Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 31.01.2007, Az.: 1 A 411/04

Arbeitszeit; Ausnahme; Beamter; Belang; Berufsbeamter; Beschäftigung; Familie; Grundlage; Härte; Konto; Lehrer; Pflicht; Probezeit; Regelung; Störung; verpflichtendes Arbeitszeitkonto; Zeit; öffentlicher Dienst

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
31.01.2007
Aktenzeichen
1 A 411/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine weiteren Ausnahmen vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto für vollbeschäftigte Lehrer als die in der Verordnung vorgesehenen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin erstrebt für sich eine Ausnahme von dem sogenannten verpflichtenden Arbeitszeitkonto für Lehrer.

2

Sie ist als Oberstudienrätin an einer berufsbildenden Schule in Vollzeit tätig. Mit Schreiben vom 30. September 2003 beantragte sie bei der Bezirksregierung Lüneburg für sich eine Ausnahme von dem sogenannten verpflichtenden Arbeitszeitkonto für Lehrer. Eine solche Ausnahme sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2002 (2 CN 2.01) zu gewähren, wenn die Erhöhung der Arbeitszeit auf der Grundlage der „verpflichtenden Arbeitszeitkonten“ zu einer schwerwiegenden Störung der durch Artikel 6 GG geschützten privaten Belange oder anderer Belange vergleichbaren Ranges führe, die nicht durch anderweitige organisatorische Maßnahmen ausgeglichen werden könne. Eine derartige Ausnahmesituation läge bei ihr vor. Sie sei seit dem 21. Februar 2001 geschieden und müsse ihre drei Kinder im Alter von 17, 15 und 11 Jahren versorgen, was bei einer Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung nicht mehr im ausreichenden Maße gewährleistet sei. Die mit einer Teilzeitbeschäftigung verbundenen finanziellen Einbußen seien für sie nicht tragbar.

3

Den Antrag lehnte die Bezirksregierung Lüneburg mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 mit der Begründung ab, für das Begehren der Klägerin gebe es keine rechtliche Grundlage. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich ein derartiger Anspruch nicht herleiten. Die zitierten Ausführungen seien ausschließlich auf eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung bezogen.

4

Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und führte dazu im Wesentlichen aus: Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Härtefallregelung müssten auch für die Rechtslage bei Vollzeitbeschäftigten gelten, da anderenfalls ein Verstoß gegen Artikel 3 GG und Artikel 12 Abs. 1 GG gegeben sei. Eine schwerwiegende Störung von Grundrechten durch die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung habe sie hinreichend dargelegt, ohne dass die Bezirksregierung Lüneburg hierauf eingegangen sei. Ihre Kinder seien in einer Lebensphase, in der sie besondere erzieherische Betreuung bedürften, die allein sie leiste. Durch diese familiäre Situation würde sich eine Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung auch negativ auf ihre beruflichen Anforderungen auswirken.

5

Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2004 zurück. Darin wurde im Wesentlichen dargelegt, dass für die von der Klägerin dargelegte Situation in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und dort insbesondere in der Regelung über verpflichtende Arbeitszeitkonten eine Ausnahme nicht vorgesehen sei. Die Erforderlichkeit einer solchen Ausnahmeregelung sei auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht - zumindest nicht für Vollzeitkräfte - zu entnehmen. Im Übrigen ergebe sich aus der von der Klägerin geschilderten Situation nicht, dass die Erhöhung der Arbeitszeit auf der Grundlage der „verpflichtenden Arbeitszeitkonten“ zu einer schwerwiegenden Störung der durch Artikel 6 GG geschützten privaten Belange oder anderer Belange vergleichbaren Ranges führe, die nicht durch anderweitige organisatorische Maßnahmen ausgeglichen werden könne.

6

Am 15. Dezember 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Klägerin zur Behebung ihrer geschilderten familiären Situation Teilzeitbeschäftigung beantragen könne.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

14

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausnahme vom sogenannten verpflichtenden Arbeitszeitkonto für Lehrer. Der Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 ist daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ArbZVO-Lehr haben Vollbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für 10 Schuljahre, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr hinaus wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden während folgender Schuljahre zu erteilen: An Berufsbildenden Schulen in den Schuljahren 2002/03 bis 2005/06 eine Unterrichtsstunde (a) und in den Schuljahren 2006/07 bis 2012/13 zwei Unterrichtsstunden (b). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbZVO-Lehr gilt dies nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis während der pädagogisch-didaktischen Qualifikationsmaßnahmen in der Probezeit.

16

Diese Regelungen stehen, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. November 2002 (2 CN 2.01, NVwZ 2003, 617) in einem Normkontrollverfahren entschieden hat, mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Vorschrift hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 9 NBG, dessen Regelung in Verbindung mit den Regelungen in § 80 Abs. 4 bis Abs. 8 NBG den Anforderungen des Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Die Voraussetzungen für die Einführung von verpflichtenden Arbeitszeitkonten für Lehrer in Niedersachsen sind erfüllt. Die Regelungen in § 5 ArbZVO-Lehr sind mit § 6 BBesG vereinbar und stehen in Einklang mit § 44 BRRG und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) und verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Kammer folgt.

17

Eine Ausnahme von den verpflichtenden Arbeitszeitkonten ist nur nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbZVO-Lehr möglich. Dessen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin ersichtlich nicht.

18

Eine weitere Ausnahme ist nicht vorgesehen und nach dem Bundesverwaltungsgericht für vollbeschäftigte Lehrer auch nicht gefordert, wie die Verneinung eines Verstoßes gegen höherrangigen Rechts zeigt. Soweit die Klägerin einen weiteren Ausnahmetatbestand dem letzten Absatz der Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts entnimmt, übersieht sie, dass die Ausführungen allein zu § 80 a Abs. 4 NBG ergangen sind, der eine Härtefallregelung für Teilzeitbeschäftigte darstellt, falls sie ihre Arbeitszeit bereits auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert haben und von einer Regelung entsprechend § 5 ArbZVO-Lehr betroffen sind. Für Vollzeitbeschäftigte jedoch ist eine derartige Notwendigkeit einer weiteren Reduzierung des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung nicht erforderlich. Sie können bei Vorliegen privater, durch Artikel 6 GG geschützter Belange jederzeit von der Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung wechseln. Die Situation einer schwerwiegenden Störung der durch Artikel 6 GG geschützten privaten Belange oder anderer Belange vergleichbaren Ranges ist bei ihnen regelmäßig nicht zu befürchten, wenn sie ihre Vollzeitbeschäftigung um eine oder zwei Stunden reduzieren, wie sie die erhöhte Unterrichtsverpflichtung ausmacht. Einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung ohne Gehaltseinbuße muss bei den Vollzeitbeschäftigten nicht vorgesehen werden, da die Stundenreduzierung bei ihnen noch nicht zu finanziellen Unzuträglichkeiten oder schwerwiegenden Störungen der durch Artikel 6 Grundgesetz geschützten privaten Belange führt. Derartige schwerwiegenden Störungen und Unzumutbarkeiten sind auch bei Berücksichtigung der Situation der Klägerin nicht zu erkennen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung nach § 124 a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.