Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.05.2011, Az.: 10 WF 118/11

Berichtigung des Tenors eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.05.2011
Aktenzeichen
10 WF 118/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 15404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0504.10WF118.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Uelzen - 14.03.2011 - AZ: 3c FH 2005/10

Fundstellen

  • FamFR 2011, 253
  • FamRB 2011, 246
  • FamRZ 2011, 1414

Amtlicher Leitsatz

§ 319 ZPO; § 319 ZPO i.V. mit § 113 Abs. 1 FamFG

  1. 1.

    Im Vereinfachten Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse sind einer Tenorberichtigung gemäß § 319 ZPO zugänglich.

  2. 2.

    Eine Berichtigung des Tenors eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gem. § 319 ZPO i.V. mit § 113 Abs. 1 FamFG dahin, daß sich der titulierte Unterhalt um das volle statt um das anteilige Kindergeld vermindert, ist möglich, wenn Antragsteller das Land als Träger der Unterhaltsvorschußkasse ist, sich der Titel ausdrücklich auf geleistete und zukünftig geleistete Zahlungen im Sinne des UVG beschränkt und sich aus der Höhe der zugleich titulierten Rückstandsbeträge ergibt, daß dabei eine Anrechnung des vollen Kindergeldes erfolgt ist.

In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W.,
den Richter am Oberlandesgericht H. und
die Richterin am Amtsgericht C.
am 4. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, daß der Senat die Verwerfung bzw. Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerden beabsichtigt; ihm wird Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben bis zum 27. Mai 2011.

Gründe

1

I.

Das - durch das Jugendamt Uelzen vertretene - Land Niedersachsen (im weiteren: der Antragsteller) hat mit parallelen, jeweils am 17. September 2010 beim Amtsgericht Uelzen eingegangene Anträgen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren auf die durch Leistungen nach dem UVG übergegangen bzw. künftig übergehenden Unterhaltsansprüche seiner beiden jeweils am ... 1999 geborenen Töchter L. und L. in Anspruch genommen und jeweils eine Titulierung ab 1. Oktober 2010 von 100% des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGBabzüglich des Erst- bzw. Zweitkindergeldes sowie eines Rückstandes für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2010 in Höhe von (8 * (364 EUR - 184 EUR =) 180 EUR =) 1.440 EUR beantragt.

2

Das Amtsgericht hat diese Anträge getrennt behandelt und ihnen mit parallelen Beschlüssen vom 3. November 2010 stattgegeben, wobei allerdings der Tenor hinsichtlich der laufenden Beträge jeweils dahin geht, daß sich der Unterhalt um " anteilige kindbezogene Leistungen gemäß § 1612b Abs. 1 BGB" für ein erstes bzw. zweites Vermindert.

3

Nachdem bereits der Antragsteller jeweils umgehend eine Berichtigung der Beschlüsse entsprechend seiner ursprünglichen Anträge begehrt hatte, hat der Antragsgegner seinerseits jeweils fristgerecht Beschwerde gegen die Festsetzungsbeschlüsse eingelegt, mit denen er geltend macht, daß beim laufenden Unterhalt nicht jeweils das volle Kindergeld abgesetzt worden ist, und zugleich für die Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht.

4

Mit Beschlüssen vom 14. März 2011 hat das Amtsgericht die Festsetzungsbeschlüsse jeweils ("gemäߧ 42 FamFG") dahin berichtigt, daß sich der laufende Unterhalt " um kindbezogene Leistungen für ein erstes bzw. zweites Kind" vermindert.

5

Gegen diese Berichtigungsbeschlüsse richten sich die jeweils fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden des Antragsgegners, der die Voraussetzungen für eine wie erfolgte Berichtigung für nicht gegeben hält.

6

Der Senat hat mit Beschluß vom 2. Mai 2011 die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren jeweils gemäß § 250 Abs. 3 FamFG verbunden.

7

II.

1.

Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners dürften bereits unzulässig sein, da der Antragsgegner durch die amtsgerichtlichen Berichtigungsbeschlüsse nicht beschwert ist und ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seine sofortigen Beschwerden fehlt.

8

a.

Die amtsgerichtlichen Berichtigungsbeschlüsse führen dazu, daß die Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse nicht mehr - wie nach der Formulierung des ursprünglichen Tenors - eine Titulierung gegen den Antragsgegner von (derzeit) monatlich je (364 EUR - 92 EUR =) 272 EUR beinhalten, sondern lediglich noch eine solche von (derzeit) monatlich (364 EUR - 184 EUR =) 180 EUR; durch die Berichtigungsbeschlüsse wird also die unmittelbare rechtliche Position des Antragsgegners allein verbessert, nicht dagegen in irgend einer Form verschlechtert.

9

b.

Eine Beschwer des Antragsgegners läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß durch die amtsgerichtlich vorgenommene Berichtigung des Tenors die damit einhergehende Verbesserung der rechtlichen Position des Antragsgegners nicht hinreichend verläßlich erfolgen würde, er also auf dieser Grundlage schlechter stünde, als wenn - auf seine sofortige Beschwerde - die Tenorberichtigung aufgehoben und sodann - auf seine befristete Beschwerde - der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß durch den Senat wiederum (auf eben die Formulierung die bereits mit dem aufgehobenen Berichtigungsbeschluß herbeigeführt war) geändert würde. Ein berechtigtes und schützenswertes Interesse des Antragsgegners an einer Korrektur der ursprünglichen Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse gerade durch den Senat im Beschwerdewege statt durch die Berichtigungsbeschlüsse des Amtsgerichtes besteht nicht.

10

Selbst wenn es sich - wovon allerdings entsprechend der nachstehend unter 2. dargelegten Erwägungen gerade nicht auszugehen ist - im vorliegenden Fall aufgrund des Fehlens der dafür erforderlichen Voraussetzungen um einen fehlerhaften Berichtigungsbeschluß handeln würde, wird dieser - jedenfalls nach Eintritt der formellen Rechtskraft, die ohne die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners bereits eingetreten wäre und die bei deren Verwerfung oder Zurückweisung eintreten wird - dem Antragsgegner auch Sicherheit vor einer über den dadurch reduzierten Umfang des Titels hinausgehende Inanspruchnahme bieten.

11

Nach ausdrücklicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind auch Berichtigungsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft zugänglich (BGH, Beschluß vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82 - NJW 1985, 742 [BGH 12.01.1984 - III ZR 95/82] [Tz. 20] m.w.N.); sie sind bei Eintritt der formellen Rechtskraft regelmäßig nicht in anderem Zusammenhang darauf zu prüfen, ob sie die Grenzen des § 319 ZPO einhalten (BGH a.a.O. [Tz. 20]; BGHZ 127, 74 [Tz. 9] m.w.N.;). Insofern sind Berichtigungsbeschlüsse, selbst wenn sie fehlerhaft ergangen sind, nur in seltenen Ausnahmefällen unwirksam, nämlich wenn ein besonders schwerer und offenkundiger Mangel vorliegt (BGHZ 127, 74 [Tz. 18] m.w.N.; BGH - Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ 1995, 155 = NJW 1995, 1033 [Tz 10]); ihnen wird lediglich insoweit eine nur eingeschränkte Bindungswirkung zuerkannt, als durch sie nachträglich erstmals - direkt oder indirekt - ein Rechtsmittel eröffnet wird (vgl. BGHZ 127, 74 [Tz. 10] m.w.N.). Auf dieser Grundlage stellen sich die amtsgerichtlichen Berichtigungsbeschlüsse im Streitfall jedenfalls nicht als unwirksam dar.

12

2.

Selbst wenn man jedoch - entgegen dem vorstehend zu 1. Ausgeführten - von einer Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden ausgehen wollte, wären sie aber jedenfalls unbegründet. Insofern könnte der Senat sogar die Frage der Zulässigkeit offenlassen und die sofortigen Beschwerden als jedenfalls unbegründet zurückweisen (vgl. insofern BGH - Beschluß vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04 - NJW-RR 2006, 1346 [BGH 30.03.2006 - IX ZB 171/04] sowie OLG Köln, Beschluß vom 27. Juli 2010 - 6 W 79/10 - GRUR-RR 2011, 86, 87 - bereits unter der Geltung des FamFG).

13

Das Amtsgericht hat im Streitfall zu Recht von der Möglichkeit einer Tenorberichtigung Gebrauch gemacht; die Voraussetzungen einer solchen Berichtigung gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO liegen vor; soweit sich das Amtsgericht auf den in - wie vorliegend gemäß § 112 Nr. 1 FamFG gegeben - Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 FamFG nicht anwendbaren § 42 FamFG bezogen hat, wirkt sich dies in der Sache nicht aus, weil beide Berichtigungsnormen inhaltlich übereinstimmen.

14

Die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 319 ZPO ist eröffnet hinsichtlich darin enthaltener offenbarer Unrichtigkeiten. Um eine Unrichtigkeit handelt es sich, wenn das vom Gericht Erklärte von dem von ihm Gewollten abweicht, es sich also um einen Verlautbarungsfehler handelt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82 - NJW 1985, 742 [Tz. ; HK-ZPO3-Saenger, § 319 Rz. 4; Stein/Jonas22-Leipold, ZPO, § 319 Rz. 7 f.; Wieczorek/Schütz3-Rensen, ZPO, § 319 Rz. 8; MüKo ZPO3-Musielak, § 319 Rz. 4); offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei ihrem Erlaß ergibt (BGH a.a.O. Tz. 15). Dabei muß die Unrichtigkeit nicht unbedingt bereits auf den ersten Blick zu erkennen sein (Stein/Jonas22-Leipold, ZPO, § 319 Rz. 12), es genügt, wenn sie bei sorgfältiger Prüfung und rechtskundiger Beratung für Dritte evident wird (BGHZ 127, 74 [Tz. 25]).

15

Die Grundlagen für eine - wie vorliegend in Rede stehende - Tenorberichtigung ergeben sich typischerweise aus dem Auseinanderfallen von Tenor und den diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen. Ein Rückgriff auf Entscheidungsgründe ist vorliegend zwar nicht möglich, da der antragsgemäße Unterhaltsfestsetzungsbeschluß keine weitere Begründung enthält. Anerkanntermaßen kommt jedoch auch eine Berichtigung von Entscheidungen in Betracht, die keine Begründung enthalten (vgl. etwa für den Vollstreckungsbescheid OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Januar 1990 - 5 W 28/89 - NJW-RR 1990, 767; vergleichbar für den Mahnbescheid BGH, Urteil vom 29. September 1983 - VII ZR 31/83 - NJW 1984, 242 f.).

16

Im Streitfall ist auf der Grundlage sorgfältiger und rechtskundig beratener Prüfung auch für einen Dritten evident, daß sich die Tenorierung des zugunsten des Antragstellers festgesetzten Unterhaltes allein auf den um das volle Kindergeld reduzierten Mindestunterhaltsbetrag bezog, dessen Festsetzung vom Antragsteller beantragt worden war: So ist die Festsetzung zum einen für den Antragsteller "als Anspruchsberechtigter kraft Gesetzes (§ 7 UVG) aus auf diesen übergegangene Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes" erfolgt und bezog sich zum anderen auf denjenigen Unterhalt, "den der Antragsgegner für geleistete und zukünftig zu leistende Zahlungen im Sinne des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVG) zu zahlen hat". Schon aus der Bezugnahme auf die vom Antragsteller nach dem UVG zu leistenden und insofern auf ihn übergehenden Unterhaltsbeträge läßt sich erkennen, daß es sich (lediglich) um den um das volle Kindergeld verminderten Mindestunterhaltsbetrag handeln sollte. Dieser so gemeinte Umfang der Anrechnung des Kindergeldes wird weiter noch dadurch unterstrichen, daß auch der für den Zeitraum Februar bis September 2010 - also für acht Monate - festgesetzte rückständige Unterhalt von 1.440 EUR genau den Monatsbetrag von 180 EUR offenlegt, der er sich aus dem gesetzlich festgelegten Mindestunterhaltsbetrag von 364 EUR abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes von 184 EUR ergibt.