Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 21.02.2007, Az.: 2 A 63/06
Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Gepardengeheges; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens; Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit; Zulässigkeit von Nebenanlagen für Tierhaltung; Einordnung eines Geparden als Kleintier
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 21.02.2007
- Aktenzeichen
- 2 A 63/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 32010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2007:0221.2A63.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 74 Abs. 1 NBauO
- § 34 Abs. 2 BauGB
- § 14 Abs. 1 BauNVO
Verfahrensgegenstand
Bauvorbescheid für ein Gepardengehege
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Pump als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen Bau Vorbescheid für die Errichtung eines Gepardengeheges zu erteilen.
Mit Schreiben vom 15. März 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die "Haltegenehmigung" für einen weiblichen Geparden, den er aus der Zucht des Dr. Heidenreich in Spanien erworben habe.
Nach einem persönlichen Gespräch beantragte der Kläger sodann einen Bauvorbescheid für ein Gepardengehege und legte dazu eine Unterschriftensammlung bei den Nachbarn, Informationen aus dem Internet über Geparden sowie einen Lageplan und eine Baubeschreibung vor. Danach sollte das Gehege mit zwei Meter hohem Maschendrahtzaun mit Überhang und ein oder zwei Schleusen bestehen und zur Straße Eichengrund mit 2 zwei m hohen Sichtschutzelementen aus Holz versehen werden. Das Gehege sollte nach dem Lageplan auf den Grundstücken August-Kohrs-Straße 2 und 3 (Flurstücke 15/10, 15/4 und 15/7 der Flur 3 der Gemarkung Kolborn) errichtet werden und westlich an die Straße "Eichengrund" sowie südlich an das bebaute Grundstück Eichengrund 2 angrenzen.
Die Beigeladene erklärte unter dem 19. April 2005, das Baugrundstück sei im Bebauungsplan "Am Mühlenberg/August-Kohrs-Straße" von 1963 als Kleinsiedlungsgebiet festgesetzt worden, habe sich aber in der Zwischenzeit zu einem reinen Wohngebiet entwickelt. Die Festsetzung des Bebauungsplanes sei funktionslos geworden. Ob ein Gepard ein als gefährlich einzustufendes Raubtier sei, dessen Haltung in einem Wohngebiet unzulässig wäre, sei schwer zu beurteilen. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien Geparden für den Menschen ungefährlich und würden z.T. sogar als Haustiere gehalten. Es werde vorgeschlagen, in den Bauvorbescheid aufzunehmen, dass eine Baugenehmigung auf Widerruf erteilt werden könne und bei Beschwerden der unmittelbaren Nachbarn der Widerruf erfolgen werde.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Zur Begründung führte er aus, die Planfestsetzung als Kleinsiedlungsgebiet sei funktionslos geworden, da nach Inaugenscheinnahme lediglich die Hausnummern 5 a bis 13 über relativ große Freiflächen verfügten (Grundstücksgröße im Schnitt ca. 1200 qm, die aber im Wesentlichen durch Freizeitnutzung (Zierrasen, Spielgeräte, Wohnwagen, Sträucher und Büsche etc. geprägt seien, während der Nutzgarten nur noch eine untergeordnete Rolle einnehme. Bis auf eine kleine Taubenzucht seien keine nennenswerten Klein- oder Nutztierhaltungen festgestellt worden. Die Gärten unterschieden sich nicht von denen der benachbarten Wohngebiete. Eine Rückkehr zur tatsächlichen kleinsiedlerischen Nutzung sei höchst unwahrscheinlich. Die planungsrechtliche Beurteilung habe daher auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO zu erfolgen. Es könne offen bleiben, ob ein WR oder WA vorliege, da die Hobbytierhaltung in beiden Gebietstypen im wesentlichen gleich zu betrachten sei. Als Nebennutzung im Sinne von § 14 BauNVO sei die Haltung von gefährlichen Tieren, zu denen auch ein Gepard zähle, nicht zulässig. Auch die Ausstattung des Geheges selbst mit 200 qm Fläche und einem 2 m hohen Zaun mit Überhang widerspreche der Eigenart des Baugebietes. Bereits jetzt würden 5 ausgewachsene Falken auf dem Grundstück gehalten, auf dem die Ehefrau des Klägers auch noch eine Katzenzucht betreibe.
Am 18. Juli 2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei von den Festsetzungen des Bebauungsplanes auszugehen. Eine Funktionslosigkeit sei nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg nur in äußerst seltenen Fällen anzunehmen. In einem Kleinsiedlungsgebiet nach § 2 BauNVO sei die Tierhaltung in weitergehendem Umfang zulässig als in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Das gelte auch für die Hobbytierhaltung. Geparden seien nicht als gefährliche Tiere einzustufen. Es seien schon gar keine Fälle bekannt, in denen ein Gepard einem Menschen Schaden zugefügt hätte. Zusätzlich zu dem bereits genehmigten und errichteten Zaun habe er noch einen Elektro-Zaun installiert. Eine Gefährdung der Nachbarschaft sei ausgeschlossen. Eine Geruchsbeeinträchtigung trete nicht auf. Auch die Größe des Tiergeheges spreche nicht gegen seine Zulässigkeit. Ein 2 m hoher Zaun sei bauordnungsrechtlich zulässig und erscheine auch nicht als Fremdkörper. Der Zaun als solcher sei auch bereits genehmigt und errichtet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005, zugestellt am 15. Dezember 2005, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am Montag, den 16. Januar 2006, hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Juni 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2005 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid für ein Gepardengehege zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Rechtansicht fest und trägt ergänzend vor, nach Presseberichten sei am 12. September 2006 in Wassenberg (Kreis Heinsberg) ein fünfjähriges Mädchen von einem Geparden auf offener Straße angefallen und schwer verletzt worden. Das Tier sei in dem eingezäunten Gehege eines Privathauses untergebracht gewesen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie unterstützt das Vorbringen des Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das von ihm geplante Vorhaben.
Nach § 74 Abs. 1 NBauO ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig wäre.
Die Bauvoranfrage des Klägers ist auf eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Bauvorhaben gerichtet.
1.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der BauNVO, denn die Festsetzung als Kleinsiedlungsgebiet im einschlägigen Bebauungsplan "Am Mühlenberg/August-Kohrs-Straße" der Beigeladenen von 1963 erweist sich als funktionslos.
Das Institut der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans, dessen dogmatische Einordnung und Berechtigung in der Literatur umstritten ist, ist seit dem grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1977 (BVerwG, Urteil v. 29.April 1977 - IV C 39/75, NJW 1977, S. 2325) in der Rechtsprechung anerkannt. Es dient der Anpassung der Bauplanung an eine hiervon abweichende tatsächliche Entwicklung in dem beplanten Bereich. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Bebauungsplan um geltendes Recht handelt, sind an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Urteil v. 3. August 1990 - 7 O 41-43.89, DVBl. 1991, S. 157 (159); Tysper, Zur Rechtsfigur der Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen..., BauR 2001, 349 (357)).
Die Funktionslosigkeit setzt voraus, dass zum einen die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt und zum anderen die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (st. Rspr., BVerwG, Urteil v. 29.April 1977 - IV C 39/75, NJW 1977, S. 2325; BVerwG, Urteil v. 5.August 1983 -4 C 96/79, NJW 1984, S. 138; BVerwG, Beschluss v. 25. Februar 1997 -4 NB 40.96, UPR 1997, S. 323; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 8. Auflage, § 10, Rn. 8; Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 10, Rn. 47).
Zur Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes nach § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (HmbVBl S. 69) hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.4. 2004 (- 4 C 10/03 -, BauR 2004, 1567 [BVerwG 28.04.2004 - 4 C 10/03]) ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. grundlegendUrteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 sowie aus neuerer ZeitBeschlüsse vom 29. Mai 2001 - BVerwG 4 B 33.01 - BRS 64 Nr. 72 undvom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85.03 - juris).
Bei der Heranziehung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend in erster Linie auf die Art des Gebiets abgestellt. Denn aus ihr ergibt sich die vorrangige Einordnung eines Baugebiets oder - wie vorliegend - einer weitgehend bebauten Fläche. Mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wird die wichtigste städtebauliche Gestaltungsfunktion des Bebauungsplans ausgeübt. Aus ihr ergeben sich die je nach Gebietsart unterschiedlichen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Eigentümer können sich jedenfalls im Regelfall gegen eine auch schleichende Änderung der Gebietsart wehren (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 365 [BVerwG 23.08.1996 - 4 C 13/94] = BRS 58 Nr. 159).
Aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich ferner deutlich, dass vorliegend im betroffenen Gebiet - und nicht nur auf einzelnen Grundstücken - auf absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und dass sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass es in Folge einer außerordentlich schweren ökonomischen Krise zu einer völligen Änderung der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen kommen könnte, in der sie erneut zu einer Selbstversorgung auf eigenem Boden greifen könnten, steht dem nicht entgegen. Denn eine derartige umstürzende Änderung der Gesamtsituation ist zum einen nicht zu erwarten und würde zum anderen ohnehin die Änderung zahlreicher Rechtsvorschriften nach sich ziehen. Eine derartige weitreichende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer die volkswirtschaftliche Lage betreffenden Größenordnung ist kein brauchbarer Maßstab für die Gültigkeit oder Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans, dessen Zielsetzung zunächst auf Verwirklichung durch Bebauung angelegt ist und der sodann die Aufgabe hat, die Rechte und Pflichten der einzelnen Grundstückseigentümer auch in ihrem Verhältnis zueinander zu regeln. Daher kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, dass auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Nutzung der Gärten zum Anbau von landwirtschaftlichen Produkten zur Eigenversorgung (von baumschutzrechtlichen Bedenken abgesehen) grundsätzlich technisch möglich bleibt."
Diese Grundsätze sind entgegen der Ansicht des Klägers auch auf den nach der BauNVO 1962 zu beurteilenden Bebauungsplan "Am Mühlenberg/August-Kohrs-Straße" anzuwenden. Insoweit folgt das Gericht einer .Entscheidung des OVG Schleswig (Urteil v. 20.2.1998 -1 L 38/97 - NordÖR 1998, 398), das zur Funktionslosigkeit einer Festsetzung als Kleinsiedlungsgebiet nach der (insoweit gegenüber 1962 unveränderten) BauNVO 1968 ausgeführt hat:
"Nach der in § 10 Abs. 111. WoBauG enthaltenen Begriffsbestimmung, die zugrunde zu legen ist, weil weder im Baugesetzbuch noch in der Baunutzungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, ist eine Kleinsiedlung eine Siedlerstelle, die aus einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten; die Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintieren ermöglicht. Dass die Grundstücke in dem o.g. Teilgebieten nach dieser Begriffsbestimmung keine Kleinsiedlungen sind, ergibt sich aus den in der Beiakte O befindlichen Luftbildern: Die Grundstücke sind mit "normalen" Einfamilienhäusern bebaut, Wirtschaftsteile, die die Haltung von Kleintieren ermöglichen, sind nicht vorhanden, die nicht überbauten Grundstücksteile werden fast ausschließlich als Ziergärten genutzt. Bezeichnenderweise ist das Haus auf dem Grundstück des Klägers zu 3) auch nicht als Kleinsiedlung, sondern als "Einfamilienhaus mit Garage" genehmigt. Dass diese - für jedermann erkennbare und von den Beteiligten bei der Ortsbesichtigung auch nicht in Abrede gestellte - von den Planfestsetzungen abweichende Entwicklung rückgängig gemacht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Dafür sind die auf den Grundstücken errichteten Häuser (nebst Nebenanlagen wie Garagen, Carports, Terrassen usw.) zu groß, die für eine gartenbaumäßige Nutzung (theoretisch) verbleibende Fläche zu klein - die Grundstücke liegen mit einer vorgeschriebenen Mindestgröße von 600 qm, die sie auch tatsächlich kaum überschreiten, ohnehin an der untersten Grenze dessen, was für eine Kleinsiedlung noch angemessen ist (vgl. Fickert/Fieseler, Komm, zur BauNVO, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 5.2 ) -, um mit ihrer Bewirtschaftung nennenswerte Einkünfte zu erzielen bzw. Ausgaben zu ersparen. Auch Wirtschaftsteile für die Haltung von Kleintieren könnten jetzt kaum noch sinnvoll auf den Grundstücken untergebracht werden."
Diese Grundsätze sind auf die hier maßgebliche Planung der Beigeladenen übertragbar, die nach der insoweit gleichen BauNVO von 1962 zu beurteilen ist, die selbst ebenfalls keine Aussage über den Begriff der Kleinsiedlung trifft. Im Plangebiet hat der Beklagte - ebenso wie die Beigeladene - die gleiche von der Festsetzung abweichende Entwicklung festgestellt und diese Feststellungen durch ein Luftbild (Bl. 72 Beiakte A) sowie zeichnerisch anhand eines Lageplans (Bl. 72 der Beiakte A) dokumentiert. Der Einzelrichter folgt daher den überzeugenden Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2005.
2.
Die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 2 BauGB) entspricht einem allgemeinen oder reinen Baugebiet im Sinne von §§ 3, 4 BauNVO. Insoweit wird auf die zutreffende Beschreibung und Bewertung des Baugebiets im angefochten Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2005 Bezug genommen.
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen für Tierhaltung richtet sowohl im reinen wie auch im allgemeinen Wohngebiet nach § 14 Abs. 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Die Haltung von Geparden stellt keine Kleintierhaltung im Sinne dieser Vorschrift mehr dar und widerspricht der Eigenart des hier gegebenen Baugebiets. Zu einem Pumazwinger in einer Wohnsiedlung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5.3.1994 (- 4 B 20/84 - NVwZ 1984, 647) ausgeführt:
"Dass ein Pumazwinger in einer Umgebung, die fast ausschließlich Wohnzwecken dient, bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, liegt auf der Hand, ebenso dass es dafür nicht auf die konkrete bauliche Beschaffenheit des Zwingers und eine dadurch zu erreichende Reduzierung der Gefährdung der Umgebung - wie die Beschwerde meint - "auf Null" ankommt. Die möglichen Belastungen der Umgebung, auf die das Oberverwaltungsgericht abgestellt hat, nämlich die aus der abstrakten Gefährlichkeit einer Raubtierhaltung im Garten eines Wohngebiets herrührende psychische Belastung der Nachbarschaft und der insbesondere im Sommer typischerweise zu erwartende Raubtiergeruch sind geeignet, derartige das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG hindernde Spannungen zu begründen. Um dies zu klären, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das gilt auch für die Frage, ob es, wie das Oberverwaltungsgericht - zutreffend - ausführt, auf das Empfinden von "Durchschnittsbewohnern" ankommt oder, wie die Beschwerde - irrig - meint, auf das subjektive Empfinden der gegenwärtigen Nachbarn. Das Bebauungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung; dabei spielen die objektiven Gegebenheiten der "näheren Umgebung", in bezug auf die Zumutbarkeit von Belästigungen und Störungen das Empfinden durchschnittlicher Bewohner, und nicht persönliche Verhältnisse und Einschätzungen der jeweiligen Grundstückseigentümer eine Rolle."
Ähnlich hat sich das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil v.7.7.1993 - 8 A 12405/92 - in juris) zur Haltung eines Ozelot geäußert und folgendes ausgeführt:
"Das Vorhaben der Kläger kann auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zugelassen werden, wonach untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen - auch solche für die Kleintierhaltung - zulässig sind, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen. Ozelote gehören nicht zu den Kleintieren im Sinne dieser Bestimmung. Der Begriff des Kleintiers ist nach dem städtebaulichen Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auszulegen. Gemeint sind nur solche Kleintiere deren Haltung in den Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist (siehe BVerwG, Beschluß vom 5. März 1984, BRS 42 Nr. 75). Für ein Dorfgebiet ist es vollkommenen untypisch, dass hier vorwiegend in Mittel- und Südamerika beheimatete Wildkatzen gehalten werden. Diese Tiere sind auch für Dritte in hohem Maße gefährlich, wie die bei den Akten befindlichen sachkundigen Stellungnahmen belegen. Das Veterinäramt weist unter dem 10. Oktober 1990 darauf hin, dass es sich um schwer domestizierbare Wildkatzen handelt, die gegenüber fremden Menschen ihr Normalverhalten bewahren. Wenn Ozelote ins Freie gelangen, verteidigen sie bei direkter Konfrontation mit Menschen in unmittelbarer Nähe des Geheges ihr Revier notwendigerweise mit Angriff. Diese Gefährlichkeit der Ozelote bestätigt auch der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 26. November 1990. Er räumt ein, dass es zu gefährlichen Situationen kommen kann, wenn ein Ozelot ein Kleinkind nur spielerisch anspringt und dieses zu schreien beginnt. Das Erschrecken des Tieres schließe Überreaktionen nicht aus. Diese Gefährdung Dritter wird eindrucksvoll durch den Vorfall im August 1990 bestätigt, als eines der Tiere ein Kleinkind angegriffen hatte und dieses nur durch das Einschreiten der Klägerin zu 2) befreit werden konnte. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 24. Juli 1991 noch drei weitere Vorfälle eingeräumt. Danach besteht gerade für Kinder durch die etwa 50 cm hohen Ozelote in besonderem Maße eine Gefährdung. Bei dieser Sachlage sind auch die Grenzen der Allgemeinverträglichkeit und damit das Rücksichtnahmegebot, das in § 15 Abs. 1 BauNVO seinen Niederschlag gefunden hat, verletzt. Aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit der Ozelote geht von dem Gehege wegen der darin gehaltenen Wildkatzen eine für die Nachbarn nicht mehr zumutbare psychische Belastung aus. Insoweit gelten für den Senat die gleichen Grundsätze, die er im Falle der Errichtung eines Pumazwingers in einer fast ausschließlich dem Wohnen dienenden nähren Umgebung entwickelt hat (siehe Urteil vom 10. November 1983, PS 18, 305 sowie BVerwG, Beschluß vom 5. März 1984 a.a.O.). Auch in einem Dorfgebiet ist die räumliche Nähe einer Ozelothaltung geeignet, ein dauerndes Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung auszulösen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass trotz sicherer und zuverlässiger Tierhaltung durch die Kläger dennoch aufgrund unglücklicher Umstände und menschlicher Unzulänglichkeiten ein Ozelot entweichen und mit Dritten zusammentreffen kann. Dorfbewohner müssen zwar mit den typischerweise in einem Dorf auftretenden Belästigungen rechnen, wozu auch von Haustieren oder landwirtschaftliche Nutztieren ausgehende Gefährdungen zählen können. Die auf der Gefährdung durch Ozelote beruhende psychische Belastung überschreitet aber eindeutig das Maß dessen, was nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme der Bewohner eines Dorfgebietes hinzunehmen hat (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl. 1982, § 5 Rdnr. 4). In diesem Zusammenhang kann nicht eingewandt werden, dass bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zu-lässigkeit neben städtebaulichen Gesichtspunkten auch Überlegungen der allgemeinen Gefahrenabwehr berücksichtigt worden sind. Denn weder § 34 BauGB noch § 15 Abs. 3 BauNVO schließen aus, dass auch das allgemeine Ordnungsrecht die Auswirkungen einer Anlage als störend und belästigend qualifizieren kann. Insoweit können sich städtebaulich und ordnungsrechtlich relevante Störungen durchaus überschneiden (siehe Senatsurteil vom 10. November 1883, a.a.O.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986, BVerwGE 74, 315 [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84] und Urteil vom 4. Oktober 1988, DVBl. 1989, 372)."
Diese Bewertung trifft nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters auch auf die Haltung von Geparden zu, die als in der afrikanischen Savanne beheimatete Raubtiere ebenfalls keine Kleintiere im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind und deren Haltung ebenfalls der Eigenart eines Wohngebietes widerspricht. Die vom Kläger gehaltene Gepardin selbst mag an Menschen gewöhnt und eher ungefährlich sein. Auch sind Geparden möglicherweise weniger gefährlich als Pumas oder Ozelote; sie bleiben jedoch gefährliche Raubtiere, die in bestimmten Situationen für den Menschen gefährlich sind. Insoweit verweist das erkennende Gericht auf die Vorfälle vom 12. September 2006 (Bericht von wdr.de) und vom Februar 2007 (Spiegel online vom 12.2.2007), bei denen jeweils Menschen von Geparden angegriffen und verletzt bzw. getötet wurden. Auch die Haltung von Geparden in einem Wohngebiet führt zu einer psychischen Belastung der Bewohner und Besucher des Gebiets des Gebiets, die ebenso wie das Gefahrenpotential der Gepardenhaltung in einem Wohngebiet von der Allgemeinheit nicht hinzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.