Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.02.2003, Az.: 7 A 328/01

Aufwandsentschädigung; Bewegungsgeld; Erlass; Ermessensbindung; Gleichbehandlung; Kriminaldienst; pauschal; Schutzpolizei; Selbstbindung; Verjährung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
11.02.2003
Aktenzeichen
7 A 328/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Anspruch auf pauschales Bewegungsgeld für Polizeibeamte in der Laufbahn der Schutzpolizei, die im Kriminaldienst tätig sind.

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 1999 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Dezember 1995 bis zum 31. Oktober 1998 ein pauschales Bewegungsgeld in Höhe von 25,56 € (= 50,--DM) monatlich zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalen Bewegungsgeldes.

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Der Kläger ist Polizeikommissar in der Laufbahn der Schutzpolizei. Er war seit dem 01. Dezember 1995 bei der Polizeiinspektion E. im zivilen Streifendienst tätig.

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In dem hier streitigen Zeitraum zahlte die Beklagte an Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst, die sich in der Laufbahn des Kriminaldienstes befanden, ein pauschales Bewegungsgeld in Höhe von 50,--DM monatlich. Diese Zahlungen beruhten auf § 224 Abs. 2 NBG i.V.m. dem Runderlass des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 24. Oktober 1984 (NdsMBl S. 907). Nach Nr. 1.3 des Erlasses war die Zahlung eines pauschalen Bewegungsgeldes auf „Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst“ beschränkt. Vollzugsbeamte der Schutzpolizei, die mit Aufgaben der Kriminalpolizei betraut waren, erhielten ein Bewegungsgeld in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen. Diese Handhabung wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. August 1998 – 7 A 7143/96 – beanstandet. In dem Urteil ist ausgeführt, die Anknüpfung an die Laufbahn des betreffenden Beamten sei ermessensfehlerhaft, wenn sich dessen konkrete Tätigkeit von der seiner Kollegen in der Laufbahn der Kriminalpolizei nicht unterscheide. Im konkreten Fall wurde die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet, weil die zu treffende Entscheidung im Ermessen der Behörde stehe und Gründe für eine Ermessensreduzierung auf null nach Auffassung des Gerichts nicht vorlagen.

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Unter dem 24. November 1998 beantragte der Kläger, ihm ab Dezember 1995 ein pauschales Bewegungsgeld zu zahlen. Er sei in einem Bereich tätig, der auch durch Kriminalbeamte wahrgenommen werde, die ein pauschaliertes Bewegungsgeld bekämen.

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Mit Bescheid vom 10. März 1999 wurde dem Kläger rückwirkend (erst) ab 01. November 1998 ein pauschales Bewegungsgeld gewährt. Am 16. März 1999 legte der Kläger Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde.

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Am 04. September 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Er habe mit Aufnahme seines Dienstes im Zentralen Kriminaldienst der Polizeiinspektion E. einen Anspruch auf pauschales Bewegungsgeld erworben. Das in § 224 Abs. 2 NBG eingeräumte Ermessen sei durch den Erlass vom 24. Oktober 1984 im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung derart gebunden worden, dass Polizeivollzugsbeamte für den gesamten Zeitraum ihrer Tätigkeit in den im Bezugserlass festgelegten Bereichen ein pauschales Bewegungsgeld erhalten sollen. Der Erlass habe demnach die Gewährung des Bewegungsgeldes für einen bestimmten Personenkreis als Anspruch ausgestaltet und das Ermessen insoweit gebunden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01. Dezember 1995 bis zum 31. Oktober 1998 ein pauschales Bewegungsgeld in Höhe von 50,--DM zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und macht geltend: Für die Zeit vom 01. Dezember 1995 bis zum 01. November 1998 habe es für Schutzpolizeivollzugsbeamte keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines pauschalierten Bewegungsgeldes gegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf ein Bewegungsgeld gehabt, allerdings nicht als eine in der Höhe festgelegte Pauschale. Mit dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. August 1998 sei der Erlassgeber aufgefordert worden neu zu entscheiden. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne eine solche Entscheidung nur für die Zukunft erfolgen. Für den hier streitigen Zeitraum habe der Erlass vom 24. Oktober 1984 Bestandskraft gehabt, zumal der Kläger auch keine Rechtsbehelfe vor dem Widerspruch vom 16. März 1999 dagegen eingelegt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Zulässigkeit steht nicht gegen, dass Klage erhoben wurde, bevor der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1999 beschieden wurde. Die Klage ist gemäß § 75 VwGO auch ohne vorherigen Erlass eines Widerspruchsbescheides zulässig, nachdem die Beklagte mehr als zwei Jahre nach Einlegung des Widerspruchs über diesen nicht entschieden hatte und sachliche Gründe dafür nicht ersichtlich sind.

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Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung eines pauschalen Bewegungsgeldes in Höhe von 50,--DM monatlich für den Zeitraum von Dezember 1995 bis Oktober 1998.

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Dem Grunde nach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Gewährung des in § 224 Abs. 2 NBG für Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst als Aufwandsentschädigung vorgesehenen Bewegungsgeldes. Die neben der Besoldung zulässige Gewährung von Aufwandsentschädigungen setzt nach § 17 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) u.a. voraus, dass den Beamten, Richter oder Soldaten aus dienstlicher Veranlassung – dienstbezogen – finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme ihm nicht zugemutet werden kann; nicht erhebliche Aufwendungen haben außer Betracht zu bleiben. Nicht die Alimentation, sondern die Kostenerstattung muss im Vordergrund stehen. Dabei können sich zwar Aufwand und Erschwernisse insofern teilweise überschneiden und decken und daher die Abgrenzung fließend sein, als dieselbe dienstliche Tätigkeit sowohl mit unzumutbaren (finanziellen) Aufwendungen (§ 47 BBesG) als auch mit besonderen (persönlichen) Erschwernissen (§ 17 BBesG) verbunden sein kann. Auch braucht der Aufwand nicht im Einzelfall abgerechnet, sondern darf in typisierender und pauschalierender Weise abgegolten werden. Für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen muss aber jedenfalls aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte und tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar sein, dass und in welcher ungefähren Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.03.1995 – 2 C 17.94 – ZBR 1995, 238). Insofern begegnet die Gewährung von Bewegungsgeld für Polizeibeamte im Kriminaldienst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Runderlass des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 24. Oktober 1984 (NdsMBl. S. 907) erging nach einer Erhebung in der festgestellt wurde, dass die Tätigkeit von Polizeibeamten im Kriminaldienst landesweit typischerweise zu Auslagen führt, die dem Beamten durch eine Pauschale ersetzt werden sollen.

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Der Kläger hat Anspruch auf das von ihm begehrte pauschale Bewegungsgeld aus § 224 Abs. 2 NBG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der vorerwähnten beamtenrechtlichen Vorschrift erhält ein Polizeivollzugsbeamter im Kriminaldienst als Aufwandsentschädigung Bewegungsgeld. In dem Runderlass des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 24.10.1984 war unter Nr. 1.3 geregelt, dass die Polizeivollzugesbeamten im Kriminaldienst ein pauschales Bewegungsgeld erhalten. Diesen Erlass wendete die Beklagte dahin an, dass den Polizeibeamten, die sich in der Laufbahn des Kriminaldienstes befanden, ein Bewegungsgeld in Höhe von 50,--DM im Monat gezahlt wurde, während die Polizeibeamten in der Laufbahn der Schutzpolizei, auch wenn sie im Kriminaldienst eingesetzt waren, ein solches pauschales Bewegungsgeld nicht erhielten. Letzteren wurde ein Bewegungsgeld nur in Höhe der tatsächlich aufgewendeten und nachgewiesenen Kosten gezahlt. Diese Differenzierung hat das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25. August 1998 – 7 A 7143/96 – als ermessensfehlerhaft angesehen. In dem Urteil ist zur Begründung ausgeführt:

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„Sie – die Beklagte – durfte ohne sachlich gerechtfertigte Gründe die Höhe der Aufwandsentschädigung nicht nach der Laufbahn, der der Beamte angehört, bemessen. Solche Gründe hat sie nicht plausibel gemacht. Die Beklagte hat nicht berücksichtigt, dass zumindest die in Braunschweig tätigen Polizeibeamten in der Laufbahn der Schutzpolizei auch nach der Erhebung aus dem Jahre 1996 Aufwendungen in nennenswertem Umfang geltend gemacht haben.

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Ferner findet die Abstufung nach der Laufbahn des Beamten keine Stütze im Gesetz. § 224 Abs. 2 NBG verweist nur auf die Tätigkeit im Kriminaldienst und nicht auf die Laufbahn. Schließlich ist dem Vortrag der Beklagten, dem Kläger seien geringere Aufwendungen als seinen Kollegen in der Laufbahn der Kripo entstanden, da er aufgrund seiner Ausbildung im Bereich der Kripo nur begrenzt einsetzbar sei, nicht zu folgen. Dem steht nämlich entgegen, dass sie zuvor eingeräumt hatte, dass sich die konkrete Tätigkeit des Klägers von der seiner Kollegen in der Laufbahn der Kripo nicht unterscheidet. In diesem Fall ist die Anknüpfung an die Laufbahn der betreffenden Beamten ermessensfehlerfrei.“

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An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Beklagte durfte danach die bestehende Ungleichbehandlung von Beamten in der Laufbahn der Kriminalpolizei und der Laufbahn der Schutzpolizei zwar dadurch beheben, dass auch den Beamten in der Laufbahn der Kriminalpolizei ein pauschales Bewegungsgeld nicht mehr gezahlt wird. Dies ist aber erst mit Wirkung ab 01. Oktober 1999 durch den Erlass des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 10. September 1999 (NdsMBl. S. 39) geschehen. Für den hier streitigen Zeitraum hatte sich die Beklagte aber in ihrer Ermessensbetätigung durch die Gewährung von pauschalen Bewegungsgeldern an Beamte in der Laufbahn des Kriminaldienstes gebunden. Sachliche Gründe für eine abweichende Handhabung der im Kriminaldienst tätigen Beamten der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes sind nicht ersichtlich. Für den Zeitraum ab November 1998 hat die Beklagte im Übrigen zu erkennen gegeben, dass eine entsprechende Gleichbehandlung des Klägers auch aus ihrer Sicht geboten ist, indem sie dem Kläger das beantragte pauschale Bewegungsgeld tatsächlich gewährt hat. Durchgreifende Gründe, den Kläger für den davor liegenden Zeitraum anders zu behandeln, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Gleichbehandlung und Gewährung des pauschalen Bewegungsgeldes auch für den hier streitigen Zeitraum.

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Bestandskräftige Regelungen stehen – anders als die Beklagte meint – dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Erlasse – wie hier der Runderlass des Niedersächsischen Innenministers vom 24.10.1984 – können nicht bestandkräftig werden. Es handelt sich um Verwaltungsvorschriften und damit um verwaltungsinterne, nicht außenrechtswirksame Regelungen für eine Vielzahl von Fällen, die der Bestandskraft nicht fähig sind. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Verwaltungsvorschriften einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung eines pauschalen Bewegungsgeldes ausschlossen.

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Schließlich stehen dem Anspruch auch nicht Gründe der Verjährung entgegen. Zum einen hat die Beklagte bisher die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Unabhängig davon würde die Verjährungseinrede auch nicht durchgreifen. Für die Berechnung der Verjährungsvorschriften gelten auch nach Inkrafttreten der Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. I. 2001, 3138) – jedenfalls bis zum 31.12.2003 – die Vorschriften des bisherigen Rechts (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB). Gemäß §§ 197, 198, 201 BGB a.F. verjähren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen in vier Jahren, jeweils zum Jahresende. Diese Regelungen gelten auch im Beamtenrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1996, BVerwGE 102,33). Die hier erstmals für das Jahr 1995 geltend gemachten Ansprüche wären somit frühestens mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt. Die Verjährung wird jedoch durch das nach § 126 Abs. 3 BRRG, §§ 68 ff. VwGO durchzuführende Vorverfahren gemäß § 220 BGB a.F. unterbrochen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.03.1979 – 6 C 11.78BVerwGE 57, 306).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.