Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 15.08.2002, Az.: 4 B 1386/02
Anspruch; Kapazität; Kindergarten; ortsnah; Vormittag; Wahlrecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 15.08.2002
- Aktenzeichen
- 4 B 1386/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 KTagStG ND
- § 5 SGB 8
- § 24 SGB 8
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Träger der Jugendhilfe erfüllt den gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz auch durch Zuweisung eines Platzes in einer Nachbargemeinde, wenn in der Wohnortgemeinde die Kapazität erschöpft ist. "Ortnah" ist in einem Flächenlandkreis jedenfalls eine Entfernung von sechs Kilometer.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft darzulegen.
Die dreijährige Antragstellerin begehrt ihre Aufnahme in eine Vormittagsgruppe des gemeindeeigenen Kindergartens in R., Samtgemeinde T.. Sie ist mit erstem Wohnsitz in R. gemeldet und besucht dort seit März des Jahres eine Nachmittagsgruppe des Gemeindekindergartens. Einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes in einer Vormittagsgruppe mit Wirkung zum 1. August 2002 lehnte die Gemeinde R. mit Bescheid vom 27. Mai 2002 ab. Den Widerspruch der Antragstellerin vom 13. Juni 2002 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2002 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juli 2002 Klage erhoben (4 A 1329/02), über die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht sie geltend, sie habe einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Vormittagsgruppe. Denn dieser ergebe sich bereits aus der Satzung der Gemeinde über die Benutzung des Kindergartens. Wenn die Gemeinde darauf verweise, es seien keine Vormittagsplätze vorhanden, so liege dies daran, dass die Gemeinde satzungswidrig Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen habe. Die Eltern der Antragstellerin seien auf eine vormittägliche Betreuung angewiesen, da sie beide berufstätig seien.
Der Antragsgegner hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Gemeinde R. nach einer Vereinbarung vom 3. Juli 1995 die Aufgaben des Landkreises nach den §§ 22 und 24 SGB VIII durchführe. Den Rechtsanspruch der Antragstellerin habe man durch Zuweisung eines Vormittagsplatzes in der 6 km entfernten Nachbargemeinde E. erfüllt. Den gesetzlichen Vorgaben werde damit hinreichend Rechnung getragen.
Die Antragstellerin hat hiervon ausgehend das Bestehen eines Anordnungsanspruches und damit ihre materielle Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft machen können. Zwar hat nach § 12 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (GVBl S. 57) jedes Kind nach Maßgabe des § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens oder einer dem Kindergarten entsprechenden kleinen Kindertagesstätte. Der Anspruch ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. Er ist möglichst ortsnah zu erfüllen. Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung. Die in dieser Vorschrift in Bezug genommene Bestimmung in § 24 SGB VIII regelt im Einzelnen, dass ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulantritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens hat. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.
Zwar besteht nach § 5 SGB VIII ein Wahlrecht der Leistungsberechtigten zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger. Dieses Wahlrecht bedeutet jedoch nicht, dass damit die Möglichkeit eröffnet ist, einen Platz in einer Einrichtung zu erhalten, deren Kapazität erschöpft ist. Denn grundsätzlich kann ein Träger die von ihm betriebene Einrichtung nur im Rahmen der geltenden Betriebserlaubnis führen. Im vorliegenden Fall ist geltend gemacht, dass die Kapazität des Kindergartens in R. im Hinblick auf die Vormittagsgruppen erschöpft ist. Damit kann grundsätzlich die Aufnahme eines weiteren Kindes nicht in Betracht kommen, weil damit ein Verstoß gegen die Betriebserlaubnis einher ginge. Zwar mag es sein, dass entsprechend den Angaben der Antragstellerin satzungswidrig auch gemeindefremde Kinder in den Kindergarten aufgenommen worden sind und dass durch dieses Vorgehen die eingetretene Kapazitätserschöpfung bedingt ist. Eine abschließende Klärung dieser Frage würde jedoch den Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens sprengen, zumal die Antragstellerin selbst nicht geltend macht, sie wolle erreichen, dass ein anderes Kind zu ihren Gunsten aus dem Kindergarten R. herausgenommen werden müsse. Darauf kann es in dem hier anhängigen Verfahren im Übrigen auch deshalb nicht ankommen, weil die Kammer der Auffassung ist, dass der zuständige Jugendhilfeträger, also der Antragsgegner, dessen sachliche Zuständigkeit nach § 1 Abs. 2 der genannten Vereinbarung vom 3. Juli 1995 bestehen geblieben ist, den Rechtsanspruch der Antragstellerin auf einen Vormittagsplatz im Kindergarten damit erfüllt hat, dass er einen Platz im Kindergarten in der Nachbargemeinde E. zur Verfügung gestellt hat. Selbst wenn zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und dem Kindergarten in E. eine Entfernung von ca. 6 km besteht, handelt es sich immer noch um eine ortsnahe Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz. Dabei ist nämlich zu beachten, dass in einem Flächenlandkreis wie Verden von vornherein für die Anfahrtswege zu öffentlichen Einrichtungen von anderen Dimensionen auszugehen ist, als dies etwa in Ballungsräumen der Fall ist. Ein Zeitaufwand von rund einer viertel Stunde ist jedenfalls zumutbar und spricht nicht gegen eine ortsnahe Versorgung mit einem Kindergartenplatz. Es kommt hinzu, dass die Mutter der Antragstellerin nach einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 17. Juli 2002 in einer Bäckerei in E. als Verkäuferin arbeitet. Dieser Umstand kommt einer Betreuung der Antragstellerin im Kindergarten in E. geradezu entgegen.
Ein Anspruch auf einen Vormittagsplatz in R. ergibt sich schließlich nicht aus der geltend gemachten mündlichen Zusage der Leiterin des Kindergartens in R.. Selbst wenn es eine solche Zusage gegeben haben sollte, steht der Annahme eines hieraus resultierenden Rechtsanspruches die Vorschrift des § 34 SGB X entgegen, wonach eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf und zudem von einer zuständigen Stelle erlassen sein muss. Daran fehlt es hier.
Die Kammer verkennt schließlich nicht, dass es aus der Sicht der Antragstellerin und ihrer Eltern sinnvoll und wünschenswert sein mag, die in der Nachmittagsgruppe im Kindergarten R. begonnene Betreuung der Antragstellerin dort auch am Vormittag fortzusetzen. Ein im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer Anspruch auf einzig und allein diese Lösung besteht nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, so dass der Antrag bei dieser Sach- und Rechtslage abzuweisen war.