Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.08.2002, Az.: 4 A 427/00

Eingliederungshilfe; Förderung; Heilpädagogik; Konduktiv; Petö

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
28.08.2002
Aktenzeichen
4 A 427/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Petö-Therapie handelt es sich nicht um Krankenhilfe nach § 37 BSHG, sondern um eine heilpädagogische Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG. Es handelt sich um eine Maßnahme, die die Folgen einer cerebralen Bewegungsstörung beiseitigen oder mildern kann. Hierbei kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Einer Anerkennung durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkasse bedarf es nicht.

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Bewilligung von Eingliederungshilfe in der Form einer Kostenübernahme für eine konduktive Bewegungstherapie nach Petö.

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Der am 6. Dezember 1993 geborene Kläger leidet an einer neuromuskulären hypotonen Bewegungsstörung mit Sprachverzögerungsentwicklung. Seine Mutter beantragte für ihn mit Schreiben vom 2. September 1998 die Übernahme der Kosten für eine Therapieeinheit der konduktiven Bewegungsförderung nach Petö inklusive der anfallenden Unterkunftskosten. Diese Maßnahme werde in dem Institut "Schritt für Schritt" in Hamburg mit einer fünfwöchigen Dauer durchgeführt. Es handele sich hierbei um eine heilpädagogische Maßnahme, durch die körperbehinderte Kinder zur Selbständigkeit und dadurch zu mehr Unabhängigkeit geführt werden sollten. Dies geschehe unter Anleitung von interdisziplinär ausgebildeten Konduktoren. Nach einem beigefügten Kostenvoranschlag beliefen sich die Kosten der Maßnahme, die für den Zeitraum vom 6. Oktober bis 5. November 1998 geplant war, auf 6.719,00 DM.

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Der Beklagte veranlasste daraufhin zunächst eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers. In einer Stellungnahme vom 17. September 1998 führte der Amtsarzt aus, der Kläger sei körperlich wesentlich behindert im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung. Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Petö-Therapie bedürfe aus der Sicht des Amtsarztes einer pädiatrischen Zusatzbegutachtung. Es liege allerdings bereits eine Bescheinigung eines fachlich unabhängigen Klinikarztes (D.. S. vom 31. August 1998) vor, so dass im konkreten Falle vielleicht auf die Zusatzbegutachtung verzichtet werden könne.

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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. September 1998 ab. Die Kosten in Einrichtungen,  zu denen auch das Institut "Schritt für Schritt" gehöre, könnte gemäß § 93 BSHG nur übernommen werden, wenn eine entsprechende Pflegesatzvereinbarung getroffen worden sei. Diese existiere hier nicht. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger unter dem 18. Oktober 1998 Widerspruch, den der Beklagte als unbegründet zurückgewiesen hat. Auch ein Antrag bei der Krankenkasse des Klägers hatte keinen Erfolg. Die DAK lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. August 1998 ab und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. November 1998 als unbegründet zurück. Bei der konduktiven Therapie nach Petö handele es sich um eine Maßnahme, die nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung falle. Eine hiergegen vor dem Sozialgericht Stade erhobene Klage (15 Kr 140/98) endete durch Klagerücknahme.

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Mit Schreiben vom 11. März 1999 beantragte die Mutter des Klägers erneut die Übernahme der Kosten einer konduktiven Bewegungsförderung für ihren Sohn beim Beklagten. Die Petö-Therapie vereine auf vorteilbringende Weise medizinisch-therapeutische und heilpädagogische Effekte miteinander. Dies komme den behinderten Kindern sehr zugute. Sie habe mit ihrem Sohn alle regulär anerkannten Therapien und Maßnahmen ausgeschöpft, durchaus mit Erfolg. Jedoch sei ihr jetzt fünfjähriger Sohn jener Therapien müde und verweigere seit letztem Sommer die Teilnahme daran. An der fünfwöchigen Förderung in Hamburg habe er hingegen mit Spaß, Ausdauer und Erfolg auf körperlicher wie auch psychosozialer Ebene (größeres Selbstbewusstsein durch mehr Selbständigkeit) teilgenommen. Im Übrigen habe die Mutter des Klägers von einem Verfahren aus dem Landkreis Rotenburg Kenntnis erlangt, für das der dortige Sozialhilfeträger eine Kostenübernahme erklärt habe. Die nunmehr geplante Maßnahme solle in Stade oder Zeven stattfinden. Ein weiterer Kostenübernahmeantrag der Mutter des Klägers vom 4. Juni 1999 bezog sich auf eine Therapieeinheit, die vom 8. Juni 1998 bis 8. Juli 1998 wiederum im Institut "Schritt für Schritt" in Hamburg durchgeführt werden sollte. Auch diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 1999 ab.

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Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 18. Juni 1999 Widerspruch. Die Krankenkasse übernehme die Kosten nicht, weil es sich nicht um eine medizinische Maßnahme handele. Daraus ergebe sich folglich, dass der Kläger zur Gruppe derer gehöre, die einen Anspruch auf Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen hätten. Die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung lägen vor. Denn Eingliederungshilfe werde gewährt, solange Aussicht bestehe, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden könnten. Der Kläger habe bisher durch die Petö-Förderung große Fortschritte gemacht. Seine Ärzte sprächen sich deshalb eindeutig für eine Fortsetzung der Therapie aus.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. September 1999 als unbegründet zurück. Die Krankenkasse des Klägers sei vorrangig leistungsverpflichtet. Sie lehne die Übernahme der Kosten für die Therapie aber grundsätzlich ab, weil der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für diese neue Behandlungsmethode eine Empfehlung über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens noch nicht abgegeben habe. Die weitere Voraussetzung für die Anerkennung durch die Krankenkasse sei, dass die Leistungserbringer zugelassen seien und ein Arzt die Behandlung durch die Hilfsperson anordne und überwache. Diese sei bei der Petö-Therapie nicht der Fall.

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Die Klägerin hat am 30. September 1999 vor dem Sozialgericht Stade Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Februar 2000 an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger macht geltend, es sei nicht einzusehen, dass notwendige Leistungen sowohl von der Krankenkasse als auch vom Sozialamt abgelehnt würden. Der Umstand, dass es unterschiedliche Rechtsauffassungen, auch bei den Sozialgerichten über die Leistungsverpflichtung der Krankenkassen bei der Petö-Therapie gebe und dass auch Verwaltungsgerichte keine einheitliche Auffassung verträten, könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, auf seine Anträge vom 11. März 1999 und 4. Juni 1999 die Kosten einer konduktiven Therapie nach Petö aus Eingliederungshilfemitteln zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. September 1999 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Krankenkasse des Klägers sei vorrangig leistungsverpflichtet. Im Übrigen könne eine Eingliederungshilfe für eine Therapie nur dann gewährt werden, wenn nach objektiven Gesichtspunkten ein Erfolg der Behandlung zu erwarten sei. Das sei gegenwärtig nicht gesichert. Aus dem Umstand, dass einige Sozialämter die Kosten übernähmen, folge kein Rechtsanspruch für den Kläger. Es ergebe sich auch kein Rechtsanspruch im Rahmen der Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG. Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen seien insoweit abschließend, so dass darüber hinaus kein Raum für ein Eintreten der Sozialhilfe sei. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die Eltern des Klägers die Kosten für die Therapie möglicherweise selbst aufbringen könnten. So hätten sie auch die in der Vergangenheit durchgeführten Behandlungen selbst bezahlen können.

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Das Sozialgericht Köln hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der DAK vom 20. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2000 abgewiesen. Mit diesen Bescheiden hatte die DAK einen Antrag des Klägers auf Änderung ihrer früheren Verwaltungsentscheidungen abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für die in der Zeit vom 8. Juni 1999 bis zum 8. Juli 1999 durchgeführte konduktive Förderung nach der Petö-Methode. Dazu im Einzelnen:

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Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 39 Absatz 3, 40 Absatz 1Nr. 2a BSHG i.V.m. § 11 der Eingliederungshilfeverordnung. Da die streitbefangene Behandlung im Jahre 1999 und damit vor Inkrafttreten des SGB IX stattgefunden hat, sind die §§ 39 ff. BSHG in ihrer bis zum 1. Juli 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I Seite 646, 2975) anzuwenden. Nach diesen Vorschriften haben körperlich wesentlich behinderte Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, Anspruch auf Durchführung heilpädagogischer Maßnahmen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Durchführung der zweiten Behandlungseinheit im Juni/Juli 1999 noch nicht im schulpflichtigen Alter und er war darüber hinaus auch körperlich wesentlich behindert i.S.v. § 39 Absatz 1 BSHG.

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Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) steht der zu gewährenden Hilfe nicht entgegen. Denn bei der Petö-Therapie handelt es sich nicht um Krankenhilfe nach § 37 BSHG, sondern um eine heilpädagogische Maßnahme i.S.v. § 40 Absatz 1 Nr. 2a BSHG. Hierzu kann auf die Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 11. Mai 1999 (FEVS 42, 22) verwiesen werden. Danach ist unter Heilpädagogik die spezialisierte Erziehung, Unterrichtung und Fürsorge in Bezug auf behinderte Kinder und Jugendliche zu verstehen. Heilpädagogische Maßnahmen müssen nicht einer vom Träger der Sozialhilfe gut geheißenen wissenschaftlichen Auffassung entsprechen; die Verantwortung für heilpädagogischen Maßnahmen in einer Einrichtung muss nicht bei einer pädagogischen Fachkraft liegen, die ihre Ausbildung an einer Hochschule erhalten hat. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Leistungen der Krankenkasse des Klägers den Leistungen des §§ 39 ff. BSHG vorzugehen hätten, denn die konduktive Förderung nach Petö fällt nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen (LSG Niedersachsen, Urt. vom 20.01.99 - L 4 KR 171/98 -). Die Förderung nach Petö ist kein verordnungsfähiges Heilmittel, weil ihr Schwerpunkt nicht im medizinischen Bereich, sondern vielmehr in ihrer pädagogischen Ausbildung liegt. Im Übrigen hat der Kläger entsprechende Anträge auf Leistungsgewährung auch bei seiner Krankenkasse gestellt. Diese Anträge sind sämtlich abgelehnt worden, und auch hiergegen erhobene sozialgerichtliche Klagen hatten keinen Erfolg.

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Eingliederungshilfe ist nach § 39 Absatz 1 Satz 1 BSHG Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich wesentlich behindert sind. Nach § 39 Absatz 3 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor Allem, den Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Gemäß § 39 Absatz 4 BSHG wird Eingliederungshilfe gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor Allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

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Zur Einordnung der Petö-Therapie als eingliederungshilfefähig hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 12. Juni 2002 (2 A 2077/00) im Einzelnen folgende Ausführungen gemacht:

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Dem Beklagten ist nicht dahingehend zu folgen, dass die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Petö-Therapie bereits daran scheitert, dass diese Therapiemethode (noch) nicht vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 SGB V) anerkannt worden ist. Denn eine solche Anerkennung sieht § 11 Satz 1 der Eingliederungshilfeverordnung nicht ausdrücklich vor. Vielmehr heißt es dort: "... wenn nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch ... die Folgen einer ... Behinderung beseitigt oder gemildert werden können." Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2000 - 4 L 4857/99 -) nicht entgegen. Zum Einen lag der dortigen Entscheidung eine Fallkonstellation zu Grunde, nach der es (hierzu weiter unten) keine "sonstigen" fachlichen Erkenntnisse gegeben hat. Zum Anderen ist die vorgenannte Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der die Rechtsauffassung zugrunde lag, ohne Anerkennung durch den Bundesausschuss als Untersuchungs- und Behandlungsmethode dürfe eine heilpädagogische Behandlung nach Petö nicht im Wege der Eingliederungshilfe finanziert werden, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 (5 B 36.01) im Revisionsverfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OVG zurückverwiesen worden. Wie der Vertreter des Beklagten, dem ein Aktenvermerk über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorlag, in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausgeführt hat, habe das Bundesverwaltungsgericht eine Anerkennung der Petö-Therapie durch den Bundesausschuss als nicht erforderlich angesehen, vielmehr komme es auf den jeweiligen Einzelfall an.

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Aber selbst dann, wenn man keine Einzelfallbetrachtung anstellen würde, steht § 11 Satz 1 Eingliederungshilfeverordnung dem Begehren des Klägers nicht entgegen, denn zur Überzeugung der Kammer steht nunmehr nach "sonstiger fachlicher Erkenntnis" fest, dass die konduktive Förderung nach Petö die Folgen einer cerebralen Bewegungsstörung beseitigt oder mildert. Dies ergibt sich aus dem Ergebnisbericht über den Feldversuch im Institut für soziale Pädiatrie- und Jugendmedizin im Kinderzentrum München, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und dessen Ergebnis auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind. Diese Studie zeigt nachvollziehbar auf, dass durch die konduktive Förderung nach Petö insbesondere im Bezug auf die feinmotorischen Fähigkeiten sowie die Selbständigkeit der Kinder im Alltagsbereich (Körperhygiene, Anziehen, Essen) ganz erhebliche Fortschritte erzielt worden sind. Dabei wird hervorgehoben, dass gerade die Finger-Handfunktionen im Alltag der Kinder eine herausragende Stellung einnehmen, da diese Fähigkeiten in der Schule bis zu 60% aller Aktivitäten darstellen. Auch die Flüssigkeit der Bewegungsabläufe und die Leichtigkeit der Bewegungsausführung konnten mit Hilfe der Petö-Methode verbessert werden. Weitere signifikante Fortschritte wurden in der Sprachentwicklung und Wahrnehmungsverarbeitung sowie bei der seriellen Reizverarbeitung (Konzentration, Kurzzeitgedächtnis, Umsetzung in motorisches Handeln) festgestellt. Der Forschungsbericht kommt daher zum überzeugenden Ergebnis, dass die konduktive Förderung als Zusatzangebot zu den herkömmlichen Behandlungsmethoden wie Krankengymnastik nach Bobath oder Vojta etabliert werden sollte.

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Unabhängig vom Vorstehenden - und selbständig die Entscheidung tragend - ist die Kammer davon überzeugt, dass die konduktive Förderung nach Petö für den Kläger die erforderliche und geeignete Therapiemethode war (und ist), seine vorhandene Behinderung und ihre Folgen zu mildern und teilweise auch zu beseitigen, somit den Kläger in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Absatz 3 BSHG). Die konduktive Bewegungsförderung nach Petö war - dies hat der Beklagte nie in Zweifel gezogen - für den Kläger nach seinem Behinderungstyp geeignet, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, d.h. die Folgen seiner Behinderung zu mildern und ihm auf diese Weise eine möglichst selbständige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die den Kläger behandelnden Ärzte haben auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die Anwendung der Petö-Therapie zu Erfolgen geführt hat, insbesondere dass der Kläger Fortschritte im motorischen Bereich gemacht hat, die bis dahin in Anwendung der "klassischen" krankengymnastischen Verfahren nach Bobath und Vojta sowie durch die ambulante Frühförderung nicht erzielt werden konnten. Schließlich bescheinigt auch das Gesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 05.06.2000 gegenüber dem Vertreter des Beklagten, dass der Kläger in dem Zeitraum seiner Teilnahme an Petö-Therapieblöcken Entwicklungsfortschritte gemacht hat.

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Die Kammer macht sich diese Feststellungen zu eigen. Was die Erfolge der bei dem Kläger durchgeführten Petö-Therapie betrifft, so kann auf das ärztliche Attest des Chefarztes des Stadt-Krankenhauses Cuxhaven D.. S. vom 18. März 1999 Bezug genommen werden. Dieses Attest, das nach der ersten Therapieeinheit erstellt worden ist, geht davon aus, dass die Maßnahme beim Kläger erfolgreich gewesen ist. Es sei inzwischen zur Vertikalisation gekommen, ein entscheidender Integrationsfortschritt auf dem Weg zur Selbständigkeit, Kognitiv und sozial-emotional sei der Kläger ohnehin völlig altersnormal entwickelt. Deshalb sei die Fortsetzung der Therapie notwendig. Der Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin und Physikalische Therapie D.. F. führt in einer Stellungnahme vom 6. Mai 1999 aus, man habe zunächst durch Hilfsmittelversorgung und intensive krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Basis nur eine leichte Besserung der Geh- und Stehfähigkeit erreichen können. Mittlerweile habe der Kläger an einer Therapiemaßnahme im Schritt für Schritt-Institut in Hamburg teilgenommen. Nach Wiedervorstellung habe er erhebliche Fortschritte gemacht, was seine Steh- und Gehfähigkeit angehe. Zur Zeit sei er nur mit leichten Knieorthesen gut an einem Rollator mobilisiert. Eine erneute Therapieeinheit in dem Schritt für Schritt-Institut in Hamburg werde unterstützt.

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Ausgehend von diesen ärztlichen Feststellungen und dem in der Entscheidung des VG Göttingen angesprochenen Feldversuch im Institut für soziale Pädiatrie- und Jugendmedizin im Kinderzentrum München geht auch die Kammer davon aus, dass im Falle des Klägers gerade die konduktive Förderung nach Petö geeignet ist, den Eingliederungshilfezweck gemäß den §§ 39 ff BSHG zu erreichen. Die beantragte Hilfegewährung war dem Kläger deshalb durch das Gericht zuzusprechen. Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auch nicht die Regelung des § 3 Absatz 2 Satz 2 BSHG i.V.m. § 93 Absatz 2 und 3 BSHG entgegen. Zwar hat das Institut "Schritt für Schritt" mit dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe eine Leistungsvereinbarung offenbar nicht abgeschlossen. Dies berührt jedoch nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als Hilfeempfänger und dem Beklagten als Sozialhilfeträger (LPK-BSHG, § 93, Randnr. 30 f.) Diese Bestimmungen regeln hiernach nur die Rechtsbeziehungen zwischen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger. Gegenüber dem Hilfeempfänger bleibt der Sozialhilfeträger verpflichtet und ist weiterhin Anspruchsgegner. Soweit § 3 Absatz 3 BSHG das Wunschrecht des Hilfeempfängers berührt, steht diese Einschränkung des Leistungsanspruchs allerdings unter dem Vorbehalt, dass für die begehrte und berechtigte Sozialleistung eine andere Einrichtung zur Verfügung stehen würde. Dass es für die dem Kläger zu gewährende Petö-Therapie eine kostengünstigere Alternative gegeben hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht.

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Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Klage stattzugeben.