§ 12 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für besondere Funktionen, Leitungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Lehrkräfte, die die in der Anlage 1 genannten Funktionen wahrnehmen, erhalten Anrechnungsstunden nach der Anlage 1.
(2) 1Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, erhalten Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang. 2Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bemisst sich nach der Zahl der für Koordinierungsaufgaben zugewiesenen Stellen, die bei Schulen mit bis zu 35 Klassen mit dem Faktor 6, bei Schulen mit 36 bis 55 Klassen mit dem Faktor 6,5 und bei Schulen mit 56 oder mehr Klassen mit dem Faktor 7 zu multiplizieren ist.
(3) Vertritt eine Lehrkraft die Schulleiterin oder den Schulleiter ununterbrochen länger als vier Wochen, so bestimmt sich ihre Unterrichtsverpflichtung ab der fünften Woche nach der Anlage 2.
(4) Lehrkräften, denen Leitungsaufgaben übertragen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 2 Halbsatz 2, und Abs. 4), sind Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang zu gewähren.
(5) 1Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule können Lehrkräften Anrechnungsstunden gewährt werden. 2Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bestimmt sich nach der Anlage 3.