§ 1 StAAufgÜAV
Bibliographie
- Titel
- Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- StAAufgÜAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
(1) Den Angehörigen des gehobenen Justizdienstes werden zur selbständigen Erledigung übertragen:
- 1.
(weggefallen)
- 2.
die Übersendungsberichte in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen mit Begleitverfügung,
- 3.
die Entscheidung über die Herausgabe von Überführungsstücken nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung,
- 4.
die Rückgabe von Sicherheitsleistungen,
- 5.
die Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Aufschub von Freiheitsstrafen, soweit es sich nicht um Gnadenmaßnahmen handelt,
- 6.
die Ermittlungen zur Vorbereitung der Stellungnahme zu Entscheidungen nach § 57 StGB,
- 7.
die Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung in Gnadensachen einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung über Erlaß der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit,
- 8.
die Überwachung von Bewährungszeiten bei gnadenweiser Strafaussetzung, ausgenommen in den Fällen, in denen eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt ist,
- 9.
die Mitteilung der Entscheidungen nach § 20 der Gnadenordnung,
- 10.
die Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über Anträge auf Maßnahmen für das Bundeszentralregister,
- 11.
die Belehrung nach den §§ 10, 11 des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.3.1971 (BGBl. I S. 157 letztes Änderungsgesetz vom 29.10.1992 - BGBl. I S. 1814, 1820 -) sowie die Ermittlungen zur Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs,
- 12.
die vorbereitenden Verfügungen in Todeserklärungs- und Ehesachen.
(2) Den Angehörigen des gehobenen Justizdienstes kann die Behördenleitung auch die Durchführung von Mitteilungen nach § 111e Abs. 3 und 4 StPO zur selbständigen Erledigung übertragen.