§ 52 NPersVG - Wahlvorschriften; Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Besteht ein Personalrat nicht, so beruft die Dienststelle den Wahlvorstand. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 sowie die §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. § 17 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gruppenangehörigen die Wahlberechtigten nach § 50 Abs. 2 treten.
(2) Die regelmäßige Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April statt. § 22 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 23 bis 27 gelten entsprechend.
(3) Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bleibt bestehen, wenn ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet.