Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.09.2005, Az.: 2 A 5356/02

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
08.09.2005
Aktenzeichen
2 A 5356/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0908.2A5356.02.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung zwischen Sicherstellung und Umsetzung bei dem Abschleppen eines Pkw's während einer Großveranstaltung zu einem vom Abschleppunternehmen im öffentlichen Verkehrsraum eingerichteten Sammelplatz.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten.

2

Am 30. Juni 2001 stellte der Kläger seinen PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen ..., in Wilhelmshaven am Fahrbahnrand der Weserstraße in der Nähe der Mainstraße ab. Diesen Bereich der Weserstraße, der sich am Rande des Veranstaltungsgebietes "Wochenende an der Jade" befand, hatte die Beklagte einige Tage zuvor mit einem absoluten Halteverbot beschildert.

3

Nachdem zwei Mitarbeiter der Beklagten gegen 14.50 Uhr festgestellt hatten, dass das Fahrzeug des Klägers im absoluten Halteverbot geparkt war, beauftragten diese einen Abschleppdienst damit, den PKW abzuschleppen. Bevor das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt wurde, traf dieser ein. Das Fahrzeug wurde daraufhin nicht mehr versetzt. Für den eingeleiteten Abschleppvorgang (Leerfahrt) stellte das Abschleppunternehmen der Beklagten 95,00 DM zuzüglich 20,00 DM Verwaltungsgebühren in Rechnung, die diese beglich.

4

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2001 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung der von dem Abschleppunternehmen für seine Tätigkeit am 30. Juni 2001 in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 95,00 DM zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 110,00 DM, mithin einen Gesamtbetrag von 205,00 DM heran.

5

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend:

6

Er habe ein Halteverbotsschild nicht wahrgenommen. Von ihm könne nicht verlangt werden, auf geänderte kurzfristige Beschilderungen zu achten. Es treffe nicht zu, dass für das Abschleppunternehmen tatsächlich eine Leerfahrt entstanden sei. Da anlässlich der Veranstaltung "Wochenende an der Jade" im großen Stile zahlreiche Fahrzeuge abgeschleppt worden seien, sei davon auszugehen, dass das angeforderte Abschleppfahrzeug nicht ohne abzuschleppendes Fahrzeug wieder zurückgeschickt worden sei.

7

Die Bezirksregierung Weser-Ems wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 den Widerspruch des Klägers zurück.

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Sie führte im Wesentlichen aus:

9

Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten für die Ersatzvornahme sei § 66 Abs. 1 NGefAG iVm mit § 64 Abs. 1 NGefAG. Zum Zeitpunkt der Anforderung des Abschleppfahrzeuges habe das Fahrzeug des Klägers an der Weserstraße behindernd geparkt. In diesem Straßenbereich sei mehrere Tage vor Veranstaltungsbeginn ein absolutes Halteverbot beschildert worden, um Begegnungsverkehr und insbesondere das Passieren von Fahrzeugen der Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungswagen zu ermöglichen. Die Darstellung des Klägers, sein Fahrzeug habe nur kurz im Halteverbot gestanden mit der Folge, dass eine Umsetzung nicht erforderlich gewesen sei, könne nicht zutreffen. Erst nach Anforderung des Abschleppwagens sei von Passanten mitgeteilt worden, wem das Fahrzeug gehöre. Kurze Zeit später sei dann jemand aus dem Haus gelaufen und habe das Fahrzeug davongefahren. Die geplante Abschleppmaßnahme sei auch deswegen gerechtfertigt gewesen, weil ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug erfahrungsgemäß andere Kraftfahrer zu gleichen verbotswidrigen Verhalten veranlasse und von daher weitergehende Störungen abzuwehren gewesen seien. Gerade bei Großveranstaltungen - wie hier - entstehe die Notwendigkeit, vermehrt Abschleppmaßnahmen auszusprechen, damit der Verkehrsfluss noch einigermaßen gewährleistet werden könne. Es sei im öffentlichen Interesse, dass z.B. Rettungskräfte zu Brennpunkten gelangen könnten. Da die Weserstraße in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort liege, sei eine kurzfristige "Versetzung" des Fahrzeuges angezeigt gewesen, um den dargelegten Nachahmeffekt zu verhindern. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, zeitraubende Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Fahrzeugführers vorzunehmen, da es bei der Vielzahl der Besucher der verschiedenen Veranstaltungen nicht zuzumuten gewesen sei, den Kläger ausfindig zu machen. Die Abschleppmaßnahme sei auch geeignet, um den Zustand des fortdauernden Parkens im Halteverbot zu beenden, und auch erforderlich gewesen, da ein milderes Mittel, z.B. nur das Erteilen einer Verwarnung, den beabsichtigten Erfolg, nämlich die Behinderung des Straßenverkehrs über einen längeren Zeitraum zu beenden, nicht zu Verfügung gestanden habe. Die Maßnahme sei auch als angemessen zu betrachten, da die Behinderung des fließenden Verkehrs an dieser Stelle aus den bereits oben genannten Gründen konkret vorgelegen habe und nicht weiter habe geduldet werden müssen.

10

Der Kläger hat am 23. Dezember 2002 Klage erhoben.

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Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor:

12

Der Hinweis der Beklagten, die beauftragte Firma S. habe eine Leerfahrt durchführen müssen, sei offensichtlich vorgeschoben. Aus dem Abschlepp-Protokoll ergebe sich, dass im 5- bis 10-Minutentakt Fahrzeuge abgeschleppt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei eine Leerfahrt des Abschleppwagens zur Kasinostraße überhaupt nicht erforderlich gewesen, zumal hinter seinem Fahrzeug weitere Autos im Halteverbot gestanden hätten. Diese hätten ebenfalls abgeschleppt werden müssen. Wenn die Beklagte - wie in seinem Fall - gleichermaßen vorgegangen wäre und auch insoweit den Auftrag zum Abschleppen gegeben hätte, wäre zu seinen Lasten keine Leerfahrt angefallen. Sein Fahrzeug habe er darüber hinaus auch nicht verkehrsbehindernd abgestellt. Auf dem von der Beklagten angefertigten Lichtbild sei erkennbar, dass das Fahrzeug am Fahrbahnrand rechts abgestellt worden sei und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert habe. Die Kosten von 95,00 DM für eine Leerfahrt, die lediglich einen Kilometer betragen habe, sei zudem bei weitem überzogen.

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Der Kläger beantragt,

den Kostenbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2001 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 19. November 2002 gefunden hat, aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert:

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Die Behauptung des Klägers, das betreffende Abschleppfahrzeug sei nicht zum Sammelplatz zurückgekehrt, sondern habe vielmehr unmittelbar danach ein anderes Fahrzeug abgeschleppt, sei unzutreffend. Sämtliche Abschleppwagen seien stets zum Sammelplatz zurückgekehrt und seien von dort wechselweise zu irgendwelchen Abschleppvorgängen losgeschickt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Kosten für eine Leerfahrt nicht überhöht. Sie habe wegen der in jedem Jahr erforderlichen Abschleppvorgänge anlässlich des Festes "Wochenende an der Jade" alle ortsansässigen Kraftfahrzeugwerkstätten, die über sogenannte Abschleppfahrzeuge verfügten, informiert und mit diesen Gespräche geführt mit dem Ziel, den gesamten Bedarf an Abschleppmaßnahmen während dieser Veranstaltung zu decken. Vor diesem Hintergrund sei eine Abschleppgemeinschaft gebildet worden, an der sich allerdings lediglich zwei Unternehmen beteiligt hätten. Auch in den nachfolgenden Jahren hätten die übrigen ortsansässigen Firmen kein Interesse an einer Beteiligung an dieser Arbeitsgemeinschaft geäußert. Die Kosten für die Abschleppvorgänge seien dann innerhalb der jeweils vor dem "Wochenende an der Jade" gebildeten Abschleppgemeinschaft gemeinsam mündlich vereinbart worden. Dabei sei es ihr im Rahmen dieser Verhandlungen stets gelungen, die Preise für die Abschleppmaßnahmen deutlich unterhalb der Beträge festzusetzen, die die beteiligten Abschleppunternehmen üblicherweise sonst für Abschleppmaßnahmen, die die hiesige Polizei größtenteils in Auftrag gegeben habe, in Rechnung gestellt hätten. Bei der Preisbildung hätten die Abschleppunternehmen zum einen sämtliche zusätzlich entstehenden Personalkosten für die Abschleppvorgänge und für die Fahrzeugherausgabe zu fast allen Tageszeiten sowie zum anderen alle zusätzlichen Sachkosten, die durch die Benutzung des externen Platzes entstünden, in ihre Pauschalpreise einkalkuliert. In dieser Kalkulation sei auch berücksichtigt worden, dass die abgeschleppten Fahrzeuge nicht - wie sonst üblich - bei dem Unternehmen selbst, sondern in der Nähe des Veranstaltungsortes auf einem externen Sammelplatz untergebracht würden. In dem vereinbarten Entgelt für eine Leerfahrt - 95,00 DM - und für ein Abschleppen - 190,00 DM - sei schließlich auch die gesetzliche Mehrwertsteuer berücksichtigt worden.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2001 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 19. November 2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den verauslagten Abschleppkosten sind die §§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 26 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) i.d.F. vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 101). Das Fahrzeug des Klägers sollte - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zu dem von der Abschleppgemeinschaft eingerichteten und rund um die Uhr bewachten Sammelplatz in der Kasinostraße abgeschleppt werden. Bei dieser Sachlage kann es nur um die Kostenerstattung einer Sicherstellung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NGefAG i.V.m. § 26 NGefAG und nicht - entgegen der Auffassung der Beklagten und der Bezirksregierung Weser-Ems im Widerspruchsbescheid - um die Kosten einer Ersatzvornahme nach § 66 NGefAG gehen. Eine Sicherstellung liegt vor, wenn es der Behörde vom Zweck der Maßnahme her darauf ankommt, die Sache in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 L 6214/92 -, Nds. VBl. 1994, 60). Dagegen liegt ein bloßes Umsetzen oder Versetzen eines Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme vor, wenn das Kraftfahrzeug lediglich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes an eine andere Stelle platziert werden soll (vgl. Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 23. August 2000 - 2 A 2536/98 -, V.n.b.). Hieran gemessen erfüllt die Anordnung der Beklagten die Voraussetzungen für eine Sicherstellung. Auch wenn es sich bei dem (Sammel-)Platz am Nord-West-Kai in der Kasinostraße im Normalfall um eine für den Gemeingebrauch gewidmete Fläche - gfls. einen Parkplatz - handeln sollte, war die hier angeordnete Abschleppmaßnahme darauf ausgerichtet, das abgeschleppte Auto zunächst in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen. Der Platz in der Kasinostraße diente während der mehrtägigen Veranstaltung der Sache nach - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - als Betriebsgelände der Abschleppgemeinschaft. Dort wurden die abgeschleppten Autos abgestellt und von Mitarbeitern der Gemeinschaft bewacht. Auf diesem Platz wurden die Kraftfahrzeuge von Mitarbeitern der Abschleppunternehmen an die Eigentümer herausgegeben. Die Organisation der Abschleppmaßnahmen war damit auf eine Verwahrung der Autos ausgerichtet, zumal in Ermangelung eines in unmittelbarer Nähe des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges gelegenen freien Parkplatzes eine bloße Umsetzung des Fahrzeuges nicht in Betracht kam.

21

Die dem Kostenbescheid der Beklagten zugrunde liegende Sicherstellung war rechtmäßig. Eine gegenwärtige Gefahr (vgl. hierzu § 2 Nr. 1 b NGefAG) i.S.d. § 26 Nr. 1 NGefAG lag vor. Das Fahrzeug des Klägers war - wovon nach seinem Eingeständnis in der mündlichen Verhandlung auszugehen ist - im Geltungsbereich des Verkehrszeichens "Halteverbot" (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung - StVO -) abgestellt, in dem ein Parken unzulässig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO). Dies stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. den §§ 12 Abs. 1 Nr. 6a, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO dar. Der in diesem Zusammenhang sinngemäß geäußerte Einwand des Klägers, er habe das Halteverbotsschild nicht wahrgenommen, stützt nicht das Klagebegehren. Die für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in Form eines Verkehrszeichens - hier vorübergehendes Halteverbot (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) - bedeutsame Bekanntgabe setzt lediglich voraus, dass es von der Person, dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres hätte wahrgenommen werden können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, DVBl. 1996, 575). Nach diesem durch die bundesrechtlichen Spezialvorschriften der StVO geprägten Bekanntgabebegriff ist es unerheblich, ob der Betroffene das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.

22

Hieran gemessen ist es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unerheblich, ob der Kläger die Beschilderung in dem fraglichen Straßenbereich zur Kenntnis genommen hat oder nicht. Den vorliegenden Unterlagen der Beklagten (Fotos) lässt sich entnehmen, dass die Beklagte das hier maßgebliche (mobile) Halteverbotsschild in einer Höhe von ca. 2,00 Meter an dem Stamm eines Baumes befestigte, der sich unmittelbar am Rand der Weserstraße befindet. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger das Verbotsschild bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrnehmen können, zumal der Baum nur ca. 100-200 Meter in Fahrtrichtung vor der Stelle steht, an der der Kläger sein Auto verbotswidrig abgestellt hatte.

23

Der mit der Sicherstellung bezweckte Erfolg konnte auch durch eine einzige tatsächliche Handlung bewirkt werden, ohne dass es einer vorausgehenden tatsächlichen oder nachträglich fingierten Verfügung bedurft hätte, die mit den Mitteln des polizeilichen Zwangs durchgesetzt werden müsste (Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage 2001, Kap. F, Rdn. 658 m.w.N.). Insofern sind die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid zu den Vorschriften des polizeilichen Zwangs (§§ 64 ff. NGefAG) entbehrlich, für das gefundene Ergebnis aber auch unschädlich.

24

Die angeordnete Sicherstellung ist unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Insbesondere verstieß diese Maßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4 NGefAG).

25

Insoweit sieht das Gericht zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es im Wesentlichen der - sinngemäß auch auf die angeordnete Sicherstellung zu übertragenen - Begründung des Widerspruchsbescheides folgt (Feststellung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO).

26

Ergänzend ist auszuführen:

27

Die angeordnete Maßnahme war nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, da ein den Kläger weniger belastendes, aber den gleichen Erfolg herbeiführendes Mittel nicht ersichtlich war. Zwar ist die bloße Vorbildwirkung eines ordnungswidrigen Verhaltens und der Gesichtspunkt der Generalprävention regelmäßig als Rechtsfertigung für das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeuges nicht ausreichend. Vielmehr muss darüber hinaus eine besondere Lage gegeben sein, die eine sofortige Beseitigung des Kraftfahrzeuges gebietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4 Mai 1992 - 3 C 3.90 -, BVerwGE 90, 189, 193 [BVerwG 14.05.1992 - 3 C 3.90]). Das ist hier aber der Fall.

28

Allerdings drängt sich mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bilder nicht ohne Weiteres auf, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers habe den übrigen fließenden Verkehr in nicht unerheblichem Maße behindert. Vielmehr lässt sich den vorliegenden Fotos entnehmen, dass trotz des am Rand der Fahrbahn abgestellten PKW?s auf der Weserstraße so viel Raum verblieben sein dürfte, dass der fließende Verkehr die - vom Kläger verursachte - "Engstelle" in beiden Fahrtrichtungen im Normalfall aller Voraussicht nach ohne Probleme hätten passieren können.

29

Die besondere Lage, die eine sofortige Beseitigung des Kraftfahrzeuges des Klägers geboten hat, ist jedoch aus anderen Gründen zu bejahen. Die Entscheidung der Beklagten, die Fahrbahn der Weserstraße in jedem Fall während der Veranstaltung "Wochenende an der Jade" von parkenden Autos frei zu halten, ist aus den nachfolgenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

30

Die Weserstraße befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort des Festes "Wochenende an der Jade". Das Gebiet dieser Veranstaltung (insb. Bontekai; Südstrand), die grundsätzlich - was gerichtsbekannt ist - von tausenden Urlaubsgästen und Bürgern der Region aufgesucht wird, liegt in Fußnähe zur Weserstraße. Bei dieser Straße, die - wie dem Stadtplan der Stadt Wilhelmshaven zu entnehmen ist - einen großen Teil parallel zum Veranstaltungsgebiet verläuft, handelt es sich nicht nur um eine der wichtigsten Zubringerstraßen zum Veranstaltungsgebiet. Insbesondere wurde diese Straße nach dem in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten von Gelenkbussen benutzt, um Besucher zur Veranstaltung bzw. von dort wieder weg zu befördern.

31

Nach den unwidersprochen vorgetragenen Hinweises der Beklagten hatte die Straße angesichts ihres Verlaufs auch eine große Bedeutung für mögliche Rettungseinsätze. Die Beklagte hat als örtlich zuständige Ordnungsbehörde und als örtlich zuständige Trägerin des Rettungsdienstes eine hoheitliche Verantwortung für die Gefahrenabwehr und für den reibungslosen Ablauf von möglichen Rettungseinsätzen in Zusammenhang mit der Festveranstaltung. Dass - gegebenenfalls größere - Rettungseinsätze bei solchen Veranstaltungen erforderlich sind, kann nicht in Zweifel gestellt werden. Es gehört - wie die Erfahrungen vergangener Massenveranstaltungen auch in anderen Städten und Gemeinden zeigen - zu deren Wesen, dass bei Festen mit einem vergleichbaren großen Besucheraufkommen, stets Gefahren latent vorhanden sind (z.B. Unfälle, Schlägereien, Brände etc.). Dem Hinweis der Beklagten, die Fahrbahn der Weserstraße habe während der Massenveranstaltung von parkenden Autos frei zu sein, um zu gewährleisten, dass im Bedarfsfall Rettungseinsätze nicht durch parkende Autos behindert würden, kommt bei der Beantwortung nach der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherstellung maßgebliche Bedeutung zu.

32

Nach den in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geschilderten Erfahrungen mit parkplatzsuchenden Kraftfahrern der Veranstaltungen der vergangenen Jahre, denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegentreten ist und die zudem der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, ist davon auszugehen, dass ein verbotswidrig abgestelltes Auto (in der Weserstraße) andere Verkehrsteilnehmer dazu veranlasst hätte, sich gleichermaßen zu verhalten und ihr Kraftfahrzeug ebenfalls im absolutem Halteverbot abzustellen (sog. Nachahmereffekt). Die weiteren Folgen eines unterbliebenen Einschreitens der Beklagten lägen auf der Hand: Ohne die Entfernung verbotswidrig am Fahrbahnrand abgestellter Kraftfahrzeuge wäre zumindest eine der beiden Fahrbahnseiten der Weserstraße nach und nach "zugeparkt" worden. Außerdem wären vermehrt Fahrzeuge in langsamen Tempo durch die Weserstr. gefahren, um eine vermeintlich zulässige Parklücke - am Fahrbahnrand - zu suchen. Die Gelenkbusse der Verkehrsgesellschaft hätten - insbesondere auch aufgrund ihrer Größe und der damit einhergehenden Unflexibilität - Probleme gehabt, Engstellen auf der Weserstraße, die durch am Fahrbahnrand verbotswidrig parkende Fahrzeuge und parkplatzsuchende Kraftfahrer verursacht worden wären, zu passieren.

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Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass im Bedarfsfall ein reibungsloser Ablauf von Rettungseinsätzen im Bereich der Weserstraße nicht sichergestellt gewesen wäre. Insbesondere hätten diese - prognostizierten - Zustände nicht die Gewähr dafür geboten, dass Rettungskräfte ihren Einsatzort am bzw. im Veranstaltungsgebiet im Einzelfall ohne Verzögerung erreicht hätten. Es hätte nicht fern gelegen, dass Rettungskräfte durch parkende Autos, parkplatzsuchende Kraftfahrer oder im Verkehr steckengebliebene Gelenkbusse der Verkehrsgesellschaft am Vorankommen behindert worden wären, zumal die Ausweichmöglichkeiten des fließenden Verkehrs wegen der am Fahrbahnrand verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge nur unzureichend gewesen wären. Nach alledem ist die Anordnung der Beklagten, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers zur Vermeidung solcher Zustände sicher zu stellen, nicht zu beanstanden und damit rechtmäßig.

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Da die Anordnung der Sicherstellung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist der Kläger als Verhaltens- und Zustandsverantwortlicher (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 NGefAG) zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet. Diese Zahlungsverpflichtung erfasst auch die Kosten einer nur versuchten Sicherstellung, die nicht zur Ausführung gelangt ist, weil der Halter oder die Halterin - wie im vorliegenden Fall der Kläger - das Fahrzeug vor dem eigentlichen Abschleppvorgang selbst beseitigt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 1994, a.a.O.). Der Hinweis des Klägers, es habe keine Leerfahrt stattgefunden, stützt nicht das Klagebegehren. Dem steht entgegen, dass nach dem Abschleppprotokoll das nächste Auto erst um 15.10 Uhr abgeschleppt wurde. Außerdem hat das Abschleppunternehmen S. einer dem Gericht vorliegenden schriftlichen und von dem Kläger inhaltlich nicht bestrittenen Erklärung klargestellt, dass die vier bereit gehaltenen Abschleppfahrzeuge wechselseitig losgeschickt worden seien.

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Was die Höhe der angeforderten Kosten angeht, liegt im Übrigen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vor. Insbesondere stützt nicht die Behauptung des Klägers das Klagebegehren, hinter seinem Wagen hätten sich weitere Fahrzeuge im absoluten Halteverbot befunden. Die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist zwar dann in Frage gestellt, wenn das - zunächst vergeblich - zum Einsatzort fahrende und für den Betroffenen vorgesehene Abschleppfahrzeug im unmittelbaren Anschluss und von der gleichen Örtlichkeit aus ein anderes verkehrsordnungswidrig geparktes Fahrzeug hätte abschleppen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 S 1531/01 -, DÖV 2002, 1002). Hier kann jedoch offen bleiben, ob sich hinter dem Fahrzeug des Klägers weitere Autos im absoluten Halteverbot am Fahrbahnrand der Weserstraße befanden. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffen sollte, hätte der für das Auto des Klägers angeforderte Abschleppwagen nicht ein anderes - verbotswidriges - Fahrzeug sicherstellen müssen. Hiervon konnte nämlich wegen der - von der Beklagten festgelegten - Organisation hinsichtlich der Durchführung sämtlicher Abschleppvorgänge anlässlich des Festes "Wochenende an der Jade" abgesehen werden, zumal der Beklagten insoweit ein Organisationsermessen zusteht.

36

Nach den Angaben der Beklagten fanden sich nämlich in den vergangenen Jahren von acht Abschleppunternehmen lediglich zwei Unternehmen zu einer Abschleppgemeinschaft zusammen, um anlässlich der jährlich stattfindenden Veranstaltung "Wochenende an der Jade" die Abwicklung der Abschleppmaßnahmen zu ermöglichen. Um eine gleichmäßige Verteilung der einzelnen Aufträge zwischen den beiden Unternehmen zu gewährleisten, sei vereinbart worden, dass die Abschleppfahrzeuge der beteiligten Firmen auf dem Sammelplatz am Nord-West-Kai (Kasinostraße) auf ihre Einsätze gewartet hätten. Die bei der Beklagten beschäftigten Personen, die vor Ort ein verbotswidrig und verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug vorgefunden hätten, hätten der Abschleppgemeinschaft fernmündlich einen Abschleppauftrag erteilt. Diesen Anruf habe eine von der Abschleppgemeinschaft beauftragte Person, die auf dem Sammelplatz über ein Büro (Wohnwagen) verfügt habe, entgegengenommen und den Auftrag dem Fahrer des - wartenden - Abschleppwagens weitergeleitet, der - entsprechend der Eintreffenszeit auf dem Platz - "an der Reihe" gewesen sei. Zur Wahrung einer gleichmäßigen Verteilung der Aufträge zwischen den beiden Abschleppunternehmen und zum Zweck, sämtliche Abschleppfahrten während der mehrtägigen Veranstaltung mit den insgesamt vier Abschleppfahrzeugen nicht nur bewältigen, sondern auch gewährleisten zu können, sei die Rückkehr des eingesetzten Abschleppfahrzeuges nach jedem Einsatz - gleichgültig, ob es sich um eine durchgeführte Abschleppmaßnahme oder eine Leerfahrt gehandelt habe - erforderlich gewesen, zumal die Mitarbeiter der Beklagten, die vor Ort über den Einsatz eines Abschleppfahrzeuges entschieden, für jedes einzelne verbotswidrig und verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug einen Abschleppwagen anzufordern gehabt hätten.

37

Diese von der Beklagten dargelegte Organisation bezüglich der Durchführung sämtlicher Abschleppvorgänge anlässlich des Festes "Wochenende an der Jade", der der Kläger nicht in hinreichendem Maße entgegengetreten ist, so dass sie das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ohne weitere Sachaufklärung zu Grunde legen kann, ist vor dem Hintergrund der erfahrungsgemäß großen Anzahl von Abschleppmaßnahmen während der mehrtätigen Massenveranstaltung - nach den unwidersprochenen Hinweisen der Beklagten sind während der Veranstaltung im Jahr 2001 insgesamt ca. 212 Fahrzeuge abgeschleppt worden - nachvollziehbar, praktikabel und insgesamt interessengerecht. Hiervon ausgehend ist es angesichts der dargelegten besonderen Situation für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Kostenerstattung ohne Bedeutung, ob hinter dem Auto des Klägers weitere Fahrzeuge gestanden haben, die angeblich ebenfalls verbotswidrig und verkehrsbehindernd parkten. Die Forderung des Klägers, das für seinen PKW angeforderte Abschleppfahrzeug hätte ein hinter seinem Auto abgestelltes Fahrzeug abschleppen müssen, um das Entstehen einer - für ihn kostenträchtigen - Leerfahrt zu vermeiden, geht damit fehl. Es wäre angesichts der oben dargelegten und nicht zu beanstandenden Organisation nicht zu beanstanden, wenn sich das Abschleppfahrzeug zunächst wieder zum Sammelplatz zurückbegeben hätte.

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Vor diesem Hintergrund musste die Kammer nicht dem schriftlichen Beweisantrag des Klägers, der mangels Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form als Beweisanregung aufzufassen ist, und damit nicht der Frage nachgehen, ob sich tatsächlich hinter dem Wagen des Klägers weitere Fahrzeuge im absoluten Halteverbot befunden haben.

39

Auch darüber hinaus bestehen nicht Bedenken gegen die Höhe der in dem Heranziehungsbescheid der Beklagten festgesetzten Kosten. Der - pauschale - Einwand des Klägers, die Kosten für die Leerfahrt seien überhöht, greift nicht durch. Es besteht zwar für die zuständige Behörde die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Pflicht, den Kostenaufwand bei der Durchsetzung der Verfügung nicht über das hinausgehen zu lassen, was zur Beseitigung der Störung unumgänglich ist (vgl. allgemein OVG Lüneburg, Urteil vom 14. November 1997 - 6 L 6340/95 -, Nds.VBl. 1998, 141). Die Beklagte hat jedoch in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie umfassend Anstrengungen unternommen hat, die Kosten für Abschleppvorgänge anlässlich des Festes "Wochenende an der Jade" günstig zu gestalten. Dass das - streitige - Entgelt für eine Leerfahrt in Höhe von 95,00 DM nicht überhöht ist, belegt der von der Beklagten vorgetragene und nachgewiesene Umstand, dass die Leerfahrten in der übrigen Zeit mindestens 150,00 DM kosteten. Außerdem spricht gegen das Vorliegen von erhöhten Kosten der Umstand, dass in dem bekannten Pauschalpreis nicht nur die Kosten des jeweiligen Abschleppvorgangs, sondern auch die Kosten enthalten sind, die für die Bewirtschaftung des Sammelplatzes, Abstellung von Personal für die Herausgabe der abgeschleppten Fahrzeuge etc. grundsätzlich erforderlich sind. Weitere Anhaltspunkte, die gegen eine Angemessenheit dieses Entgelts sprechen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal der Kläger insoweit den Darlegungen der Beklagten in nicht hinreichendem Maße entgegengetreten ist.