Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.01.2007, Az.: 6 A 353/05
Abgleichung; Abschlag; Absetzung; Abzug; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; Erteilung; Erwerbseinkommen; Erwerbseinkommen; Erzielung; Fiktion; Höhe; Lebensunterhalt; Niederlassungserlaubnis; Sicherung; Sozialhilfe
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 18.01.2007
- Aktenzeichen
- 6 A 353/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004
- § 2 Abs 3 AufenthG 2004
- § 11 Abs 2 SGB 2
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Sicherung des Lebensunterhaltes bei Erzielung von Erwerbseinkommen; kein fiktiver Abzug nach § 11 Abs. 2 SGB II bei der Abgleichung des konkreten Erwerbseinkommens mit den sozialhilferechtlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Die am B. geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Sie reiste am 29. Dezember 1996 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab, stellte aber fest, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Iraks vorliegen. Mit Bescheid vom 22. April 2004 widerrief das Bundesamt die Feststellung nach § 51 AuslG. Die hiergegen gerichtete Klage (6 A 285/05) ist beim erkennenden Gericht anhängig.
Die Klägerin ist seit dem März 1997 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis und seit dem 15. März 2005 in Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.
Am 28. Dezember 2004 beantragte die Klägerin dann die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 des Ausländergesetzes.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2005 beantragte sie hilfsweise die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2005 lehnte die Beklagte diese Anträge ab. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass angesichts des relativ geringen Erwerbseinkommens der Klägerin ihr Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit nicht gesichert sei (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG) bzw. ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Unter dieser Voraussetzung sei nach allgemeiner Auffassung zu verstehen, dass kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen dürfe. Die Klägerin habe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 650,-- EUR. Bei einer monatlichen Warmmiete in Höhe von 360,-- EUR verblieben somit 290,-- EUR monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Der Regelsatz der Sozialhilfe habe bis zum Ende 2004 296,-- EUR betragen. Der Regelsatz nach dem Arbeitslosengeld II betrage monatlich 345,-- EUR. In beiden Fällen habe somit ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe bestanden.
Nach Zustellung dieses Bescheides am 10. Mai 2005 hat die Klägerin am 10. Juni 2005 die Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung vor, dass sie einen Nettolohn von 710,-- EUR erziele. Sie habe einen Vollzeitarbeitsplatz in einem durch einen Manteltarifvertrag geregelten Gewerbe (Friseurin). Sie zahle Steuern und komme mit ihrem Erwerbseinkommen aus, ohne staatliche (Sozial-) Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die von der Beklagten angeführte weitere Bereinigung des Nettoeinkommens um einen Freibetrag für Erwerbstätigkeit sei absurd.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Mai 2005 zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihre Berechnungsmethode und verweist insofern auf die von ihr anzuwendenden Vorschriften der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 30. November 2005. Danach sei das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen um die Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II und um den Freibetrag nach § 30 SGB II zu mindern. Bei der Bereinigung des Einkommens verbleibe ein Betrag von 459,98 EUR, was angesichts der Beträge von 360,-- EUR (Miete) und 345,-- EUR (Regelsatz) zu einem offenen Bedarf von noch 245,02 EUR führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), weil sie die Voraussetzungen des § 9 AufenthG erfüllt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der einzig streitigen Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Hiernach ist Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.
Dies ist bei der Klägerin der Fall.
Da es sich bei der vorliegenden Klage um eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel eines Aufenthaltstitels handelt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.11.2006 - 11 LB 127/06 -, zitiert nach Juris). Deshalb kommt es bei der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, maßgeblich auf die heutigen Umstände an. Allerdings ist es in der einschlägigen Rechtsprechung unstreitig, dass hierbei eine punktuelle Betrachtung nicht ausreichend ist; vielmehr muss eine aus rückschauender Betrachtung gewonnene Prognose erstellt werden, ob der Lebensunterhalt gesichert ist (sog. Erwerbsbiografie: vgl. OVG Lüneburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2006 - OVG 11 S 13.06; InfoAuslR 2006, 277 mwN). Diese Erwerbsbiografie stellt sich bei der Klägerin wie folgt dar:
Nach den Asylverfahrensakten ist die im Juli 1977 geborene Klägerin im Irak 9 Jahre zur Schule gegangen und dann 17-jährig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seit dem 1. August 2001 steht sie mit minimalen Unterbrechungen in einem Beschäftigungsverhältnis. In der mündlichen Verhandlung hat sie weiter dazu ausgeführt, dass sie vor Aufnahme ihrer Beschäftigung eine dreijährige Friseurlehre absolviert hat. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis erzielt die Klägerin nach wie vor ein Nettoeinkommen von 710,- EUR. Die Klägerin ist seit September 2002 verheiratet. Sie lebt allerdings räumlich getrennt von ihrem Ehemann. Dieser war ursprünglich ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, ist inzwischen aber holländischer Staatsangehöriger. Er wohnt und arbeitet in den Niederlanden (Hengelo) und erzielt dort gegenwärtig ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 927,60 EUR.
Angesichts dieser Erwerbsbiografie ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
Diese Vorschrift orientiert sich an der zuvor geltenden Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO). Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalt die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind (vgl. OVG Lüneburg, aaO; Hess. VGH, Beschl. v. 14.3.2006 - 9 TG 512/06 - zitiert nach Juris). Auch die Vorläufigen Anwendungshinweise zum Gesetz des Bundesministeriums des Inneren sehen unter Punkt 2.3.3.0 vor, dass „als Anhaltspunkt für die Bedarfsermittlung der Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich eines Aufschlages für Sonderbedarf herangezogen werden kann“.
Hier ist es so, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln bestreitet. Weiter ist es so, dass dann, wenn man das tatsächliche Nettoeinkommen in Höhe von 710,- EUR nimmt und dies dem Bedarf gegenüberstellt, dass dann der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Der Bedarf setzt sich nämlich aus der Warmmiete in Höhe von 360,-- EUR sowie dem Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von 345,- EUR zusammen, was einen Bedarf von 705,- EUR ausmacht. Durch das tatsächliche Nettoeinkommen ist somit der Lebensunterhalt gesichert.
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die sozialhilferechtlichen Berechnungsregeln von Verwaltungsgerichten in unterschiedlicher Weise bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob ein Lebensunterhalt gesichert ist. Auch die „Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz“ des Landes Niedersachsen sehen hierzu weitergehende Regelungen vor. Nach der dortigen Verwaltungsvorschrift 2.3.1.1 ist der Lebensunterhalt eines Ausländers nicht gesichert, wenn er für sich selbst Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Dies ist hier nicht der Fall. Weiter enthalten diese Vorschriften dann Ausführungen zur Frage, ab welcher Einkommenshöhe der Lebensunterhalt als gesichert angesehen werden kann. Im Folgenden wird dann geregelt, wie das Einkommen zu berechnen ist. Unter der Nummer 2.3.3.3 findet sich sodann die hier von der Beklagten für anwendbar gehaltene Absetzungsregelung. Danach ist das zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit um die Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II zu mindern, darunter auch um den Freibetrag nach § 30 SGB II.
Würde man diese Beträge absetzen (allein der Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 beträgt 100,- EUR) würde sich bei der Klägerin ein Einkommen ergeben, dass geringer wäre, als der zu berücksichtigende sozialhilferechtliche Bedarf.
Ob diese Abschläge überhaupt zu machen sind, ist in der verwaltungsrichterlichen Rechtsprechung umstritten. So hat das VG Berlin (Urt. v. 23.9.2005 - VG 25 A 329.02 - in Info AuslR 2006, S. 21 ff.) mit überzeugender Begründung (allerdings für den Fall des Familiennachzugs) ausgeführt, dass die fiktive Minderung um einen Freibetrag nach § 30 SGB II nicht in Betracht kommt. Dem hat die 2. Kammer des VG Berlin auf Urteil vom 1.6.2006 - 2 V 5.06 - zitiert nach Juris) ausdrücklich widersprochen. Der Hessische VGH (aaO) berücksichtigt in seiner Berechnung den Abzugsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,- EUR, wendet sich aber entschieden gegen den Abzug nach § 30 Abs. 2 SGB II. Das OVG Berlin-Brandenburg hat (im Beschl. v. 18.8.2005 - 7 B 24.05 - zitiert nach Juris) die Frage offen gelassen, ob der Freibetrag nach § 30 SGB II abzusetzen ist. Das OVG Lüneburg hat sich in dem vorstehend zitierten Beschluss nicht direkt zur Frage der Absetzungsbeträge geäußert, offenbar wendet es diese Absetzungsbeträge aber nicht an. Dies ergibt sich daraus, dass das OVG ohne jede Abzugsregelung in dem dort zu beurteilenden Fall dem Bedarf lediglich das tatsächlich erzielte Einkommen gegenüber gestellt , dann einen Einkommensüberschuss festgestellt hat und weiter davon ausgeht, dass dadurch grundsätzlich der Lebensunterhalt als hinreichend gesichert angesehen werden kann.
Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Berechnung, wie sie in der Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift unter 2.3.3.3 vorgegeben ist, der Rechtslage nicht entspricht.
Beide Freibetragsregelungen sind in das SGB II durch das Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14.8.2005 (BGBl. I S. 2407) eingeführt worden. Die Regelungen gehen auf einen Gesetzentwurf der Fraktion der SPD/CDU-CSU sowie Bündnis 90/Die Grünen zurück. Sie sind Teil eines Bündels gesetzgeberischer Maßnahmen zur Optimierung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, welche auf dem sogenannten „Jobgipfel“ zwischen Bundesregierung und Opposition im März 2005 vereinbart worden waren. In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/5446) heißt es hierzu unter anderem:
„Die Ermittlung der Abzugsbeträge nach § 11 Abs. 2 und die nachfolgende Berechnung der Freibeträge nach § 30 waren bislang für die Betroffenen nicht transparent…. Es wird daher ein Grundfreibetrag von 100,- EUR eingeführt, bis zu dem das Einkommen unberücksichtigt bleibt. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der Hinzuverdienstmöglichkeiten. Im Sinne einer Vereinfachung werden zudem durch Einführung des Grundfreibetrages die Absetzungsbeträge nach den Nummern 3-5 ersetzt.“
Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung ergänzend dazu:
„Die Integration erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gestaltet sich derzeit aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt schwierig. Insbesondere Langzeitarbeitslosen steht häufig nur die Möglichkeit offen, im Bruttolohnbereich bis 400,- EUR (Minijob) eine Beschäftigung aufzunehmen. Das mit der bisherigen Hinzuverdienstregelung verfolgte Ziel, insbesondere die Aufnahme bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit dadurch zu fördern, dass die Einnahmen oberhalb vom 400,- EUR besonders privilegiert werden, ist daher zu modifizieren.“
Angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels kann der Klägerin diese, sie im Ergebnis benachteiligende Abzugsmöglichkeit nicht entgegen gehalten werden. Diese Abzugsmöglichkeiten bezwecken eine Begünstigung derjenigen, die bereits Sozialhilfeleistungen erhalten, mit dem Ziel, sie langfristig aus dem Bezug von Sozialhilfe heraus zu führen. Würde man diese Abzüge hier fiktiv einkommensmindernd berücksichtigen, würde für den die Verfestigung seines Aufenthalts anstrebenden Ausländer statt der intendierten Besserstellung im Bereich des Ausländerrechts eine nachteilige Wirkung herbeigeführt. Dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Freibetragsregelung in das SGB II eine solche erhebliche Verschärfung der Anforderungen an die Erlangung eines Aufenthaltstitels für erwerbstätige Ausländer in den Blick genommen oder gar beabsichtigt hätte, ist nicht erkennbar (vgl. Hess. VGH, aaO).
Hinzu kommt im Falle der Klägerin, abstellend auf ihre Erwerbsbiografie noch zweierlei. Zum einen ist davon auszugehen, dass sie nach der Erklärung in der mündlichen Verhandlung die Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, einem Unionsbürger, herzustellen beabsichtigt. Dieser erzielt bisher ein höheres Erwerbseinkommen als die Klägerin selbst. Im Falle des Zusammenlebens in Deutschland ist zu prognostizieren, dass er bestrebt sein wird, ein ähnlich hohes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Arbeitsangebot in Deutschland, das deutlich niedriger war, hat der Ehemann der Klägerin abgelehnt und es stattdessen dabei belassen, getrennt von seiner Ehefrau in Holland weiterhin sein bisheriges Einkommen zu erzielen. Bei einem Zusammenziehen in Deutschland wäre dann von einem mindest doppelten Erwerbseinkommen auszugehen, mit der weiteren Möglichkeit, die Bedarfposition „Wohnen“ zu senken. Bei der rein sozialhilferechtlichen Berechnung wäre in Übrigen dann auch nicht von einem doppelten Regelsatz sondern nur von dem Regelsatz eines Haushaltsvorstandes und einem Haushaltsangehörigen, also insgesamt von einem geringeren Bedarf auszugehen.
Des Weiteren ist nicht außer Betracht zu lassen, dass die Klägerin als Friseurin arbeitet. Es ist gerichtsbekannt, dass die Entlohnung in diesem Berufszweig, verglichen mit anderen Handwerken gering ist. Dies hat, beispielsweise wie im Gaststättengewerbe, seinen Grund darin, dass es in diesem Bereich üblich ist, Trinkgelder zu geben. Es ist somit nicht lebensfremd davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt, als dies durch die Lohnabrechnung ausgewiesen wird.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Falle der Klägerin davon auszugehen ist, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Die Berücksichtigung von fiktiven einkommensmindernden Freibeträgen, die dazu dienen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung auch von nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit zu schaffen, bedarf es im Falle der Klägerin nicht, weil diese bereits erwerbstätig ist und keinerlei Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.