Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.05.2011, Az.: 10 UF 89/11
Parallele Verfahren zur Verfolgung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen von Geschwistern gegenüber dem nämlichen Elternteil durch die Unterhaltsvorschusskasse müssen verbunden werden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.05.2011
- Aktenzeichen
- 10 UF 89/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 15409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0502.10UF89.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 250 Abs. 3 FamFG
- § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG
Fundstelle
- FamFR 2011, 254
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: OLG Celle - 02.05.2011 - AZ: 10 UF 88/11
In der Familiensache
..........
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W.,
den Richter am Oberlandesgericht H. und
die Richterin am Amtsgericht C.
am 2. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Gemäß § 250 Abs. 3 FamFG werden - unter zukünftiger Führung des jeweils zuerst angegebenen Aktenzeichens - jeweils verbunden
die Verfahren 3c FH 2005/10 Amtsgericht Uelzen und 3c FH 2006/10 Amtsgericht Uelzen,
die Verfahren 10 UF 88/11 und 10 UF 89/11 sowie
die Verfahren 10 WF 118/11 und 10 WF 119/11.
- 2.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche verbundene Verfahren wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 3. November 2010 festgesetzt auf 7.200 EUR.
- 3.
Für die erstinstanzlich verbundenen Verfahren sind etwa entstandene Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht zu erheben, soweit sie einen Betrag von 83 EUR übersteigen.
- 4.
Die Verfahrenswerte für die verbundenen Beschwerdeverfahren 10 UF 88/11 sowie 10 WF 118/11 werden vorläufig festgesetzt auf jeweils 2.208 EUR.
- 5.
Für das verbundene Beschwerdeverfahren 10 UF 88/11 sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG Gerichtskosten nicht zu erheben.