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§ 1 StAAufgÜAV

Bibliographie

Titel
Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
Redaktionelle Abkürzung
StAAufgÜAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000006

(1) Den Angehörigen des gehobenen Justizdienstes werden zur selbständigen Erledigung übertragen:

  1. 1.

    die Durchführung, Überwachung und Rücknahme von Fahndungsmaßnahmen mit Ausnahme der Entscheidungen über die Anordnungen und Aufhebung,

  2. 2.

    die Übersendungsberichte in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen mit Begleitverfügung,

  3. 3.

    die Entscheidung über die Herausgabe von Überführungsstücken nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung,

  4. 4.

    die Rückgabe von Sicherheitsleistungen,

  5. 5.

    die Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Aufschub von Freiheitsstrafen, soweit es sich nicht um Gnadenmaßnahmen handelt,

  6. 6.

    die Ermittlungen zur Vorbereitung der Stellungnahme zu Entscheidungen nach § 57 StGB,

  7. 7.

    die Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung in Gnadensachen einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung über Erlaß der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit,

  8. 8.

    die Überwachung von Bewährungszeiten bei gnadenweiser Strafaussetzung, ausgenommen in den Fällen, in denen eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt ist,

  9. 9.

    die Mitteilung der Entscheidungen nach § 20 der Gnadenordnung,

  10. 10.

    die Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über Anträge auf Maßnahmen für das Bundeszentralregister,

  11. 11.

    die Belehrung nach den §§ 10, 11 des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.3.1971 (BGBl. I S. 157 letztes Änderungsgesetz vom 29.10.1992 - BGBl. I S. 1814, 1820 -) sowie die Ermittlungen zur Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs,

  12. 12.

    die vorbereitenden Verfügungen in Todeserklärungs- und Ehesachen.

(2) Den Angehörigen des gehobenen Justizdienstes kann die Behördenleitung auch die Durchführung von Mitteilungen nach § 111e Abs. 3 und 4 StPO zur selbständigen Erledigung übertragen.