Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 18.02.2003, Az.: 5 A 232/01

baurechtliche Genehmigung; Dauervermietung; Kapitalanlage; Mindestausstattung; persönlicher Lebensbedarf; Vermietung; Zweitwohnung; örtliche Aufwandsteuer

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
18.02.2003
Aktenzeichen
5 A 232/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Der Kläger wendet sich dagegen, dass er durch die Beklagte zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 1.024,83 DM herangezogen wurde. Der Kläger, der seine Hauptwohnung in E. hat, war seit dem August 1995 gemeinsam mit seiner Ehefrau Inhaber des Sondereigentums an der Wohnungseinheit F., G.. Seit dem 26.11.2001 ist der Bauherr wieder Eigentümer des Sondereigentums an der Wohnungseinheit H..

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Durch Bescheid vom 29.06.2000 wurde der Kläger zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 1.024,83 DM herangezogen.

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Hiergegen legte der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 10.07.2000, eingegangen bei der Beklagten am 12. Juli 2000, Widerspruch ein. Zur Begründung verwies der Kläger auf diverse Schriftwechsel sowie auf seine „Klageerhebung vom 16.07.1998“.

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Dem liegt folgender Lebenssachverhalt zugrunde: Die Beklagte hatte den Kläger bereits durch Bescheid vom 18. Juni 1997 zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 1.024,83 DM auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. (ZWStS) vom 17. Dezember 1987 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10. Dezember 1996 herangezogen. Den vom Kläger am 24. Juni 1997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1998 zurück. Am 16. Juli 1998 hat der Kläger dagegen dann den Verwaltungsrechtsweg beschritten – 5 A 5163/98 -. Zur Begründung seiner Klage trug er damals vor: Die Planung von ihm und seiner Ehefrau sei dahingegangen, als er und seine Ehefrau die Wohnung erworben hätten, diese nach Fertigstellung nur möbliert zu vermieten und später als Altersruhewohnsitz zu verwenden. Die Wohnung habe jedoch der vorgesehenen Nutzung bislang nicht zugeführt werden können. Stattdessen sei sie seit ihrer Übernahme ausschließlich für Mängelbeseitigung und Nachbesserungen vorgehalten worden und habe deshalb jederzeit zugänglich sein müssen. Zu keinem Zeitpunkt sei sie für private Zwecke genutzt worden. Denn die Mängel der Wohnung seien so gravierend, dass ihre sichere Nutzung nicht gewährleistet werden könne, eine Nutzung vielmehr mit Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre. Daher habe er eine Vermietung bisher nicht verantworten können. Beispielsweise sei der Sicherheitsauslauf des Sicherheitsventils der Warmwasserbereitung mit einer Kupferrohrleitung und Konfix-Verbinder direkt in die Schmutzwasserleitung unter der Decke eingebunden. Die Nachbesserung sei Mittels Geruchsverschluss erfolgt und stelle ebenfalls eine feste Verbindung bei der Leitung her. Der Aufwand des Sicherheitsventils sei jedoch mit freiem Auslauf zur Sichtkontrolle auszuführen. Die Brennstoffzufuhr (Gas) sei vom Heizraum her nicht absperrbar. Vor dem Heizraum fehle der erforderliche Feuerlöscher. Eine Brandwand sei zwischen den Häusern J. nicht vorhanden. Die vorgeschriebene Installationswand (flächenbezogene Masse von 220 kg/qm) sei nicht vorhanden. Die WC-Montage-Elemente seien an einer Leichtwand (ca. 100 kg/qm) installiert. Die Fluchtwege aus der Tiefgarage über die Treppenräume des Wohnhauses seien nicht gegen Feuerübergriff gesichert und Sicherheitsschleusen fehlten. Ein Fluchtweg aus der Tiefgarage über eine Treppe ins Freie sei nicht vorhanden. Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage sei unzulänglich und eine maschinelle Entlüftung fehle. Anschlusshöhen ab Oberkante Belag in den Türbereichen des Hauseingangs und der Wohnung seien unzulänglich. Durch Urteil vom 25. Januar 2000 hob das Verwaltungsgericht Braunschweig den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 1997 über die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1998 auf, weil der angefochtene Abgabenbescheid aufgrund der damals maßgeblichen Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten nichtig ist.

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Weiter führte der Kläger in seinem Schreiben vom 10.07.2000 aus, dass er daher nach wie vor davon ausgehe, dass die Steuerbehörde für ein Bauwerk in einem baurechtswidrigen Zustand, von dem auch eine Gefahr für Leib und Leben und andere Menschen ausgehen könne, keine Zweitwohnungssteuer erheben dürfe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus, die von dem Kläger geschilderten Umstände seien nicht entscheidungsrelevant. Denn die Wohnung sei komplett eingerichtet, der Kläger und seine Ehefrau hielten sich auch dort auf und übernachteten dort sogar. Selbst wenn diese Aufenthalte nicht zu Erholungszwecken dienten, werde die Wohnung doch für persönliche Zwecke vorgehalten. Das Argument des Klägers, die Wohnung stelle – subjektiv – schon jetzt eine reine Kapitalanlage dar und werde vermietet, wenn die dargelegten bauöffentlichen Mängel beseitigt seien, gehe fehl. Denn eine reine Kapitalanlage sei nur anzunehmen, wenn die Zweitwohnung ausschließlich nicht den persönlichen Lebensbedarfs des Eigentümers oder seiner Familieangehörigen diene.

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Am 18. Juli 2001 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

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Zur Begründung seiner Klage trägt er erneut vor, dass er und seine Ehefrau die Wohnung erworben hätten, um sie nach Fertigstellung möbliert zu vermieten und später als Altersruhesitz zu verwenden. Wegen grober Mängel am Bauwerk, die sich schon nach der Übernahme gezeigt hätten, habe die Wohnung der vorgesehenen Benutzung bislang nicht zugeführt werden können. Stattdessen sei sie seit ihrer Übernahme ausschließlich für Mängelbeseitigungen und Nachbesserungen vorgehalten worden und habe deshalb jederzeit zugänglich sein müssen. Zu keinem Zeitpunkt sei sie für private Zwecke genutzt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der von dem Kläger erneut geltend gemachten Baumängel wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Anlagen in der Klageschrift und die Anlagen 1 – 10, die in der mündlichen Verhandlung überreicht wurden, verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Bauwerk eine „Noch-Baustelle“ darstelle. Eine noch „Noch-Baustelle“ könne keine Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bieten.

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Der Kläger beantragt,

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den Zweitwohnungsbescheid für 1997 vom 29.06.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides und verweist auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte 5 A 5163/98 des VG Braunschweig, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides kommt nur § 3 Abs. 1 NKAG in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der Fassung vom 11.04.2000 (ZWSt) in Betracht. Gegen die Gültigkeit dieser Satzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung sind im Falle des Klägers erfüllt, da dieser Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist. Nach § 1 Abs. 1 ZWStS wird die Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten erhoben. Gemäß § 1 Abs. 2 ZWSt ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Hier durfte der Kläger für das Streitjahr 1997 zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, da er seine Wohnung in I. in dem Streitjahr zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne hatte.

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Entgegen der Ansicht des Klägers entfällt die Wohnungseigenschaft der im Streitjahr 1997 in seinem Eigentum stehenden Räume nicht dadurch, dass eine Vielzahl von Mängeln an der Wohnung zum damaligen Zeitpunkt vorhanden waren. Der Begriff „Wohnung“ im Sinne der Satzung der Beklagten ist nicht näher definiert. Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer, die nach Art. 105 Abs. 2 a GG die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Einkommensverwendung besteuert, die mit der Haltung einer Zweitwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung, also zur Nutzung durch den Inhaber selbst oder seine Angehörigen, verbunden ist. Bereits hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei der Zweitwohnung um Räume handeln muss, die tatsächlich zum – zumindest vorübergehenden – Wohnen geeignet sind. Da zum Wohnen zweifellos vor allem Körperhygiene, Essen und Schlafen gehören, lassen sich bereits hieraus die erforderlichen Rückschlüsse auf die Mindestausstattung der Räume ziehen, um als Wohnung gelten zu können. Hierzu gehören Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizungsmöglichkeiten. Andererseits versteht es sich von selbst, dass die Räume einen besonderen Komfort nicht aufweisen müssen. Das OVG Schleswig weist in seinem Urteil vom 20.03.2002 – 2 L 136/00 - (NVwZ-RR 2002, 528 f.) daraufhin, dass für eine Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit erforderlich ist. Dies ist hier der Fall, da die Wohnung komplett eingerichtet ist. Der Kläger und seine Ehefrau haben sich dort aufgehalten und dort sogar übernachtet. Die beschriebenen und nachweislich im Streitjahr vorhandenen baulichen Mängel befanden sich nicht bzw. kaum in der Wohnung und machten ein Wohnen in dieser offensichtlich nicht unmöglich. Selbst wenn die Aufenthalte des Klägers und seiner Ehefrau nicht zu Erholungszwecken erfolgten, wird die Wohnung doch für die vorgenannten persönlichen Zwecke vorgehalten. Im Übrigen ist eine tatsächliche Nutzung nicht ausschlaggebend, vielmehr das Innehaben/vorhalten der Zweitwohnung für eigene Zwecke.

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Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass die Benutzung der Räume zum Wohnen baurechtlich genehmigt ist. Insofern ist es ohne Bedeutung, dass es sich nach Ansicht des Klägers bei dem Bauwerk um eine „Noch-Baustelle“ handelt.

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Der „Begriff Wohnung“ im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten setzt nicht voraus, dass es sich um baurechtlich zum Daueraufenthalt genehmigte Räume handelt. Die Zweitwohnungssteuer ist – wie bereits ausgeführt - eine Aufwandssteuer, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu Versteuernden zielt, die im Innehaben der Zweitwohnung zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs ihren Ausdruck findet. Dies setzt bei einer Zweitwohnung grundsätzlich voraus, dass der Inhaber oder seine Angehörigen innerhalb des für die Besteuerung maßgebenden Zeitraums sich für eine bestimmte Zeit in der Zweitwohnung tatsächlich aufhalten oder beabsichtigen sich aufzuhalten oder der Inhaber die Wohnung unter Umständen innehat, die ihm oder seine Familienangehörigen eine Nutzung ermöglicht. Hieraus folgt, dass es sich bei der Zweitwohnung um Räume handeln muss, die tatsächlich zum zumindest vorübergehenden Wohnen geeignet sind (vgl. insoweit die obigen Ausführungen). Weiterhin folgt aus dem Wesen der Zweitwohnungssteuer, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die Benutzung der Räume zum Wohnen baurechtlich genehmigt ist. Eine Parallele zu der zum zweiten Wohnungsbaugesetz ergangene Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19.10.1977, NJW 1978, 961 [BVerwG 19.10.1977 - BVerwG 8 C 90/76]), wonach als Wohnungen nur solche Räume anerkannt werden können, die auch rechtlich zur Dauerbenutzung geeignet sind, lässt sich insoweit nicht ziehen. Förderungsziel dieses Gesetzes ist die Errichtung von Wohnstätten, die zur Deckung des Wohnbedarfs von Wohnungssuchenden auf Dauer geeignet sind. Das zweite Wohnbaugesetz will damit nicht das Schaffen von Wohnraum ohne baurechtliche Genehmigung mit Vergünstigungen fördern (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 2 S 964/86 -).

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Der Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist demgegenüber ein völlig anderer. Mit ihr soll auch der nur zeitlich begrenzte tatsächliche Aufwand für die persönliche Lebensführung als Ausdruck für wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden, wie er in dem Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung seinen Ausdruck findet. Es widerspräche deshalb dem Wesen der Zweitwohnungssteuer, solche Inhaber von Zweitwohnungen zu begünstigen, die die Wohnung ohne baurechtliche Genehmigung geschaffen haben und dann nutzen. Auch bei tatsächlich zum Wohnen geeigneten Räumen dürfte es sich allerdings dann nicht mehr um eine steuerbare Zweitwohnung handeln, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken durch eine bestandskräftige oder zumindest sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung verboten ist und dem Verbot entsprechend eine tatsächliche Nutzung nicht stattfindet. So liegt es hier jedoch nicht. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht, nämlich zum 01.01.1997 für das Richtungsjahr 1997, war eine Nutzungsuntersagungsverfügung seitens der Beklagten nicht erlassen worden. Der Kläger und seine Ehefrau haben – wie bereits ausgeführt – die Wohnung tatsächlich genutzt.

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Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der veranlagten Wohnung nicht um eine Kapitalanlage, die der Belegung mit einer Zweitwohnungssteuer entzogen wäre. Die Zweitwohnungssteuer steuert allein die in der Einkommensverwaltung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Deshalb scheiden solche Wohnungen als Gegenstand der Zweitwohnungssteuer aus, die diesen Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Kapitalanlage – also ausschließlich zur Einkommenserzielung – gehalten werden (BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 – 8 C 40.93 -, DÖV 1996, 289). Die Erfüllung des Steuertatbestandes setzt nicht die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungseigentümer voraus, sondern es genügt, wenn dieser die Zweitwohnung auch für den eigenen oder den Lebensbedarf eines Angehörigen vorhält, d.h. sich die Möglichkeit der eigenen Nutzung offenhält. Maßgeblich für die Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung ist nicht die – unüberprüfbare – innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers, sondern sind die objektiven, nach außen in Erscheinung tretenden und nachprüfbaren Umstände (BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, aaO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Wohnung ausschließlich als zweitwohnungsteuerfreie Kapitalanlage dienen soll, sind daher die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, aaO). Dabei kann die Steuer erhebende Gemeinde zwar grundsätzlich von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen. Denn im Falle der Vermietung einer Wohnung bleibt es dem Wohnungsinhaber regelmäßig möglich, den Zweck der Wohnung kurzfristig zu ändern und diese dann für den persönlichen Lebensbedarf nutzen. Für die dargestellte tatsächliche Vermutung ist aber nur Raum, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Die Zweitwohnung stellt sich danach etwa dann als eine zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage dar, wenn sie Gegenstand eines Dauermietvertrages ist. Leerstandszeiten sind grundsätzlich als Zeiten der Eigennutzung anzusehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.03.1991 – 13 L 20/90 -). Wenn sich die ganzjährige Vermietung nicht nachweisen lässt, kann es sich bei der Zweitwohnung aber gleichwohl um eine reine Kapitalanlage handeln, wenn die Vermietung dauerhaft durch einen hierzu allein berechtigten Vermittler erfolgt und die Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 15.02.1996 – 3 A 3615/94 -). Im Falle der Eigenvermietung der Wohnung kann diese trotz zeitweiligen Leerstandes als reine Kapitalanlage anzusehen sein, wenn in den Leerstandszeiten eine (erhebliche Eigennutzung) nicht stattfindet, die Wohnung in erheblichen Umfang unentgeltlich überlassen wird und insgesamt eine dauerhafte erwerbsorientierte Vermietungsabsicht glaubhaft gemacht ist.

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Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Wohnung des Klägers ebenfalls der Zweitwohnungssteuer. Die Wohnung dient der persönlichen Lebensführung der Kläger und ist nicht als reine Kapitalanlage anzusehen. So hat der Kläger die ganzjährige Vermietung des Ferienobjektes nicht nachgewiesen. Der Vermietung ist auch nicht an einen Vermittler übertragen. Vielmehr übernachtete der Kläger mit seiner Ehefrau nach eigenen Angaben in der Wohnung. Selbst wenn die Aufenthalte des Klägers und seiner Ehefrau nicht zu Erholungszwecken erfolgten bzw. erfolgen, wird die Wohnung doch für persönliche Zwecke vorgehalten. Im Übrigen ist eine tatsächliche Nutzung nicht ausschlaggebend, vielmehr das Innehaben/vorhalten der Zweitwohnung für eigene Zwecke. Schließlich hat der Kläger eine dauerhafte erwerbsorientierte Verpachtungs- oder Verkaufsabsicht hier nicht glaubhaft gemacht.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.