Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 14.09.2005, Az.: 11 A 3311/03

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
14.09.2005
Aktenzeichen
11 A 3311/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0914.11A3311.03.0A

Amtlicher Leitsatz

Obwohl die Roma aus dem Kosovo grds. nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können, haben sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Auch diesen Personengruppen ist eine freiwillige Rückkehr in das Heimatland zumutbar möglich. Die Regelungen des § 60 AufenthG bestimmen insofern abschließend, in welchen Fällen zielstaatsbezogene Erwägungen einer Rückkehr entgegenstehen können.

Tatbestand

1

Die Kläger (geboren 1968 bzw. 1973) stammen aus dem Kosovo und gehören nach ihren Angaben zur Volksgruppe der Roma. Aus ihrer Ehe sind bisher zwei Töchter (geboren 1994 und 1999) hervorgegangen.

2

Sie reisten am 27. Januar 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und behaupteten unter Vorlage von Geburtsurkunden Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina zu sein. Seither werden sie von der Beklagten geduldet. Am 9. März 2000 haben sich die Kläger bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber Oldenburg als asylsuchend gemeldet. Von einem förmlichen Asylantrag haben sie jedoch abgesehen.

3

Nach einer Auskunft der Deutschen Botschaft Sarajevo vom 10. März 1999 waren die von den Klägern nach ihrer Einreise vorgelegten Urkunden Fälschungen. Bei einer Hausdurchsuchung am 11. Mai 1999 wurden die Licna Cartas der Kläger und weitere sie betreffende Dokumente beschlagnahmt. Im Folgenden reichten die Kläger auch eine Heiratsurkunde ein.

4

Mit Urteil vom 15. November 2000 verhängte das Amtsgericht Wilhelmshaven gegen die Kläger wegen versuchter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre.

5

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 lehnte die Beklagte einen Antrag der Kläger und ihrer Kinder auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Bleiberechtsregelung im Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 22. Mai 2001 bestandskräftig ab.

6

Am 20. Januar 2003 beantragten die Kläger und ihre Kinder erneut die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen und wiesen im Wesentlichen darauf hin, dass der Kläger zu 1) jugoslawischer Staatsangehöriger, die Klägerin zu 2) aber staatenlos sei. Die Kinder seien in Deutschland geboren. Der Kläger zu 1) sei inzwischen auch über zwei Jahre erwerbstätig. Sie erhielten keine Sozialhilfe mehr. Die tatsächlichen Voraussetzungen hätten sich daher seit der Erteilung des Bescheides vom 10. Dezember 2001 geändert.

7

Mit Bescheid vom 20. März 2003 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 22. Mai 2001 könne nicht zur Anwendung kommen, da die Kläger am maßgeblichen Stichtag, dem 10. Mai 2001, Sozialhilfe bezogen hätten und auch kein zweijähriges Beschäftigungsverhältnis festzustellen sei. Außerdem habe ein Ausweisungsgrund vorgelegen, da beide Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden seien. Diese sei noch im Führungszeugnis eingetragen. Es sei unerheblich, dass die Bewährungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Auch sonst bestehe keine rechtliche Grundlage für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.

8

Der hiergegen von den Klägern erhobene Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 19. August 2003 zurückgewiesen worden.

9

Am 11. September 2003 haben die Kläger Klage erhoben.

10

Sie machen im Wesentlichen geltend: Lediglich der Kläger zu 1) sei Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, während die Klägerin zu 2) staatenlos sei. Die Klägerin legte zur Glaubhaftmachung eine Bescheinigung der Gemeinde Vucitrn vom 1. August 2001 vor. Danach sei sie in ihrem Geburtsort nicht registriert. Nach einer Bescheinigung des Standesamts Nis vom 19. Februar 2004 sei sie zudem nicht im Register für Staatsbürger des Ortes Pristina erwähnt, obwohl sie in dieser Stadt geheiratet hätten.

11

Außerdem müssten sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo mit Diskriminierung und Verfolgung rechnen. Sie hätten aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hätten, ihr Heimatland verlassen. Sie seien bedroht worden, weil die Klägerin zu 2) während der Zeit des Kosovo-Krieges Redakteurin der Studentenzeitung Mladost gewesen sei und sich später auch als Nachrichtensprecherin bei Radio Pristina für die Menschenrechte eingesetzt habe. Als sie sich geweigert habe staatlich geänderte Nachrichten vorzulesen, sei sie bedroht und vergewaltigt worden. Im Kosovo herrschten jetzt erhebliche Spannungen zwischen den Serben und Albanern. Die Roma hätten dort keine Rechte. Sie seien weiterhin der Diskriminierung ausgesetzt, so dass einer Abschiebung § 60 AufenthG entgegenstehe.

12

Sie lebten inzwischen über zehn Jahre in Deutschland. Die beiden Kinder seien hier geboren und gingen hier zur Schule. Sie würden lediglich Deutsch sprechen.

13

Die Beklagte habe den Runderlass vom 22. Mai 2001 nicht zutreffend angewendet, da der Kläger zu 1) jetzt schon lange berufstätig sei. Die Bewährungszeit für die Strafe sei im November 2003 abgelaufen.

14

Die Klägerin zu 2) sei nach einer Bescheinigung von Dr. med. Habekost vom 30. Mai 2005 wegen einer erneuten Schwangerschaft nicht reisefähig. Ferner sei sie in psychiatrischer Behandlung. Zur Glaubhaftmachung reichte sie eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. Coleman vom 6. September 2005 ein. Die medizinische Versorgung im Kosovo sei insoweit nicht gewährleistet.

15

Für die Beurteilung der Klage sei nunmehr das Aufenthaltsgesetz maßgeblich. Dieses werde durch die Ausländerbehörden konterkariert. Nach § 102 Abs. 2 AufenthG sei es gesetzgeberisches Ziel gewesen, Dauerduldungen in Aufenthaltstitel umzuwandeln. Außerdem sollten nach § 25 Abs. 5 AufenthG Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, wenn die Abschiebung länger als 18 Monate ausgesetzt sei. Es werde auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2005 - 6 A 171/05 - hingewiesen.

16

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 19. August 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

17

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Sie erwidert im Wesentlichen: Auch die Klägerin zu 2) sei Staatsangehörige von Serbien-Montenegro. Zumindest könne sie die Wiedereintragung in das Staatsangehörigkeitsregister erreichen. Sie, die Beklagte, könne zudem jederzeit das für eine Ausreise erforderliche EU-Laissez-Passer erteilen. Gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 22. Mai 2001 spreche die strafrechtliche Verurteilung, die einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstelle. Entscheidend sei nicht die Bewährungsfrist, sondern ob die Straftat noch im Führungszeugnis eingetragen sei. Die Tilgung erfolge erst fünf Jahre nach der Verurteilung. Die Spannungen zwischen den Serben und Albanern im Kosovo hätten sich beruhigt. Für die Beurteilung einer politischen Verfolgung sei das Bundesamt zuständig. Sie, die Beklagte, sei im Falle einer Ausreise bereit, die Kosten des für die Klägerin zu 2) erforderlichen Antidepressivums zu übernehmen.

19

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.

21

1. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus der Bleiberechtregelung im Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 22. Mai 2001 (Nds. MBl. S. 492) i.V.m. § 32 AuslG/§ 23

22

AufenthG.

23

Dieser ist eine behördeninterne Richtlinie, die keine Außenwirkung entfaltet. Er begründet allerdings aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) Ansprüche, soweit sie die übliche Verwaltungspraxis wiedergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 6367).

24

Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben insoweit auf die Sach- und Rechtslage am 10. Mai 2001 abgestellt. Dies ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2003 - 8 ME 131/03 -). An diesem Tag hat sich nämlich die Innenministerkonferenz auf die in dem Runderlass vom 22. Mai 2001 niedergelegten Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an jugoslawische Staatsangehörige geeinigt. In Nr. 2.3 des Erlasses wird dieses Datum zudem ausdrücklich zugrundegelegt.

25

Nach Nr. 2.1 des Erlasses ist u.a. erforderlich, dass der Ausländer am maßgeblichen Stichtag seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis steht. Er muss also in der Zeit vom 10. Mai 1999 bis 10. Mai 2001 gearbeitet haben. Dies war beim Kläger zu 1) nicht der Fall. Ausweislich des von ihm eingereichten Versicherungsverlaufs der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen vom 25. Mai 2005 ist er in der Zeit von Mitte November 1999 bis Ende März 2000 nicht berufstätig gewesen.

26

Ferner steht Nr. 2.3. des Runderlasses des Nds. Innenministeriums vom 22. Mai 2001 der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Die Kläger haben ausweislich einer in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte B, Bl. 319) befindlichen Aufstellung im Mai 2001 ergänzende Sozialhilfeleistungen erhalten. Es konnte hierbei lediglich ein Einkommen in Höhe von 240,-- DM angerechnet werden. Schließlich hindert Nr. 3.1 des erwähnten Runderlasses die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Es lag im o.g. maßgeblichen Zeitpunkt ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vor. Die Kläger sind am 15. November 2000 wegen versuchter Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Außer Betracht bleiben lediglich Verurteilungen bis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Im Mai 2001 war die die insoweit maßgebliche fünfjährige Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 b BZRG), aber auch die Bewährungsfrist, nicht verstrichen.

27

Ob die Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Bleiberechtsregelung vom 22. Mai 2001 inzwischen erfüllen, ist wegen des oben erwähnten maßgeblichen Zeitpunktes unerheblich.

28

2. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG.

29

Soweit die Kläger sinngemäß politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG/§ 60 Abs. 1 AufenthG geltend machen, ist für die Beurteilung allein das Bundesamt und nicht die Beklagte als Ausländerbehörde zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).

30

In Bezug auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten aus der allgemeinen Bestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Diese ist nicht nach § 24 Abs. 2 AsylVfG auf das Bundesamt übergegangen. Die Kläger haben zwar ein Asylbegehren (§ 13 AsylVfG) geäußert, jedoch keinen förmlichen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes nach § 14 AsylVfG gestellt. Allein Letzterer führt zur Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 AsylVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 B 219.97 - InfAuslR 1998, 191192).

31

Im Allgemeinen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, welcher sich die erkennende Kammer anschließt, Volkszugehörige der Roma im Kosovo nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Maßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG befürchten. (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2004 - 8 LA 84/04 -S. 3; Beschluss vom 3. August 2004 - 13 LA 353/04 -; Beschluss vom 10. August 2004 - 13 LA 195/04 -; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. November 2004, Seite 13 f.).

32

Auch im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

33

Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland, die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung einer Krankheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.97 - BVerwGE 105, 383387). Grundsätzlich muss sich der Ausländer dabei auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard seines Heimatlandes verweisen lassen, sofern nicht mit außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder existenzbedrohenden Zuständen zu rechnen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. September 2004 - 18 B 2661/03 - NVwZ 2005, 359).

34

Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. November 2004 (S. 18) ist ausgeführt, dass schwerwiegende psychische Erkrankungen, wie organische oder schizophrene Psychosen, derzeit nur unzureichend therapierbar seien (vgl. auch Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Landratsamt Dillingen vom 11. März 2005 und an das Bundesamt vom 23. März 2005). Im öffentlichen Gesundheitswesen würden psychische Erkrankungen rein medikamentös behandelt. Es gebe einzelne privat praktizierende Fachärzte, die auch in der Lage seien psychotherapeutische Behandlungsformen anzubieten. Diese Plätze seien jedoch begrenzt und für viele kaum bezahlbar. Auch in den von den Klägern eingereichten Berichten der UNMIK vom Januar und März 2005 ist ausgeführt, dass Personen mit schweren und chronischen psychischen Krankheiten keine ausreichenden medizinischen Kapazitäten vorfinden würden. Die öffentlich angebotene Hilfe sei eine medikamentöse Behandlung mit außerordentlich geringer oder überhaupt keiner soziotherapeutischen oder psychotherapeutischen Behandlung.

35

Für Medikamente auf der sog. essential drug list wird eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,-- Euro erhoben. Für Empfänger von Sozialleistungen gilt dies nicht. Es gibt zahlreiche in der erwähnten Liste enthaltene Basismedikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen (vgl. auch Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Bundesamt vom 12. April 2005 und an die Ausländerbehörde Wernigerode vom 16. März 2005).

36

Hieraus ergibt sich, dass bei Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen im Einzelfall konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahren vorliegen können, diese dagegen bei Personen mit leichteren derartigen Krankheitserscheinungen in der Regel nicht gegeben sind (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 27. Januar 2004 - 12 A 550/03 -).

37

Im Falle der Klägerin zu 2) liegt keine schwere psychische Erkrankung, insbesondere keine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), vor. Nach der erwähnten ärztlichen Bescheinigung vom 6. September 2005 handelt es sich bei ihr um eine Erkrankung nach ICD-10 F 41.2, d.h. eine gemischte Angst- und depressive Störung. Diese ängstliche Depression wird als leichte bzw. nicht anhaltende Erkrankung beschrieben. Wenn ängstliche oder depressive Symptome in starker Ausprägung vorliegen, soll die Erkrankung anderen Kategorien zugeordnet werden.

38

Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung spricht auch, dass die aus der ärztlichen Bescheinigung vom 6. September 2005 abzuleitende Behauptung der Klägerin zu 2), sie sei in der Neujahrsnacht 1993/1994 von zwei albanischen Kollegen vergewaltigt worden, zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft ist. Die Kläger haben bei ihrer Einreise unter Vorlage gefälschter Dokumente unzutreffend behauptet, sie stammten aus Bosnien-Herzogowina und seien vor dem dortigen Bürgerkrieg geflohen. Die Klägerin zu 2) hat erstmals mit Schriftsatz vom 14. November 2003 vorgetragen, dass sie während ihrer Zeit als Nachrichtensprecherin für Radio Pristina wegen ihrer Weigerung staatlich anerkannte Nachrichten zu verlesen, bedroht und vergewaltigt worden wäre. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin zu 2) sich nach dem langen Aufenthalt in Deutschland fürchtet, in eine ihr im Allgemeinen ungewiss erscheinende Zukunft in ihrem Heimatland zurückzukehren.

39

Gegen eine konkrete, d.h. überwiegend wahrscheinliche Leibes- oder Lebensgefahr spricht auch, dass in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. September 2005 festgestellt wird, dass eine Suizidgefährdung "nicht auszuschließen" sei. Außerdem deutet der Umstand, dass die Kläger die ärztliche Bescheinigung vom 6. September 2005 erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung nach Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Gründen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten vorgelegt haben, darauf hin, dass sie selbst von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben nicht ausgehen.

40

Allerdings sind im Kosovo das Antidepressivum Remergil und andere Präparate mit dem Wirkstoff Mirtazapin, welche die Klägerin zu 2) nach der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. Coleman vom 6. September 2005 benötigt, nicht vorhanden. Sie können auf Kosten des Patienten von dortigen Apotheken aus dem Ausland beschafft werden (vgl. Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 27. Mai 2004 und 22. September 2003).

41

Die Beklagte hat sich indes in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, im Falle einer Ausreise der Kläger die ihnen insoweit entstehenden notwendigen Aufwendungen zur Beschaffung des Medikaments zu tragen. Ob die Klägerin zu 2) zur Vermeidung einer Gefahr für Leib und Leben auch ein anderes im Kosovo leichter erhältliches Präparat einnehmen könnte, bedarf daher keiner gerichtlichen Beurteilung.

42

3. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach der Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

43

a. Die freiwillige Ausreise der Kläger in den Kosovo ist nicht deshalb unmöglich, weil die Klägerin zu 2) nach ihrem Vortrag nicht die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzen soll.

44

Nach den Erlassen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 23. September und 25. Juni 2004 kann der Klägerin zu 2) nämlich unabhängig davon ein EU-Laissez-passer für die Rückkehr erteilt werden. Dieses wird nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. November 2004 (S. 22) bei den Einreisekontrollen anerkannt. Die Beklagte hat auch bereits mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 (S. 2) mitgeteilt, dass sie entsprechende Ausreisepapiere erteilen könne und hat dies dem Gericht gegenüber auch noch einmal fernmündlich bestätigt (Vermerk vom 19. August 2005).

45

b. Ob die Rückkehr der Kläger derzeit tatsächlich unmöglich ist, weil die Klägerin zu 2) reiseunfähig sein könnte, kann offen bleiben. Selbst dann wären nämlich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt, denn mit dem Wegfall eines solchen Ausreisehindernisses wäre in absehbarer Zeit zu rechnen. In der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. Habekost vom 30. Mai 2005 wird eine Transportunfähigkeit mit der Schwangerschaft der Klägerin zu 2) begründet. Die Klägerin zu 2) wird im Oktober/November diesen Jahres ein Kind zur Welt bringen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine unterstellte Reiseunfähigkeit schon in einigen Wochen entfallen wird.

46

c. Die Unmöglichkeit der Ausreise besteht auch nicht im Hinblick darauf, dass UNMIK derzeit Abschiebungen von Angehörigen der Volksgruppe der Roma grds. nicht akzeptiert, so dass die Kläger geduldet werden.

47

Maßgeblich ist nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sich aus dem Wortlaut ("Ausreise") und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 80), noch deutlicher als aus § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, ergibt, ob (neben der Abschiebung) die freiwillige Ausreise des Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Unerheblich ist dagegen, aus welchen Gründen eine Abschiebung des Ausländers scheitert.

48

UNMIK ist bereit, Angehörige der Minderheiten auf strikt freiwilliger Basis wieder aufzunehmen. Bis Ende 2003 haben hiervon etwa 9 000 Personen Gebrauch gemacht. Bis Juni 2004 sind rund 1 000 Angehörige der Roma zurückgekehrt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O., S. 14, 16, 20). Dies zeigt, dass UNMIK nicht die Rückkehr von Angehörigen der Minderheiten an sich als Sicherheitsrisiko einstuft, sondern lediglich die zwangsweise Rückführung gegen den Willen der Betroffenen.

49

Eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise kann deshalb aus den hier geltend gemachten zielstaatsbezogenen die Sicherheitslage für bestimmte Minderheiten betreffenden Erwägungen, die UNMIK zur Einschränkung des Rückführungsprozesses veranlasst, und deshalb zu einem Abschiebungshindernis führen, nicht festgestellt werden. Zielstaatsbezogene Gesichtspunkte, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, sind abschließend in § 60 AufenthG geregelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. Juni 2004 und 19. Januar 2005 - 8 LA 84/04 und 8 PA 305/04 -). Eine weitergehende Untersuchung zielstaatsbezogener Aspekte ist deshalb nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 11 B 2413/05 -; Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht erforderlich.

50

In der maßgeblichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 a.a.O.) wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die subjektive Möglichkeit und dabei auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise zu prüfen sei. Diese sich im Übrigen bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Voraussetzung jeglichen staatlichen Handelns vermag es aber nicht zu rechtfertigen, darüber hinausgehende zielstaatsbezogene Aspekte in diese Betrachtung mit einzubeziehen. Nach der erwähnten Gesetzesbegründung umfassen die Fälle rechtlicher Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG inlandsbezogene Gesichtspunkte. Auch für die Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen Gründen werden keine zielstaatsbezogenen Aspekte, sondern die Reiseunfähigkeit, die Passlosigkeit und unterbrochene Verkehrsbedingungen beispielhaft erwähnt. Spezielle aufenthaltsrechtliche Regelungen für die Fälle, in denen zielstaatsbezogene Gesichtspunkte einer Rückkehr entgegenstehen, finden sich zudem in § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG. § 60 AufenthG enthält auch bereits einen umfassenden verfassungskonformen Katalog humanitäre zielstaatsbezogener Gründe, insbesondere sind in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch konkrete Gefahren für Leib und Leben erwähnt, die im Heimatland drohen. Es handelt sich insoweit zwar um Abschiebungs- und nicht um Ausreiseverbote. Wenn jedoch die Abschiebung als Zwangsmaßnahme möglich ist, stehen einer freiwilligen Rückkehr erst recht keine Gründe entgegen. Eine andere Betrachtung würde auch der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt im Asylverfahren entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 ff.; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ff.). Danach prüft im Falle eines Asylverfahrens das Bundesamt abschließend auslandsbezogene Aspekte, während die Ausländerbehörde lediglich sonstige Vollzugshindernisse zu untersuchen hat. Müsste die Ausländerbehörde demgegenüber auch nach Abschluss eines Asylverfahrens im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG weitere zielstaatsbezogene Aspekte untersuchen, würde dieses System aufgebrochen. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes an dieser Kompetenzaufteilung etwas ändern wollte, zumal nunmehr in § 72 Abs. 2 AufenthG eine Beteiligung des Bundesamtes sogar dann vorgeschrieben ist, wenn die Ausländerbehörde über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entscheidet.

51

Die Ansicht, dass sich gerade aus einem Vergleich zwischen § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG ergebe, dass auch Abs. 5 zusätzliche zielstaatsbezogene Gesichtspunkte umfassen müsse, überzeugt die Kammer nicht. Insbesondere ist es nach dem Vorhergesagten unzutreffend, dass für § 25 Abs. 5 AufenthG dann kein Anwendungsbereich bliebe. Die Kammer ist zudem in einem erheblichen Umfang gerade mit Begehren betreffend Aufenthaltstitel dieser Art, insbesondere wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit ins Heimatland zurückkehren, befasst.

52

Die in einem obiter dictum geäußerte gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 29. Juni 2005 - 6 A 171/05 -) überzeugt die Kammer nicht. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die Praxis der sog. Kettenduldungen beenden wollte, rechtfertigt sie nicht. Nach der erwähnten Gesetzesbegründung soll die Aufenthaltsgewährung nach § 25 Abs. 5 AufenthG in den bisher von § 55 Abs. 4 AuslG erfassten Fällen erfolgen. Dies betrifft mithin solche, in denen die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Diese Absicht setzt der Gesetzgeber jedoch nicht zweifelsfrei um, denn er stellt im Gegensatz dazu - wie ausgeführt - für § 25 Abs. 5 AufenthG auch auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ab und setzt zusätzlich voraus, dass ein Unvermögen nicht auf eigenem Verschulden beruht (Sätze 3 und 4). Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auch auf § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, wonach ebenfalls nur unter diesen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden durfte. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine zweifelsfreie gesetzgeberische Intention, dass in den zahlreichen Fällen, in denen Ausländer langjährig geduldet wurden, nunmehr ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, nicht erkennen. Soweit einzelne auch führende Parlamentarier eine andere Zielrichtung vor Augen hatten, hätte diese in Anbetracht des kompromisshaften Charakters des Zuwanderungsgesetzes und der praktischen Folgen einer solchen Regelung einer insbesondere auch vom Wortlaut eindeutigen gesetzlichen Bestimmung bedurft. Hinzu kommt, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens das Instrument der Duldung ausdrücklich wieder in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden ist (§ 60 a).

53

Im Übrigen beruht das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig auf einer nicht überzeugenden Gleichsetzung der Möglichkeit einer Abschiebung und der freiwilligen Ausreise. Auch der Ansicht, dass sich das Land Niedersachsen der Auffassung der UNMIK zur Rückkehrmöglichkeit der Roma angeschlossen habe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 25. Juni 2004 (S. 4) wird aufgrund der Haltung der UNMIK lediglich von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis ausgegangen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 13 LA 572/04 -). Aus einer abgestimmten Niederschrift über die Gespräche zwischen einer deutschen Delegation und Vertretern von UNMIK am 25. und 26. April 2005 sowie den Erlassen des Niedersächsischen Innenministeriums vom 3. Mai 2005, 23. September und 25. Juni 2004 wird deutlich, dass die deutsche Seite - entsprechend der hiesigen Rechtslage - seit langem auf eine schnellere und umfassende Rückführung der aus dem Kosovo stammenden Personen drängt.

54

Dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, kann ebenfalls eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine Bestimmung der hier in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels, sondern um eine Regelung der Rechtsfolgen. Grundsätzlich steht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Falle der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde ("kann"), welches jedoch nach Ablauf der genannten Frist regelmäßig dahin auszuüben ist ("soll"), die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

55

Ferner ergibt sich auch nichts anderes aus der von den Klägern angeführten Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 AufenthG, wonach für die in § 26 Abs. 4 AufenthG vorgesehene Sieben-Jahres-Frist, nach der eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, die Zeit von Duldungen vor dem 1. Januar 2005 angerechnet wird. § 102 Abs. 2 AufenthG betrifft nämlich lediglich die in § 26 Abs. 4 AufenthG vorgesehene Fristberechnung. Sie ersetzt aber nicht den hiernach zusätzlich erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Mit § 102 Abs. 2 AufenthG ist ersichtlich nicht bezweckt worden, dass alle bisher langjährig geduldeten Personen sogleich eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis beanspruchen können

56

Soweit der 4. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. Februar 2004 - 4 ME 494/03 -) davon ausgeht, dass bei Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo eine Rückkehr aus humanitären Gründen im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylBLG nicht zumutbar sei, kann dies auf die strengeren Regelungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht übertragen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2004 a.a.O.,S. 4).

57

Diese Auffassung der Kammer entspricht auch derjenigen zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 13 S 1103/05 -Leitsatz in juris; Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 -S. 16; OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2005 - 18 ME 195/05 - InfAuslR 2005, 263; VG Osnabrück, Urteil vom 5. April 2005 - 5 A 595/04 -; VG Saarlouis, Beschluss vom 2. März 2005 - 10 K 173/04 -; tendenziell auch VG Hannover, Beschluss vom 30. August 2005 - 13 B 4894/05 -).

58

d. Schließlich begründet nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch Art. 8 EMRK im Hinblick auf den langen Aufenthalt der Kläger und deren Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kein Ausreisehindernis (vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, 10431045; Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - NVwZ 2005, 1046 [EGMR 16.09.2004 - 11103/03]).

59

Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift wird u.a. das Privatleben geschützt. Abs. 2 ermöglicht aber Eingriffe u.a. dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen und für die öffentliche Ordnung notwendig ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

60

Die Regelungen des AufenthG begründen hiernach zulässige Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Ausländers. Sie dienen u.a. der Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung ( § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Nach § 4 AufenthG ist es deshalb grundsätzlich erforderlich, einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Dabei ist in den Bestimmungen des AufenthG im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden können. Dem steht es entgegen, allein durch den faktischen Aufenthalt mit der hiermit häufig verbundenen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ein Bleiberecht zu begründen.

61

Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass allein ein langjähriger Aufenthalt und die Integration sowie eine fehlende Verbindung zum Heimatstaat zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausreisepflicht führen könne (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2003 - 12 B 2841/03 - InfAuslR 2003, 433 f.). Dieser Ansicht vermag die Kammer jedoch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105.98 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG Nr. 10; Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 -juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2003 - 13 ME 331/03 -).

62

Die Kläger können sich nicht auf ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie haben sich nämlich ohne ein Aufenthaltsrecht zu besitzen in die Bundesrepublik Deutschland begeben. Während der gesamten Zeit ihres bisherigen Aufenthalts musste ihnen daher bewusst sein, dass ein dauerhafter Verbleib nicht möglich ist. Sie hatten während ihres gesamten Aufenthalts grundsätzlich damit zu rechnen, wieder in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Kosovo, insbesondere des Umstandes, dass vorübergehend - insbesondere während der kriegerischen Ereignisse im Jahre 1999 - eine freiwillige Rückkehr nicht möglich gewesen sein dürfte.

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Eine andere Betrachtung würde im gewaltengeteilten Staat (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) auch die den Ausländerbehörden bzw. den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Kompetenzen, die im Vollzug und der Auslegung von Rechtsvorschriften bestehen, überschreiten. Es würde ohne eindeutige gesetzgeberische Erklärung oder eine politische Entscheidung der obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren (§ 23 AufenthG) der Verbleib größerer Personengruppen, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllen, ermöglicht. Dass es solcher politischer Entscheidungen bedarf, zeigt zudem der Umstand, dass diese Stellen durch hinreichend eindeutige Kriterien bestimmen müssten, welche der betroffenen Ausländer ein Aufenthaltsrecht erhalten.