Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 31.01.2007, Az.: 1 A 157/05
Ablauf; Amt; Angestelltenverhältnis; Antrag; Beamtenverhältnis; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamter; Berufsbeamtentum; Berufung; Bewerbung; Ernennung; Frist; Fürsorge; Fürsorgepflicht; Lebenszeit; Professorin; Ruf; Schadensersatz; Status; Verbeamtung; Verfahren; Verwaltung einer Professur; Vorverfahren; Übernahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 31.01.2007
- Aktenzeichen
- 1 A 157/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 16 BG ND
- § 26 HSchulG ND
- § 28 HSchulG ND
- § 51 Abs 1 Nr 3 HSchulG ND
- § 54 HSchulG ND
- § 55 Abs 1 HSchulG ND
- § 46 HRG
- § 58 Abs 2 VwGO
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als ordentliche Professorin.
Die am B. geborene Klägerin bewarb sich im Jahr C. auf die Ausschreibung der Professur „D.“ im Fachbereich Wirtschaft der E. in F. und wurde im Rahmen des Berufungsvorschlags der G. berücksichtigt. Mit Verfügung vom 21. November 1994 hat das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Entscheidung über den Berufungsvorschlag zurückgestellt und der G. anheim gestellt, der Klägerin einen auf höchstens 2 Jahre befristeten Auftrag zur Verwaltung der ausgeschriebenen Professur zu erteilen, da die Promotion der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und ihr Gelegenheit gegeben werden sollte, diese in diesem Zeitraum nachzuholen. Die G. erteilte daraufhin den Auftrag zur Verwaltung der vorgenannten Professur im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art bis zum 31. Juli 1997. In der Folgezeit kam es auf Antrag der Klägerin zur mehrfachen Verlängerung des Verwaltungsauftrags, da sich die Fertigstellung der Promotion aus familiären Gründen (H.), I. verzögerte. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen zum Stand des Promotionsvorhabens verlängerte die Fachhochschule Nordostniedersachsen mit Schreiben vom 22. Februar 2001 letztmalig bis zum J. den Verwaltungsauftrag. Am K. beendete die Klägerin ihre Promotion mit der Gesamtnote „L.“.
Mit Schreiben vom 4. April 2002 erteilte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur den Ruf auf die Professorenstelle und stellte bei Annahme des Rufs eine Einstellung als Professorin im Angestelltenverhältnis in Aussicht. Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 nahm die Klägerin den Ruf an. Unter dem 27. Mai 2002 schloss die Klägerin mit dem M. mit Wirkung ab dem N. einen Anstellungsvertrag als Professorin im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit. Nach § 3 des Vertrags erhält die Klägerin eine Vergütung in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe C 2 zuzüglich eines Familienzuschlags. Hinsichtlich der Sonderzuwendung, des jährlichen Urlaubsgelds und vermögenswirksamer Leistungen gelten die für die Beamtinnen und Beamten des O. geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend.
Mit Anwaltsschreiben vom 27. Januar 2004 beantragte die Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der E. vom 26. Juni 2004 abgelehnt mit der Begründung, dass ein Anspruch auf Übernahme im Beamtenverhältnis nicht bestehe und in rechtlich zulässigerweise ausscheide, wenn der Bewerber eine bestimmte Altersgrenze überschritten habe. Nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 7. Juli 2000 werde Bewerbern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, eine Professur im Angestelltenverhältnis angeboten.
Am 28. Juli 2004 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 26. Juni 2004 Klage erhoben (1 A 291/04). Sie begründet diese wie folgt: Zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung im Jahr P. habe sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Seinerzeit habe sie sich auf eine ausschließlich als C 2-Professur ausgeschriebene Stelle beworben, für eine Begrenzung der Verbeamtungsmöglichkeiten hätten keinerlei Anhaltspunkte bestanden. Zudem sei eine Verbeamtung nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Vorschriften die Regel gewesen. Darüber hinaus sei bei der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin seit 1995, d.h. noch Vorreichen des 45. Lebensjahres, durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden habe und einen vergleichbaren Status wie eine Professorin in der Besoldungsgruppe C 2 innegehabt habe. Sofern eine Verbeamtung in eine Professorenstelle in der Besoldungsgruppe „C 2“ nicht mehr möglich sein solle, müsse die Klägerin hilfsweise in eine Professorenstelle der vergleichbaren Besoldungsgruppe der „W-Besoldung“ verbeamtet werden.
Im Zuge der Fusion der Q. und der E. zum 1. Januar 2005 beantragte die Klägerin am 15. Dezember 2004 erneut ihre Übernahme als Professorin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2005 ab und begründete dieses damit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ruferteilung bereits das 51. Lebensjahr vollendet gehabt habe und nach der Verwaltungspraxis des für die Berufung zuständigen Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur eine Verbeamtung aus fiskalischen Gründen nicht in Betracht komme.
Am 17. Juni 2005 hat die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 2005 Klage erhoben (1 A 157/05). Mit Beschluss vom 31. Januar 2007 hat die Kammer die Verfahren 1 A 291/04 und 1 A 157/05 wegen Identität des Streitgegenstands verbunden.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 23. Juni 2004 und 18. Mai 2005 aufzuheben und die Klägerin mit Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten als ordentliche Professorin der Besoldungsgruppe C 2 BBesO zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen,
hilfsweise,
die Klägerin als ordentliche Professorin der Besoldungsgruppe W BBesO mit unbefristeten, ruhegehaltsfähigen und dynamisierten Leistungsbezugsergänzungen in einem Umfang einzugruppieren, die einer Eingruppierung in die Besoldungsgruppe C 2 am nächsten zukommt und zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Verbeamtung nicht bestehe. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis sei zwar nach § 55 NHG a.F. der Regelfall gewesen, in zulässiger Weise sei jedoch die Berufung in das Beamtenverhältnis durch Erlass vom 7. Juli 2000 davon abhängig gemacht, dass ein Bewerber bei erstmaliger Berufung in das Beamtenverhältnis das 45. Lebensjahr nicht überschritten hat. Dass die Berufung der Klägerin erst nach Überschreitung dieses Zeitpunkts habe erfolgen können, sei ausschließlich auf den Werdegang der Klägerin zurückzuführen. Selbst wenn ein Anspruch auf Verbeamtung bestanden hätte, sei dieser verwirkt, da die Klägerin die Anstellung im Angestelltenverhältnis vorbehaltlos angenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Klägerin in dem Verfahren 1 A 291/04 gegen die Ablehnung der Verbeamtung mit Bescheid vom 26. Juni 2004 wendet, ist die Zulässigkeit der erhobenen Klage zweifelhaft. Der Bescheid wird zwar als „Widerspruchsbescheid“ bezeichnet, aus den Verwaltungsvorgängen ist jedoch nicht ersichtlich, dass über den Antrag der Klägerin zunächst mit einem Bescheid entschieden worden ist, gegen den Widerspruch erhoben worden ist. Die Durchführung eines Vorverfahrens war auch nicht entbehrlich, da die Entscheidung der E. vor dem 1. Januar 2005 erging (§ 192 Abs. 3 i.V.m. Absatz 4 NBG). Die Kammer lässt dahinstehen, ob vorliegend das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren durch die Klageerhebung und sachliche Einlassung ersetzt werden kann (vgl. zum Streitstand Kopp/Schenke, Vor § 68, Rn 11 m.w.N.). Denn die Klägerin hat den von ihr verfolgten Anspruch auf Verbeamtung erneut unter dem 15. Dezember 2004 geltend gemacht. Über diesen Antrag hat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der zum 1. Januar 2005 fusionierten Q. und der R. (S.) entschieden. Nach § T. sind auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin die Arbeits- und Beamtenverhältnisse übergegangen, die am 31. Dezember 2004 an den Standorten F. und U. tätig waren. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die bestehenden Rechte der Beschäftigten zu wahren, wären etwaige Ansprüche gegen die Rechtsvorgängerin auf (nachträgliche) Verbeamtung auch von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin zu beachten. Mit der ablehnenden Entscheidung vom 18. Mai 2005 hat die Beklagte erneut über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entschieden, so dass aufgrund des einheitlichen Streitgegenstands die Verfahren 1 A 291/04 und 1 A 157/05 verbunden worden sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2007). Die Klage gegen die Ablehnung der Verbeamtung vom 18. Mai 2005 ist ohne Durchführung des Widerspruchverfahrens zulässig (§ 192 Abs. 4 NBG).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf „rückwirkende“ Verbeamtung (a.), noch kann sie nunmehr einen Anspruch auf Verbeamtung gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin geltend machen (b.).
(a.) Soweit die Klägerin rückwirkend „mit Beginn ihrer Tätigkeit“ - also seit V. - eine Ernennung als ordentliche Professorin im Beamtenverhältnis erstrebt, scheitert ein Anspruch bereits gemäß § 16 Satz 2 NBG. Nach dieser Vorschrift ist eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und unwirksam.
Ein Anspruch auf „rückwirkende“ Verbeamtung kann auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten „Folgenbeseitigungsanspruch“ abgeleitet werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ein Anspruch auf Ausgleich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Nachteile wegen unterlassener Einstellung als Beamter schon deshalb nicht gegeben ist, weil sich der Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustand richtet; er kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere auch nicht zu einem Ausgleich für Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden sind (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998 - 2 B 34/98 - m.w.N., juris). Vor Berufung der Klägerin als Professorin in das Angestelltenverhältnis stand diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, sie hatte jedoch nicht den Status einer Beamtin auf Lebenszeit, so dass eine Wiederherstellung dieses Zustands ausscheidet.
Ein Anspruch auf (rückwirkende) Verbeamtung kann auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch gestützt werden mit der Begründung, dass die E. als Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Fürsorgepflicht der Klägerin gegenüber verletzt habe, als diese bei Ruferteilung im Angestelltenverhältnis eingestellt worden sei. Etwaige Schadensersatzansprüche könnten nur das negative Interesse, nicht aber das positive Interesse, gerichtet auf eine Verbeamtung, erfassen (vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. März 1991 - 1 TG 3306/90 -, juris).
Unabhängig von der Feststellung, dass eine „rückwirkende“ Verbeamtung bereits aus oben genannten Rechtsgründen scheitert, ist die V. erfolgte Übernahme in das Angestelltenverhältnis rechtmäßig erfolgt. Mithin fehlt es an einer rechtswidrigen Nichternennung der Klägerin, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt ein Anspruch auf (rückwirkende) Verbeamtung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Nach dem zum Zeitpunkt der Berufung der Klägerin maßgeblichen § 55 Abs. 1 Satz 1 NHG in der Fassung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl. 1998, 300) erfolgte die Berufung in ein Professorenamt in der Regel unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift konnte in Ausnahmefällen auch eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis erfolgen. Aus der gesetzlichen Regelung geht hervor, dass ein zwingender Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht besteht, dieses nur den Regelfall darstellt. Eine Beschäftigung von Professoren im Angestelltenverhältnis ist ebenso zulässig (vgl. dazu Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 46 Rn 1 ff.). Sofern von dem Regelfall der Verbeamtung abgesehen wird, bedarf dieses jedoch einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. März 1991 - 1 TG 3306/90 -, a.a.O.). Die Beklagte hat mit Hinweis auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 7. Juli 2000 das Erreichen eines bestimmten Höchstalters als Ausnahmefall angesehen. Dieses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestimmung von Höchstaltersgrenzen für eine Ernennung als Professor im Beamtenverhältnis stellt einen sachlichen Grund dar (Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 46 Rn 12). An das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkungen sollen die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 20/97 -, m.w.N., juris). Die Festlegung von Altersgrenzen aus fiskalischen Gründen ist damit anerkannt und auch zulässig. Demnach erweist es sich als nicht sachwidrig, dass die Klägerin V. mit Blick auf das von ihr erreichte Lebensalter zum Zeitpunkt der Berufung im Angestelltenverhältnis eingestellt worden ist.
Die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 55 Abs. 1 Satz 2 NHG a.F. war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin seit 1995 einen Auftrag zur Verwaltung der ausgeschriebenen Professur wahrgenommen hat und sich nach § 54 Abs. 4 NHG a.F. in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis eigener Art befand. Die Klägerin wurde damit zwar wie eine Professorin im Beamtenverhältnis besoldet, so dass der fiskalische Gesichtspunkt bei Altersgrenzen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis in den Hintergrund tritt. Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 NHG a.F. stellt jedoch einen Sonderfall dar. Danach konnte die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs eine geeignete Person beauftragen, übergangsweise (hervorgehoben) eine Professorenstelle zu verwalten. Nach § 54 Abs. 4 Satz 4 NHG a.F. sollte die Verwaltung die Dauer von 2 Jahren nicht überschreiten. Vorliegend wurde die Klägerin mit der Verwaltung der ausgeschriebenen Professorenstelle beauftragt, da diese zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung auf die Professorenstelle ihre Promotion nicht abgeschlossen hatte und daher nicht die Voraussetzungen für die Berufung in ein Professorenamt erfüllt hatte (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 NHG a.F.). Mit der Beauftragung sollte damit ermöglicht werden, dass bei der Besetzung der Professorenstelle derjenige Bewerber ausgewählt werden kann, der zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung bzw. kurz davor als am geeignetsten beurteilt wird (vgl. Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 4. Januar 2001 - 24 a - 71052/2-36-1/93). Dass die Voraussetzungen für ihre Berufung erst im Jahr 2002 nach mehrfacher Verlängerung des Verwaltungsauftrags vorlagen, ist allein auf persönliche Umstände der Klägerin zurückzuführen. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und des Umfangs der erfolgten Verlängerungen des Verwaltungsauftrags ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin ebenso wie andere Bewerber, die die Befähigungen für die Berufung in ein Professorenamt erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres erreichen, in ein Angestelltenverhältnis übernommen hat.
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin die durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur erfolgte Ruferteilung unter Inaussichtstellung einer Einstellung als Professorin im Angestelltenverhältnis angenommen hat. Im Schreiben der Klägerin vom W. heißt es insoweit:
„Nach Rücksprache mit der X. über die Bedingungen meiner künftigen Lehr- und Forschungstätigkeit sowie über Fragen des Dienstverhältnisses möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich den Ruf auf die Stelle „D.“ am Fachbereich Wirtschaft in F. in ein Professorenamt im Angestelltenverhältnis annehme.“
Gerade mit Blick darauf, dass eine rückwirkende Ernennung in ein Beamtenverhältnis nicht möglich ist, hätte die Klägerin daher nicht vorbehaltlos den Ruf annehmen dürfen, sondern vielmehr ihre Verbeamtung zeitnah beantragen müssen. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass im Vertrauen auf die Erklärung der Klägerin alle zur Durchführung des Angestelltenverhältnisses erforderlichen Dispositionen, insbesondere die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, getroffen worden sind. Dass die Klägerin erst im Y., mithin etwa 1 ½ Jahre nach ihrer Anstellung, ihre Verbeamtung beantragt, erweist sich unter diesen Umständen als widersprüchliches Verhalten. Ausgehend von dem Gedanken, dass Einwendungen gegen die Einstellung im Angestelltenverhältnis, die inzident die Ablehnung einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis enthielt, spätestens innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. März 1991, a.a.O.), wäre ein Anspruch der Klägerin auf Verbeamtung aus einem Schadensersatzanspruch bzw. Folgenbeseitigungsanspruch ohnehin verwirkt.
(b.) Der hilfsweise gestellte Antrag, die Klägerin nunmehr als ordentliche Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit der Besoldungsgruppe W zu ernennen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Ernennung ergibt sich nach den obigen Ausführungen weder aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung noch aus etwaigen Schadensersatzansprüchen. Ferner ergibt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen kein Anspruch zugunsten der Klägerin. § 26 NHG in der nunmehr geltenden Fassung betrifft ausschließlich das Berufungsverfahren von Professorinnen und Professoren, nicht jedoch einen Anspruch auf einen statusrechtlichen Wechsel einer Professorin bzw. eines Professors von einem Angestellten- in ein Beamtenverhältnis. § 28 NHG betrifft die Berufung in eine sog. Zeitprofessur. Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach den gemäß §§ 1, 201 NBG ergänzend anwendbaren Vorschriften des NBG ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.