§ 3 StAAufgÜAV
Bibliographie
- Titel
- Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- StAAufgÜAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
Den Angehörigen des mittleren Justizdienstes werden zur selbständigen Erledigung übertragen:
- 1.
die Aufenthalts- und Anschriftenermittlung von Beschuldigten, Angeklagten und Zeugen,
- 2.
die Überführung von Beschuldigten, Angeklagten und Zeugen in andere Anstalten, Landeskrankenhäuser u.ä.,
- 3.
die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen der Versicherungsgesellschaften, insbesondere in Brand-, Verkehrs- und Diebstahlssachen,
- 4.
die Entscheidung über Aktenübersendungsersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren,
- 5.
die Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 StPO,
- 6.
die Durchführung, Überwachung und Rücknahme von Fahndungsmaßnahmen mit Ausnahme der Entscheidungen über Anordnung und Aufhebung.