Sozialgericht Hannover
Urt. v. 27.02.2002, Az.: S 16 KA 974/98

Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Honorarbescheides; Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer ärztlichen Abrechnung ; Umfang des Verbots fachfremder Leistungen

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
27.02.2002
Aktenzeichen
S 16 KA 974/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 29999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2002:0227.S16KA974.98.0A

In dem Rechtsstreit
hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Hannover
am 27. Februar 2002
durch
den Richter Dr. E., Vorsitzender, und
die ehrenamtlichen Richter F. und Dr. G.
nach mündlicher Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Honorarbescheid des Klägers für das 4. Quartal 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 1. September 1998 wird hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Berichtigung der EBM-Ziffer 5032 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die insoweit abgesetzten Leistungen nachzuvergüten.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die sachlich-rechnerische Berichtigung der EBM-Ziffer 5032 im 4. Quartal 1997.

2

Der Kläger ist als Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Praxissitz in H. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung der EBM-Ziffer 5032 aus dem Kapitel Röntgendiagnostik im 4. Quartal 1997. Die Ziffer wurde ihm im streitgegenständlichen Quartal bei Ersatzkassenpatienten 2x und bei Primärkassenpatienten 3x gestrichen. Zur Begründung gab die Beklagte an, die Leistung sei für die Fachgruppe der HNO-Ärzte als fachfremd anzusehen.

3

Die Leistungslegende der EBM-Ziffer 5032 lautet:

"Halswirbelsäule, ggf. einschließlich der Übergangsbereiche, in mindestens drei Ebenen .... 500 Punkte."

4

Der Kläger erhob am 28. Mai 1998 Widerspruch gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung und berief sich darauf, die Leistungen nach den EBM-Ziffern 5030 bis 5032 seien für ihn nicht als fachfremd anzusehen. Die Beklagte berief sich in der anschließenden Korrespondenz zur Begründung der Absetzung dieser Ziffern bei HNO-Ärzten als fachfremd auf eine Feststellung der Ärztekammer Niedersachsen. Diese Auffassung der Ärztekammer habe das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen durch ein Urteil vom 23. April 1997 bestätigt. Der Kläger nahm führte hingegen aus, seiner Ansicht nach seien diese Leistungen für HNO-Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Chirotherapie" nicht fachfremd. Vor jeder Manipulation der Halswirbelsäule sei eine Röntgenaufnahme der HWS nämlich unbedingt Voraussetzung. Daher sei die Röntgendiagnostik der Wirbelsäule auch Teil der Ausbildung zur Zusatzbezeichnung "Chirotherapie". Diese Argumentation sei nicht Gegenstand des erwähnten Urteils des LSG gewesen.

5

Durch Widerspruchsbescheid vom 1. September 1998, der aufgrund eines Vorstandsbeschlusses der Bezirksstelle H. vom 14. Juli 1998 erging, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie berief sich auf das bereits zuvor erwähnte Urteil des LSG Niedersachsen (L 5 KA 89/95) und führte weiter aus, die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Chirotherapie" berechtige den Arzt zwar, gezielte chirotherapeutische Maßnahmen vorzunehmen, nicht jedoch außerhalb seines Fachgebiets tätig zu werden.

6

Der Kläger hat am 30. September 1998 Klage erhoben. Er bezieht sich auf seine Begründung aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, in anderen kassenärztlichen Vereinigungen würden die Leistungen nach den EBM-Ziffern 5030 bis 5032 auch für HNO-Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Chirotherapie" abgerechnet. Zwar sei im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Regelfall davon ausginge, dass Leistungen nach der EBM-Ziffer 5032 für einen HNO-Arzt fachfremd seien. Der Kläger sei hingegen zur Führung der Zusatzbezeichnung "Chirotherapie" berechtigt und habe die Röntgendiagnostik jeweils zur Durchführung chirotherapeutischer Eingriffe an der Wirbelsäule nach der EBM-Ziffer 3210 erbracht. Er habe die streitige Ziffer 5032 somit auch jeweils im Zusammenhang mit der Durchführung und Abrechnung der Ziffer 3210 ("gezielter chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule") erbracht. Hierzu sei er berechtigt. Ergänzend beruft der Kläger sich auf zwei Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 1995 (L 12 Ka 78/93) und vom 15. Januar 1997 (L 12 Ka 19/95), die er zu den Akten gereicht hat. Zudem beruft er sich auf Ziffer 10 der Richtlinien der Ärztekammer Niedersachsen über den Inhalt der Weiterbildung zur Weiterbildungsordnung, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Gericht überreicht hat.

7

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Bezirksstelle H. der Beklagten über die sachlich-rechnerische Berichtigung für das 4. Quartal 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Vorstands der Bezirksstelle H. der Beklagten vom 1. September 1998 in Bezug auf die Absetzung der Leistungen nach der EBM-Ziffer 5032 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die insoweit abgesetzten Leistungen nachzuvergüten.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die bereits im Verwaltungsverfahren gegebene Begründung sowie auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 23. April 1997, L5KA.89/95.

10

Der Kläger hat verschiedene ärztliche Stellungnahmen zur Akte gereicht, nämlich eine Stellungnahme von Prof. Dr. I., Direktor der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkranke des Klinikums J., vom 17. November 1992; eine Stellungnahme von Prof. Dr. K., Direktor der Universitäts-Hals-Nasen-Ohren-Klinik L., vom 15. Juli 1992; sowie eine Stellungnahme von Prof. Dr. M., Direktor der Hals-Nasen-Ohrenklinik der Technischen Universität N., vom 30.

11

Juni 1992. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

12

Das Gericht hat Kopien der Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Die Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts unter dem 21. Februar 2002 mitgeteilt, die Erfassung der EBM-Ziffer 5032 durch das qualifikationsgebundene Zusatzbudget Teilradiologie für HNO-Ärzte habe die Beklagte bislang nicht problematisiert. Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene Honorarbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

14

Rechtsgrundlage für sachlich-rechnerische Berichtigungen sind § 45 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) für den Primärkassenbereich und § 34 Absatz 4 Arzt-Ersatzkassenvertrag (EKV-Ä) für den Ersatzkassenbereich. In diesen Vorschriften ist übereinstimmend geregelt, dass die Beklagte die von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig prüft und nötigenfalls richtig stellt (BSG, Urteil vom 31. Januar 2001, B 6 KA 5/00 R, S. 6).

15

Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung erstreckt sich auf die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß - also ohne Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -erbracht worden sind (BSG, Urteil vom 1. Juli 1998, B 6 KA 47/97 R, S. 6 m.w.N.). Zu diesen Bestimmungen gehört auch das in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannte und vom BSG in ständiger Rechtsprechung angewandte "Verbot fachfremder Leistungen" (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995, 6 RKa 52/94, SozR 3-2500, § 95 Nr. 7; BSG, Urteil vom 12. September 2001, B 6 KA 89/00 R, S. 5). Die Aufgliederung ärztlicher Tätigkeiten in verschiedene Fachdisziplinen und die Zulassung für ein bestimmtes dieser Fachgebiete schränken nach Maßgabe der auf landesrechtlicher Grundlage ergangenen Weiterbildungsordnungen den Tätigkeitsrahmen des niedergelassenen Arztes ein. Unerheblich hierfür ist, ob der Arzt aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und seiner tatsächlichen Erfahrung in der Lage ist, auch solche Leistungen zu erbringen, die hiernach als fachfremd anzusehen sind. Er hat sich im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf das Gebiet zu beschränken, für das er zugelassen ist. Aufgrund der Aufgliederung des Zulassungsrechts in Fachgebiete, und der daraus folgenden Auslegung des Rechts der vertragsärztlichen Zulassung im vorstehenden Sinne, bedarf es einer ausdrücklichen Bestimmung im SGB V oder in der Ärzte-ZV nicht (vgl. BSG, SozR 3-2500, § 95 Nr. 7, S. 27-29). Die Berufsordnungen der Länder regeln die Einzelheiten der Fachgebietsabgrenzungen.

16

Die Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für die der Kläger zugelassen ist, umfasst nach Abschnitt IV Ziffer 10 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen in der Fassung vom 1. Oktober 1997 im Wesentlichen die Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Ohres, des inneren Gehörganges und der Otobasis sowie der hierzu führenden und daraus folgenden Erkrankungen; die Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Nase sowie des pneumatisierten und stützenden Systems; ferner die Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Halses nebst der oberen Luft- und Speisewege, der Hirnnerven im Bereich des Halses und des Kopfes, sowie die Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Hör- und Gleichgewichtsfunktionen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Weiterbildungsordnung verwiesen. Inhalt und Ziel der Weiterbildung sind unter anderem die Vermittlung, der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten über die Röntgendiagnostik des Gebietes und die Vermittlung und der Erwerb von Kenntnissen über die Diagnostik funktioneller Störungen der Halswirbelsäule.

17

Die Weiterbildungsordnung differenziert zwischen Gebieten, hinsichtlich derer "die Vermittlung, der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten" Ziel der Weiterbildung ist, und solchen Gebieten, auf denen es lediglich um "die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen" geht. Das hinsichtlich der Röntgendiagnostik in Bezug genommene "Gebiet" ist allein dasjenige, in welchem "die Vermittlung, der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten" vom HNO-Arzt erwartet wird. Zu diesem Gebiet gehört die Halswirbelsäule nicht (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1997, L 5 Ka 89/95, Breithaupt 1998, 715 (717 f.)).

18

Hieraus folgt indes nicht, dass der HNO-Arzt in Niedersachsen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule nicht innerhalb seines Fachgebiets erbringen und abrechnen kann (so aber LSG Niedersachsen, a.a.O.). Die Kammer stützt ihre Beurteilung allerdings ausdrücklich nicht darauf, dass der Kläger die Zusatzbezeichnung Chirotherapie führen darf. Hieraus folgt nämlich keine Erweiterung des Fachgebiets. Auch der chirotherapeutisch tätige HNO-Arzt ist für die Fachgruppe der HNO-Ärzte zugelassen und hat sich auf den Behandlungsumfang seines Gebietes zu beschränken. Allerdings ist die Kammer aufgrund des Sachverstands ihrer ärztlichen Mitglieder zu der Überzeugung gelangt, dass die Diagnose und Behandlung von Erkrankungen, die zum Kerngebiet eines HNO-Arztes gehören, die also "die Erkennung und Behandlung von Erkrankungen" des in Abschnitt IV Ziffer 10 der Weiterbildungsordnung genannten Gebietes zum Gegenstand haben, teilweise Aufnahmen der Halswirbelsäule erforderlich macht oder die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule für die Erkennung und Behandlung von Erkrankungen dieses Gebiets zumindest medizinisch vertretbar ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass der entsprechend qualifizierte HNO-Arzt aus diesem Grunde die EBM-Ziffer 5032 abrechnen darf, wenn die zugrunde liegende Erkrankung zum Kerngebiet der HNO-Heilkunde zählt. In diesen Fällen kann die Röntgenaufnahme nicht als fachfremd angesehen werden. Der HNO-Arzt therapiert hier nicht die Halswirbelsäule, sondern setzt in diesen Fällen die Diagnostik zur Therapie des in Abschnitt IV Ziffer 10 der Weiterbildungsordnung umrissenen Gebietes ein.

19

Erforderlich sind Aufnahmen der Halswirbelsäule bei Patienten mit Schluckstörung (Dysphagie), um ein linsengroßes Karzinom im Bereich des Schlundes zu verifizieren oder auszuschließen. Hierfür ist eine Kernspintomographie erforderlich, der zwingend eine Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule vorauszugehen hat. Die Diagnostik und Behandlung der Dysphagie ist Gegenstand des Fachgebiets des HNO-Arztes. Die Diagnose "Dysphagie" lag der Abrechnung der EBM-Ziffer 5032 durch den Kläger teilweise zugrunde. Die Diagnose "Sinusitis" (Nasennebenhöhlenentzündung) lag der Abrechnung in anderen Fällen zugrunde. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Erkrankung, deren Diagnostik und Behandlung in das Fachgebiet des HNO-Arztes fällt. Im Zusammenhang mit der Diagnose "Sinusitis" ist zwar der Sinn und Zweck einer HWS-Aufnahme streitig, aber nach Einschätzung der ärztlichen Mitglieder der Kammer jedenfalls vertretbar. In den verbleibenden Fällen, denen keine Dysphagie oder Sinusitis zugrunde liegt, hat der Kläger aufgrund der Diagnose eines "cervikozephalen Syndroms" eine HWS-Aufnahme angefertigt. Hierbei handelt es sich um Missempfindungen im Hals-Kopf-Bereich, im Bereich der Schädelbasis und des ersten und zweiten Halswirbels. Auch diese Diagnostik hat Berührungspunkte zum Kerngebiet des HNO-Arztes. Die Ursachen von Schmerzen in diesem Bereich, von Schwindelgefühlen oder eines Tinnitus (Ohrgeräusches) sind ohne Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule nicht zu ermitteln. Sie können ihre Ursache in Erkrankungen des Kerngebiets des HNO-Arztes haben. In allen Fällen lagen der streitgegenständlichen Abrechnung der Ziffer 5032 somit Diagnosen zugrunde, die zu dem Gebiet gehören, zu dessen Behandlung der HNO-Arzt nach der Weiterbildungsordnung berufen ist.

20

Dass die in der Weiterbildungsordnung genannte "Röntgendiagnostik des Gebiets" auch den Bereich des Halses umfasst, ergibt sich außerdem aus dem vom Kläger überreichten Auszug aus den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung zur Weiterbildungsordnung vom 1. Oktober 1996, zuletzt geändert am 5. Dezember 2001. Nach Ziffer 10.1.1. dieser Richtlinien hat der Arzt die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation der Röntgendiagnostik u.a. im Bereich des Halses nachzuweisen.

21

Die Kammer hat schließlich berücksichtigt, dass die EBM-Ziffer 5032 seit dem 3. Quartal 1997 Bestandteil des qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets "Teilradiologie" für HNO-Ärzte ist. Dies lässt den Schluss zu, dass der Bewertungsausschuss grundsätzlich von einer Abrechenbarkeit der Ziffer durch HNO-Ärzte ausgeht, da die Aufzählung dieser Ziffer bei der Abgrenzung des Zusatzbudgets ansonsten sinnlos wäre. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Abgrenzung der Fachgebiete Bestandteil der auf Landesebene bestehenden Weiterbildungsordnungen ist. Dennoch kann auch dieser Umstand bei der Auslegung der niedersächsischen Weiterbildungsordnung nicht unberücksichtigt bleiben. Insgesamt ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass bei Zugrundeliegen einer Erkrankung des in Abschnitt IV Ziffer 10 genannten Gebietes oder bei einem entsprechenden Verdacht - und nur in diesen Fällen - die Röntgendiagnostik der Halswirbelsäule zum Fachgebiet der HNO-Heilkunde zählt.

22

Folglich war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG alter Fassung. Die Entscheidung richtet sich nach altem Kostenrecht, das für vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig gewordenen Streitigkeiten aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen prozessualen Vertrauensschutzes fortgilt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, B 6 KA 20/01 R).

24

Da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500, - nicht übersteigt, war über die Zulassung der Berufung gesondert zu befinden. Die Berufung war zuzulassen, da das Urteil hinsichtlich der Auslegung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen im hier entscheidenden Punkt von der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. April 1997, L 5 Ka 89/95, abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Ziffer 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).