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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 2 StAAufgÜAV

Bibliographie

Titel
Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
Redaktionelle Abkürzung
StAAufgÜAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800

Die folgenden Geschäfte werden von den Angehörigen des gehobenen Justizdienstes durch Anfertigung von Entwürfen vorbereitet:

  1. 1.

    einfache Berichte ohne Sachdarstellung an vorgesetzte Dienststellen,

  2. 2.

    Anträge auf Bildung von Gesamtstrafen mit Ausnahme des Strafvorschlages,

  3. 3.

    Berichte, die mit der Vollstreckung zusammenhängen (z. B. Verwertung eingezogener Gegenstände, Abweichungen vom Vollstreckungsplan usw.),

  4. 4.

    Verfügungen in Strafvollstreckungssachen, soweit sie nicht von ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger gezeichnet werden können,

  5. 5.

    Gnadenberichte nach den §§ 18, 39, 40 der Gnadenordnung mit Ausnahme der Spalten "Sachdarstellung" und "Vorschlag mit Begründung",

  6. 6.

    gnadenweiser Straferlaß nach Ablauf der Bewährungszeit,

  7. 7.

    Berichte aus Anlaß von Anträgen auf Maßnahmen für das Bundeszentralregister,

  8. 8.

    Berichte aus Anlaß von Anträgen auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.