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§ 3 StAAufgÜAV

Bibliographie

Titel
Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
Redaktionelle Abkürzung
StAAufgÜAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800

Den Angehörigen des mittleren Justizdienstes werden zur selbständigen Erledigung übertragen:

  1. 1.

    die Aufenthalts- und Anschriftenermittlung von Beschuldigten, Angeklagten und Zeugen,

  2. 2.

    die Überführung von Beschuldigten, Angeklagten und Zeugen in andere Anstalten, Landeskrankenhäuser u.ä.,

  3. 3.

    die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen der Versicherungsgesellschaften, insbesondere in Brand-, Verkehrs- und Diebstahlssachen,

  4. 4.

    die Entscheidung über Aktenübersendungsersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren,

  5. 5.

    die Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 StPO,

  6. 6.

    die Durchführung, Überwachung und Rücknahme von Fahndungsmaßnahmen mit Ausnahme der Entscheidungen über Anordnung und Aufhebung.