Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.05.2011, Az.: 10 UF 297/10
Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Familiengericht ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit und eine Beschwerde ist daher nur bei Übersteigen eines Wertes von 600 Euro eröffnet; Abhängigkeit der Beschwerdeeröffnung gegen die Bestimmung des Kindergeldberechtigten von der Überschreitung eines Gegenstandswertes von 600 Euro
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.05.2011
- Aktenzeichen
- 10 UF 297/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 17353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0531.10UF297.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 04.10.2010 - AZ: 615 F 3910/10
Rechtsgrundlagen
- § 61 Abs. 1 FamFG
- § 231 Abs. 2 FamFG
- § 64 Abs. 2 S. 3 EStG
Fundstellen
- AGS 2011, 338
- FPR 2011, 6
- FamRZ 2011, 1616-1617
- FuR 2011, 574-575
- JurBüro 2011, 494
- MDR 2011, 1180-1181
- Rpfleger 2011, 604-605
Verfahrensgegenstand
Bestimmung des Kindergeldberechtigten für M. K.
Amtlicher Leitsatz
Bei der nach § 231 Abs. 2 FamFG erfolgenden Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG durch das Familiengericht handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit; gegen einen entsprechenden amtsgerichtlichen Beschluß ist gemäß § 61 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur dann eröffnet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.
In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W.,
den Richter am Oberlandesgericht H. und
die Richterin am Amtsgericht C. am 31. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 4. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 300 EUR (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG)
Gründe
Der Antragsteller ist der volljährige studierende Sohn der weiteren Beteiligten; er ist weder in einen der Haushalte der weiteren Beteiligten aufgenommen, noch leisten diese ihm in irgendeiner Form Unterhalt.
Das Amtsgericht hat auf entsprechenden Antrag des Antragstellers und nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die weiteren Beteiligten die Kindesmutter als Kindergeldberechtigte gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG bestimmt. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter, die - erstmals im Beschwerdeverfahren - ihrer Bestimmung entgegentritt und in der Sache allein geltend macht, sie wolle aus von ihr weiter ausgeführten Gründen mit der Familie des Antragstellers nichts mehr zu tun haben; dies habe sie nicht zuletzt durch die Änderung ihres Familiennamens auch äußerlich deutlich zum Ausdruck gebracht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Kindesmutter durch ihre Bestimmung zum Kindergeldberechtigten überhaupt beschwert ist, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht jedenfalls nicht den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Wert von mehr als 600 EUR.
Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG handelt es sich zwar gemäß § 112 Nr. 1 FamFG nicht um eine Familienstreitsache, gemäß § 231 Abs. 2 FamFG aber um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Zöller28-Feskorn, FamFG § 61 Rz. 4), insofern ist auch bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten für die Eröffnung der Beschwerde ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 EUR erforderlich (so ausdrücklich auch Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG § 232 Rz. 48).
Es ist jedoch weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise dargetan, daß sich für sie aus ihrer Bestimmung als Kindergeldberechtigter (die von der zuständigen Familienkasse als Voraussetzung für eine Auszahlung des Kindergeldes an den Antragsteller selbst angesehen wird) irgendwelche wirtschaftlichen Folgen oder gar Beeinträchtigungen ergäben; den von ihr insofern allein geltend gemachten - emotionalen - Gesichtspunkten einer Distanzierung von der restlichen Familie (einschließlich) des Antragstellers ist ein irgend gearteter wirtschaftlicher Wert nicht zu entnehmen.
Eine derartige Bewertung des Beschwerdegegenstandes steht im übrigen auch mit der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in§ 51 Abs. 3 FamGKG in Einklang, wonach der (Verfahrens-) Wert für Unterhaltssachen gemäß § 231 Abs. 2 FamFG ausdrücklich mit einem Festbetrag von 300 EUR - also in der untersten Wertstufe überhaupt - festgelegt ist.
H.
C.