Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.05.2011, Az.: 14 U 167/10

Fehlender Erlass eines Vorbehaltsurteils im Falle einer Hilfsaufrechnung führt zur Zurückweisung der Sache; Folgen der Nichtvornahme eines Vorbehaltsurteils im Falle einer Hilfsaufrechnung; Darlegungslast und Beweislast für den Abschluss eines Architektenvertrags und der Vereinbarung einer entsprechenden Vergütung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.05.2011
Aktenzeichen
14 U 167/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 17805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0504.14U167.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 24.09.2010 - AZ: 4 O 325/09

Fundstellen

  • BauR 2011, 1381
  • BauR 2011, 1854-1855
  • NJW 2011, 3462-3463

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2011
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. September 2010 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden - an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):

2

I.

Das Urteil des Landgerichts war auf den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten (Bl. 237, 209 d.A.) mit dem zugrundeliegenden Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme erforderlich ist. Die Kammer hat ein unzulässiges Grundurteil erlassen, verfahrensfehlerhaft unter Missachtung des rechtlichen Gehörs entschieden und eine - bei sachgerechter Behandlung notwendige - umfangreiche, aufwendige Beweisaufnahme nicht durchgeführt.

3

1.

Die Kammer erwähnt im Urteil nicht, dass die Beklagten im Schriftsatz vom 26. Juli 2010 (dort ab S. 11, Bl. 146 f. d.A.) für den Fall, dass das Landgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass dem Kläger gegen die Beklagten Honoraransprüche zustehen, diesen Ansprüchen gegenüber hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat mit Schadensersatzansprüchen, und zwar in Höhe von (in dieser Reihenfolge) 1.249,98 EUR ("Fa. D." Bl. 146 oben d.A.), weiteren 3.268,14 EUR ("Fa. A.", Bl. 145 Mitte d.A.) und weiteren 6.104,61 EUR ("Dipl.-Ing. B.", Bl. 146 unten d.A.). Diese Gegenforderungen übersteigen insgesamt die Klageforderung von 6.449,42 EUR (Bl. 1 d.A.).

4

Das Landgericht hat die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt, ohne die Gegenforderungen zu bescheiden.

5

Das Landgericht hätte allerdings ein Vorbehaltsurteil dem Grund nach gemäß §§ 302 und 304 ZPO erlassen können (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 302 Rdnr. 2). Im Hinblick auf die Aufrechnung wäre dies geboten gewesen, wenn die Kammer zunächst nicht über die Höhe des Anspruchs und die Gegenforderung hätte entscheiden wollen. Ein solches Vorbehaltsurteil dem Grund nach ist aber nicht erlassen worden. Insoweit besteht auch keine korrigierbare offensichtliche Unrichtigkeit. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten findet nicht einmal im Tatbestand des angefochtenen Urteils Erwähnung. Gemäß § 302 Abs. 2 ZPO hätte zwar in Bezug auf den unterbliebenen Vorbehalt eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO beantragt werden können, dies aber nur in einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils (§ 321 Abs. 2 ZPO), die jedoch schon vor Einlegung der Berufung abgelaufen war (vgl. Bl. 189 und 196 d.A.).

6

3.

Zum Grund des Anspruchs gehören alle diesen leugnende Einwendungen wie insbesondere eine Aufrechnung (Zöller/Vollkommer a.a.O., § 304 Rdnr. 8). Die Entscheidung zum Grund ist nicht tragfähig, weil je nach Begründetheit der Gegenforderungen dem Kläger kein Anspruch (mehr) zustehen könnte. Die Gegenforderungen betreffen den gesamten Bestand der Klageforderung.

7

Ein Grundurteil ist zudem unzulässig, wenn die Tatsachen sowohl für den Grund als auch für die Höhe annähernd dieselben sind oder doch ein enger Zusammenhang zwischen ihnen besteht (Zöller/Vollkommer a.a.O., § 304 Rdnr. 16 m.w.N.). Ein solcher Zusammenhang zwischen den Tatsachen, die den Grund betreffen, und denjenigen, die die Höhe des Anspruchs betreffen, liegt hier nahe. Zwar bemisst sich der Anspruch dem Grund nach zunächst danach, ob überhaupt ein Architektenvertrag geschlossen worden ist. Ob dem Kläger dann ein Anspruch zusteht, hängt davon ab, inwieweit er im Rahmen dieses Vertrags Leistungen erbracht hat. Da die Parteien darüber streiten, ob und ab welchem Leistungszeitpunkt ein Vertrag geschlossen wurde, außerdem der Kläger selbst vorgetragen hat, zunächst nur "beratend" und dabei kostenlos ("nicht abgerechnet", Bl. 3 d.A.) tätig geworden zu sein sowie im Hinblick auf eine Gefälligkeitstätigkeit "am Anfang ein solches Signal gegeben" zu haben (Bl. 100 d.A.), lässt sich die Frage des Anspruchsgrundes von den weiteren Fragen zur Höhe ohne weitere Feststellungen nicht klar trennen.

8

4.

Die Kammer hat verfahrensfehlerhaft Beweisantritte übergangen und die Parteien entgegen der vorangehenden Hinweise mit dem Erlass des Grundurteils überrascht.

9

Die Kammer hat mit Verfügung vom 25. Mai 2010 den Parteien zunächst den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen "zur Vermeidung einer kosten- und zeitintensiven Beweisaufnahme" (Bl. 110 d.A.). In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Kammer erneut einen Vergleichsvorschlag unterbreitet "vor dem Hintergrund, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Tätigkeit des Klägers und im Anschluss daran auch ein Sachverständigengutachten zur Frage der Angemessenheit der Vergütung einzuholen ist" (Protokoll vom 9. August 2010, Bl. 169 d.A.).

10

Die Parteien konnten aufgrund dieser wiederholten Hinweise nur davon ausgehen, dass die Kammer für den Fall, dass die Parteien den Vergleich nicht abschließen wollten (wie es dann tatsächlich der Fall war, Bl. 170 f. d.A.), Beweis erheben würde. Stattdessen hat das Landgericht ohne weitere Hinweise das (unzulässige) Grundurteil erlassen. Dies verstieß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur Zöller/ Heßler a.a.O., § 538 Rdnr. 21).

11

II.

In Bezug auf die notwendige Beweisaufnahme weist der Senat auf Folgendes hin:

12

1.

Zunächst ist festzustellen, ob die Parteien einen Architektenvertrag geschlossen haben.

13

a)

Für den Abschluss des Architektenvertrags ist der Architekt, also der Kläger beweispflichtig (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, NJW 1997, 3017; OLG München, Urteil vom 15. April 2008 - 9 U 4609/07, BauR 2009, 1461 mit Anm. Bröker, IBR 2009, 394 - nachgehend BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZR 197/08 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007 - 5 U 113/06, BauR 2008, 142 mit Anm. Götte, IBR 2008, 31 [OLG Düsseldorf 19.04.2007 - I-5 U 113/06] - nachgehend BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 83/07 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen], je auch abrufbar bei [...]; Senat, Urteil vom 23. Mai 2006 - 14 U 240/05, BauR 2007, 902, insb. [...]Rdnr. 3 m.w.N.).

14

Der Abschluss eines Architektenvertrags setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Ein Vertragsschluss kann auch konkludent erfolgen oder durch Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Wille der (hier) Beklagten festgestellt werden kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 143/06, NZBau 2008, 66, insb. [...]Rdnr. 13 und 14).

15

Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, muss er - also hier der Kläger - die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2006 - 11 U 57/03, IBR 2007, 141 - nachgehend BGH, Be-schluss vom 23. November 2006 - VII ZR 32/06, IBR 2007, 141 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).

16

b)

Die Kammer ist dagegen der Auffassung gewesen, es habe den Beklagten oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, dass die Leistungen unentgeltlich erfolgen sollen (LGU 4). Dieser Ansatz wäre richtig, wenn unstreitig ein Vertragsschluss vorgelegen hätte oder dies (im Wege einer Beweisaufnahme) festgestellt worden wäre. In diesem Fall hätten die Beklagten die - trotz des Vertrags - unentgeltliche Leistungserbringung darlegen und beweisen müssen. Der Kläger hat aber schon in der Klage (Bl. 6 d.A.) vorgetragen, die Beklagten hätten behauptet, ihn überhaupt nicht beauftragt zu haben. Die Beklagten haben auch in der Klageerwiderung eine Beauftragung des Klägers bestritten und das näher ausgeführt (Bl. 79 und Bl. 80 d.A.). Sie haben weiter ausdrücklich darauf hingewiesen, sie würden zur Höhe lediglich "rein vorsorglich" vortragen (Bl. 81 d.A.). Der Kläger hat daraufhin erwidert, es sei tatsächlich von einer Gefälligkeitsleistung am Anfang des gemeinsamen Kontakts zur Sanierung am Haus der Beklagten die Rede gewesen (Bl. 98 und Bl. 100 d.A.).

17

Damit war unstreitig, dass der Kläger zunächst ohne vertragliche Grundlage handelte (so auch richtig Bl. 196 unten d.A.).

18

Der Kläger hat allerdings zum Vertragsschluss vorgetragen (Bl. 6 d.A.). Wenn er tatsächlich - wie er vorträgt und unter Beweis gestellt hat (schon Bl. 5 f. d.A.) - bis in die Leistungsphase 8 für die Beklagten tätig war, dürfte jedenfalls für diese Leistungen (nicht aber ohne weiteres für alle übrigen vom Kläger erbrachten Leistungen) keine "Gefälligkeit" anzunehmen sein. Dafür spricht, dass auch die Beklagten vortragen, der Kläger sei in der Leistungsphase 8 tätig gewesen, jedoch nicht in dem von ihm behaupteten Umfang (Bl. 81 d.A. "im Wesentlichen nicht erbracht"). Beide Parteien meinen dagegen, die je andere Seite hätte "davon ausgehen" müssen, dass die Leistungen "kostenlos" (Bl. 80 d.A.) bzw. "kostenpflichtig" (Bl. 99 d.A.) erbracht würden.

19

Soweit der Abschluss eines Architektenvertrags festgestellt wird, bedarf es der Klärung, ab wann konkret die Tätigkeit des Klägers vergütungspflichtig gewesen sein soll, um danach einen möglichen Anspruch des Klägers berechnen zu können. Hierzu wird es - wie vom Landgericht ebenfalls vorausgesehen - auf die Vernehmung von Zeugen und eventuell auch ein Honorargutachten ankommen.

20

Im Anschluss wäre über die Gegenforderungen zu entscheiden. Auch in diesem Rahmen haben sich die Beklagten auf Zeugenbeweis und Sachverständigengutachten berufen.

21

III.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung zu befinden. Im Hinblick auf die verfahrensfehlerhafte Entscheidung erster Instanz hat der Senat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gemäß § 21 Abs. 1 GKG niedergeschlagen (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 21 GKG, Rdnr. 54 m.w.N.).

22

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO und erfolgt im Hinblick darauf, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden ist (§ 775 Nr. 1 ZPO). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist entbehrlich (vgl. § 717 Abs. 1 ZPO und Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 775 Rdnr. 3, 5).

23

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).