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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 5 StAAufgÜAV

Bibliographie

Titel
Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
Redaktionelle Abkürzung
StAAufgÜAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800

Die Behördenleitung kann die in den §§ 3, 4 aufgeführten Geschäfte oder einzelne von ihnen widerruflich auch Angestellten übertragen, wenn die Übertragung nach den örtlichen Verhältnissen sachdienlich erscheint.