§ 2 StAAufgÜAV
Bibliographie
- Titel
- Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- StAAufgÜAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
Die folgenden Geschäfte werden von den Angehörigen des gehobenen Justizdienstes durch Anfertigung von Entwürfen vorbereitet:
- 1.
einfache Berichte ohne Sachdarstellung an vorgesetzte Dienststellen,
- 2.
Anträge auf Bildung von Gesamtstrafen mit Ausnahme des Strafvorschlages,
- 3.
Berichte, die mit der Vollstreckung zusammenhängen (z. B. Verwertung eingezogener Gegenstände, Abweichungen vom Vollstreckungsplan usw.),
- 4.
Verfügungen in Strafvollstreckungssachen, soweit sie nicht von ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger gezeichnet werden können,
- 5.
Gnadenberichte nach den §§ 18, 39, 40 der Gnadenordnung mit Ausnahme der Spalten "Sachdarstellung" und "Vorschlag mit Begründung",
- 6.
gnadenweiser Straferlaß nach Ablauf der Bewährungszeit,
- 7.
Berichte aus Anlaß von Anträgen auf Maßnahmen für das Bundeszentralregister,
- 8.
Berichte aus Anlaß von Anträgen auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.