Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 31.01.2007, Az.: 1 A 396/04
Anteil; Aufgabe; Ausbildung; Beamter; Dienst; Dienstposten; flugzeugtechnisches Personal; Gerät; Offizier; Original; Personal; Stelle; Stellenzulage; Technik; Tätigkeit; Umfang; Unterricht; Verwendung; Wartung; Zeitraum; Zulage; öffentlicher Dienst
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 31.01.2007
- Aktenzeichen
- 1 A 396/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 BBesG
- § 2 Abs 1 BBesG
- § 42 BBesG
- § 124a Abs 1 VwGO
- § 154 Abs 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Zulage nach Nr. 5 Vorbemerkungen BBesO A/B für flugzeugtechnisches Personal setzt voraus, dass ein eigenverantwortlicher, unmittelbarer Beitrag zur Flugsicherheit geleistet wird.
2. Lehr- oder Ausbildungstätigkeiten an Schulen der Luftwaffe erfüllen diese Anforderungen entgegen Abschnitt D Nummern 10 und 11 des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 13. 10. 2003 (VMBl. 2003, 155) nicht. Die Lehr- und Ausbildungstätigkeit ist zwar ein sicherheitsrelevanter Beitrag, aber doch erkennbar kein unmittelbarer Beitrag zur Flugsicherheit.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die weitere Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal.
Er steht als Offizier im Dienst der Beklagten und ist zurzeit bei der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 auf dem Dienstposten „Lehroffizier / Luftfahrzeugtechnischer Offizier / Hörsaalleiter“ eingesetzt.
Mit Bescheid der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 vom 23. September 2004 wurde dem Kläger die seit dem 1. Oktober 1998 gewährte Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal, die 76,69 EUR monatlich ausmachte, mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 entzogen. Zur Begründung war angegeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gewährte Stellenzulage nicht mehr vorlägen.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde trug der Kläger vor, dass er nach den Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal des Bundesministeriums der Verteidigung auf seinem Dienstposten bei der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 zulagenberechtigt sei.
Die Beschwerde wies der Kommandeur der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 mit Beschwerdebescheid vom 20. Oktober 2004 (zugestellt am 28.10.2004) zurück. Darin war im Wesentlichen dargelegt, dass der Kläger zwar die in den Verfahrensbestimmungen geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage erfülle. Die nach den Verfahrensbestimmungen bei der Verwendung an Ausbildungseinrichtungen allein zulagenberechtigte Tätigkeit des Klägers mache aber nicht - wie erforderlich - mindestens 80 % des zeitlichen Umfangs seiner Gesamttätigkeit auf dem innegehabten Dienstposten aus. Berechnungsgrundlage für die Jahresarbeitszeit und deren Aufteilung für das Lehrpersonal der Technischen Schule der Luftwaffe 3 (Hörsaalleiter/Fachlehrer) seien die STAN-organisatorischen Grundsätze für Schulen und vergleichbare Ausbildungseinrichtungen der Luftwaffe. Die Jahresarbeitszeit im Rahmen des Lehrauftrages umfasse danach 1438 Stunden. Bei der Ausplanung dieser Jahresarbeitszeit im Rahmen des Lehrauftrags seien 888 Stunden pro Jahr als berücksichtungsfähige Fachtätigkeiten gemäß Abschnitt D Nr. 11 c der Verfahrensbestimmungen veranschlagt. Für truppendienstliche Aufgaben, für Vor- und Nachbereitung der Unterrichte, für Mitarbeit im „Curricularen Bereich“ und für sonstige Aufgaben würden 550 Stunden pro Jahr in Ansatz gebracht. Diese Tätigkeiten seien gemäß Abschnitt D Nr. 11 und 12 der Verfahrensbestimmungen grundsätzlich nicht berücksichtungsfähig. Selbst wenn die Vor- und Nachbereitungszeiten anteilig einbezogen würden, würde der zeitlich erforderliche Umfang von 80 % der Gesamttätigkeit nicht erreicht.
Am 22. November 2004 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Maßgebend für die Beurteilung, ob er auf seinem Dienstposten mindestens 80 % zulageberechtigte Tätigkeit ausübe, seien die konkreten Lehreinsatz- und Stundenpläne an seiner Schule. Aus diesen Plänen ergebe sich eine zulagenberechtigte Tätigkeit von mehr als 80 % seiner Gesamttätigkeit. Die Berechnung der zulagenwirksamen Tätigkeit der Beklagten beruhe auf allgemeinen Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Personalbedarfs. Die dort genannten Annahmen und Vorgaben seien an seiner Schule nicht so umgesetzt. Soweit die Beklagte und die allgemeinen Berechnungsgrundlagen zum Beispiel davon ausgingen, dass im Theorieunterricht nicht Originalgerät eingesetzt werde oder Vor- oder Nachbereitung nicht zulagenberechtigt seien, werde von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Denn in der 1. Inspektion würde keine Grundlagenausbildung stattfinden, sondern ausschließlich Unterricht mit und an Luftfahrzeuggeräten. Übersehen werde auch, dass er Reparaturen an Geräten, die im Unterricht Verwendung fänden, häufig selbst vornehme oder er die Reparaturen des Wartungs- und Instandsetzungstrupps beaufsichtige bzw. kontrolliere. Dass von der Beklagten vorgelegte Urteil gehe von einem bestimmten festgelegten Anforderungsprofil des übertragenen Dienstpostens sowie generell dem Dienstposten zugeordnete Dienstaufgaben aus. Eine derartige generelle Festlegung gebe es für seinen Dienstposten nicht. Daher müsse von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ausgegangen werden. Die im Beschwerdebescheid angesprochene zeitliche Berechnung nach den STAN-organisationsrechtlichen Grundsätzen für Schulen und vergleichbare Ausbildungseinrichtungen der Luftwaffe könne für eine Beurteilung nicht maßgebend sein, da diese Grundsätze keine Dienstpostenbeschreibung darstellten und nur Orientierungscharakter hätten und allein der Personalplanung dienten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 vom 23. September 2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal über den 1. Oktober 2004 hinaus weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Beschwerdebescheid. Die konkreten Anforderungen für die Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal bei Verwendung an Ausbildungseinrichtungen würden in einem mit dem Bundesminister des Innern abgestimmten Grundsatzerlass des Bundesministers der Verteidigung geregelt. Entscheidend sei danach, dass der Kläger als Hauptaufgabe mit mindestens 80 % seiner Gesamttätigkeit zulageberechtigte Aufgaben wahrnehmen müsse. Dies sei, wie eine Überprüfung ergeben habe, nicht der Fall. Von der Jahresarbeitszeit in Höhe von 1630 Stunden entfielen 1438 Stunden auf Arbeitszeit im Rahmen des Lehrauftrags. Nur diese Arbeitszeit im Rahmen des Lehrauftrags könne grundsätzlich zulageberechtigt sein. Um zulageberechtigt zu sein, müsste der Kläger daher ca. 1150 Stunden (80 % von 1438 Stunden) zulageberechtigte Tätigkeiten pro Jahr ausüben. Die Arbeitszeit im Rahmen des Lehrauftrages untergliedere sich in 888 Stunden Unterrichtsverpflichtung. Die übrigen Stunden entfielen auf andere Tätigkeiten. Von den 888 Stunden sei ein Drittel theoretischer Unterricht, der nicht zulageberechtigt sei. Nur die Lehr- und Ausbildungstätigkeiten, die unmittelbar am Gerät vermittelt würden, also manuell-technische Tätigkeiten, seien zulageberechtigt. Angesichts dieser Aufteilung sei klar zu erkennen, dass die zulageberechtigten Tätigkeiten nicht annähernd 80 % ausmachten. Dies gelte auch, wenn gewisse Zeiten der Vor- und Nachbereitung der zulageberechtigten Tätigkeit zugeordnet würden. In diesem Sinne hab auch das Verwaltungsgericht Augsburg in vergleichbaren Fällen entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz. Der Bescheid der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 vom 23. September 2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Oktober 2004, der die bislang gewährte Stellenzulage für die Zukunft entzieht, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Die Stellenzulagen dürfen grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltsfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (§ 42 Abs. 4 BBesG).
Soldaten (und Beamten) in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten gemäß Nr. 5 Abs. 1 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) - Vorbemerkungen BBesO A/B - eine Stellenzulage nach Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz, wenn sie als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden (Nr. 5 Abs. 2 Vorbemerkungen BBesO A/B).
Die Zulageberechtigung nach Nr. 5 Vorbemerkungen BBesO A/B setzt eine unmittelbare Verantwortlichkeit für die Flugsicherheit bzw. das Leisten eines unmittelbaren Beitrages hierzu voraus (ebenso VGH München, Beschluss vom 10.5.2005 - 15 ZB 00.1609 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 15.4.1999 - 12 A 4064/98 -, juris; in diesem Sinne auch Schwegmann/Summer, BBesG, Kommentar, Stand: Oktober 2006, VBm Nr. 5 zu BBesO A/B, Rn. 3). Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/8138 S. 31) in der es heißt: „Zulageberechtigt sind Soldaten und Beamte, die eigenverantwortlich als flugtechnisches Personal als Geselle, Meister oder in höherwertiger Funktion einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leisten, dabei nicht dem fliegenden Personal angehören und keine Nachprüfer von Luftfahrtgerät sind.“
Hinsichtlich des Umfangs der für die Zulagengewährung erforderlichen zulageberechtigenden Verwendung entspricht es der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem sich das erkennende Gericht anschließt, dass der Beamte oder Soldat grundsätzlich und so auch hier im vollen Umfang in der zulageberechtigenden Funktion verwendet werden bzw. die zulageberechtigende Tätigkeit jedenfalls einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen muss. Der Dienstposten muss durch die zulageberechtigende Funktion geprägt sein. Auch etwa vorhandene Konkurrenzregelungen, wie sie hier in Nr. 5 Abs. 3 Vorbemerkungen BBesO A/B zu finden sind, stehen diesem Erfordernis nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.1998 - 2 C 25.97 -, ZBR 1998, 423; ebenso OVG Münster, Urteil vom 15.4.1999, aaO).
Die weiteren einzelnen Voraussetzungen für die Zulageberechtigung werden durch Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Oktober 2003 (VMBl. 2003, 155, Verfahrensbestimmung zu Gewährung dieser Stellenzulage) erläutert.
Eine zulageberechtigende Verwendung in einem nach diesen Vorschriften maßgebenden Umfang lässt sich für den Kläger nicht feststellen. Der Kläger hat den Dienstposten „Lehroffizier/Luftfahrzeugtechnischer Offizier/Hörsaalleiter“ bei der 1. Inspektion der Technischen Schule der Luftwaffe 3 inne. Seine Hauptaufgabe besteht in der Unterrichtung und Ausbildung von flugzeugtechnischem Personal einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie der Leitung des Hörsaals. Mit diesen vom Kläger wahrzunehmenden Haupttätigkeiten leistet er zwar bei einer Gesamtschau einen sicherheitsrelevanten Beitrag, aber doch erkennbar keinen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit. Denn er ist als Lehroffizier weder unmittelbar verantwortlich für die Flugsicherheit noch leistet er einen unmittelbaren Beitrag hierzu. Die Ausbildung des entsprechenden Personals ist nur ein vorgelagerter, mittelbarer Beitrag zur Flugsicherheit und damit nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe in Nr. 5 Vorbemerkungen BBesO A/B nicht zulageberechtigt. Die Trennung zwischen mittelbarer Ausbildung und unmittelbarer eigenverantwortlich technischer Wartung und Inspektion von im „scharfen“ Einsatz befindlichen Luftfahrzeugen und dazugehörigem Gerät wird auch im tatsächlichen Ablauf und in der festgelegten Organisation deutlich. In der Schule erfolgt nur eine Abnahme „Klar zur Ausbildung“. Eine Abnahme „Klar zum Flugbetrieb“ erfolgt - wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - ausschließlich durch die Wartungs- und Inspektionseinheiten und zwar auch dann, wenn Luftfahrzeuge von der Ausbildung zurück in den „scharfen“ Flugbetrieb gegeben werden.
Wenn in Abschnitt D Nr. 11 c der Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage (Erlass vom 13.10.2003) eine zulageberechtigte Tätigkeit demgegenüber auch für Lehr- oder Ausbildungstätigkeiten anerkannt wird, soweit technische Ausbildungsinhalte, die zum Erwerb einer zulagenberechtigenden ATN oder fachtechnischen Qualifikation erforderlich sind, unmittelbar am Gerät vermittelt werden, oder anerkannt wird für bestimmte Wartungs- und Instandsetzungstätigkeiten (Nr. 11 a) bzw. deren unmittelbare und persönliche Beaufsichtigung (Nr. 11 b), kann der Kläger seinen Anspruch hierauf nicht stützen. Denn es handelt sich bei den Verfahrensbestimmungen nur um Verwaltungsvorschriften, die das Gericht grundsätzlich nicht binden und hier klar über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulagegewährung hinausgehen, indem sie auch die nur mittelbar der Flugsicherheit dienende Lehr- oder Ausbildungstätigkeit sowie die für den Ausbildungsbetrieb erforderlichen Wartungen und Instandsetzungen unter bestimmten Voraussetzungen einer Zulageberechtigung unterwerfen. Es mag zwar sinnvoll und einleuchtend sein, dass auch für diese Tätigkeiten eine Zulage gewährt werden sollte. Die gesetzliche Regelung in Nr. 5 Vorbemerkungen BBesO A/B bezieht solche mittelbaren Tätigkeiten aber eindeutig nicht mit ein. Eine erweiternde Auslegung der Regelung in Nr. 5 kommt nicht in Betracht. Der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG für die Besoldung, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 auch für Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit und gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch für Zulagen gilt, setzt nach ständiger Rechtsprechung einer ausdehnenden Auslegung von leistungsbegründenden Tatbeständen sehr enge Grenzen. Ausweitungen des Personenkreises der Empfänger von Besoldungsleistungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (Schwegmann/Summer, a.a.O., § 2 BBesG Anm. 8; BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 2 C 27.97 -, ZBR 1999, 170). Für die Zulage nach Nr. 5 gilt dies insbesondere auch deshalb, weil bei anderen Zulagen, die ebenfalls ein unmittelbares Tätigwerden für die Zulagegewährung voraussetzen, das Ausbildungspersonal, das grundsätzlich nicht unter die zulageberechtigende Tätigkeit fallen würde, ausdrücklich als zulageberechtigt aufgeführt wurde (vgl. z. B. Nr. 5 a Abs. 1 Ziffer 6 Vorbemerkungen BBesO A/B).
Selbst wenn aber die im Erlass niedergelegten Verfahrensbestimmungen zur Gewährung dieser Stellenzulage dem Begehren des Klägers zugrunde gelegt würden, stünde ihm die Zulage mangels zulageberechtigender Verwendung im erforderlichen Umfang nicht zu. Nach Nr. 10 c in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 2 des Erlasses vom 13. Oktober 2003 muss die zulageberechtigende Fachtätigkeit zur Erfüllung der Hauptaufgabe ausgeübt werden. Das setzt voraus, dass sie durchschnittlich mindestens 80 % des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeit des Dienstpostens umfasst, und entspricht der Vorgabe, dass die für die Zulageberechtigung maßgebende herausgehobene Funktion einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben des Beamten oder Soldaten ausmachen muss. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem vom Dienstherrn bestimmten Anforderungsprofil und den generell den Dienstposten zugeordneten Dienstaufgaben. Maßgebend sind deshalb grundsätzlich nicht die vom Kläger in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten.
Die Beklagte hat in den STAN-organisatorischen Grundsätzen für die Schulen und vergleichbare Ausbildungseinrichtungen der Luftwaffe eine Ausplanung der Jahresarbeitszeit und deren Aufteilung für Lehrpersonal vorgenommen, die mangels konkreter Beschreibung des Dienstpostens des Klägers als Grundlage für Umfang und Aufteilung der dem Kläger zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden kann. Danach ergibt sich im Rahmen des Lehrauftrages eine Jahresarbeitszeit von 1438 Stunden. Davon werden 888 Jahresstunden für die reine Unterrichtsverpflichtung angesetzt die, selbst wenn sie alle der Nr. 11 c des Erlasses vom 13. Oktober 2003 zugeordnet werden könnten, den geforderten Anteil von 80 % (= 1150,4 Stunden) nicht erreichen. Selbst wenn man von den 550 verbleibenden Jahresstunden im Rahmen des Lehrauftrags, die für sonstige Aufgaben einschließlich der Mitarbeit im „Curricularen Bereich“ in Ansatz gebracht sowie für die persönliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehen sind, im Hinblick auf Nr. 11 a des Erlasses zum Teil mitberücksichtigt, weil der Kläger im Rahmen der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts teilweise selbst Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Originalgerät mangels Fachpersonal vornimmt, werden keine 80 % der Jahresgesamtstunden erreicht. Denn zu berücksichtigen ist, dass nicht die gesamte Lehr- oder Ausbildungstätigkeit des Klägers nach Nr. 11 des Erlasses zulageberechtigt ist, da hiervon Stunden für theoretischen Unterricht der nicht am Originalgerät stattfindet und Stunden, die auf die Hörsaalleitungstätigkeit entfällt, nicht zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesamte Jahresarbeitszeit des Klägers 1630 Stunden beträgt und der zulageberechtigte Anteil demnach bei 80 % 1304 Stunden betragen müsste. Diese Stundenzahl wird vom Kläger mit seinen Tätigkeiten unmittelbar am Gerät ersichtlich nicht erreicht.
Steht mithin dem Kläger die begehrte Stellenzulage nicht zu, durfte sie für die Zukunft widerrufen werden, da ein Vertrauen auf die nach dem Gesetz widerrufliche Zulage nicht schutzwürdig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.