Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 04.04.2017, Az.: 3 A 1483/15

Finanzhilfe; Gruppen; Kindertagesstätte; Niedersachsen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.04.2017
Aktenzeichen
3 A 1483/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG – in denen der Betrieb einzelner Gruppen keinen vollen Kalendermonat umfasst – meint entweder die Einstellung des Betriebes im Sinne einer Beendigung der Betreuung oder eine qualitative Veränderung, die durch eine inhaltlich-pädagogische beziehungsweise konzeptionelle Neuausrichtung der Gruppe geprägt ist. Veränderungen rein quantitativer Natur erfüllen den Tatbestand nicht. Dies gilt auch dann, wenn die quantitative Veränderung dazu führt, dass aus einer Vormittags- eine Ganztagsbetreuung wird.

Bei der Frage, ob ein Einrichtungsträger den Betrieb einer Gruppe mit der Rechtsfolge aus § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG eingestellt und eine neue Gruppe eröffnet hat, reicht es nicht aus, dass für die veränderte Gruppe gesetzlich andere oder zusätzliche Anforderungen bestehen. Maßgeblich im Sinne der gebotenen Auslegung ist insoweit, ob die abweichenden gesetzlichen Anforderungen mit inhaltlich-pädagogischen, beziehungsweise konzeptionellen Veränderungen verknüpft sind. Nur dann rechtfertigt die Veränderung es, in Bezug auf die betroffene Gruppe von einem qualitativ anderen Charakter auszugehen. Nicht ausreichend im Sinne des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG ist hingegen, dass andere Vorschriften einschlägig sind, die alleine einem größeren Betreuungsumfang und den damit verbundenen organisatorischen Veränderungen geschuldet sind.

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hinsichtlich der in der Kindertagesstätte E. betriebenen Gruppen „F.“ und „G.“ für den Monat August 2014 Finanzhilfe für Personalausgaben in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten über die ihr bewilligten Leistungen hinaus für den Monat August 2014 Finanzhilfe für den Betrieb einer Kindertagesstätte.

Sie betreibt in der E. in A. eine Kindertagesstätte. Das Niedersächsische Kultusministerium erteilte ihr hierfür erstmals unter dem 11. Januar 2011 – mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 – die für den Betrieb als Kindertagesstätte erforderliche Erlaubnis. In der Folgezeit „ersetzten“ die neu beantragten und erteilten Betriebserlaubnisse vom 26. März 2012, 8. August 2012, 2. Januar 2013, 23. Juli 2013, 25. September 2013 und 22. August 2014 die jeweils vorher gültige Erlaubnis.

Die Betriebserlaubnis vom 25. September 2013 – mit Wirkung vom 9. September 2013 – galt nach der dem Bescheid beigefügten Anlage für folgende Gruppen und Betreuungszeiten:

F.    

08:00 bis 13:00 Uhr,

H.    

08:00 bis 16:00 Uhr,

I.    

08:00 bis 16:00 Uhr,

G.    

08:00 bis 12:00 Uhr,

J.    

08:00 bis 13:00 Uhr.

Die Betriebserlaubnis vom 22. August 2014 – mit Wirkung vom 1. September 2014 – welche die Erlaubnis vom 25. September 2013 „ersetzte“, umfasste nach der dem Bescheid beigefügten Anlage folgende Gruppen und Betreuungszeiten:

F.    

08:00 bis 15:00 Uhr,

H.    

08:00 bis 16:00 Uhr,

I.    

08:00 bis 16:00 Uhr,

G.    

08:00 bis 15:00 Uhr,

J.    

08:00 bis 13:00 Uhr.

Auf ihre jeweiligen Anträge bewilligte die Beklagte der Klägerin seit dem Kindergartenjahr 2011/2012 fortlaufend Finanzhilfe für die Personalausgaben in der Einrichtung E.. Am 27. Oktober 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2014/2015. Wegen der Einzelheiten der darin gemachten Angaben der Klägerin wird auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Antrag nebst Anlagen verwiesen.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 bewilligte die Beklagte daraufhin Finanzhilfe für Personalausgaben für den Zeitraum des Kindergartenjahres vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 in Höhe von insgesamt 184.825,18 Euro. Im Hinblick auf die Berechnung verweist der Bescheid auf eine Anlage. Ausweislich des als Anlage beigefügten Berechnungsbogens „Finanzhilfe Schritt 3“ berücksichtigte die Beklagte die „F.“ und die Gruppe „G.“ jeweils mit elf von zwölf Monaten des Bewilligungszeitraumes.

Am 6. März 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Nach § 15 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) dürften Leistungen des Landes für Personalausgaben nur gewährt werden, wenn für die Tageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vorliege. Eine Erlaubnis habe für alle Gruppen der Einrichtung in der E. ohne Unterbrechung vorgelegen. Gesetzlich nicht geregelt sei dagegen, dass Gruppen innerhalb eines Kindergartenjahres nur eine Betriebsstruktur aufweisen dürften. Der Wechsel von einer Vormittags- zu einer Ganztagsgruppe müsse daher möglich sein. Aufgrund einer Auskunft des Niedersächsischen Kultusministeriums habe sie wegen der erhöhten Betreuungszeiten in der „F.“ und der Gruppe „G.“ eine neue Betriebserlaubnis beantragt. Sie selbst gehe aufgrund der Neubeantragung nicht von einer erheblichen Änderung der Gruppenstrukturen aus. Die beiden betroffenen Gruppen seien – auch – in dem Monat August 2014 und damit  kontinuierlich betrieben worden. Sie seien zwar aufgrund der Betriebserlaubnis vom 22. August 2014 seit dem 1. September 2014 mit einer erhöhten Betreuungszeit betrieben worden, diese Änderung der Betriebsstruktur sei aber im Rahmen der Finanzhilfe unerheblich.  Es habe kein Personalwechsel stattgefunden. Die Kinder, welche nicht eingeschult worden seien, besuchten die Gruppen weiterhin. Aufgrund des erhöhten Bedarfes seien lediglich die Betreuungszeiten erweitert und sei dementsprechend eine neue Betriebserlaubnis beantragt worden. Es sei keine Gruppe geschlossen beziehungsweise neu entstanden oder wiedereröffnet worden. Auch die Betreuungsform der Gruppen, etwa von einer Kindergartengruppe in eine Krippengruppe, sei nicht geändert worden. Anders verhalte es sich dagegen bei dem von dem Verwaltungsgericht Stade – 4 A 2117/14 – und dann von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht – 4 LA 225/16 – entschiedenen Verfahren. Dort handele es sich inhaltlich um Änderungen hinsichtlich der Art der Gruppe – altersübergreifende Gruppe/Kindergartengruppe. Eine Ganztagsgruppe sei qualitativ mit einer Vormittagsgruppe gleichzusetzen. Im Hinblick auf den in § 2 KiTaG normierten Auftrag sowie auf die in § 3 KiTaG normierte Arbeit in der Tageseinrichtung ergäben sich keine Änderungen bei unterschiedlichen Betreuungszeiten. Der in § 2 Abs. 1 Satz 3 KiTaG konkretisierte Erziehungs- und Bildungsauftrag gelte unabhängig vom Betreuungsumfang für alle Kinder. Ob der Auftrag unterschiedlich wahrgenommen werde, hänge vor allem von der Gruppenkonstellation und der Fähigkeiten der Kinder, nicht aber davon ab, ob nur vormittags oder auch nachmittags betreut werde. In dem nach § 3 Abs. 1 KiTaG festgelegten Konzept einer Einrichtung gebe es keine große Diskrepanz zwischen Vormittags- und Ganztagsgruppen. Die Unterschiede bestünden diesbezüglich lediglich in der zeitlichen Intensität der Betreuung. Es bestünden für Ganztagsgruppen auch gemäß § 4 KiTaG keine anderen Anforderungen an das Personal. Ganztagsgruppen müssten zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 c der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002, Nds. GVBl. 2002, 323 (1. DVO-KiTaG) über einen Ruheraum oder eine Ruhemöglichkeit verfügen. Werde die Ruhemöglichkeit im Gruppenraum eingerichtet, vergrößere sich jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 1. DVO-KiTaG die dafür vorgeschriebene Mindestfläche nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass das in § 2 Abs. 3 KiTaG normierte Bedürfnis nach Ruhe und Geborgenheit in Ganztagsgruppen mehr zum Tragen komme. Im Übrigen sei dieses Bedürfnis der Betreuung der Kinder zuzuordnen, die nach der Kommentierung bei de Wall – Anmerkung 6. zu § 2 KiTaG – keine zentrale Aufgabe der Kindertagesstätte sei und vom zeitlichen Umfang in den Hintergrund trete. Die ab einer bestimmten Einrichtungsgröße nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG vorgeschriebene erhöhte wöchentliche Freistellung für die Leitung der Kindertagesstätte sei in der E. nicht erst durch die ab September 2014 veränderten Betreuungszeiten, sondern bereits durch den Bestand anderer Gruppen erreicht worden. § 16 Abs. 2 Satz 2 KiTaG bestimme zwar, dass bei der Bemessung der Finanzhilfe in Ganztagsgruppen – anders als bei Vormittagsgruppen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KiTaG – nicht nur Personal berücksichtigt werde, welches mindestens mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sei. In der E. sei jedoch kein Personal unter der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt. Ein Vorteil bei der Berechnung der Jahreswochenstunden entstehe daher nicht. § 5 Abs. 6 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe vom 16. Juli 2002, Nds. GVBl. 2002, 353 (2. DVO-KiTaG) regele den Betrieb einzelner Gruppen und nicht den von „neuen“ oder „alten“ Gruppen. Abrechnungszeitraum für die Finanzhilfe sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG das Kindergartenjahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn Änderungen nach dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres den Stichtag nach hinten verschöben und daher im Rahmen der Finanzhilfe berücksichtigt würden, nicht jedoch solche Änderungen, die zeitlich vor dem 1. Oktober stattgefunden hätten. Sofern es für die Finanzhilfe unerheblich sei, wenn die Betreuungsstunden nur geringfügig erhöht würden, ohne den Charakter als Vormittagsgruppe zu verändern, bedeute dies, dass unter Umständen Finanzhilfe für Stunden gewährt werde, die bis zu zwei Monate – August und September – nicht geleistet worden seien. Dies sei dann der Fall, wenn Stunden erst kurz vor dem Stichtag am 1. Oktober erhöht und dann zum Stichtag gemeldet würden. Im August 2014 seien Arbeitsstunden angefallen, welche die Beklagte bei der Ermittlung der Jahreswochenstunden nicht berücksichtigt habe. Diese Stunden seien der Beklagten zum Stichtag – auch über den Datenzugriff aus „kita.web“ – bekannt gewesen. Dass Jahreswochenstunden zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn des Kindergartenjahres am 1. August 2014 ermittelt worden seien, könne nicht zulasten der beiden betroffenen Gruppen gehen. Der Stichtag am 1. Oktober beziehe sich nur auf die Berechnungsgrundlagen, nicht aber auf den Bestand der Gruppen am 1. August. Die günstigsten Voraussetzungen für die Berechnung der Finanzhilfe lägen immer am Beginn des Kindergartenjahres vor. Andernfalls würden Gruppen – wie hier – für zwei Monate nicht berücksichtigt. In dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis sei der tatsächliche Tag der „Umstrukturierung“, nicht aber zum Erhalt der günstigeren Finanzhilfekonstellation der 1. August zu benennen. Ein Träger könne daher nicht finanzielle Nachteile vermeiden, indem er die Umstrukturierungsmaßnahmen bereits zum 1. August vornehme. Ziel der Klage sei es nicht, für den August 2014 die Wochenarbeitsstunden ab September 2014 zu berechnen, sondern die im August 2014 tatsächlich angefallenen Stunden gefördert zu erhalten. Streitgegenständlich sei zwar auch die Höhe des Anspruchs, vorrangig gehe es aber um den Anspruch auf Finanzhilfe für die beiden Gruppen im August 2014 dem Grunde nach. Der Ausfall der Finanzhilfe sei für die Einrichtung E. erheblich und könne nicht ohne weiteres ausgeglichen beziehungsweise aufgefangen werden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, hinsichtlich der in der Kindertagesstätte E. betriebenen Gruppen „F.“ und „G.“ für den Monat August 2014 Finanzhilfe für Personalausgaben in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dem Inhalt der Betriebserlaubnis komme – nach der Kommentierung bei Klügel/Reckmann zu § 16 KiTaG, Anmerkung 29 – für den Anspruch auf Finanzhilfe ein rechtsgestaltender Charakter zu. Dies gelte auch für Umwandlungen von einzelnen Gruppen, die eine Schließung und Neueröffnung darstellten. Zum Stichtag am 1. Oktober 2014 hätten die Vormittagsgruppen nicht mehr existiert. Es habe zu diesem Zeitpunkt keine Erlaubnis für den Betrieb der „F.“ und der „G.“ als Vormittagsgruppen vorgelegen. Streitig sei nicht, ob der Klägerin ein Anspruch auf Finanzhilfe dem Grunde nach zustehe – nur dafür sei nach § 15 Abs. 2 KiTaG die Betriebserlaubnis relevant –, sondern in welcher Höhe dieser Anspruch  bestehe. Bei der Frage der Höhe sei allein die Vorschrift des § 5 2. DVO-KiTaG maßgeblich. In der Höhe sei der Finanzhilfeanspruch der Klägerin für die beiden betroffenen Gruppen um ein Zwölftel reduziert, weil diese Gruppen im August 2014 nicht betrieben worden seien. Beide Gruppen hätten im August 2014 eine andere Betriebsstruktur aufgewiesen als zum Stichtag am 1. Oktober 2014. Die Klägerin habe beide Gruppen im August 2014 als Vormittags- und nicht, wie zum Stichtag, als Ganztagsgruppen betrieben. Ein kontinuierlicher Betrieb vom Beginn bis zum Ende des Kindergartenjahres 2014/2015 habe daher nicht stattgefunden. Von einem solchen könne nur dann ausgegangen werden, wenn keine oder nur geringfügige Änderungen in einer Gruppe vollzogen würden. Dies sei hier anders. Die betroffenen Gruppen seien – als Vormittagsgruppen – geschlossen und dann – als Ganztagsgruppen – neu eröffnet worden. Eine Ganztagsgruppe sei qualitativ etwas anderes als eine Vormittagsgruppe. Von einer neuen Gruppe sei immer dann auszugehen, wenn das Gesetz zusätzliche beziehungsweise andere Anforderungen an die veränderte Gruppe stelle und als Folge eine neue Betriebserlaubnis erforderlich sei. Gesetzliche Grenzen für Gruppen gebe es nach § 1 Abs. 3 KiTaG in Bezug auf die Altersstruktur und in der zeitlichen Betreuung gemäß § 8 Abs. 2 sowie gemäß § 12 Abs. 3 KiTaG. Jede Grenzüberschreitung führe dazu, dass die alte Gruppe geschlossen und eine neue eröffnet werde. Das KiTaG unterscheide zwischen einer Betreuung „vormittags“ in § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG und einer Betreuung „ganztags“ in § 8 Abs. 2 Satz 2 KiTaG. Eine – wie von der Klägerin – vorgenommene Erhöhung der Betreuungszeit mache sowohl räumliche als auch personelle Veränderungen in den betroffenen Gruppen notwendig. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c 1. DVO-KiTaG sei bei der Ganztagsbetreuung ein Ruheraum oder eine Ruhemöglichkeit erforderlich. Das in § 2 Abs. 3 KiTaG normierte Bedürfnis nach Ruhe und Geborgenheit trete in den Nachmittagsstunden in besonderer Weise hervor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG erhöhe sich die Stundenzahl der Freistellung für die Leitung ab einer bestimmten Größe der Einrichtung, welche auch die diejenige in der E. erreiche. Darüber hinaus bestimme § 16 Abs. 2 Satz 2 KiTaG, dass bei Ganztags-, anders als bei Vormittagsgruppen, im Rahmen der Finanzhilfe auch Personal berücksichtigt werde, welches nicht mit mindestens der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sei. Dass die vom Gesetz vorgesehenen Veränderungen im Falle der Klägerin durch die streitgegenständlichen Gruppen nicht hervorgerufen worden seien, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend sei, dass das Gesetz mit dem Merkmal der Ganztagsgruppe die aufgezeigten qualitativen Veränderungen abstrakt vorsehe. Zwar bezögen sich die §§ 2, 3 KiTaG nicht explizit auf die Betreuungszeiten, unterschiedliche Betreuungszeiten hätten aber Auswirkungen sowohl auf den Auftrag als auch auf die Arbeit in der Einrichtung. Eine Kindertagesstätte nehme gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KiTaG neben den Eltern an der Erziehung und Bildung der Kinder teil. Bei Ganztagsgruppen geschehe dies im Vergleich zu Vormittagsgruppen mehr. Dementsprechend sei das erzieherische und Bildungskonzept bei Ganztagsgruppen ein anderes als in Vormittagsgruppen. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG genannten Schwerpunkte und Ziele der Arbeit einer Einrichtung seien bei Ganztags- und Vormittagsgruppen unterschiedlich. Die Klägerin gehe, weil sie eine neue Betriebserlaubnis beantragt habe, selber davon aus, dass die Gruppenstrukturen sich nicht nur geringfügig verändert hätten. Eine neue Betriebserlaubnis sei nur bei grundlegenden Veränderungen erforderlich, die eine erneute Überprüfung der Mindeststandards notwendig machten. Die vorgenommenen Änderungen in der Betriebsstruktur seien zwar während des Kindergartenjahres zulässig, könnten aber – wie hier – zu einer Kürzung des Finanzhilfeanspruchs führen. Eine nur geringfügige Änderung der Gruppenstruktur, etwa die Erhöhung der Betreuung, ohne das der Status als Vormittagsgruppe verloren ginge, wirke sich dagegen nicht auf die Finanzhilfe aus. In diesem Fall sei auch keine neue Betriebserlaubnis erforderlich. Nur wenn die Struktur einer Gruppe im Sinne einer qualitativ neuen Beschaffenheit grundlegend verändert werde, existiere die alte Gruppe nicht mehr und eine neue entstehe. Der Betrieb der „F.“ und der „G.“ bleibe bei der Berechnung der Finanzhilfe unberücksichtigt, weil diese gemäß § 5 2. DVO-KiTaG im Wege der Pauschalierung erfolge. Die Jahreswochenarbeitsstunden seien ebenso wie die Finanzhilfepauschale pauschalierte Werte, die am Stichtag – dem 1. Oktober – festgestellt würden. Bei ihrer Berechnung habe sie zum Stichtag die Wochenarbeitsstunden der Klägerin ermittelt, bezogen auf die beiden neu eröffneten Ganztagsgruppen. Eine pauschalierte Berechnung zu einem Stichtag bedeute nicht, dass für jeden Monat im Jahr die geleisteten Stunden erfasst würden. Die Daten der beiden betroffenen Gruppen für den August 2014 würden deshalb nicht berücksichtigt. Stichtagsregelungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trotz gewisser Härten zulässig, wenn – wie hier – die dadurch hervorgerufenen Ungleichbehandlungen sachlich gerechtfertigt und auch der Zeitpunkt des Stichtages sachgerecht gewählt sei. Die Stichtagsregelung könne auch zugunsten der Träger greifen. Wenn die Betreuungsstunden erst kurz vor dem 1. Oktober erhöht und dann zum Stichtag gemeldet würden, bekomme der Träger Finanzhilfe für die Monate August und September, obwohl über weite Strecken dieser Zeit nicht mit der erhöhten Stundenzahl gearbeitet worden sei. Der nach der Stichtagsregelung wie aufgezeigt ermittelte Finanzhilfeanspruch der Klägerin sei nach der Regelung des § 5 Abs. 6 2.DVO-KiTaG für den August 2014 zu kürzen. Der Wortlaut dieser Vorschrift umfasse zwar nur den „Betrieb einzelner Gruppen“. Tatbestandlich einschlägig sei aber auch eine Änderung in der Betriebsstruktur von Gruppen, wenn diese eine Schließung und Neueröffnung nach sich ziehe. In diesen Fällen umfasse der Betrieb der neuen Gruppe in den Monaten vor ihrer Entstehung keinen vollen Kalendermonat, sodass die Finanzhilfe nach § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG anteilig zu verringern sei. Sie, die Beklagte, habe danach den Jahresbetrag der Finanzhilfe im Hinblick auf die betroffenen Gruppen für den Monat August 2014 gekürzt, weil die Klägerin die beiden Gruppen in diesem Zeitraum nicht als Ganztagsgruppen betrieben habe. Da  die Vormittagsgruppen zum Stichtag nicht mehr betrieben worden seien, fehlten hierfür die Grundlagen, um sie bei der Berechnung der Finanzhilfe zu berücksichtigen. Den Einrichtungsträgern stünde es frei, ihre Gruppen dann umzustrukturieren, wenn es für sie finanziell am günstigsten sei. Erfolge die Umstrukturierung zum 1. September oder zum 1. Oktober müssten wegen der Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 2. DVO-KiTaG Einschnitte bei der Finanzhilfe von bis zu zwei Monaten hingenommen werden. Dies gelte insbesondere, da während dieses kurzen Zeitraumes keine gravierenden finanziellen Auswirkungen zu befürchten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 4. Februar 2015 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Finanzhilfe für Personalkosten im Hinblick auf die in der E. betriebenen Gruppen „F.“ und „G.“ für den Monat August 2014 abgelehnt hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für den betroffenen Zeitraum einen Anspruch auf Finanzhilfe in gesetzlicher Höhe für die beiden genannten Gruppen.

Gesetzlich geregelt ist die Finanzhilfe für Kindertagesstätten in den §§ 15 f. KiTaG sowie in der aufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG erlassenen 2. DVO-KiTaG, hier in den §§ 5 f. 2. DVO-KiTaG.

Den gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 2. DVO-KiTaG erforderlichen Antrag auf Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2014/2015 hat die Klägerin am 27. Oktober 2014 bei der Beklagten gestellt.

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KiTaG bestimmt, dass Empfänger von Leistungen des Landes nach diesem Gesetz örtliche Träger und Gemeinden sein können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Träger der betroffenen Einrichtung in der E. ist die Klägerin als Gemeinde.

Nach § 15 Abs. 2 KiTaG dürfen Leistungen des Landes für Personalausgaben nur gewährt werden, wenn für die Tageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Für die Kindertagesstätte in der E. hat während des gesamten Kindergartenjahres 2014/2015 eine rechtswirksame Betriebserlaubnis vorgelegen. Zunächst galt die Erlaubnis vom 25. September 2013, mit Wirkung vom 9. September 2013. Diese wurde, mit Wirkung vom 1. September 2014, durch die Betriebserlaubnis vom 22. August 2014 „ersetzt“. Dass die Erlaubnis vom 22. August 2014 in Bezug auf die „F.“ und die „G.“ erhöhte Betreuungszeiten beinhaltet, hat aufgrund des für den August 2014 nur in Höhe der Personalkosten für eine Vormittagsbetreuung geltend gemachten Anspruchs hier keine tatbestandlichen Auswirkungen. Der Umfang der Betriebserlaubnis stellt insoweit die Grenze des möglichen Finanzhilfeanspruchs dar.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KiTaG gewährt das Land eine Finanzhilfe in Höhe von 20 vom Hundert der Personalausgaben für die in § 4 KiTaG vorgesehenen Kräfte in Kindertagesstätten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. DVO-KiTaG ergibt sich der Finanzhilfebetrag aus den vertraglich zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitsstunden der gemäß § 4 KiTaG vorgesehenen Fach- und Betreuungskräfte während eines Jahres (Jahreswochenstunden), multipliziert mit einer für jedes Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli) gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ermittelnden Finanzhilfepauschale. § 5 Abs. 1 Satz 2 2.DVO-KiTaG bestimmt, dass der Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 der 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres ist.

Diese Vorgaben zugrunde gelegt, sind die zum maßgeblichen Stichtag – dem 1. Oktober 2014 – vertraglich zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitsstunden der gemäß § 4 KiTaG vorgesehenen Fach- und Betreuungskräfte der Klägerin in die Berechnung einzustellen. Im Hinblick auf die hier streitigen Kräfte der „F.“ und der „G.“ sind für das Kindergartenjahr 2014/2015 aufgrund der Stichtagsregelung grundsätzlich die Wochenarbeitsstunden der zum 1. September 2014 erhöhten Betreuungszeiten zu berücksichtigen. Denn an dem für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen maßgeblichen Datum, dem 1. Oktober 2014, waren die Betreuungszeiten der beiden Gruppen bereits erhöht. Begrenzt wird der Anspruch der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 KiTaG jedoch dadurch, dass im August 2014 lediglich eine Betriebserlaubnis für eine Betreuung in der „F.“ von 08:00 bis 13:00 Uhr und bei den „G.“ von 08:00 bis 12:00 Uhr vorgelegen hat (s. o.).

In einem nächsten Schritt sind die so ermittelten Wochenarbeitsstunden mit einer für das Kindergartenjahr gemäß § 5 Abs. 2 und 3 2. DVO-KiTaG zu ermittelnden Finanzhilfepauschale zu multiplizieren.

Der Finanzhilfeanspruch der Klägerin ist für die „F.“ und die „G.“ in Bezug auf den Monat August 2014 nicht gemäß § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG zu kürzen. Nach dieser Vorschrift ist die Finanzhilfe anteilig um die Monate zu verringern, in denen der Betrieb der Einrichtung oder einzelner Gruppen nicht nur vorübergehend keinen vollen Kalendermonat umfasst. Diese Voraussetzung liegt im Hinblick auf die beiden Gruppen für den August 2014 nicht vor.

Die „F.“ und die „G.“ sind in dem streitigen Zeitraum im Sinne des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG durchgängig betrieben worden. Die Erhöhung der Betreuungszeiten zum 1. September 2014 von zuvor 08:00 bis 13:00 Uhr (F.) beziehungsweise 08:00 bis 12:00 Uhr (G.) auf dann 08:00 bis 15:00 Uhr in beiden Gruppen bedeutet nicht, dass deren Betrieb zwischenzeitlich eingestellt worden ist. Eine qualitative Zäsur in der Struktur der Gruppen zum 1. September 2014 mit der Folge, dass im Rahmen des Finanzhilfeanspruchs von deren Schließung und Neueröffnung auszugehen ist, hat nicht stattgefunden. Das Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG – „in denen der Betrieb […] einzelner Gruppen […] keinen vollen Kalendermonat umfasst“ – meint entweder die Einstellung des Betriebes im Sinne einer Beendigung der Betreuung oder eine qualitative Veränderung, die durch eine inhaltlich-pädagogische beziehungsweise konzeptionelle Neuausrichtung der Gruppe geprägt ist. Veränderungen rein quantitativer Natur erfüllen den Tatbestand nicht. Dies gilt auch dann, wenn die quantitative Veränderung dazu führt, dass aus einer Vormittags- eine Ganztagsbetreuung wird.

Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Die Formulierung  „der Betrieb einzelner Gruppen keinen vollen Kalendermonat umfasst“ beschreibt dem direkten Sinngehalt der Wörter nach Fallgestaltungen, in denen eine zunächst bestehende Gruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt in ihrer Form aufhört zu existieren. Hierfür spricht insbesondere die Verwendung des Wortes „Betrieb“. Die Wortwahl verdeutlicht, dass tatbestandlich – als Gegenstück zu dem „Betrieb“ einer Gruppe – das Nichtbetreiben erfasst sein soll. Die Vorschrift geht danach grundsätzlich von einem Alles-oder-Nichts-Prinzip aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Tatbestand der Norm auch einen in seiner Quantität veränderten, also einen verringerten oder erhöhten Betrieb einzelner Gruppen erfasst, enthält der reine Wortlaut nicht. Hierfür spricht auch der Sinnzusammenhang des in der Vorschrift verwendeten Satzbaus. In § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG funktioniert „der Betrieb“ als Oberbegriff für die beiden folgenden Alternativen „Einrichtungen“ oder „einzelne Gruppen“. Aus dieser Begriffsanordnung folgt, dass der verwendete Oberbegriff – „der Betrieb“ – in Bezug auf beide Alternativen die gleiche inhaltliche Bedeutung haben muss. Im Hinblick auf die Alternative „Einrichtungen“ lassen sich jedoch für eine quantitative Veränderung der hier vorliegenden Art – Vormittags-/Ganztagsbetreuung – keine gesetzlichen Anknüpfungspunkte finden. Das KiTaG unterscheidet in Bezug auf Kindertagesstätten als Einrichtungen nicht zwischen Vormittags- und Ganztagseinrichtungen. Dieser Unterschied findet in §§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 3 KiTaG allenfalls im Rahmen der Betreuungszeiten innerhalb einer Einrichtung eine gesetzliche Stütze. Unter der Prämisse eines einheitlichen Oberbegriffes kann eine rein quantitative Veränderung der Betreuungszeiten dann aber auch in Bezug auf die andere Alternative – „einzelne Gruppen“ – nicht ausreichend sein.

Für die dargestellte Auslegung des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG sprechen zudem systematische Erwägungen. Im Rahmen der Abrechnung der Finanzhilfe bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 3 2. DVO-KiTaG, welche Angaben ein Antrag auf Finanzhilfe enthalten muss. Anzugeben sind danach die Namen, Vornamen und die regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungszeiten der in den Einrichtungen beschäftigten Kräfte. Informationen darüber, welche Gruppen mit welcher Betreuungszeit betrieben werden, brauchen dagegen nicht angegeben zu werden. Daraus folgt, dass für die Berechnung der Finanzhilfe Veränderungen dergestalt, dass für bestimmte Gruppen als untergeordnete Organisationseinheit einer Einrichtung die Betreuungszeit erhöht oder reduziert wird, nicht relevant sind. Maßgeblich ist insoweit allein, mit welcher Wochenarbeitszeit die beschäftigten Kräfte zum Stichtag angestellt sind.

In systematischer Hinsicht sprechen auch die Regelungen in § 6 Abs. 2 2. DVO-KiTaG sowie in § 6 Abs. 4 Satz 1 2. DVO-KiTaG dagegen, dass bei einer Veränderung des Betreuungsumfangs einer oder mehrerer Gruppen von einer Vormittags- auf eine Ganztagsbetreuung die Finanzhilfe nach § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG zu kürzen ist. Nach § 6 Abs. 2 2. DVO-KiTaG leistet die für die Abrechnung der Finanzhilfe zuständige Behörde dem Träger der Einrichtung auch ohne vorliegenden Finanzhilfeantrag für die ersten sechs Monate des neuen Abrechnungszeitraums Zahlungen in Höhe der für den letzten Monat vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraums für die Einrichtung bewilligten Finanzhilfe. § 6 Abs. 4 Satz 1 2. DVO-KiTaG bestimmt, dass die für die Abrechnung der Finanzhilfe zuständige Behörde nach Eingang des Finanzhilfeantrags nach pflichtgemäßem Ermessen Abschlagszahlungen leisten kann. Sowohl die Möglichkeit,  auch ohne rechtzeitig gestellten Finanzhilfeantrag einen „Vorschuss“ zu erhalten, als auch die Regelung über Abschlagszahlungen vor einer abschließenden Entscheidung über einen gestellten Antrag dienen dazu, eine lückenlose Finanzierung von Kindertagesstätten sicherzustellen. Mit dieser Intention des Verordnungsgebers wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Einrichtungsträger, so sie die Betreuungszeit bestimmter Gruppen zwischen dem 1. August und dem 1. Oktober erhöhten, Gefahr liefen, für diese Gruppen trotz geleisteter Betreuung für maximal 2 Monate keine Finanzhilfe zu erhalten.

Soweit die Beklagte einwendet, von einer qualitativ neuen Gruppe sei immer dann auszugehen, wenn das Gesetz abstrakt zusätzliche, beziehungsweise andere Anforderungen an die veränderte Gruppe stelle und als Folge eine neue Betriebserlaubnis erforderlich sei, ist dem nicht zu folgen.

Bei der Frage, ob ein Einrichtungsträger den Betrieb einer Gruppe mit der Rechtsfolge aus § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG eingestellt und eine neue Gruppe eröffnet hat, reicht es nicht aus, dass für die veränderte Gruppe gesetzlich andere oder zusätzliche Anforderungen bestehen. Maßgeblich im Sinne der gebotenen Auslegung ist insoweit, ob die abweichenden gesetzlichen Anforderungen mit inhaltlich-pädagogischen, beziehungsweise konzeptionellen Veränderungen verknüpft sind. Nur dann rechtfertigt die Veränderung es, in Bezug auf die betroffene Gruppe von einem qualitativ anderen Charakter auszugehen. Nicht ausreichend im Sinne des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG ist hingegen, dass andere Vorschriften einschlägig sind, die alleine einem größeren Betreuungsumfang und den damit verbundenen organisatorischen Veränderungen geschuldet sind. Ausgehend von diesen Maßstäben verfangen die vorgetragenen Einwände der Beklagten nicht.

Ihr Vortrag, das erzieherische und Bildungskonzept sei bei Ganztagsgruppen ein anderes als in Vormittagsgruppen, weil die Kindertagesstätten im Rahmen einer Ganztagsbetreuung mehr an der Erziehung und Bildung der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 KiTaG teilnähmen, verfängt nicht. Insoweit erschließt sich bereits nicht, dass eine erhöhte Teilnahme der Einrichtung an der Erziehung und Bildung zu einem anderen erzieherischen und Bildungskonzept führt. Die Ausweitung der Teilnahme ist eine rein quantitative Komponente. Das Gesetz stützt die von der Beklagten vorgetragene Ansicht ebenfalls nicht. Die in den §§ 2, 3 KiTaG normierten Regelungen über den Auftrag und die Arbeit in den Tageseinrichtungen differenzieren nicht zwischen einer Vormittags- oder Ganztagsbetreuung. Die in diesen Vorschriften geregelten pädagogisch-inhaltlichen Vorgaben gelten allgemein, für alle Formen der Betreuung und unabhängig von dem konkreten zeitlichen Umfang. Deutlich wird dies auch an der Stellung der Vorschriften im Gesetz in dem Ersten Abschnitt mit dem Titel „Allgemeine Vorschriften“.

Sofern die Beklagte anführt, das Gesetz unterscheide zwischen einer Betreuung „vormittags“ in § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG und einer Betreuung „ganztags“ in § 8 Abs. 2 Satz 2 KiTaG, lässt dies nicht den Rückschluss auf eine qualitativ andere Betreuungsform zu. § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG bestimmt, dass die Kindertagesstätten für alle Kinder wenigstens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung in der Gruppe von mindestens vier Stunden anbieten müssen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KiTaG haben der örtliche Träger und die Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, darauf hinzuwirken, dass je nach Bedarf in zumutbarer Entfernung Kindertagesstätten angeboten werden, die ganztags betreuen oder zumindest eine tägliche Betreuungszeit von wenigstens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche anbieten. Mit den zitierten Regelungen soll zum einen mindestens  eine Vormittagsbetreuung sichergestellt werden. Darüber hinaus soll auf eine bedarfsgerechte zeitlich ausgeweitete Betreuung hingewirkt werden. Der Regelungsgehalt der Vorschriften ist rein quantitativ. Mit ihm verbinden sich keine Aussagen darüber, dass sich die Betreuung inhaltlich verändert, wenn sie ganztags durchgeführt wird.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c 1. DVO-KiTaG bei einer Ganztagsbetreuung ein Ruheraum oder eine Ruhemöglichkeit erforderlich sei, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zunächst werden mit dieser Vorgabe nicht zwingend auch andere räumliche Anforderungen an die Einrichtung gestellt. § 1 Abs. 1 Satz 2 1. DVO-KiTaG bestimmt, dass wenn die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c 1. DVO-KiTaG vorgeschriebenen Ruhe- oder Rückzugsmöglichkeiten im Gruppenraum eingerichtet werden, sich dadurch die für den Gruppenraum vorgeschriebene Mindestfläche nicht vergrößert. Der gesetzlich angeordneten Ruhemöglichkeit kann danach auch durch eine Anpassung der vorhandenen Einrichtung begegnet werden. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass das Gesetz mit der Vorgabe, bei der Ganztagsbetreuung einen Ruheraum oder eine Ruhemöglichkeit zu schaffen, in inhaltlich-qualitativer Hinsicht keine neuen Anforderungen an die Art und Weise der Betreuung stellt. Dem Bedürfnis nach Ruhe und Geborgenheit müssen Tageseinrichtungen nach der allgemeinen Vorgabe in § 2 Abs. 3 KiTaG unabhängig davon gerecht werden, ob eine Betreuung vormittags oder ganztags stattfindet. Die von der Beklagten angeführten gesetzlichen Vorgaben beruhen zwar darauf, dass bei einer ganztäglichen Betreuung regelmäßig das Ruhebedürfnis der Kinder mehr hervortritt. Dies ist jedoch auf die – rein quantitativ – längere Betreuungszeit und die damit einhergehende zwischenzeitliche Ermüdung der Kinder zurückzuführen. Den Regelungen über den Ruheraum oder die Ruhemöglichkeit liegt eine organisatorische Intention in Bezug auf die Einrichtungsräume oder -ausstattung zugrunde, mit der auf die mit einer längeren Betreuungszeit verbundenen Umstände reagiert wird. Ein in Bezug auf die Ganztagsbetreuung qualitativ anderes oder neues Bedürfnis der Kinder ist damit nicht verbunden.

Wenn die Beklagte die Regelung zur Freistellung der Leitungskräfte einer Kindertagesstätte in § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG anführt, verfängt ihr Einwand ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Freistellung – der Leitung – um weitere zehn Stunden wöchentlich, jedoch höchstens bis zur Höhe der tariflichen Arbeitszeit, wenn eine Kindertagesstätte mindestens vier Gruppen, von denen mindestens eine Gruppe ganztags betreut wird, umfasst. Diesbezüglich knüpft die Rechtsfolge der genannten Regelung bereits nicht zwingend daran an, dass die Betreuungszeit – wie hier – in einzelnen Gruppen von zuvor vormittags auf ganztags ausgeweitet wird. Entscheidend für den Eintritt der Rechtsfolge ist vielmehr, ob die Kindertagesstätte als Einrichtung insgesamt eine bestimmte Größe überschreitet. Denkbar ist insoweit auch, dass zum Beispiel nur eine Vormittagsgruppe neu eröffnet wird und die Einrichtung allein hierdurch die Grenze des § 5 Abs. 1 Satz 2 KiTaG überschreitet.

Auch mit dem Einwand, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 KiTaG werde bei Ganztags-, anders als bei Vormittagsgruppen, im Rahmen der Finanzhilfe auch Personal berücksichtigt, welches nicht mit mindestens der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sei, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Die Vorschrift hat rein organisatorischen Charakter. Im Rahmen der längeren Betreuungszeiten bei einer Ganztagsbetreuung kommt es zwangsläufig zur Beschäftigung vom Teilzeitkräften, um den Betrieb der Kindertagesstätte sicherzustellen (de Wall, KiTaG, 8. Auflage, § 16 Anm. 7). Inhaltlich andere Vorgaben in Bezug auf die Betreuung an sich deckt der Regelungsbereich der Vorschrift nicht ab.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stade vom 25. Mai 2016 – 4 A 2117/14 – und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2016 – 4 LA 225/16 – stehen den dargestellten Erwägungen nicht entgegen. Dem dort zu entscheidenden Fall lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Eine altersübergreifende Gruppe wurde in eine Krippengruppe umgewandelt. Eine Krippengruppe erfordert im Gegensatz zu einer altersübergreifenden oder einer Kindergartengruppe aufgrund der vorgeschriebenen Altersgrenzen eine inhaltlich-pädagogisch andere Betreuung. Hierfür spricht schon die grundlegende Unterscheidung im Gesetz gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. a) und b) KiTaG. Dementsprechend hat die Tageseinrichtung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KiTaG dem Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder bei der Gestaltung der Arbeit Rechnung zu tragen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Auslegung des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG nicht befasst und den Zulassungsantrag aufgrund eines fehlenden Finanzierungsantrages verworfen.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die aufgrund der erhöhten Betreuungszeiten neu beantragte und erteilte Betriebserlaubnis indiziere eine Schließung und anschließende Neueröffnung der betroffenen Gruppen im Sinne des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG, folgt die Kammer dem nicht. In den hierzu maßgeblichen Vorschriften der §§ 45 ff. SGB VIII findet die Ansicht der Beklagten keine Stütze. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Danach ist der Erlaubnisvorbehalt einrichtungsbezogen; der Regelungsgehalt ist dem Wortlaut nach nicht auf den Betrieb einzelner Gruppen einer Einrichtung ausgerichtet. Eine Einrichtung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers. Eine „Einrichtung“ setzt neben der persönlichen, sächlichen auch eine räumliche Bezogenheit voraus (Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 45 SGB VIII Rn. 29). Selbst  wenn man eine Kindergartengruppe als Einrichtung im Sinne der oben genannten Definition auffassen würde, ist eine neu erteilte Betriebserlaubnis dennoch nicht zwingend vorgreiflich für die Frage, ob der Finanzhilfeanspruch nach § 5 Abs. 6 2.DVO-KiTaG zu kürzen ist. Dies folgt aus den unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Vorschriften. § 45 SGB VIII dient der Abwehr von Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Die Norm bezweckt daher nicht, die optimalen Bedingungen für Betreuung und Unterkunft zu schaffen. Sie soll nur die Einhaltung von Mindestanforderungen sicherstellen. Diese Mindestanforderungen werden in § 45 Abs. 2 SGB VIII in personeller und sachlicher Hinsicht konkretisiert (Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 45 SGB VIII Rn. 22). § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG dient dagegen der Sicherstellung des Monatsprinzips und damit der Vereinfachung des Finanzhilfeverfahrens. Aufgrund der verschiedenen Regelungsbereiche kann eine neue Betriebserlaubnis zum Beispiel aufgrund eines bestehenden Gefahrenverdachts erforderlich sein, während der Betrieb und/oder die Betreuungszeiten der einzelnen Gruppen keinen Veränderungen unterlegen sind. Dass die Betreuungszeiten in den Gruppen für die Frage der Betriebserlaubnis nicht zwingend relevant sind, ist zudem daran erkennbar, dass sie in den maßgeblichen Vorschriften über die Betriebserlaubnis keinen Niederschlag gefunden haben. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist; Satz 2 der Vorschrift nennt hierzu Regelbeispiele. Die materiellen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung des Absatzes 2 enthalten keine Vorgaben zu den konkreten Betreuungszeiten. Der Träger der Einrichtung braucht in dem Antrag auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 3 SGB VIII weder angeben, welche Gruppen in der Einrichtung betrieben werden, noch muss er die einzelnen Betreuungszeiten der Gruppen mitteilen. Die im Zusammenhang mit der Betriebserlaubnis gesetzlich normierten Meldepflichten beinhalten die Betreuungszeiten einzelner Gruppen ebenfalls nicht. Nach § 47 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie die bevorstehende Schließung der Einrichtung anzuzeigen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze jährlich einmal zu melden ist.

Soweit die Kommentierung von Klügel/David/Berger zum KiTaG (1. Auflage, § 16 Anm. 22) ausführt, dem Inhalt der Betriebserlaubnis komme für den Finanzhilfeanspruch rechtsgestaltender Charakter zu, steht dies den dargestellten Erwägungen nicht entgegen. Der rechtsgestaltende Charakter erschöpft sich auch nach der zitierten Kommentierung in der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 KiTaG erfüllt sind, ob also für die Zeiträume, die gefördert werden sollen, eine Betriebserlaubnis vorliegt, die den Umfang der begehrten Förderung umfasst. Dies ist hier der Fall (s.o.). Damit ist aber eine Aussage für geänderte beziehungsweise ersetzte Betriebserlaubnisse nicht verbunden.

Auch der – bereits dargestellte – Zweck des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG spricht gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung. Die Vorschrift dient unter anderem der Sicherstellung des Monatsprinzips im Rahmen der Abrechnung und damit der Vereinfachung des Finanzhilfeverfahrens. Die Vorschrift soll verhindern, dass Finanzhilfe auch dann geleistet wird, wenn eine Einrichtung oder einzelne Gruppen für einen beachtlichen Teil eines Kalendermonats nicht betrieben worden sind. Damit wird erreicht, dass die Hilfe entweder für den vollen Kalendermonat geleistet wird, auch wenn die Einrichtung/Gruppe für einen geringen Teil dieses Zeitraumes nicht betrieben worden ist. Oder aber die Finanzhilfe wird um einen vollen Kalendermonat gekürzt, wenn zu erheblichen Teilen dieses Zeitraumes kein Betrieb stattgefunden hat. Eine Abrechnung für Teilzeiträume des Kalendermonats ist dagegen ausgeschlossen. Wird – wie hier – die Betreuungszeit von zwei Kindergartengruppen zum 1. September erhöht, tangiert dies die dargestellte Zielrichtung der Vorschrift nicht. Eine Konstellation, in der ohne eine Kürzung nach § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG abweichend vom Monatsprinzip einzelne Tage abgerechnet werden müssten, liegt nicht vor.

Gegen ein Verständnis des § 5 Abs. 6 2. DVO-KiTaG dahingehend, dass auch die Erhöhung der Gruppenbetreuungszeit von vormittags auf ganztags zu einer Kürzung der Finanzhilfe führt, spricht darüber hinaus der dem KiTaG allgemein zugrunde liegende Sinn und Zweck. Im Allgemeinen Teil der Begründung zum Gesetzentwurf vom 2. Juni 1992 des KiTaG heißt es unter Punkt I.1: „Das geplante Gesetz soll in erster Linie die Finanzierung der Kindertagesstätten gesetzlich absichern.“ (Lt-Drs. 12/3280, S.15). Vorrangig ist dieses Ziel durch die Schaffung eines gesetzlichen Anspruchs auf Finanzhilfe – in § 16 KiTaG – realisiert worden. Vorher hingen die auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften erbrachten Landeszuwendungen für Personalkostenzuschüsse davon ab, dass in jedem Haushaltsjahr auch entsprechende Mittel für diesen Förderbereich bereitgestellt wurden (Klügel/David/Berger, KiTaG, 1. Aufl. 1994, § 16 Anm. 1). Mit der dargestellten gesetzgeberischen Intention wäre eine Auslegung der Verordnung nicht vereinbar, nach der die Träger der Kindertagestätten regelmäßig Lücken in der Finanzierung der Einrichtungen befürchten und diese dann aus eigenen Mitteln auffangen müssten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.