§ 5 StAAufgÜAV
Bibliographie
- Titel
- Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- StAAufgÜAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
Die Behördenleitung kann die in den §§ 3, 4 aufgeführten Geschäfte oder einzelne von ihnen widerruflich auch Angestellten übertragen, wenn die Übertragung nach den örtlichen Verhältnissen sachdienlich erscheint.