Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 26.04.2017, Az.: 2 A 4382/15

entgegenstehende dienstliche Interessen; Hinausschieben der Altersgrenze auf Antrag; Hochschulprofessor; strukturelle Veränderungsabsicht und Dokumentation

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.04.2017
Aktenzeichen
2 A 4382/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. August 2015 verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 9. Juni 2015 den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum 30. September 2018 hinauszuschieben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Eintritt seines Ruhestandes hinauszuschieben.

Der im Jahre 19H. geborene Kläger steht als Professor im niedersächsischen Landesdienst. Er wurde im April 1996 für „Verhaltenslehre sowie Tierschutz insbesondere bei Kleintieren und Pferden“ zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 3 ernannt. Im Jahre 1998 wurde er nach vorangegangenen Bleibeverhandlungen in eine Professur der Besoldungsgruppe C 4 für „Tierschutz und Verhalten insbesondere bei Heim-, Labortieren und Pferden“ eingewiesen. Seitdem leitet der Kläger bei der Beklagten das Institut für Tierschutz und Verhalten. Nach der für ihn nach § 27 Abs. 2 Satz 4 NHG maßgeblichen Altersgrenze von 68 Jahren würde der Kläger mit Ablauf des 30. September 2017 regulär in den Ruhestand treten.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 beantragte der Kläger gemäß § 36 Abs. 1 NBG das Hinausschieben des Ruhestandes um ein Jahr. Soweit in dem Antrag als Datum der 30. August 2018 genannt wurde, handelt es sich - unstreitig - um einen Schreibfehler.

Der Präsident der beklagten Hochschule lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. August 2015 ab. Dem Hinausschieben des Ruhestandes stünden dienstliche Interessen entgegen. Entsprechend der Hochschulentwicklungsplanung, die nach dem Ausscheiden des Klägers eine Zusammenlegung des Instituts für Tierschutz und Verhalten mit dem Institut für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie sowie eine Neuausrichtung der Professur als W 2 Professur vorsehe, sei bereits im Dezember 2014 die W 2 Professur für „Versuchstierhaltung“ ausgeschrieben worden. Die Bewerbungsverfahren seien bereits weit fortgeschritten und befänden sich in der Begutachtung. Die Ausstattung der Professur erfolge zukünftig aus dem Stellenspool des Instituts für Tierschutz und Verhalten. Insoweit seien bereits unumkehrbare personalwirtschaftliche Entscheidungen getroffen worden, die einer Weiterbeschäftigung für ein Jahr entgegenstünden.

Ausweislich der Aktenlage wurde auf der Sitzung der Hochschulentwicklungskommission (HEK) der Beklagten am 4. November 2014 über die Zukunft des Bereichs Tierschutz gesprochen. Der Präsident der Beklagten wies darauf hin, dass bereits mehrfach bekräftigt worden sei, die beiden Tierschutzinstitute wieder zusammenzuführen. Damit werde diese Professur als W2 Professur besetzt und im Institut für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie angesiedelt. In diesem Zusammenhang wurde über die Möglichkeit einer vorzeitigen Besetzung der Nachfolge des Klägers im Rahmen der Installierung einer sogenannten Vorgriffsprofessur auf der Grundlage einer speziell geförderten Professur im Rahmen des Professorinnenprogrammes II gesprochen. Im Dezember 2014 wurde vor diesem Hintergrund eine W2 Professur für Versuchstierkunde und Tierschutz ausgeschrieben. Die Finanzierung der neu geschaffenen Professur der Besoldungsgruppe W 2 sollte nach dem Ausscheiden des Klägers durch Umwandlung seiner C 4 Professur erfolgen.

Dem Protokollauszug der Senatssitzung vom 14. April 2014 lässt sich entnehmen, dass die Zusammenlegung der beiden Tierschutzinstitute mittelfristig wie geplant erfolgen solle, so dass dort dann drei Professuren vorhanden seien. In einem weiteren Senatsprotokoll vom 6. Mai 2014 heißt es:

„Erneut wird betont, dass die beiden Tierschutzinstitute nach Ausscheiden von Herrn Prof. I. wieder zusammengelegt werden und die Nachfolge I. wieder in dem Bereich besetzt werden soll“.

Der Kläger verfolgt mit seiner am 7. September 2015 bei Gericht eingegangenen Klage sein Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend: Seinem fristgerecht gestellten Antrag stünden dienstliche Interesse nicht entgegen bzw. seien solche nicht in substantiierter Weise dargetan worden. Es gebe an der Tierärztlichen Hochschule A-Stadt zwei Institute, die den Bereich Tierschutz beträfen. Er leite das Institut für Tierschutz und Verhalten, Frau Professor J. stehe dem Institut für Tierhygiene, Tierschutz und die Nutztierethologie vor. Nach den vorgelegten Unterlagen der Beklagten sei ein Beschluss über die Zusammenlegung der Tierschutzinstitute gerade nicht belegt. Nach der Planung der Beklagten sei die Zusammenlegung frühestens nach seinem Ausscheiden vorgesehen, sodass hieraus kein entgegenstehendes dienstliches Interesse hergeleitet werden könne.

Er habe erst Mitte 2015 erfahren, dass die ausgeschriebene W 2 Professur eine Vorgriffsprofessur für seine Nachfolge sein könne. Eine enge Zusammenarbeit hätte sich insoweit angeboten.

Auch stelle die Neuausrichtung der Professur des Klägers als W 2 Professur für Versuchstierhaltung kein entgegenstehendes dienstliches Interesse dar. Die ausgeschriebene Professur beziehe sich nach dem Ausschreibungstext nicht auf Versuchstierhaltung, sondern auf Versuchstierkunde und Tierschutz. Sie sei nach den Unterlagen der Beklagten als Vorgriffsprofessur ausgestaltet, die bis zum Ausscheiden des bisherigen Amtsinhabers besetzt werde. Mache der Amtsinhaber - wie hier - von seinem Recht nach § 36 Abs. 1 NBG Gebrauch, laufe auch die Vorgriffsprofessur bis zum tatsächlichen Eintritt des Amtsinhabers in den Ruhestand. Es stelle keinen sachgerechten Grund dar, wenn die Beklagte auf die im Falle einer Verlängerung seiner Dienstzeit entstehenden Mehrkosten verweise. Die fehlende Kostenersparnis sei regelmäßige Folge der eingeräumten Möglichkeit der Dienstzeitverlängerung.

Der Kläger führt zudem Gründe an, die für eine Weiterbeschäftigung sprächen. Er habe noch zahlreiche Dissertationsarbeiten sowie mehrere Kolleginnen zu betreuen, die sich in der Ausbildung zur Fachtierärztin für Verhaltenskunde, für Versuchstierkunde sowie zur Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie befänden.

Weiter trägt der Kläger vor, er verwahre sich gegen den im Klageverfahren erhobenen Vorwurf der mangelhaften Qualität seiner Arbeit und erhebt seinerseits den Vorwurf des Mobbings durch den Präsidenten der Hochschule.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. August 2015 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 9. Juni 2015 auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu entsprechen und den Beginn des Ruhestandes auf den 30. September 2018 hinauszuschieben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Begehren des Klägers entgegen. Entgegenstehende dienstliche Interessen ergäben sich aus den Gründen der Hochschulentwicklungsplanung und aus Gründen, die in der Person des Klägers lägen.

Die bisherige Aufspaltung der beiden mit Tierschutz befassten Institute sei historisch begründet. Sie habe weniger fachliche, als vielmehr persönliche Gründe, weil man im Jahre 1998 im Rahmen von Bleibeverhandlungen mit dem Kläger diesen unbedingt habe halten wollen. In der Praxis habe sich die Aufspaltung der Institute nicht bewährt. Daher habe man im Rahmen der Hochschulentwicklungsplanung beschlossen, nach dem Ausscheiden des Klägers die Institute wieder zusammenzulegen, um die Expertise im Bereich des Tierschutzes zu bündeln und Synergieeffekte zu erreichen. Insoweit nehme man Bezug auf das Protokoll der Hochschulentwicklungskommission vom November 2014 sowie auf Senatsprotokolle vom April und Mai 2014.

Wenn die beschlossene Zusammenlegung sich um ein Jahr verzögere, würden nicht nur die bezweckten Synergieeffekte später eintreten. Es würden auch erhebliche, im Einzelnen bezifferte Mehrkosten anfallen. Hierbei handele es sich nicht um solche Kosten, die regelmäßig mit dem Hinausschieben der Altersgrenze verbunden seien.

Man habe keine Anhaltspunkte gehabt, dass der Kläger plane, seine Altersgrenze hinauszuschieben. Denn bereits 2009 habe er um schriftliche Auskunft gebeten, wann er frühestens in den Ruhestand treten könne.

Einem Hinausschieben des Ruhestandes stünden zudem auch in der Person des Klägers liegende Gründe entgegen. Im Bereich der Drittmitteleinwerbung und bei den Publikationen weise der Kläger unter dem Durchschnitt liegende Leistungen auf. Insoweit beruft sich die Beklagte auf die mit der Klageerwiderung beigefügten Anlagen.

Die klägerseitig angeführten Gründe erforderten ebenfalls keine Weiterbeschäftigung. Die Betreuung der angeführten Promotionsverfahren sei ihm auch nach dem Eintritt in den Ruhestand möglich. Auch sei der Abschluss der sich in der Fachtierarztausbildung befindlichen Tierärztinnen gewährleistet.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein Eintritt in den Ruhestand über die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze antragsgemäß hinausgeschoben wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger würde aufgrund der für ihn nach § 27 Abs. 2 Satz 4 NHG maßgeblichen - und von § 35 Abs. 2 NBG abweichenden - Altersgrenze von 68 Jahren gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 NHG mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird, und damit mit Ablauf des 30. September 2017 in den Ruhestand treten.

Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist nach Maßgabe der in § 36 NBG getroffenen Regelungen wie folgt möglich: Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG ist auf Antrag eines Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Regelung sieht einen Rechtsanspruch des Beamten auf das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns unter dem gesetzlichen Vorbehalt vor, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG kann der Eintritt in den Ruhestand unter den gleichen Voraussetzungen um längstens zwei weitere Jahre hinausgeschoben werden.

Der Gesetzgeber hat mit § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG in der seit dem 1. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 422) geltenden Fassung im Interesse einer wirksamen Flexibilisierung des Ruhestandseintritts einen gebundenen Anspruch geschaffen, mit dem die Rechtsposition von Beamten, die ihre Dienstzeit insbesondere aus persönlichen Gründen verlängern möchten, gestärkt werden sollte (LT-Drs. 16/3207 S. 138). Die dienstlichen Interessen müssen deshalb so gewichtig sein, dass sie dem grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch „entgegenstehen“. Bei dem Merkmal der „dienstlichen Interessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 ME 43/11-, Rn. 11 juris), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. März 2017 - 5 ME 48/17 -; Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 5 ME 220/13 -, Rn. 11 juris). Allerdings ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung des ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsrechts zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Daher hat sich die gerichtliche Kontrolle insoweit darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2011, a.a.O., Rn. 11; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. August 2008 - 2 M 91/08 -, Rn. 7 juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2013 - 4 S 648/13 -, Rn. 5 juris; OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, Rn. 11 juris).

Für die Frage, die Frage, ob „entgegenstehende dienstliche Interessen“ gegeben sind, trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und ggf. auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2013, a. a. O., Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, Rn. 20 juris; VGH Baden-Würrtemberg, Beschluss vom 28. März 2013, a.a.O., Rn. 6). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 24. März 2017, a.a.O.) zu beachten, dass nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung oder Absichtserklärung zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses genügt. Vielmehr ist eine verfestigte organisatorische und personelle Entscheidung des Dienstherrn erforderlich. Das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand würde unterlaufen, wenn Folgen, welche typischerweise mit dem Hinausschieben des Ruhestands verbunden sind, ein dienstliches Interesse zu begründen vermögen würden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2013, a a.O., Rn. 11). Um eine strukturelle Veränderungsabsicht zu dokumentieren, ist vielmehr eine generelle - d. h. unabhängig vom Einzelfall bestehende - Planung erforderlich, die etwa in einem Strukturplan (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. September 2013 - 5 ME 198/13 -), einer konzeptionellen Stellenplanung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2011, a.a.O., Rn. 12), einem personalwirtschaftlichen Konzept (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. August 2008, a.a.O., Rn.7) oder einer ähnlichen allgemeinen Erklärung ihren Niederschlag finden kann (Nds. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 18).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Kläger beanspruchen, dass seinem fristgerecht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG gestellten Antrag, mit dem er seine Dienstzeit um ein (volles) Jahr verlängern möchte, entsprochen wird. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass einem Hinausschieben des Ruhestandes bis zum 30. September 2018 dienstliche Gründe entgegenstehen. Insbesondere kann sie sich nicht mit Erfolg auf eine von ihr getroffene, verfestigte personalwirtschaftliche Entscheidung berufen.

1. Soweit die Beklagte sich auf unumkehrbare personalwirtschaftliche Entscheidungen beruft, ist ihr zwar zuzugestehen, dass Aspekte der Personalplanung und -wirtschaft durchaus sachgerechte Gründe sein können, die ein entgegenstehendes dienstliches Interesse zu begründen in der Lage sind (vgl. auch LT -Drs. 16/3207 S. 138). Im Grundsatz ist daher der Gesichtspunkt der Zusammenlegung von Instituten zwecks Aufgabenbündelung und Erreichung von Synergieeffekten ein legitimer personalwirtschaftlicher und organisatorischer Aspekt. Erforderlich ist aber der Nachweis entsprechend verbindlicher und hinreichend dokumentierter Umsetzungsmaßnahmen der zuständigen Entscheidungsgremien. Die von der Beklagten hierbei in Bezug genommenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Den Akten lässt sich lediglich die Absicht entnehmen, dass die beiden Tierschutzinstitute nach dem Ausscheiden des Klägers wieder zusammengeführt werden sollen. So ist die Erklärung des Präsidenten der Beklagten im Protokoll der Sitzung der Hochschulentwicklungskommission (HEK) vom 4. November 2014 zu verstehen. Dieser weist darauf hin, dass bereits mehrfach bekräftigt worden sei, die beiden Tierschutzinstitute wieder zusammenzuführen. Damit werde diese Professur - gemeint ist die des Klägers - als W2 Professur besetzt und im Institut für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie angesiedelt. Die Planung zielte darauf, im Bereich des bisherigen Instituts für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie einen Schwerpunkt „Tierschutz“ zu setzen und die neue Professur dort anzusiedeln. Vom zeitlichen Ablauf her war angedacht, die Nachfolge des Klägers vorzeitig zu besetzen. Es wurde eine Berufungskommission eingesetzt und im Institut für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie eine W2 Professur für Versuchstierkunde und Tierschutz mit Bewerbungsschluss 15. April 2015 ausgeschrieben.

Auch in der Sitzung des Senats der Beklagten vom 14. April 2014 ging es ausweislich des Protokollauszugs lediglich um die Bekräftigung der Planung, dass die mit dem Tierschutz befassten Institute mittelfristig wie geplant zusammengelegt werden sollten, so dass dort dann drei Professuren vorhanden seien. Nichts anderes folgt aus dem Auszug der Sitzung des Senats vom 6. Mai 2014, indem es heißt, dass die beiden Tierschutzinstitute nach dem Ausscheiden des Klägers wieder zusammengelegt werden sollen. Auch unter Berücksichtigung des Protokolls der Senatssitzung vom 9. Dezember 2014, in dem der Präsident an den Beschluss erinnert, „dass die beiden Tierschutzinstitute wieder zusammengeführt werden“, ergibt sich lediglich eine - verfestigte- Absichtserklärung, deren konkrete Umsetzung an das Ausscheiden des Klägers gekoppelt war, ohne dass hinsichtlich des Zeitpunkts des Ausscheidens oder aber zum Umgang mit einem etwaigen Verlängerungsanspruch des Klägers abschließende Aussagen oder Entscheidungen getroffen worden sind.

Die von der Beklagten angeführten Gründe, dass die ausgeschriebene und zwischenzeitlich - wohl seit Ende 2015 - besetzte Professur für Versuchstiere bis zum Ausscheiden des Klägers zu zusätzlichen Kosten führe und die Zuordnung der Ausstattung der Professur des Klägers zu der neu geschaffenen W 2 Professur erst verspätet erfolgen könne, begründet kein entgegenstehendes dienstliches Interesse. Diese Argumente betreffen den Umstand, dass die Planstelle des Klägers durch das Hinausschieben des Ruhestandes nun doch nicht Ende September 2017 frei wird. Dies ist aber eine Gegebenheit, die typische Folge des Hinausschiebens des Ruhestandes ist.

Soweit die Beklagte darauf abstellen will, dass durch die um ein Jahr verzögerte Umsetzung der beabsichtigten Umstrukturierungsmaßnahmen Mehrkosten durch den Anfall der Kosten der W2 Professur entstehen, ist dies letztlich eine der Beklagten zuzurechnende Folge, dass bereits im Vorgriff auf das Ausscheiden des Klägers eine W2 Professur besetzt worden ist. Würde man das Argument höherer Personalkosten durchgreifen lassen, bestünde im Übrigen die Gefahr, dass der als Rechtsanspruch ausgestaltete Anspruch des § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG letztlich leerlaufen würde. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers.

Der Einwand der Beklagten, sie habe nicht damit rechnen können, dass der Kläger eine Verlängerung seiner Dienstzeit anstrebe, greift nicht durch. Soweit der Kläger sich im Jahre 2009 nach seinem frühestmöglichen Ausscheiden erkundigt haben mag, konnte hieraus nicht darauf geschlossen werden, dass er damit eine Vorentscheidung im Hinblick auf einen etwaigen Antrag nach § 36 Abs. 1 NBG getroffen hatte.

Entscheidend ist vorliegend, dass es hier an einer verfestigten Entscheidung der zuständigen Entscheidungsgremien fehlt, dass die Stelle des Klägers zum Zeitpunkt seines regulären Ausscheidens tatsächlich benötigt wird (so im anders gelagerten Fall des Beschlusses des Nds. OVG vom 24. März 2017 - 5 ME 48/17 -, V.n.b., dort gab es einen Beschluss des Präsidiums, wonach die freiwerdende Stelle für die Verstetigung einer QUEST-Professur verwendet werden sollte).

2. Soweit die Beklagte im Klageverfahren auch in der Person des Klägers liegende Umstände als entgegenstehende dienstliche Interessen anführt, können auch diese dem Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Hierbei muss die Frage der Zulässigkeit des Anbringens dieser neuen, erstmals mit der Klageerwiderung vorgetragenen Gründe im Rahmen des sog. Nachschiebens von Gründen, nicht entschieden werden. Denn auch die Berücksichtigung dieser, im Bescheid vom 10. August 2015 noch nicht angesprochenen Gründe ändert am Bestehen des Anspruchs des Klägers nichts.

Zwar können dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auch persönliche Gründe entgegenstehen. So kann eine nicht mehr hinreichende Leistungsfähigkeit oder eine mangelnde Leistungsbereitschaft des Beamten einem Verlängerungsantrag entgegengehalten werden (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 13 B 6229/09 -, V.n.b.). Allerdings sind die von der Beklagten angeführten unzureichenden Ergebnisse bei der Drittmitteleinwerbung und bei der Publikationstätigkeit, ungeachtet dessen, dass der Kläger ihnen inhaltlich entgegengetreten ist, sowohl einzeln als auch in der Summe betrachtet zu pauschal, um den Vorwurf der mangelhaften Leistungsbereitschaft substantiiert darzutun. Es muss hier nicht abschließend entschieden werden, ob im Hinblick darauf, dass Hochschullehrer in dem von ihm vertretenen Fach die Aufgaben von Forschung und Lehre selbstständig wahrnehmen (§ 24 Abs. 1 NHG), Mängel in der Leistungsbereitschaft an den von der Beklagten angeführten Kriterien festgemacht werden dürfen oder nicht. Selbst wenn man dies im Grundsatz bejahen wollte, muss man eine umfassende Würdigung der Eignung, der Leistungsfähigkeit und der Leistungsbereitschaft des Beamten verlangen. Diesem Erfordernis wird vorliegend der bloße Hinweis auf unter dem Durchschnitt liegende Ergebnisse in den genannten Bereichen nicht gerecht. Hieraus ergeben sich noch keine zureichenden Anhaltspunkte, um eine mangelnde Leistungsbereitschaft greifbar werden zu lassen.

Es kommt nach alledem nicht weiter entscheidungserheblich darauf an, dass dem Kläger aufgrund der Besonderheiten der dienstrechtlichen Stellung von Professoren nach § 27 Abs. 7 Satz 3 NHG nach dem Ausscheiden aus der Hochschule die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte weiter zustehen und er u.a. zur Abnahme von Prüfungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 NHG) weiter befugt wäre. Denn dies ändert nichts am Bestehen eines Anspruchs nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG, soweit - wie hier der Fall - dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Die Klage hat daher Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.