§ 6 StAAufgÜAV
Bibliographie
- Titel
- Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- StAAufgÜAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
Ergeben sich bei der Erledigung der übertragenen Geschäfte rechtliche Schwierigkeiten oder bestehen Zweifel hinsichtlich der Art der Erledigung eines übertragenen Geschäftes, so ist die Entscheidung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts herbeizuführen.