Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.09.2005, Az.: 11 A 3619/05

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
30.09.2005
Aktenzeichen
11 A 3619/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 43282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0930.11A3619.05.0A

Amtlicher Leitsatz

Im Einzelfall kann es dem von einem Verwaltungsakt Betroffenen nach § 242 BGB auch nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 8a Nds AG VwGO) obliegen, sich vor Erhebung der Klage an die Behörde zu wenden und um Abhilfe zu bitten, wenn der Bescheid auf einem offensichtlichen Fehler beruht.

Gründe

1

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2

Die Kosten des Verfahrens waren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hälftig zu teilen.

3

Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen, dass die Klägerin bei verständiger Würdigung (§ 133 BGB entsprechend) des Kostenersatzbescheides der Beklagten vom 26. Januar 2005 davon ausgehen durfte dessen Adressat zu sein. Dies ergibt sich aus der Namensähnlichkeit und dem von der Klägerin unbestritten vorgetragenen Umstand, dass eine Gesellschaft unter der im Bescheid genannten Bezeichnung nicht existiert.

4

Andererseits bestand nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Verpflichtung der Klägerin die Prozesskosten niedrig zu halten (vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 62. Aufl. 2004, Rn. 29 zu § 91). Deshalb trifft einen von einem Verwaltungsakt Betroffenen - auch nachdem das Widerspruchsverfahren gem. § 8 a Nds. AG VwGO entfallen ist - bei offensichtlichen Fehlern die Obliegenheit, sich vor der Erhebung einer Klage an die Behörde zu wenden und um Abhilfe zu bitten. Ein solcher eindeutiger Mangel liegt hier vor, zumal die Klägerin ausweislich der Klageschrift die fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten erkannt hat. Unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 26. Januar 2005 findet sich auch ein Hinweis, dass Mitarbeiter der Beklagten für Fragen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Klage ist zudem bereits am 11. Februar 2005 und damit deutlich vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist erhoben worden. Ferner ist zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie nicht bereits nach den klarstellenden Schriftsätzen der Beklagten vom 10. Mai und 30. Juni 2005, sondern erst nach einem Hinweis des Gerichts eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben hat.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).