Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.08.2009, Az.: 10 K 10065/07
Begriff der sonstigen Bezüge aus GmbH-Anteilen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG); Voraussetzungen des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.v. § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG); Voraussetzungen der Annahme einer Darlehensgewährung durch eine Kapitalgesellschaft; Zulässigkeit der Zuschätzung von Betriebsausgaben durch das Finanzamt aufgrund fehlender Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung; Begriff der Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 1 EStG; Musikveranstaltung als Betriebsausgabe; PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag als lohnsteuerlich erheblicher Vorteil
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 13.08.2009
- Aktenzeichen
- 10 K 10065/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 35116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2009:0813.10K10065.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- BFH - 22.03.2001 - AZ: VIII B 204/09
- nachfolgend
- BFH - 22.03.2010 - AZ: VIII B 204/09
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 EStG
- § 5 Abs. 5 S. 3 EStG
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
- § 8 Abs. 2 S. 2 EStG
- § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
- § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
- § 162 Abs. 2 AO
- §§ 140ff. AO
Einkommensteuer 1999 - 2004
Zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei
Verrechnungskonten
Hinzuschätzungen
Aufwendungen der GmbH im persönlichen Interesse ihresAnteilseigners
Hinzuschätzungen bei Kassenführungsmängeln
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen beim Gewinn, die Erfassung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA), den Ansatz einer privaten Kraftfahrzeugnutzung sowie die Kürzung von Betriebsausgaben hinsichtlich kultureller/künstlerischer Veranstaltungen und der Betreuung der Tochter des Klägers.
Der ledige Kläger ist Arzt und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und zwar bis Januar 1999 allein aus Praxisvertretungen, seit Februar 1999 bis zur Aufgabe zum 31.12.2000 aus dem Betrieb einer Privatpraxis für ------------------------------------- Chirurgie. Mit Gesellschaftsvertrag vom -------------- gründete er die "-------------- GmbH" in ----------------------------------------------------- (nachfolgend GmbH), deren Geschäftsgegenstand der Betrieb einer Privatklinik für ------------------------------ Chirurgie ist. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Während des Bestehens der Einzelpraxis (nachfolgend EP), also in den Jahren 1999 und 2000, beschränkte sich die tatsächliche Tätigkeit der GmbH auf die Organisation und Verwaltung des Klinikbetriebs, die ärztlichen Leistungen (Operationen, Nachbetreuung) erbrachte der Kläger auf eigene Rechnung. Die damit verbundenen Kosten berechnete die GmbH an den Kläger weiter. Einnahmen, Betriebsausgaben und private Ausgaben des Klägers wurden in diesem Zeitraum über die Kasse und das Bankkonto der GmbH getätigt. Hierüber wurden mehrere Verrechnungskonten geführt. Ab dem Kalenderjahr 2001 übernahm die GmbH den vollen Klinikbetrieb und war der Kläger als angestellter Klinikarzt nichtselbständig tätig.
Von ----------------------------------------------------------- fand bei dem Kläger und der GmbH eine Außenprüfung (Prüfungszeitraum Kläger: 1999 bis 2000 / GmbH: 1999 bis 2001) statt, die ihr zwangsläufiges Ende durch die Insolvenz der GmbH fand. Zu Beginn der Prüfung hatte die Klinik fünf hotelmäßig eingerichtete und betriebene Patientenzimmer; Mittag- und Abendessen wurde vom benachbarten Restaurant "-------------------" geliefert, das Frühstück wurde in der Klinikküche bereitet. Vier weitere Patientenzimmer waren bereits baurechtlich genehmigt, aber noch nicht eingerichtet.
Die Prüferin traf neben anderen folgende streitgegenständliche Feststellungen, die sie und ihr folgend der Beklagte (das beklagte Finanzamt - FA -) wie folgt beurteilten:
(1) Kassenführung / Aufzeichnung der Einnahmen
Die EP hatte weder ein eigenes Bankkonto noch wurde für diese ein eigenes Kassenkonto geführt. Die Barzahlungen der Patienten und Patientenschecks wurden vom Kläger vielmehr auf das Bankkonto der GmbH eingezahlt bzw. eingereicht, Überweisungen der Patienten erfolgten ausschließlich auf dieses Bankkonto. Gegengebucht wurde auf das dortige Verrechnungskonto (. 1793) - Buchung Bank an Verrechnungskonto -.
Im Jahr 1999 wurden die Einnahmen in der EP nicht einzeln aufgezeichnet, sondern in elf Monatssummen "lt. Zusammenstellung" auf dem Erlöskonto (. 8000) und Verrechnungskonto (. 1793) verbucht. Im Jahr 2000 wurden in der EP zwar einzelne Einnahmen gebucht, monatlich aber zusätzlich in einer Summe weitere Erlöse "lt. Liste" oder "lt. Aufstellung" eingebucht. Zwischen den Verrechnungskonten in der GmbH und in der EP aufgetretene Differenzen - jeweils in der EP höhere Erlöse als in der GmbH als Bankzugang und im dortigen Verrechnungskonto als Verbindlichkeit erfasst - in der Größenordnung von jeweils rd. 35.000 DM wurden zum Jahresende im Verrechnungskonto der GmbH durch eine Ausgleichsbuchung (. 1573 Forderung gegen Gesellschafter an . 1793 Verrechnungskonto) kompensiert. Die bezogenen Zusammenstellungen und diesen zugrunde liegenden Einzelbelege waren nicht vorhanden. Ein Abgleich zwischen den im Einzelunternehmen gebuchten Erlösen und den auf dem Bankkonto der GmbH gutgeschriebenen und dort eingezahlten bar vereinnahmten Erlösen stellte sich als nicht möglich dar, weil es auch in der GmbH an entsprechenden Angaben in deren Aufzeichnungen fehlte. Außerdem zog die Prüferin aus den aufgetretenen Differenzen zwischen den in der EP und der GmbH geführten Verrechnungskonten den Schluss, dass die Angabe des Klägers, die Einnahmen würden ausschließlich über die GmbH vereinnahmt, nicht zutreffen könne und es zu Bareinnahmen gekommen sein müsse, die eben nicht auf das Bankkonto bei der GmbH eingezahlt worden seien.
Im Jahr 1999 gab es in der GmbH zwar auch ein Kassenkonto (. 1000). Dieses war aber nicht laufend geführt, sondern erst mit Buchungsdatum 31.12.1999 nachgebucht worden, so dass es insoweit an der sog. Kassensturzfähigkeit fehlte. Außerdem konnte die Herkunft der im Jahr 1999 getätigten Bareinlagen in die Geschäftskasse der GmbH (gesamt 21.500 DM) und einer als Einlage ....(Name des Klägers) gebuchten Bareinzahlung auf das Bankkonto der GmbH (20.000 DM) nicht nachgewiesen werden. Ohne die Einlagen hätten sich auf dem nachgebuchten Kassenkonto jeweils Kassenfehlbeträge ergeben.
Im Kalenderjahr 2000 wurde in der GmbH überhaupt kein Kassenkonto geführt und wurden Barausgaben der Einzelpraxis über das Sachkonto . 1370 (Kontoart Interimskonto) gebucht, das ausschließlich Negativsalden aufwies, die bis zum Betrag von - 14.354,22 anwuchsen. Diesem Konto zugeführte Barabhebungen vom Bankkonto der GmbH im Gesamtbetrag von 10.500 DM wurden über das Verrechnungskonto . 1792 eingebucht. Die Prüferin vertrat die Auffassung, das Konto sei als Kassenkonto geführt worden, die entstandenen Fehlbeträge seien deshalb Kassenfehlbeträgen gleichzustellen.
Im Kalenderjahr 2001 (letztes Prüfungsjahr; die Folgejahre, da nicht Prüfungszeitraum, wurden insoweit nicht überprüft) wurde wieder ein Kassenkonto (. 1000) geführt. Es traten aber mehrere Fehlbeträge auf, deren höchster sich auf 12.628,05 DM belief.
Ferner stellte die Prüferin für dieses Jahr fest, dass von den auf dem Bankkonto gutgeschriebenen Bareinnahmen kleinere Beträge zwischen 300 und 500 DM zurückbehalten wurden mit dem handschriftlichen Vermerk auf den Kontoauszügen "für Kasse". Da der rechnerische Kassenbestand zu diesen Zeitpunkten zwischen 8.300 DM und 21.400 DM lag, zog die Prüferin hieraus den zusätzlichen Schluss, dass der tatsächliche Kassenbestand niedriger gewesen sein müsste, weil eine Verstärkung des Kassenbestands sonst nicht nötig gewesen wäre.
Die Prüferin hielt die Kassenführung für die EP in der GmbH als auch der GmbH nach Aufgabe der EP aufgrund dieser Feststellungen für nicht ordnungsgemäß mit der Folge, dass eine Hinzuschätzung bei den Erlösen geboten sei. Diese setzte sie bei der Einzelpraxis für 1999 mit dem 1,5 fachen der ungeklärten Bareinlagen zuzüglich der ungeklärten Bankeinzahlung, also mit 52.250 DM ((21.500 DM + 20.000 DM) x 1,5) und für 2000 mit dem 1,5 fachen des Negativsaldos auf dem Konto . 1370 und damit mit 21.525 DM (1,5 x 14.350 DM) an.
In der GmbH erhöhte sie die Erlöse für 2001 ebenfalls um das 1,5 fache des höchsten Fehlbetrags und damit um 18.930 DM (1,5 x 12.620 DM) und behandelte diesen Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger.
(2) Veranstaltungen
Sowohl in den an die EP weiterberechneten Betriebsausgaben als auch nach Aufgabe der EP in denen der GmbH waren Aufwendungen im Zusammenhang mit verschiedenen kulturellen Veranstaltungen, u.a. Musikdarbietungen und Vernissagen in den Räumen der Klinik enthalten. Um diese durchführen zu können, wurde rechtzeitig dafür gesorgt, dass sich ab Donnerstag keine Patienten mehr in der Klinik befanden. Die Räumlichkeiten wurden dann bis zum Wochenende, an dem die Veranstaltungen jeweils stattfanden, entsprechend hergerichtet. Der Kläger lud zwischen 350 bis 400 Gäste ein, von denen regelmäßig mehr als 200 die Einladung wahrnahmen. Der Kläger hat sich gegenüber der Prüferin dahin eingelassen, es sei für ihn unerheblich, ob die Gäste reich seien oder nicht, "Hauptsache, sie seien in seinen Augen hipp". Die Prüferin forderte mehrfach vergeblich Unterlagen zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung an, insbesondere die jeweiligen Gästelisten.
Der Prüfer anerkannte deshalb einen Teil der Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe. Es handelt sich um folgende Ausgaben:
1999 | 17.11.1999 | Einladungskarten | 3.124,00 DM |
---|---|---|---|
18.11.1999 | Rechnung Seehotel * | 17.190,00 DM | |
20.314,00 DM |
*Veranstaltung am 13.11.1999 mit 170 Personen
2000 | 21.05.2000 | Pianist | 4.000,00 DM |
---|---|---|---|
30.05.2000 | open air Bühne | 1.950,00 DM | |
5.950,00 DM |
Die in der GmbH nicht anerkannten Aufwendungen setzte er als vGA an wie folgt:
2001 | 23.06.2001 | Künstlername | 3.480,00 DM |
---|---|---|---|
25.06.2001 | Künstlername | 3.480,00 DM | |
29.06.2001 | Künstlername Klavier | 4.000,00 DM | |
11.07.2001 | Künstlername | 5.998,32 DM | |
20.07.2001 | Künstlername | 600,00 DM | |
04.12.2001 | Musiker Vernissage | 2.300,00 DM | |
19.858,32 DM |
(3) Kfz-Nutzung
Im Betriebsvermögen der GmbH befanden sich zwei geleaste PKW (BMW 520 i, BMW 518 i Coupé), für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Die Prüferin konnte auch nicht feststellen, ob der Kläger die PKW überhaupt außerdienstlich privat nutzen durfte, weil dieser trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Anstellungsvertrag als Gesellschaftergeschäftsführer nicht vorlegte. Der Kläger trug lediglich vor, er habe die PKW nicht privat genutzt, weil er im Privatvermögen durchgängig zwei PKW habe, die für Privatfahrten zur Verfügung stünden und genutzt würden. Trotz wiederholter Aufforderung durch die Prüferin machte er deren Vorhandensein weder durch Vorlage von Unterlagen (Anmeldung, Anschaffungs-, Steuer-, Versicherungsbelege) noch durch Nennung der amtlichen Kennzeichen glaubhaft. Das FA setzte deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die private Nutzung jeweils 1 v.H. des Bruttolistenpreises der PKW als Einnahme an:
In der Einzelpraxis: 9.163 DM für 1999 und 16.656 DM für 2000.
In der GmbH als vGA: 16.656 für 2001 und außerhalb des Prüfungszeitraums je 8.362 EUR für 2002 und 2003.
(4) Hausangestellte zur Betreuung der Tochter
Der Kläger bzw. die GmbH beschäftigten in den Streitjahren eine Hausangestellte, die überwiegend die Tochter des Klägers betreute. Die Aufwendungen waren jeweils als Betriebsausgaben verbucht. Die Prüferin ließ die Kosten als privat veranlasst nicht zum Abzug zu und kürzte entsprechend die Betriebsausgaben im Einzelunternehmen; in der GmbH setzte sie insoweit vGA an. Zugleich gewährte sie aber zusätzlich Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse) mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 18.000 DM (1999 bis 2001).
1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |
---|---|---|---|---|---|
DM | DM | DM | DM | DM | |
Kürzung Betriebsausgaben in EP | 37.954 | 43.611 | |||
vGA | 43.430 | 17.003 | 16.826 | ||
zusätzlich anerkannte Sonderausgaben | 18.000 | 18.000 | 18.000 |
(5) Verrechnungskonto
Wie bereits oben dargestellt wurden in der GmbH Verrechnungskonten geführt; auf dem einen (1) wurden die Kosten für bereit gestelltes Personal, auf dem anderen (2) wurden die allgemeinen Klinikkosten als Forderungen gegen den Kläger (im Rahmen seiner Einzelpraxis) ausgewiesen, auf einem weiteren (3) wurden die vom Kläger erzielten Einnahmen aus den durchgeführten Operationen (Eingänge auf dem Bankkonto der GmbH) und auf dem vierten (4) die an den Kläger und Gesellschafter der GmbH ausgezahlten Beträge ohne betrieblichen Charakter (Privatausgaben des Klägers) erfasst. Im Rahmen der Abschlussarbeiten wurden die Verrechnungskonten zusammengefasst (saldiert), verzinst und saldiert als Forderung der GmbH gegen den Kläger in der Bilanz ausgewiesen. Die Zinsen wurden nicht ausgezahlt sondern ebenfalls in die Verrechnungskonten eingestellt; die GmbH verbuchte insoweit Betriebseinnahmen, die Einzelpraxis während deren Bestehens entsprechend Betriebsausgaben.
Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Gewinnkorrektur aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich bei Aufgabe der Einzelpraxis zum 31.12.2000 wurde auch eine Schlussbilanz zum 31.12.2000 eingereicht, in der zwar Rückstellungen und Verbindlichkeiten erfasst sind, nicht aber die saldierte Schuld aus den Verrechnungskonten, die in der Bilanz der GmbH als Forderung mit 750.409,03 DM ausgewiesen war.
Da der Kläger weder eine schriftliche Vereinbarung vorlegte, noch den Inhalt einer eventuellen mündlichen Absprache des Inhalts darlegte, dass die Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden sollten, ob und wie diese zu verzinsen waren und diese auch nicht gesichert waren, kam das FA zu der Auffassung, mangels vor Entstehung der Verbindlichkeiten aus den saldierten Verrechnungskonten getroffener ernsthafter Vereinbarungen und aufgrund fehlender Sicherheiten sei ein ernsthaftes Darlehensverhältnis nicht gegeben. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte unter solchen Umständen einem fremden Dritten keine Beträge und Leistungen in dem festgestellten Umfang gewährt. Ein solcher hätte nämlich auf einer konkreten Rückzahlungsvereinbarung und zusätzlich einer Absicherung bestanden. Es sei deshalb in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, dass ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist Darlehen kraft Gesetzes mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könnten. Auf eine fehlende Rückzahlungsvereinbarung weise auch die Tatsache hin, dass die bei der GmbH ausgewiesene Forderung in der bei der Aufgabe der Einzelpraxis aufgestellten Übergangsbilanz nicht entsprechend als Verbindlichkeit enthalten sei. Die hingegebenen Beträge seien deshalb vGA. Die vorgenommenen jährlichen Verzinsungen seien, da dem keine vertragliche Vereinbarung zugrunde liege, in der GmbH rückgängig zu machen (insoweit keine vGA), in der Einzelpraxis seien entsprechend die Betriebsausgaben um die dort gebuchten Zinsen zu mindern.
Betragsmäßige Darstellung:
Berechnung vGA | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 |
---|---|---|---|---|---|
DM | DM | DM | EUR | EUR | |
Erhöhung Schuldsaldo | 733.656,22 | 327.963,44 | 43.947,67 | 23.982,03 | |
./. Zinsen | 18.840,55 | 59.987,25 | 16.613,4 | 35.250,25 | |
vGA | 714.815,67 | 268.876,19 | 27.334,27 | 0 | |
Kürzung Betriebsausgaben Einzelpraxis | - 16.421,44 | - 19.176,83 |
Die vGA wurden in den streitigen Einkommensteuerbescheiden 1999 in voller Höhe, in den Kalenderjahren 2001 bis 2003 wegen des dort anzuwendenden Halbeinkünfteverfahrens jeweils zur Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt. Im Jahr 2000 war es zu keinen vGA gekommen.
Da sich einige der festgestellten Sachverhalte auch auf die Nichtprüfungsjahre 2002/2003 erstreckten, die Veranlagungen insoweit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung schon durchgeführt waren, stellte der Prüfer die entsprechenden (Folge-)Änderungen für diese Kalenderjahre im Prüfungsbericht mit dar.
Es ergingen entsprechend (auch wegen weiterer hier nicht streitiger Prüfungsfeststellungen) geänderte Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2003, wobei sich für das Kalenderjahr 2000 bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) von - 44.662 DM eine Einkommensteuer von 0 DM ergab. Für das Kalenderjahr 1999 (Einkommensteuer bisher 0 DM bei einem GdE von - 519.344 DM) wurde nach Abzug eines Verlustrücktrags aus 2000 mit 27.452 DM nunmehr eine positive Einkommensteuer festgesetzt. Die bisherige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.1999 wurde aufgehoben, die auf den 31.12.2000 wurde auf 17.210 DM (GDE 2000 = - 44.662 DM abzgl. Verlustrücktrag nach 1999 von 27.452 DM) abgeändert; nach Verrechnung dieses Verlustvortrags im Kalenderjahr 2001 wurden die gesonderten Festsetzungen des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2001 bis 31.12.2004 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid 2004, in dem noch ein Verlustvortrag verrechnet war, wurde entsprechend geändert und die Einkommensteuer von 0 DM auf 14.127 EUR heraufgesetzt
Insgesamt ergaben sich in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2004 folgende auf den Streitpunkten beruhende Änderungen der Besteuerungsgrundlagen:
1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
DM | DM | DM | DM | EUR | EUR | ||
Gewinnerhöhungen Einzelpraxis | |||||||
Zuschätzung (1) | 52.250 | 21.525 | |||||
Veranstaltungen(2) | 20.314 | 5.950 | |||||
Kfz-Nutzung (3) | 9.163 | 16.656 | |||||
Hausangestellte(4) | 37.954 | 43.611 | |||||
Zinsen Verrechnungskonto (5) | 16.421 | 19.176 | |||||
Zusätzliche Einnahmen aus Kapitalvermögen (vGA) | |||||||
Zuschätzung (1) | 18.930 | ||||||
Veranstaltungen (2) | 19.858 | ||||||
Kfz-Nutzung (3) | 16.656 | 8.362 | 8.362 | ||||
Hausangestellte (4) | 43.430 | 17.003 | 16.826 | ||||
Verrechnungskonto (5) | 714.815 | 268.876 | 27.334 | ||||
367.750 | 52.699 | 25.188 | |||||
davon ½ | |||||||
183.875 | 26.350 | 12.594 | |||||
Zusätzliche Sonderausgaben | |||||||
Hausangestellte | - 18.000 | - 18.000 | - 18.000 | ||||
Streitig | 832.917 | 88.913 | 165.875 | Summe | |||
in EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | |
425.864 | 45.436 | 84.811 | 26.350 | 12.594 | 595.055 |
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren betreffend die Einkommensteuern 1999 bis 2004 und die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12. 1999 bis 31.12.2004 wendet sich der Kläger weiterhin gegen die steuerliche Behandlung dieser Sachverhaltsfeststellungen, wobei die Klage nur wegen Einkommensteuer 1999 bis 2004 erhoben ist.
Er trägt zur Begründung vor:
Zu (1):
Dass in der Einzelpraxis keine Belege aufbewahrt wurden und kein Kassenbuch geführt wurde, sei für die Berechtigung von Hinzuschätzungen ohne Bedeutung, da auch nach Feststellung des Beklagten auf deren Ebene gerade keine Bareinnahmen getätigt wurden. Die Kassenbücher der ----------------- GmbH seien ordnungsgemäß. Die dort aufgetretenen Kassenfehlbeträge rechtfertigten allein keine Zuschätzungen. Zudem fehle es insoweit an einer Vermögensminderung auf Seiten der Kapitalgesellschaft, noch sei dem Kläger Vermögen zugeflossen.
Zu (2):
Die Veranstaltungen hätten einzig und allein den Zweck gehabt, den Bekanntheitsgrad der ------------------- GmbH zu erhöhen und damit weitere Kunden zu akquirieren. Es seien deshalb insbesondere Kunden, potentielle Kunden und solche Personen, von denen man sich einen "Verteilungseffekt" versprochen habe, geladen worden. Keinesfalls habe man die Veranstaltungen durchgeführt, um einem persönlichen "Hobby" nachzugehen.
Zu (3):
Die betrieblichen Kfz habe er nicht privat genutzt. Er habe diese ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gefahren.
Zu (4):
Es gehe nicht um eine einfache Betreuung eines Kindes oder bloße Haushaltsführung, sondern um Personenschutz des Kindes, ohne die er seiner beruflichen Tätigkeit nicht habe nachgehen können. Dabei mache es keinen Unterschied, ob kleine Kinder gegen Gefahren von außen oder von ihnen selbst ausgehende Gefahren geschützt werden müssten.
Zu (5):
Entgegen der Annahme des FA seien keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Rückzahlung des entstandenen Schuldsaldos nicht gewollt gewesen sei. Selbstverständlich habe dieser aus Gewinnanteilen des Klägers zurückgeführt werden sollen. Schließlich sei der Schuldsaldo auch marktüblich verzinst worden. Es fehle an einer Vermögensminderung bei der GmbH und einem Zufluss beim Kläger.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die auf den Streitpunkten Zuschätzungen wegen Kassenführung, Veranstaltungen, Kraftfahrzeugnutzung, Hausangestellte und Verrechnungskonten beruhenden Änderungen des zu versteuernden Einkommens wieder rückgängig zu machen und die Einkommensteuern entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält unter Bezugnahme auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung, auf die insoweit Bezug genommen wird, an seiner Entscheidung fest. In der mündlichen Verhandlung hat er nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verbindlichkeit der EP gegenüber der GmbH aus den Verrechnungskonten in der Aufgabebilanz der EP auf den 31.12.2000 nicht enthalten sei. Hieraus könne nur der eine Schluss gezogen werden, dass ein Ausgleich der Verrechnungskonten von vornherein nicht gewollt gewesen sei.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage wegen Einkommensteuer 2000 ist unzulässig.
Nach § 40 Abs. 2 FGO muss der Kläger substantiiert seine Rechtsbeeinträchtigung durch den angefochtenen Steuerbescheid darlegen. Maßgebend für die objektive Klagebefugnis in diesem Sinne ist bei Steuerbescheiden (vgl. § 157 Abs. 2 1. Halbsatz AO 1977) die in dem Ausspruch enthaltene Steuerfestsetzung. In aller Regel ist danach eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 DM festgesetzt worden ist, unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356 m.w.N.; vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91, m.w.N.). Es sind keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, wonach trotz der auf 0 DM festgesetzten Steuerschuld ausnahmsweise dieser Steuerfestsetzung unzutreffend zugrunde gelegte Besteuerungsgrundlagen eine Rechtsverletzung auslösen könnten (vgl. dazu ausführlich Tipke/Kruse, a.a.O., § 40 FGO Tz. 41 ff., m.umf.N.).
II.
Die im Übrigen zulässige Klage ist hinsichtlich der Streitjahre 1999, 2001 begründet, im Übrigen (Streitjahre 2002, 2003, 2004) ist sie teilweise begründet.
1.
Das FA hat zu Unrecht die in einzelnen Streitjahren eingetretene Erhöhung der Schuld des Klägers gegenüber der GmbH hinsichtlich der saldierten Verrechnungskonten (1999, 2001, 2002) eine vGA angenommen und bei der EP die Betriebsausgaben um die für die Verrechnungskonten berechneten Zinsen gekürzt (1999, 2000).
a)
Zu den sonstigen Bezügen aus GmbH-Anteilen gemäß § 20 Abs.1 Nr.1 EStG gehören verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8 Abs.3 Satz 2 KStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung voraus, dass eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Urteile vom 3.Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408, und vom 21.Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761, und vom 27.März 1984 VIII R 69/80, BFHE 141, 304, BStBl II 1984, 717). Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses ist im allgemeinen gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewähren würde (vgl. BFH-Urteile vom 24.August 1983 I R 16/79, BFHE 140, 167, BStBl II 1984, 273, und vom 23.Mai 1984 I R 294/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673, und vom 17.Oktober 1984 I R 22/79, BFHE 142, 276, BStBl II 1985, 69). Im Verhältnis der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter wird die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits angenommen, wenn es für die Leistungen der Kapitalgesellschaft an einer im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 10.Juli 1974 I R 205/72, BFHE 113, 218, BStBl II 1974, 719, und vom 26.Juli 1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659).
Im Streitfall ist eine verdeckte Gewinnausschüttung deshalb nicht gegeben, weil die GmbH dem Kläger als Alleingesellschafter keinen Vermögensvorteil zugewandt hat. Denn an der für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person etwas leistet und dabei von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Gesellschaft handelt.
In der Regel ist eine Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft anzunehmen, wenn sie Verrechnungskonten für ihre Gesellschafter führt (z.B. BFH-Urteile vom 23.Juni 1981 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; vom 08.10.1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 109, BStBl II 1986, 481). Übersteigen die Sollbuchungen auf den Verrechnungskonten die Habenbuchungen, entstehen Forderungen der Kapitalgesellschaft gegen die Gesellschafter. Für den Darlehenscharakter dieser Forderungen spricht, daß sie von vornherein auf Verrechnungskonten festgehalten werden und damit die Rückzahlungsverpflichtung zum Ausdruck gebracht wird.
Nach diesen Grundsätzen stellen die durch die Buchungen auf den Verrechnungskonten nach deren Zusammenfassung (Saldierung) entstandenen Sollsaldenzuwächse keine Vorteilsgewährung an den Kläger dar. Die entstandenen Forderungen der GmbH gegen den Kläger wurden durch die Verbuchung auf den Verrechnungskonten als Darlehen ausgewiesen. Dies bringt die Rückzahlungsverpflichtung zum Ausdruck und spricht dafür, dass die von der GmbH zugunsten des Klägers aufgewandten Beträge diesem nicht endgültig zugewendet werden sollten.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass trotz der Führung von Verrechnungskonten ausnahmsweise ein Gesellschafter von Anfang an nicht ernsthaft gewillt sein könnte, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen. Es kann im Streitfall aber offenbleiben, welche Anforderungen an den Nachweis dieser inneren Tatsache zu stellen wären. Denn im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass entgegen der die Rückzahlungsverpflichtung zum Ausdruck bringenden buchmäßigen Behandlung des Darlehens eine Rückführung der hingegebenen Beträge von Anfang an nicht gewollt war. Für den Darlehenscharakter und damit die Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsabsicht spricht neben der Tatsache, dass von vornherein auf Verrechnungskonten gebucht worden ist, vielmehr, dass in den Jahren 1999 und 2000 die Erlöse des Klägers aus seiner ärztlichen Tätigkeit ebenfalls in die Verrechnungskonten eingestellt worden sind, die Sollsalden nicht nur angestiegen sind sondern sich in den Kalenderjahren 2000 und 2003 auch gemindert haben, also Tilgung stattgefunden hat, und die Konten auch 2 v.H. über dem Diskontsatz verzinst worden sind.
Demgegenüber vermag der Senat dem FA nicht darin zu folgen, ein von vornherein nicht vorhandener Rückzahlungswille des Klägers folge daraus, dass in der Aufgabebilanz der EP zum 31.12.2000 die Verbindlichkeit gegenüber der GmbH nicht enthalten sei. Dieser Schluss ist schon deshalb nicht zwingend, weil auf der anderen Seite die entsprechende Forderung in den Bilanzen der GmbH weiterhin und auch in sich ändernder Höhe ausgewiesen ist, mithin aufgrund darin zum Ausdruck kommender nur konkludenter aber jedenfalls widerstreitender Erklärungen des Klägers in seiner Eigenschaft als Schuldner und zugleich in seiner Eigenschaft als Gesellschaftergeschäftsführer der GmbH der wahre Wille hieraus schon nicht abgeleitet werden kann. Darüber hinaus spricht mehr dafür, dass dem für die EP und die GmbH tätigen Steuerberater lediglich ein Fehler unterlaufen ist, indem er die Verbindlichkeit nicht in die bei der Betriebsaufgabe der EP im Rahmen des Übergangs von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich zu erstellenden Übergangs- und Schlussbilanz aufgenommen hat. Denn wenn er dieses mit Absicht getan hätte, hätte er in Höhe des Wegfalls der Verbindlichkeit einen Übergangsgewinn in derselben Höhe ermitteln und erklären müssen mit der Folge, dass er dem Vorwurf der Steuerhinterziehung zugunsten des Klägers ausgesetzt wäre.
Abgesehen davon, dass der Senat die Auffassung und Wertung des FA insoweit nicht teilt, könnte aus diesem Verhalten jedenfalls nicht auf eine von vornherein fehlende, sondern allenfalls eine später, d.h. im Zeitpunkt der Erstellung der Schlussbilanz (unterzeichnet am 01.02.2002) weggefallene Rückzahlungsabsicht geschlossen werden mit der Folge, dass allenfalls unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) (rückwirkende Änderung der steuerlichen Verhältnisse) noch ein, dann allerdings steuerbegünstigter (§ 34 EStG in der im Kalenderjahr 2000 geltenden Fassung) Aufgabegewinn aus der EP zu erfassen wäre.
Abschließend sei - ohne dass es darauf ankäme, weil der Senat davon überzeugt ist, dass eine Rückzahlungsabsicht von vornherein bestanden und in den Streitjahren auch fortbestanden hat - darauf hingewiesen, dass die Feststellungslast für eine vGA beim FA liegt (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 IR 43/94, BFH/NV 1995, 548).
b)
Wenn der Kläger auch keine schriftliche Vereinbarung über die Verzinsung der Verrechnungskonten vorgelegt hat, so ist die Verzinsung gleichwohl steuerlich anzuerkennen, denn sie ist von Anfang an regelmäßig nach dem selben Maßstab vorgenommen worden. Hierin liegt zumindest eine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts, dass und wie verzinst werden sollte. Die Betriebsausgaben sind deshalb zu Unrecht in Höhe der Zinsen gekürzt worden.
2.
Die steuerliche Behandlung der übrigen Streitpunkte (Zuschätzungen, Veranstaltungen, Kfz-Nutzung, Hausangestellte) entspricht dagegen der Rechtslage.
a)
Das FA hat zu Recht und der Höhe nach in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Feststellungen zur Kassenführung in der GmbH in den Kalenderjahren 1999 und 2000 Betriebseinnahmen der EP und im Kalenderjahr 2001 solche bei der GmbH (2001) hinzugeschätzt und als vGA an den Kläger behandelt.
aa)
Die Feststellungen der Prüferin zur Kassenbuchführung der GmbH rechtfertigen die hieraus gezogene Folgerung, dass diese in den Kalenderjahren 1999 bis 2001 nicht ordnungsgemäß war.
Die Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Kassenbuchungen sind deshalb grundsätzlich an demselben Geschäftstag, ausnahmsweise am nächsten Geschäftstag, vorzunehmen (BFH-Urteil vom 31.Juli 1974 I R 216/72, BFHE 113, 400, BStBl II 1975, 96). Dieses Erfordernis größter Zeitnähe bedingt regelmäßig, dass der Steuerpflichtige zeitnah ein Kassenbuch führen oder einen Kassenbericht erstellen muss.
Da die Kassenbuchungen für das Kalenderjahr 1999 erst mit Buchungsdatum 31.12.1999 nachgeholt worden sind, ist die Kassenbuchführung für dieses Streitjahr schon aus diesem Grunde nicht ordnungsgemäß. Die von der Rechtsprechung geforderte sogenannte Kassensturzfähigkeit war nicht gewährleistet (BFH-Urteil vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl. II 1982, 430).
Außerdem waren auf dem Kassenkonto Fehlbeträge entstanden: Am 09.03.1999 war ein Kassenfehlbetrag von - 2.250,01 DM aufgetreten, der sich bis zum 10.03. 1999 auf - 2.387,22 DM und nach einer Barzuführung am 21.03. von nunmehr - 1.887,22 DM auf schließlich - 4.964,77 DM am 30.03. 1999 erhöhte und dann durch eine Bareinlage des Kägers über 5.000 DM ausgeglichen wurde. In der Folge trat am 05.05.1999 erneut ein Fehlbetrag von - 10.416 DM auf, der sich bis zum 12.05.1999 auf - 10.789 DM erhöhte und schließlich durch eine Bareinlage des Klägers von 12.000 DM ausgeglichen wurde. Zudem beruht der Anfangsbestand der Kasse von 3.500 DM auf einer Bareinlage des Klägers über eben diesen Betrag, ohne den aufgrund der nachfolgenden Barausgaben bis zur nächsten Einzahlung am 01.02.1999 ein Fehlbetrag von - 3.217,90 DM zu verzeichnen gewesen wäre; ähnlich verhält es sich mit einer Bareinlage des Klägers über 1.000 DM vom 05.10.1999, ohne die in den folgenden Tagen bis zu einer Bareinzahlung vom Bankkonto am 13.10.1999 sonst ein Fehlbetrag von 460,14 DM entstanden wäre (Bl. 128 bis 133 Bp-Arbeitsakte der GmbH). Schon allein die tatsächlich in einer nicht lediglich unbeachtlichen Höhe entstandenen Kassenfehlbeträge von 15.753 DM (10.789 DM + 4.964 DM) reichen abgesehen von der fehlenden Kassensturzfähigkeit und nicht täglichen Verbuchung der Kassenbewegungen aus, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu verneinen. Denn da eine Geschäftskasse keinen Minusbestand haben kann, wird mit der Aufdeckung von Kassenfehlbeträgen nachgewiesen, dass betriebliche Geldbewegungen nicht verbucht worden sind.
Für das Kalenderjahr 2000 mag dahinstehen, ob kein Kassenkonto geführt worden ist und, da Bargeschäfte getätigt worden sind, es schon deshalb an einer ordnungsgemäßen Kassenführung gefehlt hat, oder ob die Kasse lediglich unter einem falschen Konto (Interimskonto . 1370) buchmäßig geführt worden ist. Für letzteres spricht allerdings, dass auf diesem Konto die Bargeschäfte in dem gleichen Umfang als Ausgabenkasse (nur Barausgaben und Barzuführungen vom Bankkonto, allerdings keine Bareinlagen) wie im Vorjahr auf dem Kassenkonto (. 1000) gebucht worden sind. Aber auch bei dieser Sichtweise ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, weil dieses Konto trotz der Zuführung von Barbeträgen über insgesamt 10.500 DM durchgängig Minusbestände aufwies, wobei sich als Endbestand zum 31.12.2000 ein Minusbetrag von - 14.354,22 DM ergeben hat. Aufgrund dieser hohen Fehlbeträge ist die Kassenführung im Jahr 2000 ebenfalls nicht ordnungsgemäß.
Auch die Kassenführung im Kalenderjahr 2001 war nicht ordnungsgemäß, da hier ebenfalls zahlreiche und hohe Kassenfehlbeträge entstanden sind, wobei die Kasse in diesem Jahr nicht lediglich als Betriebsausgabenkasse geführt wurde, sondern auch die Bareinnahmen aus dem Klinikbetrieb aufnahm.
bb)
Zu Recht hat das FA aufgrund fehlender Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung Betriebsausgaben hinzugeschätzt. Zu schätzen ist gemäß § 162 Abs. 2 AO u.a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 AO nicht zugrunde gelegt werden können. Nach letzterer Vorschrift sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zulegen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Die Hinzuschätzung war danach geboten, weil nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen in dem vorgefundenen Umfang nach den Umständen des Einzelfasses den Schluss zulassen, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht worden sind und damit die Buchführung nicht nur formell, sondern auch materiell fehlerhaft ist.
cc)
Die Hinzuschätzungen sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Im Streitfall ergeben sich Anhaltspunkte für die Höhe der nicht erklärten Einnahmen aus den Kassenfehlbeträgen und den beanstandeten Einlagebuchungen, für die der Kläger die Herkunft der hierfür benötigten Geldmittel nicht nachgewiesen hat.
Bei tatsächlichen Kassenfehlbeträgen und beanstandeten Einlagen (zusätzliche Kassenfehlbeträge) reicht der Schätzungsrahmen bis zur Summe aller dieser Beträge (BFH-Urteil vom 20.Sept. 1989 X R 39/87, BFHE 158, 301, BStBl II 1990, 109).
aaa)
Damit ist im Kalenderjahr 1999 nach Auffassung des Senats eine Zuschätzung von 57.843 DM als obere Grenze möglich, die sich wie folgt berechnet:
Fehlbetrag am 10.03.1999 | 2.387 DM |
---|---|
Fehlbetragserhöhung 21.03. bis 30.03.1999 | (4.964,72 - 1.887,22) 3.077 DM |
Fehlbetrag 12.05.1999 | 10.789 DM |
Ungeklärte Bareinlagen | 21.500 DM |
Mögliche Zuschätzung wegen Kassenfehlbeträgen | 37.753 DM |
Ungeklärte Bareinlage Kläger auf Bankkonto GmbH | 20.000 DM |
57.753 DM. |
Die Zuschätzung des FA mit 52.250 DM liegt damit im zulässigen Rahmen.
bbb)
Für das Kalenderjahr 2000 hat das FA Einnahmen in Höhe des 1,5-fachen des höchsten aufgetretenen Kassenfehlbetrags geschätzt.
Da das Interimskonto . 1370 wie ein Kassenkonto geführt wurde, indem dort die Barausgaben als Barabgänge und Bareinzahlungen aus Bankabhebungen als Barzugänge gebucht wurden, stellt es materiell das Kassenkonto dar. Da es das ganze Jahr über negativ war, ist der höchste Kassenfehlbetrag noch um die Bareinzahlungen zu erhöhen. Denn der bis zur ersten Bareinzahlung entstandene Fehlbetrag ist ein echter Fehlbetrag, dieser Minusbestand wird dann um die Bareinzahlung vermindert, und der nächste höhere Minusbetrag abzüglich des sich nach der Bareinzahlung ergebenden (insoweit verminderten) Minusbetrags stellt eine weitere Erhöhung des ersten Fehlbetrags dar, sodass der Gesamtfehlbetrag sich als Summe des höchsten Fehlbetrags zuzüglich der Bareinzahlungen darstellt. Dieser beträgt mithin 24.854 DM (14.354 DM + 10.500 DM). Die Zuschätzung des FA mit 21.525 DM liegt darunter und ist deshalb in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.
ccc) Im Kalenderjahr 2001 waren acht Kassenfehlbeträge nach vorherigem Positivbestand aufgetreten, und zwar in Höhe von 4.122 DM, 12.628 DM, 4.191 DM, 11.891 DM, 2.811 DM, 11.151 DM, 2.662 DM und 1.414 DM. Hier betrüge die Zuschätzungsobergrenze die Summe dieser Beträge (BFH-Urteil vom 20.Sept. 1989 X R 39/87, BFHE 158, 301, BStBl II 1990, 109).
Der Kläger ist deshalb durch die Höhe der vom FA vorgenommenen Zuschätzung mit dem 1,5-fachen des höchsten Fehlbetrags nicht in seinen Rechten verletzt.
dd)
Das FA hat für die Kalenderjahre 1999 und 2000 zu Recht direkt die Betriebseinnahmen um die Zuschätzungsbeträge erhöht und insoweit keine vGA an den Kläger angenommen. Die direkte Zurechnung findet ihre Begründung darin, dass die GmbH in diesen Jahren keine eigenen Einnahmen erzielt hat, sondern vom Kläger nur Ausgaben erstattet bekommen hat. Die Einnahmen aus Operationen und Betreuung der Patienten waren ausschließlich Einnahmen der EP, für die sich der Kläger lediglich des Bankkontos der GmbH bediente bzw. die er selbst bar vereinnahmte und dann auf das Bankkonto der GmbH einzahlte. Werden höhere Bareinnahmen hinzugeschätzt, können diese deshalb auch nur dem Kläger direkt zugeflossen sein, wie schließlich auch die auf die Bank der GmbH eingezahlten Bareinnahmen zuvor vom Kläger vereinnahmt worden sind.
ee)
Anders ist die Sach- und Rechtslage im Kalenderjahr 2001 zu beurteilen, da die EP zum 31.12.2000 aufgegeben war und die gesamte Geschäftstätigkeit nunmehr von der GmbH entfaltet wurde, diese also alle Leistungen in Rechnung stellte und die Entgelte hierfür vereinnahmte. Folglich waren die Betriebseinnahmen der GmbH zu erhöhen, was allerdings zunächst nur die Besteuerung der GmbH betrifft, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Vorliegend ist aber in diesem Zusammenhang noch zu entscheiden, ob die Zuschätzungen der Betriebseinnahmen bei der GmbH zugleich - so die Behandlung durch das FA - vGA an den Kläger sind.
Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Beklagten, dass in Höhe der Hinzuschätzungen bei der GmbH vGA an den Kläger gegeben sind.
Zwar hat der BFH mit amtlich nicht veröffentlichtem Urteil vom 09.August 2000 I R 82/99 (GmbHR 2001, 208) entschieden, Unsicherheitszuschläge stellten insoweit keine vGA dar, als mittels dieser Zuschläge aufgedeckte und vermögensmindernde Kassenfehlbeträge ausgeglichen werden. Die Besonderheit des entschiedenen Falles lag aber darin, dass die Fehlbeträge und die diese auslösenden Fehlbuchungen weder zwingend auf nicht verbuchte Betriebseinnahmen noch auf gesellschaftlich begründete Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen schließen ließen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die dem Finanzamt treffende objektive Beweislast (Feststellungslast) ausnahmsweise nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu Lasten der Kapitalgesellschaft umkehren könnte, so der BFH in dem entschiedenen Fall, seien nicht erkennbar. Fehlbuchungen und Kassenfehlbeträge begründeten einen solchen Anschein im Allgemeinen nicht.
Der Streitfall liegt indes anders. Hier ist der Senat aufgrund der zahlreichen Kassenfehlbeträge in erheblicher Höhe im hier zu beurteilenden Streitjahr 2001 und im Hinblick darauf, dass der rechnerische Kassenbestand überwiegend zwischen 20.000 und 30.000 DM betrug, der Überzeugung, dass die Buchführung auch materiell unrichtig war, also nicht lediglich Unsicherheitszuschläge aufgrund formeller Buchführungsmängel und Buchführungsfehler festzusetzen waren, sondern tatsächlich nicht alle Einnahmen erfasst waren und deshalb eine Vermögensminderung bei der GmbH festzustellen ist. In einem solchen Fall kann nach den Grundsätzen des geminderten Beweismaßes eine vGA angenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 02.Juni 2006 I B 41/05, BFH/NV 2006, 1687 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 I R 52/02, BFH/NV 2003, 1221; BFH-Beschluss vom 04.04.2002 I B 140/01, BFH/NV 2002, 1179). Da der Kläger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gewesen ist und die Hauptleistungen der GmbH, nämlich die Operationen und die Nachsorge, erbracht hat, spricht Alles dafür, dass er als Geschäftsführer die nicht in der Buchführung enthaltenen Betriebseinnahmen von vornherein selbst vereinnahmt und nicht in die Kasse gegeben hat oder sie nicht gebucht und wieder an sich ausgekehrt hat. Die hierin liegende Zuwendung hat dann ihre Ursache auch im Gesellschaftsverhältnis (vgl. zu diesem Erfordernis: BFH-Urteile vom 3.Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408, und vom 21.Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761, und vom 27.März 1984 VIII R 69/80, BFHE 141, 304, BStBl II 1984, 717). Denn diese ist im Allgemeinen gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewähren würde. Einen unter Umständen denkbaren anderen Geschehensablauf - etwa Veruntreuung durch Mitarbeiten u.Ä. - hat der Kläger nicht geltend gemacht sondern lediglich behauptet, andere als die erklärten Einnahmen seien nicht erzielt worden bzw. es fehle an einer Vermögensminderung bei der GmbH bzw. einer Vermögensmehrung bei ihm.
b)
Zutreffend hat das FA die Aufwendungen für einen Teil der gesellschaftlichen Veranstaltungen nicht zum Abzug zugelassen (1999, 2000 bei der EP) und im Kalenderjahr 2001 als vGA der GmbH an den Kläger behandelt.
Gemäß § 4 Abs. 1 EStG sind als Betriebsausgaben die Aufwendungen abziehbar, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betrieblich veranlasst sind Aufwendungen, wenn sie objektiv mit dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160 und vom 04. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823). Die Aufwendungen müssen ausschließlich oder weit überwiegend auf betrieblichen Erwägungen beruhen. Sind sie ganz oder zum Teil durch die Lebensführung veranlasst, steht dem Betriebsausgabenabzug gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen. Danach können Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Senat konnte aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, ob die Aufwendungen für die hier zu beurteilenden musikalischen Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Klinik (2000, 2001) mit jeweils über 200 Gästen aufgrund von ca. 400 Einladungen und der der Rechnung des Seehotels __________ (1999) zugrunde liegenden Veranstaltung mit 170 Gästen nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst waren. Der Kläger hat hierzu zwar vorgetragen, diese hätten einzig und allein den Zweck gehabt, den Bekanntheitsgrad der _________ GmbH zu erhöhen und damit weitere Kunden zu akquirieren. Es seien deshalb insbesondere Kunden, potentielle Kunden und solche Personen, von denen man sich einen "Verteilungseffekt" versprochen habe, geladen worden, keinesfalls seien persönliche Gründe des Klägers hierfür maßgebend gewesen. Bei der Art der Veranstaltungen (z.B. Popmusiker _____________) und der Anzahl der geladenen Gäste spricht indes einiges dafür, dass es dem Kläger auch um seine persönliche Darstellung gegangen ist. Um dieses auszuschließen, hätte er seiner Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nachkommen müssen und wenigstens die Gästelisten vorlegen müssen. Dass er dieses nicht getan hat, spricht dafür, dass ein eventuell vorhandener zumindest auch persönlicher Hintergrund der Einladungen verborgen bleiben sollte. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Veranstaltungen in nicht lediglich unbedeutendem Umfang durch die Lebensführung des Klägers veranlasst sind. Das FA hat deshalb zu Recht die Aufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen. Dem Abzug der durch das ......hotel ......... in Rechnung gestellten Aufwendungen (1999) steht darüber hinaus, jedenfalls soweit es um Bewirtungsaufwendungen geht, § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG entgegen, der zum Abzug dem Nachweis der betrieblichen Veranlassung u.a. durch Angaben zum Anlass und den Teilnehmern erfordert. Zumindest an Letzterem fehlt es.
Da die Aufwendungen im Kalenderjahr 2001 von der GmbH getätigt worden sind, sind diese als vGA zu beurteilen. Zwar ergibt sich dies nicht schon aus einer Anwendung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, wie das FA zu meinen scheint, wenn es in der Einspruchsentscheidung ausführt, es habe die - ausschließliche - betriebliche Veranlassung nicht festgestellt werden können, vielmehr sei die Annahme naheliegend, der Kläger sei mit diesen Veranstaltungen auch privaten Neigungen nachgegangen. Denn eine GmbH hat als juristische Person keine Privatsphäre, so dass § 12 Nr. 1 EStG bei einer GmbH nicht auf deren Einkommensermittlung anwendbar ist (BFH-Urteil vom 04.12.1996 I R 54/95, BFHE 182, 123, GmbHR 1997, 317 ). Dies schließt es aber nicht aus, gleichwohl steuerrechtlich die Entstehung von Gesellschaftsverlusten aus dem persönlichen Interesse eines Gesellschafter diesem über die vGA zuzuordnen (BFH-Urteil vom 04.12.1996 I R 54/95 unter II 3. a.E.). Schließlich konnte der Senat unter den gegebenen Umständen, da die Veranstaltungen keinen ohne weiteres erkennbaren Bezug zur Tätigkeit der Klinik aufweisen, ohne Vorlage der Gästelisten nicht die Überzeugung gewinnen, dass diese betrieblich veranlasst waren. Die Übernahme der Aufwendungen durch die GmbH kann damit ihre Ursache nur in den Interessen des Gesellschafters und damit im Gesellschaftsverhältnis gehabt haben; denn eine Kapitalgesellschaft hätte bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vermögensvorteil - hier Übernahme der Kosten der Veranstaltungen zumindest auch im Interesse des Gesellschafters ohne feststellbares vorrangiges Eigeninteresse - einem Nichtgesellschafter wegen dessen persönlicher Interessen unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt haben. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil der Kläger alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer war.
c)
Der Kläger ist durch die Erhöhung der Betriebseinnahmen bei der EP (1999, 2000) und den Ansatz einer vGA (2001) wegen privater Nutzung der beiden Betriebs-PKW nicht in seinen Rechten verletzt. In den Kalenderjahren 2001 bis 2003 hat das FA zudem unzutreffend die Hälfte des Nutzungsvorteils nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei belassen. Dieser Betrag kann und muss insoweit mit dem Erfolg des Klägers hinsichtlich der vGA "Verrechnungskonto" (siehe oben zu 1.) im Kalenderjahr 2001 und wegen der sich nach dem Urteil ergebenen Verlustabzüge in 2002 und 2003 auch dort kompensiert werden.
aa)
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat, wie geschehen, mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Auch geleaste oder gemietete Kfz fallen wegen des Vereinfachungszwecks der Vorschrift ohne Rücksicht auf wirtschaftliches Eigentum unter die Pauschale (BFH-Urteile vom 13.02.2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 ; vom 29.04.2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662). Da die GmbH der EP die Kosten der beiden geleasten PKW berechnet hat, stellt sich dies als mietweise Überlassung dar, so dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anwendbar ist.
Hiervon abweichend kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Da für die beiden betrieblichen PKW keine Fahrtenbücher geführt wurden, hat das FA zutreffend die private Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung berechnet.
Die Pauschalierung scheidet nur dann aus, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Dabei spricht nach der Rechtsprechung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung. Es bedarf deshalb zwar nicht des vollen Beweises des Gegenteils, aber doch des Beweises des Sachverhalts, aus dem sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. (vgl. BFH-Urteile vom 07. Nov. 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 467, BStBl II 2007, 116). Die Behauptung, für Privatfahrten stünden andere PKW im Privatvermögen zur Verfügung allein reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BFH-Beschluss vom 25.03.2009 VIII B 209/08, [...]). Außerdem hat der Kläger das Vorhandensein solcher Fahrzeuge ohnehin nicht ausreichend nachgewiesen, weil er deren Kennzeichen nicht benannt hat noch Anschaffungsnachweise vorgelegt hat.
Das FA hat damit zu Recht die Betriebseinnahmen der EP mit 1 v.H. je Monat des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer erhöht.
bb)
Für das Kalenderjahr 2001 hat das FA die private Nutzung der von der GmbH geleasten PKW zu Recht und ebenfalls in zutreffender Höhe als vGA behandelt.
Nach neuerdings zwischen dem 1. und 6. Senat des BFH abgestimmter Auffassung stellt die PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung keine vGA sondern einen lohnsteuerlich erheblichen Vorteil dar, der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der 1 v.H.-Regel zu bewerten ist; dagegen ist die vertragswidrige, weil nicht vereinbarte Privatnutzung vGA, die jedenfalls auf der Ebene der GmbH nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten ist (zu allem vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BFH/NV 2008, 1057; BFH-Beschluss vom 23.04.2009 VI R 118/08, BFHE n.n., BFH/NV 2009, 1188).
Im Streitfall wäre der lohnsteuerlich erhebliche Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten, bei Annahme einer vGA deren Wert, jedenfalls auf der Ebene des Gesellschafters, in derselben Höhe. So hat der 1. Senat im bereits mit dem VI. Senat abgestimmten Urteil vom 23.Januar 2008 I R 8/06 es noch für möglich gehalten, dass jedenfalls vor dem Inkrafttreten des § 32 a KStG - anwendbar bei Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Körperschaftsteuerbescheids nach dem 31.12.2006 - für die Bewertung des Nutzungsvorteils unbeschadet dessen Qualifizierung als Arbeitslohn oder als vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, also auf der Ebene des Gesellschafters, noch der Wert nach der 1-v.H. Regelung maßgebend sein mag. Der Senat folgt dieser möglichen Auffassung. Aber selbst wenn sie unzutreffend wäre, könnte der Wert der vGA schon deshalb nicht mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags angesetzt werden, weil der Umfang der privaten Nutzung nicht festgestellt werden kann; für diesen Fall hält der Senat die 1 v.H.-Regelung mangels anderweitiger Schätzungsgrundlagen ausnahmsweise für die einzig geeignete Methode, den Wert der vGA zu schätzen. Die Höhe der vom FA angenommenen vGA wäre damit nicht zu beanstanden.
Da der Kläger allerdings trotz Aufforderung den Anstellungsvertrag nicht vorgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden, ob die nicht auszuschließende private Nutzung der beiden PKW (vgl. die Ausführungen oben zu a)) durch vertragliche Regelungen zugelassen war (dann lohnsteuerlich erheblicher Vorteil) oder nicht (dann vGA). Dies ist für die Höhe des Ansatzes als lohnsteuerlich erheblicher Vorteil oder als vGA nach Vorstehendem zwar nicht von Bedeutung. Da im Streitjahr 2001 aber schon das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, d.h. die vGA nach § 3 Ndr. 40 Buchstabe a EStG zur Hälfte steuerfrei ist, kommt es im Hinblick hierauf doch auf die Einordnung als lohnsteuerlich erheblicher Vorteil (volle Steuerbarkeit) oder als vGA (hälftige Steuerbarkeit) an. Da es nicht mehr um die Steuerbarkeit und auch nicht um die Höhe der Einnahmen, sondern eine Steuerbefreiung als Folge der Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart geht, hat der Kläger die Feststellungslast für die ihm günstigen Tatsachen, aufgrund derer die Einkunftsart zu bestimmen ist, zu tragen. Die dem Kläger zuzurechnenden Einnahmen sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig. Da das FA mithin unzutreffend die Hälfte der vGA als steuerfrei behandelt hat, ist die andere Hälfte noch als Einnahme zu erfassen, soweit eine Kompensation im Rahmen des Erfolgs des Klägers möglich ist.
d)
Zutreffend hat das FA die Aufwendungen des Klägers für die Hausangestellte nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt bzw. ab 2001 als vGA behandelt.
Nach ständiger Rechtssprechung (BFH-Beschluss vom 09. August.1999 VIII B 38/99 BFH/NV 2000, 76 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen) berühren Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen eines Steuerpflichtigen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit seiner Person und seiner Familienangehörigen nicht unwesentlich auch die private Lebensführung und können deshalb gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Es mag in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob Aufwendungen, die ein Arbeitgeber nicht zu seinem eigenen Schutz oder dem seiner Familie sondern ausschließlich zum Schutz seiner (gefährdeten) Arbeitnehmer trifft, Betriebsausgaben sind und nicht zusätzlicher Lohn der Arbeitnehmer; denn um einen solchen Fall geht es hier nicht. Außerdem fehlt es ohnehin an einer Begründung dafür, weshalb das Kind des Klägers hier gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko besonders gefährdet gewesen ist.
Da die Aufwendungen der Haushaltshilfe ab 2001 von der GmbH gezahlt worden sind, liegt hierin eine vGA, da die GmbH dem Kläger durch die Übernahme der Kosten der Haushaltshilfe insoweit jeweils Vermögensvorteile zugewandt hat, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben; denn eine Kapitalgesellschaft hätte bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vermögensvorteil - hier Übernahme der Kosten der Haushaltshilfe des Klägers - einem Nichtgesellschafter nicht gewährt.
3.
Nach alledem ergeben sich unter Berücksichtigung nach obiger rechtlicher Würdigung der Streitpunkte in 1999 und 2000 entstehender Verlustvorträge in den Streitjahren 1999, 2001 festzusetzende Einkommensteuern von 0 DM und für 2002 von 739 EUR, 2003 von 807 EUR und 2004 von 393 EUR.
Im Einzelnen:
1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | |
---|---|---|---|---|---|---|
DM | DM | DM | EUR | EUR | EUR | |
GdE. lt. angef. Bescheiden | 331.809 | -44.662 | 280.657 | 87.532 | 74.540 | 54.018 |
Minderung Eink. aus selbst.Arbeit | -16.421 | -19.176 | ||||
Minderung Eink. aus Kapitalvermögen | -708.715 | -134.438 | -13.667 | |||
Rückgängig Steuerbefreiung Kapitalvermögen | 8.328 | 4.181 | 4.181 | |||
GdE lt. Urteil | -393.327 | -63.838 | 154.547 | 78.046 | 78.721 | 54.018 |
Verlustabzug lt. Urteil | -127.274 | -64.773 | -65.111 | -38.940 | ||
Sonderausgaben | - 22.965 | - 2.751 | - 2.787 | - 5.199 | ||
z.v.E. (ohne Kinderfreibetrag) | 4.308 | 10.522 | 10.823 | 9.879 | ||
Einkommensteuer (Grundtabelle) | 0 | 0 | 0 | 739 | 807 | 393 |
Entwicklung vortragsfähiger Verlust: | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Verlust aus selbstständiger Arbeit 1999 | 393.237 | 393.237 | ||||
Verlust aus selbstständiger Arbeit 2000 | 63.838 | |||||
457.465 | 457.465 | 168.824 | 104.051 | 38.938 | ||
Verlustabzug, § 10 d Abs. 1 Satz 3 EStG | 127.274 | 64.773 | 65.111 | 38.938 | ||
Verbleiben | 330.191 | 104.051 | 38.940 | 0 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Danach sind die Kosten bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen grundsätzlich verhältnismäßig zu teilen,§ 136 Abs. 1Satz 1 FGO. Allerdings können die Kosten nach § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Kläger ist hier mit rd. 3 v.H. unterlegen geblieben, so dass die Kosten dem Beklagten im Ganzen aufzuerlegen waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).