entfernung von 3.884 m zwischen diesen Anlagen und dem Wendepunkt kaum vorstellbar. Im Übrigen fänden Nachttiefflüge des Hubschrauberausbildungszentrums offenbar problemlos auch in unmittelbarer Nähe der Anlagen bei S. statt. Im Bereich Salzhemmendorf nehme die Klägerin deutlich geringere Korridorbreiten hin. Auch sei fraglich, ob Flugübungen, die auf die wahrscheinlichsten Missionen im Kriegs- und Einsatzfall vorbereiten sollten, nicht auch fliegerisches Können mit nahen Windenergieanlagen zum Gegenstand haben müssten. Aus den genannten Gründen könne der verteidigungspolitische Belang dem - privilegierten - Vorhaben nicht entgegenstehen. Der Standort des Vorhabens befinde sich nicht im „ungesteuerten“ Außenbereich der Beklagten, sondern in einem Sondergebiet für Windenergie. Die planende Gemeinde müsse daher dafür Sorge tragen, dass die Windenergie eine zumindest stark erhöhte, wenn nicht sogar absolute Durchsetzungsfähigkeit genieße. Die Klägerin habe im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes keine durchgreifenden Bedenken gegen die Darstellung des Vorranggebietes, in dem nunmehr die genehmigten Anlagen errichtet werden sollten, erhoben. Wenn sie der Auffassung gewesen wäre, die Lage der Nachttiefflugstrecke stehe der Darstellung eines Vorranggebietes entgegen, so hätte sie dies vortragen müssen. Im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Anhörung habe die Klägerin schließlich Entwürfe der Genehmigungsbescheide erhalten und ausdrücklich keine Einwände erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist zulässig und begründet.

Die Klage eines Dritten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist begründet, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und den Dritten insoweit in seinen subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Davon ist auszugehen, wenn die Genehmigung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist, die - zumindest auch - die Funktion haben, Rechte eines Dritten zu schützen.

Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.12.2016 verletzt Rechte der Klägerin.

Eine Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Windenergieanlagen stehen Vorschriften des Luftverkehrsrechts entgegen. Nach § 14 Abs. 1 LuftVG darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde außerhalb des Bauschutzbereichs (eines Flughafens, siehe § 12 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Entsprechendes gilt für die Behörde, die - wie die Beklagte - für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständig ist (vgl. z.B. VG Minden, Urt. v. 29.05.2015 - 11 K 3044/12 -, juris Rdnr. 44). Die geplanten Windenergieanlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 199,90 m auf und sollen nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten außerhalb eines Bauschutzbereichs errichtet werden. Die Luftverkehrsbehörde, die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, hat die erforderliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG jedoch verweigert. Die erforderliche Zustimmung kann im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage - anders als bei einer auf Erteilung der Genehmigung gerichteten Verpflichtungsklage - auch nicht durch das Gericht ersetzt werden. Eine Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung der begehrten Genehmigung rechtwidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hat eine Behörde, deren Zustimmung zu der von der beklagten Behörde zu erteilenden Genehmigung erforderlich ist, diese Zustimmung zu Unrecht verweigert und sind im Übrigen die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, gibt das Gericht der Klage statt. Die erforderliche Zustimmung der anderen und im Verfahren beizuladenden Behörde wird durch dieses Urteil ersetzt. Eine Anfechtungsklage ist dagegen (bereits) begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist wegen der fehlenden Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG rechtswidrig (vgl. OVG NRW, Urt. v. 09.04.2014 - 8 A 432/12 -, juris Rdnr. 76; VG Minden, Urt. v. 29.05.2015 - 11 K 3044/12 -, juris Rdnr. 44). Ob es sich bei dieser Vorschrift um eine die Klägerin schützende Vorschrift handelt, ist allerdings zweifelhaft. Dies kann dahingestellt bleiben. Denn die Genehmigung verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die zumindest auch die Funktion haben, Rechte der Klägerin zu schützen.

Da die Windenergieanlagen im Außenbereich errichtet werden sollen, richtet sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist die Errichtung von Windenergieanlagen als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Begriff der öffentlichen Belange ist gesetzlich nicht näher definiert. Zu ihnen gehören nicht nur die in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange, sondern alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können (BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, juris Rdnr. 11; Urt. v. 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268, 274). Als öffentliche Belange sind danach auch Belange der Verteidigung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB zu berücksichtigen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 18.93 -, juris Rdnr. 24). Die uneingeschränkte und sichere Benutzung von Tiefflugübungsstrecken ist daher als schutzwürdiger Belang einzustufen, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -, juris Rdnr. 23).

Die von der Klägerin betriebene Hubschraubertiefflugstrecke wird auch rechtmäßig betrieben (bzw. - in den Worten der Beigeladenen - ist „wirksam festgelegt“).

Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, von den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Luftverkehrsgesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Vorschriften über das Verhalten im Luftraum sind unter anderem in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 geregelt. Nach deren Anhang SERA.5005 Buchst. f) darf ein Flug nach Sichtflugregeln, außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug nicht durchgeführt werden. Von dieser Vorschrift, die dem inzwischen außer Kraft getretenen § 6 Abs. 1 LuftVO entspricht, darf - wie oben dargelegt - nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer zusätzlichen Ausnahmegenehmigung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 18.93 -, juris Rdnr. 29; VGH Bad.- Württ., Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -, juris Rdnr. 24).

Ob der Betrieb einer Hubschraubertiefflugstrecke zwingend notwendig ist, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 18.93 -, juris Rdnr. 24). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2006 - 4 B 58.06 -, juris Rdnr. 3; Nds. OVG, Beschl. v. 28.03.2017 - 12 LA 25/16 -, juris Rdnr. 18). Die Verwaltungsgerichte können die Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die Bundeswehr von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt hat, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 18.93 -, juris Rdnr. 24; Urt.v. 10.04.2013 - 4 C 3.12 -, juris Rdnr. 15; Nds. OVG, Beschl. v. 28.03.2017 - 12 LA 25/16 -, juris Rdnr. 18).

Hiervon ausgehend ist die Entscheidung der Klägerin, die Nachttiefflugstrecke I. sei zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig, ist nicht zu beanstanden.

Die vom Internationalen Hubschrauberausbildungszentrum in G. angeflogene Tiefflugstrecke dient der Ausbildung von Piloten und damit der Landesverteidigung. Eine Verlegung der Strecke nach Norden ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht möglich, da die Strecke dort mit anderen Tiefflugstrecken kollidiert und die Strecke in diesem Bereich durch angrenzende Höhenzüge kanalisiert wird. Eine Verlegung nach Nordosten kommt wegen der dann zu querenden Landstraße und der dort vorhandenen Ortschaft - aus Lärmschutzgründen - ebenfalls nicht in Betracht. Dies hat Oberstleutnant P. nach dem Inhalt des Vermerks über das am 15.06.2016 geführte Gespräch den Beteiligten und erneut im Termin der mündlichen Verhandlung anhand der beiden Karten „Übersicht NVD-Standardstrecken Süd“ und „Übersicht NVD-Standardstrecken Nord“ in nachvollziehbarer Weise erläutert. Die Erwägungen der Klägerin stehen im Einklang mit den Kriterien, die das Bundesministerium der Verteidigung für die Festlegung von Tiefflugstrecken aufgestellt hat, und sind nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist die Klägerin ohnehin nicht verpflichtet, alle Möglichkeiten der Verlegung einer bereits seit längerer Zeit zu Ausbildungszwecken genutzten Tiefflugstrecke auszuschöpfen, um Tiefflüge, die der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, zu vermeiden. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 28.03.2017 - 12 LA 25/16 -, juris Leitsatz) für militärische Tiefflüge entschieden, die u.a. mit dem Ziel des Abwurfs von Bombenattrappen auf das Gelände eines Schießplatzes stattfanden. Der Auffassung der Beigeladenen, die Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, weil in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Verlagerung der Tiefflüge die großräumige Verlegung von Infrastruktur auf dem Truppenübungsplatz erfordert hätte, kann nicht gefolgt werden. Auch in dem hier zu entscheidenden Fall geht es nicht lediglich um die Verlegung eines einzelnen Streckenabschnitts innerhalb des großräumigen Nachttiefflugsystems der Klägerin. Vielmehr werden auch die hier streitgegenständlichen Tiefflüge von einer Infrastruktur aus, nämlich von dem etwa 27 km vom Standort der Windenergieanlagen entfernten Flughafen Achum, geflogen, dessen Lage für den Verlauf der Tiefflugstrecke nicht unerheblich ist. Darüber hinaus lässt sich der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts der Grundsatz entnehmen, dass die Bundeswehr grundsätzlich nicht verpflichtet ist, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Tiefflüge zu vermeiden, die einer uneingeschränkten Nutzung eines Privatgrundgrundstücks für Vorhaben der Windenergiegewinnung entgegenstehen.

Nach dem Vorbringen der Klägerin ist die sichere Benutzung der Tiefflugstrecke durch die geplanten Windenergieanlagen gefährdet. Hinsichtlich des Gefährdungspotentials durch die geplanten Windenergieanlagen steht der Klägerin ebenfalls ein nur eingeschränkt überprüfbarer militärfachlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2006 - 4 B 58.06 -, juris Rdnr. 8; Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Loseblattsammlung, Stand Januar 2017, § 30 Rdnr. 56). Einschätzungen und Wertungen, welche die zuständige Behörde im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums vornimmt, sind einem Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, weil es in solchen Fällen auf andere Beurteilungen nicht mehr ankommen kann (BVerwG, Beschl. v. 05.09.2006 - 4 B 58.06 -, juris Rdnr. 8).

Die WEA 02, 04 und 05 befinden sich in einem Abstand von 640 m, 730 m bzw. 920 m von der Mittellinie des insgesamt 3 km breiten Flugkorridors und stellen damit nach der Einschätzung der Klägerin eine Gefahr für die Hubschrauberbesatzung, aber auch für sich am Boden befindliche dritte Personen dar. Die Hubschrauberpiloten sind - so die Klägerin - insbesondere bei Nachtflügen grundsätzlich darauf angewiesen, dass der Flugkorridor auf einer Breite von 3 km frei von Hindernissen ist, auch wenn natürliche und künstliche Luftfahrthindernisse im Einzelfall den Übungsraum verkleinern können. Dies ist nachvollziehbar, da der Bereich - teilweise mit mehreren Hubschraubern gleichzeitig - in einer Höhe ab 30 m über Grund mit Geschwindigkeiten bis zu 180 km beflogen wird. Darüber hinaus dient der Tiefflugkorridor nach den Ausführungen der Klägerin im Unterschied zur zivilen Luftfahrt nicht allein dazu, ein Luftfahrzeug sicher von A nach B zu bewegen mit der Folge, dass Hindernisse möglicherweise leichter umflogen werden können. Vielmehr dient der Korridor in erster Linie als Ausbildungs- und Übungsraum, in dem anspruchsvolle militärische Manöver geübt werden. Auch dies ist unmittelbar einleuchtend und wurde weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen in Frage gestellt. Diese wenden sich vielmehr dagegen, dass die Manöver im Bereich des geplanten Standorts der Windenergieanlagen und nicht an anderer Stelle innerhalb des Korridors geübt werden und meinen, dass einer Kollision mit den geplanten Windenergieanlagen durch Anordnung geeigneter Ausweichmanöver entgegengewirkt werden könne.

Der Forderung nach einem grundsätzlich 3 km breiten hindernisfreien Flugkorridor ist jedoch nachvollziehbar. Ihr steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Genehmigungsverfahren von einem zunächst geforderten Ausschluss aller Windenergieanlagen im Bereich ihres Tiefflugkorridors abgerückt und der Errichtung der WEA 06, 07 und 08 zugestimmt hat. Dieses Verhalten ist nicht etwa - wie die Beklagte und Beigeladene meinen - widersprüchlich, sondern stellt wegen der ohnehin im Süden der Tiefflugstrecke vorhandenen Hochspannungsleitung einen im Hinblick auf die Pflicht der Klägerin, zivile Interessen bei ihrer Entscheidung über die Durchführung von Tiefflügen zu berücksichtigen, geradezu gebotenen Kompromiss dar. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die hier streitigen WEA 02, 04 und 05 keine Gefahr für die sichere Benutzung der Tiefflugstrecke darstellen, weil diese sich - wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat - nur „unwesentlich weiter nördlich“ der genannten Hochspannungsleitung befänden und mit dieser - nach Verschiebung der WEA 04 nach Süden - „beinahe eine Linie“ bildeten. Denn tatsächlich befinden sich die WEA 02 etwa 400 m, die WEA 04 etwa 180 m und die WEA 05 etwa 110 m von der Hochspannungsleitung entfernt. Von einem unwesentlichen Abstand der Anlagen zur Hochspannungsleitung kann daher ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass die Anlagen mit dieser „beinahe eine Linie“ bildeten bzw. - wie die Beigeladene es bezeichnet - in deren „Schatten“ lägen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen hat die Klägerin auch nachvollziehbar dargelegt, warum ihr eine Nutzung des nördlichen Bereichs des Flugkorridors - nördlich der O. - jedenfalls bei Durchführung eines sog. Umkehrverfahrens nicht gefahrlos möglich ist. Wie aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karte (Bl. 2957) ersichtlich, befindet sich der Wendepunkt, an dem der Hubschrauberpilot die Richtung entweder nach Westen oder nach Südosten ändert, nordöstlich der Standorte der streitigen Windenergieanlagen. Die exakte Identifizierung dieses Wendepunktes wird durch Lichtemissionen von Ortschaften und - jedenfalls wenn sich der Pilot aus Westen dem Wendepunkt nähert - den 21 Windenergieanlagen bei S. erschwert. Dies ist bei Geschwindigkeiten von 150 bis 180 km/h trotz einer Entfernung von 3.884 m zu diesen Anlagen entgegen der Auffassung der Beigeladenen durchaus nachvollziehbar. Da vor Erreichen des Wendepunktes aus Richtung Südosten außerdem zwei Hochspannungsleitungen (auf der Karte in den Verwaltungsvorgängen sind sogar drei Leitungen eingezeichnet) überflogen werden müssen, ist die Konzentration des Hubschrauberpiloten, dabei handelt es sich immerhin noch um einen Flugschüler, erheblich gefordert. Muss er darüber hinaus aufgrund einer Wetterverschlechterung umkehren, steht ihm - jedenfalls wenn er sich aus Westen dem Wendepunkt nähert oder wenn er aus Südosten kommend diesen bereits hinter sich gelassen hat - lediglich der südlich der O. liegende Bereich des Tiefflugkorridors zur Verfügung, da sich im Norden der Höhenzug des U. befindet. Der südliche Bereich weist jedoch infolge der dort befindlichen Hochspannungsleitung nicht mehr die an sich an beiden Seiten der Mittellinie des Korridors zu fordernde Breite von 1,5 km auf. Würden die streitigen Windenergieanlagen diesen Raum zusätzlich verkleinern, liegt die dadurch verursachte Gefahr für die Sicherheit der Hubschrauberbesatzung auf der Hand. Dass die geplanten Windenergieanlagen mit einer Höhe von jeweils knapp  200 m schließlich nicht - wie die erheblich niedrigeren Hochspannungsleitungen - überflogen werden können und eine Kollision mit den Anlagen durch Anordnung entsprechender Ausweichmanöver daher nicht vermieden werden kann, hat Oberstleutnant P. im Termin der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Auch diese Einschätzung fällt in den der Klägerin zustehenden militärfachlichen Beurteilungsspielraum und ist einem - von der Beklagten angeregten - Sachverständigengutachten nicht zugänglich.

Den somit nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten die Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich ihrer Tiefflugstrecke für grundsätzlich möglich gehalten hat. Denn sie hat gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mit Einschränkungen bezüglich der Errichtung von Windkraftanlagen gerechnet werden müsse. Eine abschließende Bewertung könne erst nach Vorliegen konkreter Daten erfolgen. Ebenso wenig kann der Klägerin entgegengehalten werden, dass sie dem ihr übersandten Entwurf der angefochtenen Genehmigung zugestimmt habe. Abgesehen davon, dass einer solchen Zustimmung keine rechtliche Bedeutung zukommen dürfte, ist die für eine solche Zustimmung von der Beigeladenen angeführte E-Mail der Klägerin vom 12.12.2016 mit dem Inhalt „Keine Einwände! Warum werden die Anlagen in den Genehmigungsbescheiden in Gauß Krüger dargestellt?“, nicht als Zustimmung zu der hier angefochtenen Genehmigung zu werten. Selbst wenn es sich bei der E-Mail der Klägerin vom 12.12.2016 um eine Antwort auf die mit E-Mail der Beklagten vom selben Tag an die Klägerin gerichtete Bitte um Prüfung handeln sollte, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dieser E-Mail der Klägerin Entwürfe von insgesamt fünf Genehmigungen - darunter auch die hier streitgegenständliche - übersandt hatte. In der Überschrift zu dem Vorhaben der Beigeladenen in der Gemarkung H. heißt es u.a. „Zustimmung zu WEA 6, 7, 8, Versagung zu WEA 1 - 5 seitens der Bw vom 16.06.2016“. Mit der Wendung „Keine Einwände“ war daher jedenfalls nicht die hier streitige Genehmigung für die WEA 02, 04 und 05 gemeint, gegen deren Errichtung die Klägerin sich während des Genehmigungsverfahrens stets gewandt hat.

Der öffentliche Belang der Verteidigung steht dem Vorhaben der Beigeladenen entgegen.

Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat, indem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. z.B. VGH Ba-Wü, Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -, juris Rdnr. 19).

Da - wie oben dargelegt - die Tiefflugstrecke zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Klägerin notwendig und ihre sichere Benutzung durch die geplanten Windenergieanlagen nicht mehr gewährleistet ist, kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung, den betroffenen Streckenabschnitt auch künftig ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko von Windenergieanlagen nutzen zu können, das private Interesse der Beigeladenen, die geplanten Anlagen gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Verbotes, bewohnte Gebiete zu überfliegen, ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit mehr als zwanzig Jahren zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Klägerin (vgl. VGH Ba-Wü, Urt. v.16.05. 2006 - 3 S 914/05 -, juris Rdnr. 31). Dieser Bewertung der widerstreitenden Interessen können die Beklagte und die Beigeladene auch nicht entgegenhalten, Oberstleutnant P. habe in dem gemeinsamen Gespräch im Juni 2016 angegeben, die Tiefflugstrecke werde lediglich fünfmal pro Jahr genutzt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, obwohl Oberstleutnant P. eine solche Äußerung in Abrede stellt und diese in dem von einem Mitarbeiter der Beigeladenen gefertigten Vermerk über das Gespräch keinen Niederschlag gefunden hat, ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Oberstleutnants im Termin der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Strecke tatsächlich weit mehr genutzt wird, nämlich dreißig- bis vierzigmal für Nachtflüge sowie alle 14 Tage zu Erkundungsflügen bei Tage, und dass dies bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Fall war. Einer Beweisaufnahme über den Inhalt des Gesprächs im Juni 2016 - wie von der Beklagten angeregt - bedarf es daher nicht.

Soweit die Beklagte und die Beigeladene offenbar geltend machen wollen, dass sich das privilegierte Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den verteidigungspolitischen Belangen durchsetzen müsse, weil die Klägerin im Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans nicht darauf hingewiesen habe, dass die Errichtung von Windenergieanlagen aus ihrer Sicht im gesamten nördlichen Bereich des Sondergebietes nicht möglich sei, verkennen sie bereits die Pflichten eines am Aufstellungsverfahren beteiligten Trägers öffentlicher Belange. Zwar hat sich dieser im Rahmen seiner nach § 4 Abs. 2 BauGB abzugebenden Stellungnahme über Art und Umfang des Berührtseins seines Aufgabenbereichs zu äußern, um der planenden Gemeinde eine sachgerechte Abwägung zu ermöglichen. Durch die Beteiligung des Trägers öffentlicher Belange wird die Gemeinde jedoch nicht ihrer Pflicht enthoben, sich alle abwägungserheblichen Informationen selbst zu beschaffen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 Rdnr. 44). Nachdem die Klägerin im Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans wegen der Lage der in Aussicht genommenen Vorrangfläche innerhalb des Schutzkorridors der Tiefflugstrecke auf mögliche Einschränkungen bezüglich der Errichtung von Windkraftanlagen hingewiesen hatte, musste die Beklagte mit dem Verlust von sonst denkbaren Standorten für die Errichtung dieser Anlagen in diesem Bereich rechnen. Wenn sie dann gleichwohl die Fläche in ihrem Flächennutzungsplan als Vorranggebiet für Windenergie darstellt, hat sie die Bewältigung des Konflikts zwischen den Belangen der Verteidigung und der Windenergienutzung auf das Genehmigungsverfahren verlagert, wobei für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben kann, ob deshalb die von der Beklagten bei der Aufstellung ihres Flächennutzungsplans vorzunehmende Abwägung fehlerhaft ist oder nicht (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 23.06.2013 - 12 KN 64/14 -, Rdnr. 84 ff.). Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung betroffene öffentliche Belange verlieren jedenfalls nicht dadurch an Gewicht, dass sie möglicherweise im Aufstellungsverfahren nicht in dem gebotenen Umfang oder in der gebotenen Deutlichkeit geltend gemacht worden sind.

Schließlich ist die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass dem Vorhaben der Beigeladenen Belange der Verteidigung entgegenstehen. Öffentliche Belange vermitteln ihrem Träger zwar im Regelfall keine subjektiven Rechte. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Wahrnehmung der ihr vom Verfassungsgeber zugewiesenen Aufgaben betroffen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 -, juris Rdnr. 172).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.