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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 6 StAAufgÜAV

Bibliographie

Titel
Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
Redaktionelle Abkürzung
StAAufgÜAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800

Ergeben sich bei der Erledigung der übertragenen Geschäfte rechtliche Schwierigkeiten oder bestehen Zweifel hinsichtlich der Art der Erledigung eines übertragenen Geschäftes, so ist die Entscheidung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts herbeizuführen.