Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.03.1966, Az.: P OVG L 2/65
Bereitstellung eines Kommentars zum niedersächsischen Personalvertretungsrecht für den Personalrat durch ein Forstamt; Gewährung von notwendigem Geschäftsbedarf; Umfang der Geschäftsführungstätigkeit des Personalrates; Art und Größe der Dienststelle; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel; Mitbenutzung bei anderen Ämtern; Einrichtung von Zentralbüchereien
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.03.1966
- Aktenzeichen
- P OVG L 2/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 11457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1966:0301.P.OVG.L2.65.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 10.09.1965 - AZ: PL 3/65
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Geschäftsführungskosten des Personalrats.
In der Personalvertretungssache
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
- Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - in Lüneburg
in seiner auswärtigen Sitzung in Göttingen am 1. März 1966,
an der teilgenommen haben,
Senatspräsident Lindner als Vorsitzender,
Oberverwaltungsgerichtsrat Dörffler als Richter,
Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Winkelvoß als Richter,
Regierungsdirektor Grawit z als ehrenamtlicher Beisitzer,
Steueroberinspektor Böllersen als ehrenamtlicher Beisitzer,
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landes-Personalvertretungssachen - vom 10. September 1965 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der antragstellende Personalrat bat, seine Dienststelle - das beteiligte staatliche Forstamt ..., dem zur Zeit 6 Beamte, 2 Angestellte, 23 Waldarbeiter und 10 regelmäßig beschäftigte Waldarbeiterinnen angehören -, ihm zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit einen Kommentar zum Nieders. Personalvertretungsgesetz zur Verfügung zu stellen. Der Regierungspräsident in an den der Beteiligte das Gesuch weiterleitete, lehnte die Anschaffung ab mit der Begründung, auf Veranlassung des Bezirkspersonalrats der Forstverwaltung sei je ein Kommentar zum Nieders. Personalvertretungsgesetz für die Forstämter ... und ... beschafft worden. Außerdem habe der Vorsitzende des Bezirkspersonalrats der Forstverwaltung zwei weitere Kommentare erhalten. Im Hinblick auf die knappen Haushaltsmittel, die für die Beschaffung von Büchern zur Verfügung stünden, könnten weitere Kommentare nicht beschafft werden. Im Bedarfsfälle bestehe die Möglichkeit, bei dem benachbarten Forstamt einen Kommentar auszuleihen und dem örtlichen Personalrat zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsteller, der entsprechend unterrichtet wurde, erwarb daraufhin den Kommentar von Engelhard-Ballerstedt zum Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen aus eigenen Mitteln und beantragte bei dem Beteiligten, die Anschaffungskosten in Höhe von 42,- DM zu erstatten.
Nachdem der Beteiligte die Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, hat der Antragsteller den Verwaltungsrechtsweg beschritten und vorgetragen: Gelegentlich bestehe Unklarheit darüber, wie sich der Personalrat verhalten solle. In diesen Fällen müßten Kommentarwerke zu Rate gezogen werden. Die benötigte Literatur müsse schnell greifbar sein. Es sei nicht zumutbar, ihn auf Literatur zu verweisen, die sich beim Dienststellenleiter oder bei anderen Personalräten befinde.
Objektiv gesehen sei ein Kommentar, der dem Personalrat zur Verfügung gestellt werde, ein Gewinn für alle Beteiligten, weil Unklarheiten auf der Stelle ausgeräumt würden. Auf die subjektive Auffassung der Dienststelle von der Erforderlichkeit eines Kommentars komme es nicht an.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte die Kosten für den Ankauf des angeschafften Kommentars für das Nieders. Personalvertretungsgesetz in Höhe von 42,- DM zu tragen hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat geltend gemacht, bei Beurteilung der Frage, ob bestimmte Kosten des Personalrats erforderlich seien, sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die Größe der Dienststelle und das Maß der der Dienststellengröße entsprechenden Aufgaben des Personalrats abzustellen. In der Regel müsse es bei kleineren Dienststellen als ausreichend angesehen werden, wenn die Fachliteratur dem Personalrat zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werde. Das Forstamt ... gehöre zu den kleineren Dienststellen. Rechtliche Fragen auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechts, zu deren Klärung die Benutzung eines Kommentars erforderlich sei, träten sich überhaupt nur selten auf. Auch das Forstamt selbst sei aus diesem Grunde nicht im Besitze eines Kommentars, der jedoch im Bedarfsfalle kurzfristig von dem benachbarten Forstamt ... herbeigeschafft werden könne. Die hiermit verbundene Verzögerung von höchstens ein bis zwei Tagen sei unerheblich und könne dem Antragsteller zugemutet werden.
Das Verwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Landes-Personalvertretungssachen - hat den Antrag mit Beschluß vom 10. September 1965 abgelehnt und dazu in den Gründen im wesentlichen ausgeführt: Für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Pflichten des Antragstellers sei es nicht erforderlich, daß ihm ständig ein eigener Kommentar zum Niedere. Personalvertretungsgesetz zur Verfügung stehe. Bei dem beteiligten Forstamt handele es sich um eine so kleine Dienststelle, daß Entscheidungen, an denen der Antragsteller nach §§ 70 ff. Nds. PersVG formell zu beteiligen sei, verhältnismäßig sollten vorkämen. Hinzukomme, daß dabei auftretende Fragen und Überlegungen erfahrungsgemäß nur selten rechtlicher Art seien. Für diesen Bereich werde demnach die Einsicht in einen Kommentar nur ganz ausnahmsweise notwendig sein.
Unabhängig von der Größe der Dienststelle könnten sich allerdings Streitigkeiten ergeben und dabei Rechtsfragen zu klären sein, wenn im Personalrat selbst keine Einigkeit oder Klarheit herrsche und Rat geholt werden müsse über die Auslegung der §§ 33 ff. und 40 ff. Nds. PersVG. Wenn in solchen Fällen der. Personalrat, sein Vorstand, eine im Personalrat bestehende Gruppe oder ein einzelnes Mitglied des Personalrats, eines Kommentars bedürfe, so könne jedem zugemutet werden, den bei dem benachbarten größeren Forstamt befindlichen Kommentar anzufordern. Der Würde des Personalrats werde dadurch keinen Abbruch getan. Im Gegenteil müsse von ihm, da die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat vom Gesetz a zu allererst verlangt werde (§ 65), erwartet werden, daß er jeden unnötigen Aufwand unterlasse und kleine Unbequemlichkeiten, wie die Heranschaffung eines Kommentars von einer anderen Dienststelle, in Kauf nehme. Die Ausstattung einer Personalvertretung mit einem eigenen Kommentar auf Kosten der Dienststelle könne nur in Betracht gezogen werden, wenn die Dienststelle eine gewisse Größe habe und entsprechend häufig fragen auftauchten, die einer tieferen rechtlichen Durchdringung bedürften.
Gegen diesen ihm am 23. September 1965 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 30. September 1965 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor: Für den Bedarf eines Kommentars sei der Gesamtkomplex der Aufgaben des Personalrats in Betracht zu ziehen; es müsse also berücksichtigt werden, daß der Personalrat abgesehen von den Fällen, in denen er von Amts wegen zu beteiligen sei, ein Informations-, Anhörungs- und Antragsrecht habe. Der Personalrat habe laufend über Fragen der eigenen Geschäftsführung zu entscheiden. Jedes einzelne Mitglied müsse in der Lage sein, die Geschäftsführung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dafür bedürfe der Personalrat zur Vertiefung der Kenntnisse notwendig außer dem Gesetzestext eines Kommentars jedenfalls zum Nieders. Personalvertretungsgesetz, der auch allein gefordert werde. Das gelte gerade so und umsomehr für kleinere Dienststellen, in denen es an geschulten Personalräten fehle. Auch ein nicht geschultes Personalratsmitglied sei befähigt, durch Einsichtnahme in den Kommentar auftauchende rechtliche Zweifel zu klären. Eine gelegentliche Einsicht in einen Kommentar oder eine leihweise vorübergehende Mitbenutzung seien unzureichend. Zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats müsse jedem Mitglied zu jeder Zeit und sogleich zugänglich eine kommentierte Ausgabe des Personalvertretungsgesetzes zur Verfügung stehen. Eine Bestellung auf postalischem Wege würde zu einer erheblichen Verzögerung und damit zu einer Behinderung der Tätigkeit des Personalrats führen. Auch würden dadurch mit der Zeit höhere Kosten entstehen als durch Anschaffung eines Kommentars. Die Auswahl des ihm geeignet erscheinenden Erläuterungswerkes müsse dem Personalrat vorbehalten bleiben.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihm Kommentar zum Nieders. Personalvertretungsgesetz von Engelhard-Baeleessedt als Handexemplar zur Verfügung zu stellen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und weist zusätzlich darauf hin: Von keinem anderen der 42 Forstämter des Regierungsbezirks sei bisher berichtet worden, daß die auf die 4 größeren Forstämter und den Bezirkspersonalrat beschränkte Ausstattung mit Kommentaren zu Schwierigkeiten geführt habe. Rechtsfragen, die das Personalvertretungsgesetz betreffen, seien bisher nicht aufgetreten, auch nicht heilen Tatbestand Aufenthalt. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, konkrete Beispiele zu nennen, in welchen Fällen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Kommentar benötigt habe oder benötige Tatsächlich sei der beim Forstamt ... befindliche Kommentar seit seiner Anschaffung im Jahre 1964 von sämtlichen Forstämtern im Bezirk des Harzes nur einmal angefordert worden. Eine/Heranschaffung des Kommentars für das ca 18 km entfernte Forstamt ... bereite keine Schwierigkeiten, zumal einige der beim Forstamt ... beschäftigten Waldarbeiter in ... wohnten und fällig Zwanggerichten. Versendungskosten fielen bei dem seltenen Gebrauch nichts ins Gewicht.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 85 Abs. 2 Nds. PersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Insbesondere entspricht die Beschwerdeschrift vom 29. September 1965 den Erfordernissen des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ArbG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach dem im Beschwerdeverfahren zur Klarstellung neugefaßten Antrag geht es dem Antragsteller im gegenwärtigen Verfahren um die Feststellung, daß der Beteiligte verpflichtet sei, ihm den Kommentar zum Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz von Engelhard-Ballerstedt als Handexemplar zur Verfügung zu stellen. Dieser Antrag ist zulässig. Es handelt sieh um eine Streitigkeit über den Umfang des von der Dienststelle zur Verfügung zu stellenden Geschäftsbedarfs (§ 52 Abs. 2 NdsPersVG), mithin um eine Streitigkeit, über die gemäß § 85 Abs. 1 Buchst. e NdsPersVG die Verwaltungsgerichte im Beschlußverfahren zu entscheiden haben. Zwar kann die Klärung einer lediglich abstrakten Rechtsfrage grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht werden; um eine solche handelt es sieh indessen dann nicht, wenn - wie hier - zwischen den Beteiligten Streit über den Umfang des der Personalvertretung zustehenden Rechts auf Gewährung des Geschäftsbedarfs besteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse v. 19. Juni 1959 - P OVG D 4/59 -; v. 28. Mai 1963 - P OVG L 2/63 -; und v. 7. Januar 1964 - P OVG L 4/63 -).
Der Feststellungsantrag ist indessen unbegründet. Nach § 52 NdsPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder eines seiner Mitglieder oder des Wahlvorstandes entstehenden Kosten, soweit sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Tätigkeit erforderlich sind (Abs. 1). Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen (Abs. 2). Der Umfang des Geschäftsbedarfs hängt von dem Umfang der Geschäftsführungstätigkeit des Personalrats und dieser wiederum vorwiegend von der Art und Größe der Dienststelle ab. Auch die Frage, ob die Dienststelle verpflichtet ist, dem Personalrat zu den wesentlichen Gesetzen des Personalvertretungsrechts, also vor allem zum Personalvertretungsgesetz, Erläuterungswerke zur Verfügung zu stellen, läßt sich daher nicht allgemein, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalles beantworten. Zum Grundsatz ist es richtig daß für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalrats mitunter auch die rechtliche Durchdringung und Vertiefung von Zweifelsfragen notwendig sein kann und daß dem Personalrat in solchen Fällen die Möglichkeit gegeben sein muß, einen Kommentar zu Rate zu ziehen. In diesem weiten Sinne ist fraglos. Für jeden Personalrat, unabhängig von dem Umfang seiner Geschäftsführungstätigkeit und der Größe der Dienststelle, ein Bedarf an einschlägigem Schrifttum zum Personalvertretungsrecht anzuerkennen. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, daß insoweit schon ein Geschäftsbedarf im Sinne des § 52 Abs. 2 NdsPersVG zur Anschaffung und Auferstellung eines Kommentars bei jedem Personalrat besteht. Der Begriff des Geschäftsbedarfs im Sinne dieser Vorschrift ist in dem engeren Sinne zu verstehen, daß der Personalrat nur den notwendigen Geschäftsbedarf von der Dienststelle beanspruchen kann. Ballerstedt-Engelhard BAG PersVG 2 Aufl. ö 1943 Anm. 2 zu Abs. 44 mit beiden Hindernissen. Die Einschränkung des Abs. 1 letzter Halbsatz, daß der Personalrat nur Anspruch auf Ersatz der zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen Kosten hat, gilt sinngemäß auch für den Bedarf an sachlichen Mitteln für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung. Je nach dem vornehmlich durch Art und Größe der Dienststelle bestimmten Umfang der Geschäftsführungstätigkeit des Personalrats kann es in bestimmten Fällen erforderlich sein, daß dem Personalrat ein Kommentar zum Personalvertretungsgesetz als Handexemplar zur Verfügung gestellt wird, in anderen Fällen Ka. es aber auch ausreichen, daß für den Personalrat ein Kommentar zum Personalvertretungsgesetz in anderer Weise, lediglich zur Mitbenutzung, bereitgestellt wird. Bei der Ermittlung des notwendigen Geschäftsbedarfs des Personalrats kann ferner das im Bereich der öffentlichen Verwaltung allgemein zu beachtende Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht unberücksichtigt bleiben. Ein notwendiger Eigen bedarf des Personalrats an sachlichen Mitteln zur ausschließlichen Benutzung ist daher nur dann anzuerkennen, wenn der Bedarf nicht auf andere Art in zumutbarer Weise gedeckt werden kann. Jedenfalls bei kleineren Dienststellen von der Art und Größe des Forstamtes ... reicht es grundsätzlich aus, daß der Personalrat die Möglichkeit hat, die von ihm benötigte Literatur in der Bibliothek der Dienststelle einzusehen oder von dort zu entleihen (ebenso die vorherrschende Meinung, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 14. April 1965 in BB 1966, 123; Dietz, PersVG, § 44 Anm. 12; Molitor, PersVG 44 Anm. 10; Galperin-Siebert, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., § 39 Anm. 16; Hässler, Die Geschäftsführung des Betriebsrates, S. 47 ff; Müller, Die Beschaffung von Literatur für den Betriebsrat DBetrV 1954 Nr. 3, S. 3; vgl. auch Engelhard-Ballerstedt, NdsPersVG, § 52 Rdn. 8 am Ende Fitting-Heyer-Lorenzen, PersVG, § 44 Anm. 6: "Zumindest in größeren Dienststellen kann die Personalvertretung nicht darauf verwiesen werden, diese Bücher in der Bücherei der Dienststelle einzusehen" m.w.N. <>).
Nun verfügt das Forstamt ... allerdings nicht selbst über eine Bibliothek mit Schrifttum und Kommentarliteratur zum Personalvertretungsrecht. Nur bei vier der 42 Forstämtern des Regierungsbezirks ... - die man als eine Art Mittelpunktforstämter bezeichnen könnte - sind Bibliotheken eingerichtet, darunter bei dem von ... ca. 18 km entfernten Forstamt .... Diese Bibliotheken stehen den zugeorderten Forstämtern ausdrücklich zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die Einrichtung solcher Zentralbüchereien bei einigen Mittelpunktforstämtern ist durch die starke Dezentralisierung der Forstverwaltung geboten. Sie erscheint im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes der beschränkten Büchereimittel auch zweckmäßig.
Da sich das Forstamt ... hiernach die für den allgemeinen Dienstbetrieb benötigte Fachliteratur von dem benachbarten Forstamt ... beschaffen muß - ohne dass dadurch die ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben des Forstamtes beeinträchtigt würde kann nach der gegebenen Sachlage auch dem bei ihm gebildeten Personalrat zugemutet werden, sich im Bedarfsfall die benötigte Literatur von dort zu beschaffen. Eine untragbare zeitliche Verzögerung ist damit nicht verbunden. Wenn er kommt nicht von Bescheidenden Forstamts Aufenthalt, drei in selben Tage mitgemacht werden kann, examen. Bei fernmündlicher Anforderung spätestens am folgenden Tage zur Stelle sein.
Konto- und Versicherungkosten entstehen für den Antragsteller nicht: sie sind von der Dienststelle je Aufgaben und fallen gegenüber den Kosten die aufgewendet werden müssen, um jeden Personalrat der 42 Forstämter im Regierungsbezirk mit einem eigenen Kommentar zum Personalvorbeträgungsgesetz auszustatten, nicht ins Gesicht.
Der Beteiligte ist nach allenden nicht verpflichtet, dem Antragsteller ein Exemplar des Kommentars von Engelhard-Ballerstedt zum Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz, wie beantragt, als Handexemplar, d.h. zur ständigen eigenen Benutzung in eigenem Gewahrsam am Sitz der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerde muß demgemäß zurückgewiesen werden.
Für eine - hilfsweise - Erörterung und Entscheidung der Frage, ob der Antragsteller etwa beanspruchen kann, daß ihm der (zur Zeit dort/nicht vorhandene) Kommentar von Engelhard-Ballerstedt zum Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz bei dem ... zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt wird, ist kein Raum, da der Antragsteller seinen Antrag nach Erörterung im Anhörungstermin bestimmt und eindeutig auf die Feststellung beschränkt hat, daß der begehrte Kommentar ihm als Handexemplar zur Verfügung zustellen. Auch im Beschlußverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz gilt der allgemeine Prozeßrechtsgrundsatz, daß das Gericht über einen bestimmten und eindeutig begrenzte: Antrag nicht hinausgehen darf.
Eine Kostenentscheidung ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 4, 359 [BVerwG 02.05.1957 - II C 2/56]) wiederholt entschieden hat, im Beschlußverfahren nicht zu treffen.
Gründe, im vorliegenden Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 91 Abs. 3 ArbGG) liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unanfechtbar(BVerwG, Beschluß vom 2.5.1957 - II CO 2.56 - BVerwGE 4, 357 = RiA 1957 S. 303 = NJW 1957 S. 1249 = DÖV 1957 S. 831 = AP Nr. 1 zu § 76 BPersVG).
Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 76 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 76 Abs. 2 BPersVS i.V.m. § 94 Abs. 2 ArbGG).