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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 7 StAAufgÜAV

Bibliographie

Titel
Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
Redaktionelle Abkürzung
StAAufgÜAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800

Steht ein übertragenes Geschäft mit einem staatsanwaltlichen Geschäft in einem so engen Zusammenhang, daß die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, soll die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die gesamte Angelegenheit bearbeiten.