Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 23.08.2000, Az.: 2 A 2536/98

Heranziehung zu verauslagten Abschleppkosten; Möglichkeit der Umsetzung des Fahrzeugs; Rechtmäßige Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe; Kostenerstattung einer Sicherstellung oder Ersatzvornahme; Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr; Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Taugliches Mittel zur Beendigung eines Verstoßes gegen ein Halteverbot

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
23.08.2000
Aktenzeichen
2 A 2536/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 22689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2000:0823.2A2536.98.0A

Verfahrensgegenstand

Sicherstellung eines PKW

Prozessführer

Frau ...

Rechtsanwälte Höhn und andere

Prozessgegner

Stadt Leer,
vertreten durch den Bürgermeister,
Rathausstraße 1, 26789 Leer, AZ: 9.30 7/98

Redaktioneller Leitsatz

War eine bloße Umsetzung des Fahrzeugs nicht möglich, da eine rechtmäßige Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden war, kann es bei der Heranziehung zu den Abschleppkosten allenfalls um die Kostenerstattung einer Sicherstellung und nicht um die Kosten einer Ersatzvornahme gehen.
Ein bloßes Umsetzen oder Versetzen eines Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme liegt dann vor, wenn das Kraftfahrzeug lediglich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes an eine andere Stelle plaziert werden soll.

In dem Rechtsstreit
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 2. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung am 23. August 2000
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Menzel als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten.

2

Anlässlich des Gallimarktes im Jahr 1997 erließ die Beklagte im Innenstadtbereich von Leer zahlreiche verkehrslenkende Maßnahmen. In diesem Zusammenhang war auch die Pferdemarktstraße von einer Straßensperrung betroffen. Die Beklagte ließ am 2. Oktober 1997 im Verlauf dieser Straße - von der Groninger Straße kommend - hinter der Einmündung Neue Straße eine Absperrschranke mit 5 Rotleuchten (VZ 260, VZ 1020 - 30 [Anlieger frei] einschließlich VZ 454 - 20 [Umleitung rechtsweisend] in Richtung Neue Straße) aufstellen. Außerdem beschilderte die Beklagte alle angrenzenden Straßen im Bereich der Pferdemarktstraße mit einem absoluten Halteverbot.

3

Am 12. Oktober 1997 wurde das Fahrzeug der Klägerin, Fabrikat Mercedes - Benz, amtliches Kennzeichen ... in der Pferdemarktstraße, unmittelbar hinter der nach der Abzweigung "Neue Straße" befindlichen Absperrung linksseitig in Richtung Abzweigung Süderhammrich abgestellt. In diesem Bereich befand sich - zum damaligen Zeitpunkt - das Zeichen Nr. 283 zu § 41 Straßenverkehrsordnung ("absolutes Halteverbot"). An demselben Tag gegen 15.30 Uhr veranlasste ein Mitarbeiter der Polizeiinspektion Leer - Dienstabteilung V - die Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin. Das Abschleppunternehmen Rofall schleppte das Fahrzeug zum Betriebsgelände der Abschleppfirma ab. Die Firma stellte der Beklagten Kosten in Höhe von 172,50 DM in Rechnung, die diese beglich.

4

Der Landkreis Leer - Straßenverkehrsamt - setzte mit Bescheid vom 17. November 1997 wegen des Vorfalls am 12. Oktober 1997 gegen die Klägerin eine Geldbuße fest und bezog sich zur Begründung auf eine begangene Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 49 StVO, § 19 OWiG (Parken im Halteverbot - Zeichen 283). Dieser Bußgeldbescheid wurde am 8. Dezember 1997 rechtskräftig.

5

Die Beklagte zog die Klägerin nach Anhörung durch Bescheid vom 25. November 1997 zur Erstattung der verauslagten Kosten für den Abschleppvorgang in Höhe von 172,50 DM zuzüglich 11,00 DM Gebühren heran. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, das Fahrzeug der Klägerin sei auf der Pferdemarktstraße im absoluten Halteverbot abgestellt worden. Daher ging von dem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit und/oder Leichtigkeit des Verkehrs aus.

6

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei zu verneinen gewesen. Trotz des Abstellens des Fahrzeugs in dem Bereich sei genügend Platz auch für die Durchfahrt größerer Fahrzeuge vorhanden gewesen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass ihr Fahrzeug jenseits der Absperrschranke gestanden habe. Es habe sich somit nicht mehr unmittelbar im öffentlichen Verkehrsraum befunden. Von daher könne auch unter diesem Gesichtspunkt eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gesehen werden.

7

Der Landkreis Leer wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1998 zurück. Das Abschleppen des Fahrzeuges rechtfertige sich aus § 66 des Nieders. Gefahrenabwehrgesetzes - NGefAG -. Das Abstellen des Fahrzeugs im fraglichen Bereich habe ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bedeutet. Der Fahrer des Fahrzeuges habe trotz einer vorhandenen Straßensperrung den Teilabschnitt der Pferdemarktstraße befahren. Der Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sei stets eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Voraussetzung für ein Einschreiten zur Abwehr der Gefahr sei, dass das Kraftfahrzeug den Verkehr gefährde oder zumindest erheblich behindere und alsbaldige Abhilfe seitens der oder des Parkenden, der Halterin oder des Halters nicht erreichbar sei. Im Falle des Fahrzeugs der Klägerin sei der Verkehr gefährdet worden, da insbesondere beim Aufbau des Gallimarktes sichergestellt werden müsse, dass die Fahrgeschäfte, die nicht selten mit Überbreiten im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden müssten, zum eigentlichen Marktplatz gelangen könnten. Ein reibungsloser Aufbau sei durch das Abstellen des Fahrzeugs der Klägerin nicht gewährleistet gewesen. Da die Klägerin bzw. der Fahrer des Fahrzeugs sich nicht in unmittelbarer Nähe des Kraftfahrzeuges aufgehalten habe, sei nicht sicherzustellen gewesen, dass eine alsbaldige Abhilfe zu erwarten sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei ebenfalls gewahrt worden. Ein Versetzen des Kraftfahrzeuges zur Beseitigung der Gefahr sei nicht möglich gewesen, da alle angrenzenden Straßen im Bereich des Pferdemarktes mit einem absoluten Halteverbot beschildert gewesen seien.

8

Die Klägerin hat am 6. Juli 1998 Klage erhoben.

9

Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens macht sie ergänzend geltend, die Abschleppmaßnahme sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung oder erhebliche Behinderung des Verkehrs nicht vorgelegen habe. Die Straße an der fraglichen Stelle sei sehr gut ausgebaut, so dass auch Fahrgeschäfte mit Überbreiten an dem dort parkenden Kraftfahrzeug hätten vorbeifahren können. Im Ergebnis sei die Abschleppmaßnahme in Anbetracht des § 43 Straßenverkehrsordnung unzulässig, in jedem Fall auf Grund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtlich zu beanstanden.

10

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. November 1997 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises Leer vom 11. Juni 1998 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie entgegnet: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Bereich, in dem ihr Fahrzeug abgestellt gewesen sei, öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechtes. Durch die Beschilderung sei sichergestellt gewesen, dass die Anlieger der Straße Süderhammrich diese hätten erreichen können. Auf Grund des zugelassenen Anliegerverkehrs sei daher ein öffentlicher Verkehrsraum vorhanden gewesen. Die Klägerin sei als Halterin des Kraftfahrzeuges für die Gefahr, die von ihrem Pkw ausgegangen sei, verantwortlich gewesen. Da das Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt gewesen sei, habe ein Verstoß gegen die allgemeine Rechtsordnung und damit eine Gefahr gemäß § 2 des NGefAG vorgelegen. Eine Maßnahme gegen die Klägerin sei nicht rechtzeitig möglich gewesen, so dass die Sicherstellung als Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt und Androhung wirksam gewesen sei.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Er ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den verauslagten Abschleppkosten sind die §§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 26 NGefAG. Nach den unbestrittenen Angaben des Landkreises Leer im Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1998 war eine bloße Umsetzung des Fahrzeugs nicht möglich, da eine rechtmäßige Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe auf Grund der dort von der Beklagten veranlassten verkehrslenkenden Maßnahmen (Halteverbote) nicht vorhanden war. Bei dieser Sachlage kann es allenfalls um die Kostenerstattung einer Sicherstellung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NGefAG i.V.m. § 26 NGefAG und nicht - entgegen der Auffassung des Landkreises Leer im Widerspruchsbescheid - um die Kosten einer Ersatzvornahme nach § 66 NGefAG gehen. Eine Sicherstellung liegt vor, wenn es der Behörde vom Zweck der Maßnahme her darauf ankommt, die Sache in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 L 6214/92 -, Nds. VBl. 1994, 60). Dagegen liegt ein bloßes Umsetzen oder Versetzen eines Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme vor, wenn das Kraftfahrzeug lediglich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes an eine andere Stelle plaziert werden soll.

17

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die den Kostenbescheid der Beklagten zugrunde liegende Sicherstellung rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 NGefAG lagen vor. Eine gegenwärtige Gefahr iSd §§ 26 Nr. 1, 2 NGefAG lag vor, weil das Kraftfahrzeug der Klägerin in dem durch mehrere Verkehrszeichen, zum einen auf Grund Nr. 260 (Absperrschranke) zum anderen wegen Nr. 283 (Halteverbot) gesperrten Bereich der Pferdemarktstraße, der entgegen der Auffassung der Klägerin als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist, weil dieser Bereich zumindest von einem beschränkten Verkehrsteilnehmerkreis befahren werden durfte, geparkt wurde. Dies stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit iSd §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1, 49 Abs. 1 Ziff. 12 StVO, 24 StVG dar, wie aus dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Landkreises Leer vom 17. November 1997 herzuleiten ist.

18

Die Sicherstellung verstieß auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4 NGefAG). Insoweit ist offensichtlich, dass das Abschleppen des Kraftfahrzeuges geeignet war, den Verstoß der Klägerin gegen das Halteverbot zu beenden. Es handelte sich hierbei um ein taugliches Mittel. Ein weniger beeinträchtigendes, aber gleich effektives Mittel, um die Gefahr zu beseitigen, stand nicht zur Verfügung. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, zeitraubende und wenig Aussicht auf Erfolg versprechende Ermittlungen nach dem Fahrzeughalter oder -führer vorzunehmen, zumal nicht erkennbar war, zu welchem Zeitpunkt sich die Klägerin oder der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges zu diesem zurückbegeben sollte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 L 6214/92 -, Nds. VBl. 1994, 60). Ein bloßes Versetzen an einen in unmittelbarer Nähe des Stellplatzes des Kraftfahrzeuges gelegenen Parkplatz war - wie bereits oben ausgeführt - nicht möglich. Auch stand die beabsichtigte Sicherstellung nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem damit bezweckten Erfolg (§ 4 Abs. 2 NGefAG). Insoweit kann es der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen, dass im Zeitpunkt der Maßnahme der Beklagten möglicherweise bereits die Fahrgeschäfte auf dem Gallimarkt aufgebaut waren. Zwar ist eine Abschleppmaßnahme regelmäßig nur dann angemessen, wenn der übrige Verkehr - Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr - durch das Fahrzeug am betreffenden Ort gefährdet oder zumindest erheblich behindert wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 1988 - 12 A 191/88 -, NVwZ - RR 1989, 647, 648) [OVG Niedersachsen 08.12.1988 - 12 A 191/88]. Eine solche erhebliche Verkehrsbehinderung ist hier jedoch anzunehmen. Es musste - wie die Beklagte zutreffend ausführt - im Bereich der Pferdemarktstraße sichergestellt werden, dass im Bedarfsfall auch größere Fahrzeuge bei Rettungseinsätzen jeder Zeit das Marktgelände erreichen konnten. Es bestand darüber hinaus auch ein generalpräventives Interesse daran, das verbotswidrig parkende Fahrzeug der Klägerin abzuschleppen. Dieses Interesse hat deshalb erhebliches Gewicht, weil das verbotswidrige Parken eines Fahrzeugs erfahrungsgemäß andere Kraftfahrer zu ähnlichem verbotswidrigem Verhalten veranlassen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1980 - 7 B 179.89 -, NJW 1990, 931, OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 L 6214/92 -, Nds. VBl. 1994, 60).

19

Die Beklagte hat ferner zutreffend die Störereigenschaft der Klägerin nach dem § 7 NGefAG angenommen und sie ohne Ermessensfehler (§ 114 VwGO) zur Zahlung der Kosten der Abschleppfahrt herangezogen. Die Klägerin ist zumindest als Zustandsverantwortliche der richtige Kostenschuldner.

20

Bedenken gegen die Höhe der in dem Heranziehungsbescheid der Beklagten festgesetzten Kosten bestehen nicht. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.

21

Da auch im übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das Klagebegehren stützen könnten, war nach alledem die Klage abzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Dr. Menzel