Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.04.2017, Az.: 7 A 3892/15

DVB-T; Ermessen; Nichtverbreitung; terrestrische Übertragungskapazität; Vertretenmüssen; Vielfaltsinteresse; Widerruf; Zuweisung; Übertragungskapazität

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.04.2017
Aktenzeichen
7 A 3892/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Stehen Dritte zur Nutzung einer terrestrischen Übertragungskapazität bereit, die der Programmveranstalter nicht nutzt, weil er sein Programm auf diesem Übertragungsweg länger als einen Monat nicht verbreitet, ist der Widerruf der Zuweisung der Übertragungskapazität an den Programmveranstalter im Interesse der Verbreitung eines vielfältigen Programmangebots bei beschränkter Übertragungskapazität ermessensgerecht.
2. Auch wenn die Ermächtigung zum Widerruf der Übertragungskapazität ausdrücklich an keine weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen gebunden ist, darf die Behörde in ihre Ermessensentscheidung einstellen, ob der Programmveranstalter die Nichtverbreitung seines Programms zu vertreten hat.
3. Der Programmveranstalter hat die Nichtverbreitung seines Programms bereits dann zu vertreten, wenn er sich nicht gegen die von dem Betreiber der technischen Einrichtungen zur Ausstrahlung seines Programms ausgesprochene Kündigung des Einspeisungsvertrages auf dem Zivilrechtsweg wehrt und so vermeintliche Einspeisungsansprüche gegen den technischen Betreiber durchsetzt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine private Programmveranstalterin, wendet sich gegen den Widerruf der Zuweisung einer terrestrischen Übertragungskapazität im 4. Privaten DVB-T Multiplex durch die beklagte Landesmedienanstalt. Die Beigeladene ist eine Sendenetzbetreiberin, die ursprünglich für die Klägerin deren Programm A. über DVB-T verbreitete.

Die Beklagte wies der Klägerin und anderen privaten Programmveranstaltern mit Gesamtbescheid vom 09.12.2011 eine terrestrische Übertragungskapazität im Umfang eines Programmäquivalents im sogenannten 4. Privaten DVB-T Multiplex in der Region Hannover/Braunschweig für eine Dauer von 10 Jahren zu. In den Gründen dieses Bescheides wird ausgeführt, dass innerhalb der 10-jährigen Laufzeit ein Umstieg auf DVB-T 2 möglich sei; dabei sollten die in diesem Bescheid berücksichtigten Programme aber ihre Verbreitungsmöglichkeit dem Grunde nach nicht verlieren.

Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen kam es zum Streit um Rechte und Pflichten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verbreitungsverträgen. Sie schlossen daher unter dem 11./18.08.2014 eine außergerichtliche Vereinbarung zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Die Klägerin verpflichtete sich hierin zur Zahlung bestimmter zuvor streitiger Summen sowie dazu, bereits unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung der Beklagten mitzuteilen, dass sie im Zeitpunkt der automatischen Beendigung des zu schließenden Verbreitungsvertrages am 31.08.2015 die hier streitgegenständliche Zuweisung an die Beklagte zurückgebe. Ein Verbreitungsvertrag über die DVB-T Verbreitung im Gebiet Hannover/Braunschweig wurde vereinbarungsgemäß am selben Tag geschlossen und enthält in Nr. 7 die Verpflichtung der Klägerin, im Falle der fristlosen Kündigung durch die Beigeladene die streitgegenständliche Zuweisung unverzüglich an die Beklagte zurückzugeben. Die Beigeladene klagte gegen die Klägerin vor dem Landgericht A-Stadt, um Zahlungsansprüche aus der Vereinbarung vom 11./18.08.2014 geltend zu machen. Dort schlossen die Klägerin und die Beigeladene am 11.01.2017 einen Vergleich über die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin. Unter Nr. 6 des Vergleichs vereinbarten sie, dass mit diesem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 11./18.08.2014 erledigt seien (LG A-Stadt I, Beschluss vom 11.01.2017 - 20 O 10294/15 -).

Spätestens seit dem 02.02.2015 wurde das klägerische Programm - A. - in der Region Hannover/Braunschweig nicht mehr per DVB-T verbreitet.

Die Beklagte hörte die Klägerin deshalb mit Schreiben vom 13.03.2015 zu einem möglichen Widerruf der Zuweisung an. Die Klägerin äußerte sich dahingehend, dass die Beigeladene ihr im Hinblick auf die zukünftige Verbreitung im Bereich DVB-T 2 die Zusammenarbeit verweigert habe. Aufgrund dieser Diskriminierung habe sie eine ausstehende Zahlung an die Beigeladene zurückgehalten, die in der Folge ihrerseits die Verbreitung von A. beendet habe. Es habe ein Kompensationsgeschäft zwischen ihr und der Beigeladenen gegeben, dessen Ziel es gewesen sei, die DVB-T-Verbreitung von A. unter anderem in dem Gebiet Hannover/Braunschweig aufrecht zu erhalten und gleichzeitig die Kosten der Klägerin auf 10.000,00 € monatlich zu reduzieren. Dieses Geschäft enthalte zwei wesentliche Teile, nämlich erstens die Integration von Medialeistung und zweitens den Launch einer Call-in-Sendung im Rahmen von A.. Die Klägerin habe ihre Leistungen aus diesem Kompensationsgeschäft zeitweise bereits erbracht. Die Beigeladene habe ihren Teil des Kompensationsgeschäftes hingegen nicht erfüllt. Die Klägerin kündigte an, gegen die Beigeladene gerichtlich vorzugehen.

Die Beklagte hörte auch die Beigeladene zu dem möglichen Widerruf an. Die Beigeladene erklärte, den Vertrag über die DVB-T-Verbreitung von A. vertragsgemäß gekündigt und die Verbreitung dementsprechend zum 31.01.2015 beendet zu haben. Ein Kompensationsgeschäft sei nicht zustande gekommen.

Mit Bescheid vom 19.06.2015 - berichtigt mit Verfügung vom 26.04.2017 - hat die Beklagte die Zuweisung der terrestrischen Übertragungskapazität im Umfang eines Programmäquivalents im sogenannten 4. Privaten DVB-T Multiplex in der Region Hannover/Braunschweig vom 09.12.2011 gegenüber der Klägerin widerrufen. Zur Begründung bezog sie sich auf § 13 Abs. 3 Nr. 1 NMedienG, der lautet:

„Die Zuweisung einer Übertragungskapazität kann widerrufen werden, wenn ein Programm oder ein Angebot länger als einen Monat nicht verbreitet wird.“

Die Verbreitung von A. sei zum 02.02.2015 beendet und nicht wieder aufgenommen worden. Der Zustand einer nicht belegten Übertragungskapazität sei unter Vielfaltsgesichtspunkten nicht wünschenswert. Der Beklagten lägen zwei Interessenbekundungen anderer Sender vor, die sich anstelle von A. über DVB-T in der Region Hannover/Braunschweig verbreiten lassen wollten. Die Beklagte stellte zudem die Prämisse auf, dass, wenn der klägerische Vortrag zuträfe und die Nichtverbreitung letztlich die Folge eines vertragswidrigen Verhaltens der Beigeladenen wäre, es wohl ermessensfehlerhaft sei, in der Folge die Zuweisung zu widerrufen. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil das Kompensationsgeschäft, soweit erkennbar, nicht zustande gekommen sei. Insgesamt erscheine es nicht als unbillige Maßnahme, dass die Beigeladene die Verbreitung beendet habe.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30.07.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Frage, ob sie die Nichtverbreitung zu vertreten habe, erheblich sei, weil die §§ 38 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), 51 a Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages - RStV - hier sinngemäß anzuwenden sein könnten. Die Klägerin habe die Nichtverbreitung aber nicht zu vertreten. Denn im Zeitraum Februar bis Juni 2013 habe sie die vereinbarten Kompensationsleistungen tatsächlich erbracht. Jedenfalls für diesen Zeitraum sei daher konkludent ein Vertrag zustande gekommen. Die Beigeladene habe von der Klägerin dennoch gefordert, sämtliche Rechnungen für den Zeitraum des Kompensationsgeschäftes zu bezahlen. Dieser Sachverhalt sei von der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt und gewürdigt worden.

Der Übertragungsstandard DVB-T wurde für private Programmveranstalter am 29.03.2017 abgeschaltet und durch DVB-T 2 ersetzt, sodass die streitgegenständliche Kapazität seither nicht mehr existiert.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2015 in der Gestalt der Berichtigungsverfügung der Beklagten vom 26.04.2017 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2015 in der Gestalt der Berichtigungsverfügung vom 26.04.2017 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene

hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie gegenüber der Beigeladenen vertraglich verpflichtet sei, die streitgegenständliche Zuweisung nach Vertragskündigung an die Beklagte zurückzugeben. Die Beklagte habe nicht nur die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat der Nichtverbreitung abgewartet, sondern habe den angefochtenen Bescheid erst nach mehr als 4 Monaten der Nichtverbreitung erlassen. Sie ist der Ansicht, dass es auf die Frage, ob es das Kompensationsgeschäft gegeben habe, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend ankomme. Sie habe ihre Sachverhaltsermittlungspflicht jedenfalls nicht verletzt. Das Vertretenmüssen des Programmveranstalters sei schon kein Tatbestandsmerkmal von § 13 Abs. 3 Nr. 1 NMedienG. Zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung hätten zwei konkrete Interessenbekundungen von zwei Rundfunkveranstaltern vorgelegen, die ihre jeweiligen Programme („E.“ und „F.“) über DVB-T hätten verbreiten wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Da der Hilfsantrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, ist er ebenfalls abzuweisen.

Die statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Denn durch die Abschaltung von DVB-T für private Programmveranstalter am 29.03.2017 hat sich der angegriffene Verwaltungsakt nicht erledigt. Vielmehr entfaltet er weiterhin Rechtswirkungen. Dies ergibt sich aus den im widerrufenen Bescheid vom 09.12.2011 niedergelegten Gründen. Danach sollen die dort berücksichtigten Programme ihre Verbreitungsmöglichkeit im Falle des Umstiegs auf DVB-T 2 dem Grunde nach nicht verlieren. Ein tatsächliches Indiz für diese Fortwirkung ist, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung fast alle anderen privaten Programmveranstalter im Rahmen der Umstellung auf DVB-T 2 ausdrücklich auf ihre vormalige Zuweisung für DVB-T verzichtet haben.

Offen bleiben kann, ob die Klägerin ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis hat. Dies ist fraglich, weil sie sich in dem Verbreitungsvertrag vom 11./18.08.2014 gegenüber der Beigeladenen verpflichtete, bei fristloser Kündigung dieses Vertrages durch die Beigeladene die streitgegenständliche Zuweisung an die Beklagte zurückzugeben. Zwar haben die Klägerin und die Beigeladene am 11.01.2017 vor dem Landgericht A-Stadt einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass aus der dort streitgegenständlichen Vereinbarung vom 11./18.08.2014 sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt sind. Aus der dort streitgegenständlichen Vereinbarung folgte jedoch allenfalls die Rückgabeverpflichtung für den Zeitpunkt der automatischen Vertragsbeendigung am 31.08.2015. Der vorliegende Fall der Vertragskündigung ist dagegen Gegenstand des Verbreitungsvertrages vom 11./18.08.2014, der, soweit er der Kammer durch den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bekannt geworden ist, nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht A-Stadt war. Die Rückgabeverpflichtung aus dem Verbreitungsvertrag könnte daher fortbestehen. Ob das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vor diesem Hintergrund noch gegeben und die Klage damit zulässig ist, kann hier allerdings dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 13 Abs. 3 Nr. 1 NMedienG.

Die tatbestandliche Voraussetzung der Nichtverbreitung eines Programms über einen Zeitraum von einem Monat ist hier gegeben. A. wurde spätestens seit dem 02.02.2015 nicht mehr über DVB-T verbreitet. Das Vertretenmüssen des Programmveranstalters ist keine Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 Nr. 1 NMedienG. Es ist auch nicht über die §§ 38 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), 51 a Abs. 5 RStV in den Tatbestand hineinzulesen, denn der Gesetzgeber hat dieses ehemalige Tatbestandsmerkmal ausdrücklich aus der Widerrufsnorm entfernt. Ursprünglich lautete § 9 Abs. 1 Nr. 4 Nds. Landesrundfunkgesetz - LRG - (i.d.F. vom 23.05.1984; Nds. GVBl. S. 150):

„Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Veranstaltung des Programms aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, länger als sechs Monate ruht.“

Das Vertretenmüssen des Programmveranstalters wurde mit der Neufassung des LRG vom 09.11.1993 ausdrücklich herausgenommen. § 15 Abs. 3 Nr. 3 Nds. LRG lautete in dieser Fassung (Nds. GVBl. S. 529 f.):

„Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird.“

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Absatz 3 dieser Norm den bislang zwingenden Widerrufsgrund durch eine Ermessensentscheidung der Landesmedienanstalt ersetzt und die bisherigen Voraussetzungen für den Widerruf modifiziert (LT-Drs. 12/4330, S. 59). Dieser Wortlaut wurde in das NMedienG vom 11.10.2010 unverändert übernommen. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass die Vorschrift § 15 der bisherigen Fassung entspreche (LT-Drs. 14/2470, S. 50). Mithin hat der Gesetzgeber von einem Vertretenmüssen des Programmveranstalters als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich Abstand genommen.

Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht überschritten. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO).

Zutreffend stellt die Beklagte zunächst darauf ab, dass der Zustand einer nicht belegten Übertragungskapazität unter Vielfaltsgesichtspunkten nicht wünschenswert ist, wenn Interessenbekundungen anderer Sender vorliegen. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Nds. LRG i.d.F. vom 23.05.1984 ergibt sich, dass es Sinn und Zweck der Widerrufsnorm ist, zu verhindern, dass Übertragungsmöglichkeiten durch die Versäumnisse von Veranstaltern für andere Antragsteller blockiert werden (LT-Drs. 10/1120, S. 35). Die vorgenannte Ermessenserwägung der Beklagten steht daher im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Norm und trägt selbstständig den angefochtenen Bescheid.

Auch die zweite Ermessenserwägung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte stellt die Prämisse auf, dass, wenn der klägerische Vortrag zuträfe und die Nichtverbreitung letztlich die Folge eines vertragswidrigen Verhaltens der Beigeladenen wäre, es wohl ermessensfehlerhaft sei, in der Folge die Zuweisung zu widerrufen. Diese Annahme würde sich, wenn sie zuträfe, zugunsten der Klägerin auswirken. Daher liegt hier kein Heranziehungsüberhang vor. Vielmehr kann das Vertretenmüssen des Programmveranstalters unbeschadet dessen, dass der Gesetzgeber diese Voraussetzung ausdrücklich aus dem Tatbestand des § 13 Abs. 3 Nr. 1 NMedienG entnommen hat, im Rahmen der Ermessenserwägungen berücksichtigt werden. Dabei hat der Programmveranstalter die Nichtverbreitung des Programms bereits dann zu vertreten, wenn er gegen die Einstellung der Verbreitung durch den Sendenetzbetreiber nicht gerichtlich vorgeht. Denn die Verbreitungsverträge werden zwischen den Programmveranstaltern und den Sendenetzbetreibern auf zivilrechtlicher Ebene geschlossen. Kommt es dabei zu Leistungsstörungen, hat der Programmveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass die Verbreitung alsbald wieder aufgenommen wird. Hierfür steht ihm der Zivilrechtsweg offen. Vorliegend hat die Klägerin nach Einstellung der Verbreitung durch die Beigeladene spätestens am 02.02.2015 bis zur Abschaltung von DVB-T für private Programmveranstalter am 29.03.2017 nicht um (einstweiligen) Rechtsschutz bei den Zivilgerichten nachgesucht. Auf die Ausführungen der Beteiligten zu einem etwaigen Kompensationsgeschäft kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für nicht erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 S. 1, 2 ZPO.

Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, liegen nicht vor.