§ 7 StAAufgÜAV
Bibliographie
- Titel
- Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- StAAufgÜAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
Steht ein übertragenes Geschäft mit einem staatsanwaltlichen Geschäft in einem so engen Zusammenhang, daß die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, soll die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die gesamte Angelegenheit bearbeiten.