Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.05.2011, Az.: 10 UF 147/10

Wertausgleich geringwertiger gesetzlicher Rentenanwartschaft eines Ehegatten bei Anwartschaftserwerb auch des anderen Ehegatten und Ausgleichswertdifferenz der Anrechte oberhalb einer Bagatellgrenze; Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 VersAusglG auf geringwertige gesetzliche Rentenanwartschaften eines Ehegatten; Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer gesetzlichen Rentenanwartschaft im Erstverfahren über den Wertausgleich

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.05.2011
Aktenzeichen
10 UF 147/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 17139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0504.10UF147.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 26.03.2010 - AZ: 606 F 2026/07

Fundstellen

  • FamFR 2011, 278
  • FamRB 2011, 304-305
  • FamRBint 2011, 72-73
  • FamRZ 2011, 1797
  • FuR 2011, 575-577
  • FuR 2011, 3
  • NJW-RR 2011, 1571-1573

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Anwendung der Billigkeitsklausel des § 19 Abs. 3 VersAusglG.

  2. 2.

    Die geringwertige gesetzliche Rentenanwartschaft eines Ehegatten ist nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung auszunehmen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit ebenfalls eine gesetzliche Rentenanwartschaft erworben hat und die Ausgleichswertdifferenz der Anrechte die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, so dass § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht zur Anwendung kommt.

  3. 3.

    Im Erstverfahren über den Wertausgleich sind bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer gesetzlichen Rentenanwartschaft nur die bis Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 22.11.2010,FamRZ 2011, 723).

  4. 4.

    Jedenfalls nach längerer Verfahrensdauer ist der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zum Vollzug der externen Teilung vom Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Träger der Zielversorgung zu zahlende Betrag um die seit Ehezeitende eingetretene Wertsteigerung zu erhöhen. Das kann in der Form geschehen, dass eine Verzinsung des Ausgleichswerts in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung angeordnet wird.

In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W.,
den Richter am Oberlandesgericht H. und
die Richterin am Amtsgericht C.
am 4. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. März 2010 geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,2259 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, bezogen auf den 31. Januar 2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0841 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2008, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der P. Lebensversicherung (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 3.112,44 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2008, bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.

Die P. Lebensversicherung wird verpflichtet, diesen Betrag zuzüglich 4% Zinsen ab dem 1. Februar 2008 an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.995 EUR (15.990 EUR x 0,5). Auf diesen Wert wird gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG auch der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens geändert.

Die Rechtsbeschwerde wird - beschränkt auf den Ausspruch zur internen Teilung der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten - zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 30. April 1996 geheiratet. Auf den am 14. Februar 2008 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. Februar 2008, rechtskräftig seit 15. April 2008, unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden worden.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. März 2010 hat das Amtsgericht in der abgetrennten Versorgungsausgleichssache, die gemäß Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG nunmehr als selbständige Familiensache zu behandeln ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 635), nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens "zur Art und Höhe des Versorgungsausgleichs" entschieden, dass gemäß § 19 Abs. 3 und 4 VersAusglG von der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (insgesamt) abgesehen und ein schuldrechtlicher Ausgleich vorbehalten werde. Nach den Ermittlungen des Amtsgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 1 und Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung bei den Beteiligten zu 3 und 4 erworben, während die Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2 und ein Anrecht auf eine staatliche Rente in Großbritannien erworben hat. Das Amtsgericht hat die Durchführung eines Wertausgleichs insgesamt für unbillig gehalten.

3

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen, wie es rechtens sei, und macht geltend, ihre gänzliche Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich sei unbillig.

4

II.

Auf das vorliegende, vor dem 1. September 2009 eingeleitete und aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG das seit dem 1. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht und gemäß § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG das seit demselben Zeitpunkt geltende neue materielle Recht Anwendung.

5

III.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist gemäߧ§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

6

Das Amtsgericht hat zu Unrecht insgesamt von einem Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 ff. VersAusglG abgesehen. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Ehefrau in der Ehezeit ein ausländisches Versorgungsanrecht, nämlich in der britischen Sozialversicherung, erworben hat, das gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif ist und somit nicht in den Wertausgleich einbezogen werden kann. Richtig ist ferner, dass in einem solchen Fall § 19 Abs. 3 VersAusglG auch ermöglicht, in Bezug auf die sonstigen - d.h. die inländischen - Anrechte der Ehegatten von einem Wertausgleich abzusehen. Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Amtsgerichts, dass "grundsätzlich" ein Wertausgleich im Hinblick auf die inländischen Anrechte zu unterbleiben habe und dieses nur dann nicht gelte, wenn es für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Vielmehr sind umgekehrt die inländischen Anrechte nur vom Wertausgleich auszuschließen, soweit ausdrücklich festgestellt wird, dass die Einbeziehung der inländischen Anrechte in den Wertausgleich für den anderen Ehegatten - d.h. denjenigen, der nur inländische Anrechte erworben hat - unbillig wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier keineswegs hinsichtlich sämtlicher inländischer Anrechte vor.

7

1.

Beide Ehegatten haben in der Ehezeit - das ist gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG hier die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. Januar 2008 - Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

8

a)

Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nord vom 22. Februar 2010 ein Anrecht im Ausgleichswert von 0,0841 Entgeltpunkten erworben. Dabei sind gemäß den EG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 auch im Vereinigten Königreich zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt worden. Der Versicherungsverlauf weist deutsche Beitragszeiten von August bis September 1996 und von Januar 1997 bis Oktober 1998 auf. Nach Ehezeitende liegende rentenrechtliche Zeiten sind in der Auskunft nicht berücksichtigt worden.

9

b)

Der Ehemann hat nach der Auskunft der DRV Bund vom 15. Oktober 2008 in der Ehezeit ein Anrecht im Wert von 20,4518 Entgeltpunkten erworben. Dies entspricht einem (hälftigen, § 1 Abs. 2 VersAusglG) Ausgleichswert von 10,2259 Entgeltpunkten. Die abweichende Berechnung der DRV Bund vom 26. Januar 2010, die einen Ausgleichswert von 10,2078 Entgeltpunkten ausweist, kann der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Denn in dieser Auskunft hat die DRV Bund auch nacheheliche Versicherungszeiten bis einschließlich Dezember 2009 einbezogen. Diese - vom früheren Recht abweichende - Berechnungsweise hat der Senat mit eingehend begründetem Beschluss vom 22. November 2010 (FamRZ 2011, 723) abgelehnt. Daran wird weiterhin festgehalten.

10

2.

Der Ehemann hat ferner ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung bei der P. Lebensversicherung erworben. Den Ausgleichswert hat der Versorgungsträger mit einem Kapitalbetrag von 3.112,44 EUR angegeben. Dagegen sind von den Beteiligten keine Bedenken erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich.

11

3.

Der Ehemann hat darüber hinaus ein weiteres Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage gegenüber seinem Arbeitgeber, der Landesbausparkasse (LBS), erworben. Es handelt sich um eine endgehaltsabhängige Leistungszusage im Rahmen einer Gesamtversorgung. Nach den Versorgungsbestimmungen werden auf die Betriebsrente, die sich vergleichbar dem beamtenrechtlichen Ruhegehalt aus einem von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängigen Prozentsatz der (letzten) ruhegehaltfähigen Bezüge errechnet, die gesetzliche Rente und die Betriebsrente der Provinzial Lebensversicherung angerechnet. Die genaue Höhe der späteren Versorgung ist daher insbesondere vom Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig.

12

Die Berechnung des Ehezeitanteils einer solchen endgehaltsabhängigen und von anrechenbaren anderen Versorgungsbezügen abhängigen Gesamtversorgung war schon unter der Geltung des früheren Rechts umstritten. Der BGH hat den Streit zwischen den Verfechtern der sog. Hochrechnungsmethode und den Anhängern der sog. VBL-Methode schließlich im letzteren Sinne entschieden FamRZ 1985, 363, 365; 1991, 1416, 1418). Auch unter der Geltung des neuen Rechts wird diese Methode in der Literatur weiterhin empfohlen (vgl. z.B. Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 64; Palandt/ Brudermüller BGB 70. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 13; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 392; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 421 ff.). Die LBS hat ihre Berechnung, die einen Ehezeitanteil von monatlich (5.270,88 EUR : 12 =) 439,24 EUR und einen Ausgleichs-Kapitalwert von 11.755 EUR ergeben hat, dagegen auf die in der betrieblichen Altersversorgung verwendete Hochrechnungsmethode gestützt, bei der die anzurechnende gesetzliche Rente nach dem für Pensionsrückstellungen verwendeten sog. Näherungsverfahren vom Ende der Ehezeit bis zur Altersgrenze hochgerechnet wird. Nach der VBL-Methode wäre von der auf das Ehezeitende berechneten Gesamtversorgung von monatlich 3.887,42 EUR auszugehen. Sodann wäre der Ehezeitanteil nach der zeitratierlichen Methode wie folgt zu ermitteln: 3.887,42 EUR x 142 (Monate der Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit) : 560 (Monate insgesamt erreichbarer Betriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze) = 985,74 EUR. Davon wäre der sich aus der Auskunft der DRV Bund ergebende Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaft von monatlich 537,27 EUR (20,4518 Entgeltpunkte x 26,27 EUR [aktueller Rentenwert bei Ehezeitende]) abzuziehen. Dann verbleibt eine monatliche Rentenanwartschaft von 448,47 EUR. Ferner wäre der Ehezeitanteil der bei der P. Lebensversicherung erworbenen Rentenanwartschaft abzuziehen. Geht man nach der Auskunft der LBS vom 13. April 2010 davon aus, dass sich der Rentenanspruch bei Erreichen der Altersgrenze auf monatlich 185,08 EUR belaufen wird, so ergibt sich bei zeitratierlicher Berechnung ein Ehezeitanteil von monatlich rund 47 EUR. Der Ehezeitanteil des Ruhegehalts der LBS betrüge somit nach der VBL-Methode monatlich rund 400 EUR. Je nach angewendeter Berechnungsmethode läge der hälftige Ausgleichswert bei monatlich 200 bis 220 EUR.

13

4.

Die Ehefrau hat in der staatlichen Sozialversicherung Großbritanniens in der Ehezeit Versicherungszeiten von April 2006 bis Januar 2008 (insgesamt also 19 Monate) zurückgelegt, wie sich dem Versicherungsverlauf ihres deutschen Rentenversicherungskontos entnehmen lässt. Ferner wirken sich möglicherweise auch voreheliche Ausbildungszeiten von April 1992 bis April 1995 auf ihre britische Rentenanwartschaft aus. Nach der von der Ehefrau selbst eingeholten Auskunft des britischen Versicherungsträgers vom 13. April 2010 beträgt die bis 5. April 2009 - also mehr als ein Jahr nach Ende der Ehezeit - erworbene Rentenanwartschaft wöchentlich etwa 21,11 brit. Pfund. Das entspricht monatlich etwa 91,40 brit. Pfund und 102 EUR (Umrechnungskurs 1,116). Berücksichtigt man ferner, dass diese Rentenanwartschaft zumindest noch einen nachehelich erworbenen Anteil enthält, ist der Ausgleichswert mit weniger als monatlich 50 EUR anzusetzen. Er ist daher auf jeden Fall geringer als der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes bei der LBS.

14

5.

§ 19 Abs. 3 VersAusglG verfolgt den Zweck zu verhindern, dass ein Ehegatte die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen inländischen Anrechte mit dem Wertausgleich bei der Scheidung bereits endgültig verliert, während er in Bezug auf das vom anderen Ehegatten erworbene ausländische Anrecht lediglich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche behält, deren Realisierung erst nach Eintritt des Versorgungsfalles möglich und zudem nicht hinreichend gesichert ist. Ein solcher Ausgleich wäre unausgewogen und damit unbillig, sofern sich die Ausgleichswerte der in- und ausländischen Anrechte in etwa entsprechen oder das ausländische Anrecht sogar wesentlich höher ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 63). Im vorliegenden Fall ist der Ausgleichswert des britischen Anrechts der Ehefrau deutlich geringer als der Ausgleichswert der vom Ehemann erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft von - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich (537,27 EUR : 2 =) 268,64 EUR sowie die Summe der Ausgleichswerte seiner betrieblichen Versorgungsanwartschaften. Auch unter Berücksichtigung der (geringen) gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau im Ausgleichswert von - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich 2,21 EUR ist es daher nicht unbillig, wenn hinsichtlich der inländischen Anrechte des Ehemannes grundsätzlich ein Wertausgleich stattfindet. Der Senat hält es allerdings für gerechtfertigt, das Anrecht des Ehemannes bei der LBS vom Wertausgleich auszunehmen. Damit wird ein gewisser Ausgleich dafür hergestellt, dass die britische Rentenanwartschaft vom Wertausgleich auszunehmen ist. Zwar könnte auch erwogen werden, das Anrecht des Ehemannes bei der Provinzial Lebensversicherung vom Wertausgleich auszunehmen. Für die Verweisung gerade des Anrechts bei der LBS in den Wertausgleich spricht aber, dass die Bewertung dieses Anrechts im Hinblick auf die Anrechnung der anderen Renten noch ähnlich unsicher ist wie die Bewertung der britischen Anwartschaft der Ehefrau. Zudem müsste die noch verfallbare Einkommensdynamik des Anrechts bei der LBS ohnehin einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten bleiben (BT-Drucks. 16/10144 S. 97).

15

Dem gemäß werden sowohl das ausländische Anrecht der Ehefrau als auch das Anrecht des Ehemannes bei der LBS vom Wertausgleich ausgenommen. Wegen dieser Anrechte bleiben den Ehegatten Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) vorbehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG).

16

6.

Die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen. Die Differenz der beiden Ausgleichswerte übersteigt die nach§ 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Bagatellgrenze, so dass die Anrechte nicht gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen sind.

17

Der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau liegt mit einem (korrespondierenden) Kapitalwert von 503,48 EUR unter der für das Ehezeitende maßgeblichen Bagatellgrenze von 2.982 EUR. Gleichwohl ist dieses Anrecht nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob Abs. 2 überhaupt noch zur Anwendung kommen kann, wenn gleichartige Anrechte bereits nach Abs. 1 auf ihre Ausgleichswertdifferenz geprüft worden sind und diese Differenz nicht i.S. des Abs. 3 gering ist. Jedenfalls ist es im Rahmen der Ermessensprüfung geboten, von der Herausnahme eines der beiden gleichartigen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich abzusehen. Denn dadurch würde angesichts der nach § 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG i.V. mit § 76 Abs. 1 SGB VI vorzunehmenden Verrechnung der auszugleichenden Anrechte beim Rentenversicherungsträger kein nennenswerter Verwaltungsaufwand gespart (vgl. OLG Celle - 10. Zivilsenat - FamRZ 2010, 979, 981; OLG Thüringen (2. Zivilsenat) Beschluss vom 4.11.2010 - 2 UF 349/10 - ([...]); OLG München Beschlüsse vom 9.12.2010 - 12 UF 1625/10 - und vom 20.12.2010 - 12 UF 1715/10 - ([...]); Breuers in jurisPK-BGB § 18 VersAusglG Rn. 54 f.; BorthFamRZ 2010, 1210, 1212; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1805; 2011, 41; OLG Thüringen (1. Zivilsenat) FamRZ 2011, 38; OLG Brandenburg Beschluss vom 12.1.2011 - 15 UF 136/10 ([...])).

18

7.

Das Anrecht des Ehemannes bei der P. Lebensversicherung ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG extern zu teilen, weil der Versorgungsträger die externe Teilung verlangt hat und die maßgebliche Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschritten ist. Der Ausgleichswert von 3.112,44 EUR übersteigt auch die nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Bagatellgrenze von 2.982 EUR.

19

Im Hinblick auf den Zeitablauf nach Ende der Ehezeit hält es der Senat zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes für erforderlich, dass der vom Träger der auszugleichenden Versorgung an den Träger der Zielversorgung zu zahlende Kapitalbetrag (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) so bemessen wird, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau an dem seit Ehezeitende eingetretenen Wertzuwachs des Anrechts beteiligt wird (ebenso Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 569; Bergner Kommentar zum reformierten Versorgungsausgleich § 14 Anm. 5; Budinger/ Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616; Höfer DB 2010, 1010, 1013; Wick BetrAV 2011, 131, 139; a.A. Gutdeutsch FamRB 2011, 57, 59). Mit dem erklärten Einverständnis der P. Lebensversicherung ordnet der Senat deshalb eine Verzinsung des Ausgleichswerts ab Ehezeitende in Höhe des mitgeteilten Rechnungszinses von 4% an (ebenso OLG Celle - 17. Zivilsenat - Beschluss vom 29.9.2010 - 17 UF 40/08 -).

20

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG, 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes und des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und die (eingeschränkte) Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.

21

Rechtsbehelfsbelehrung:

22

Dieser Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

23

...

W.
H.
C.