§ 9 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Wahl erfolgt in Wahlkreisen.
(2) Zwei Drittel der im Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung müssen der Wahlgruppe 1 angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 gewählt. Ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung muss der Wahlgruppe 2 angehören; dieses Drittel wird von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 in getrenntem Wahlgang gewählt. Gewählt sind jeweils die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.