Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.09.2005, Az.: 11 A 3134/04

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
28.09.2005
Aktenzeichen
11 A 3134/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0928.11A3134.04.0A

Amtlicher Leitsatz

Wenn das Bundesamt durch bestandskräftigen Bescheid fesgestellt hat, dass dem Ausländer wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylanspruch zusteht und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat anordnet (§§ 31 Abs. 4, 34 a AsylVfG), ist dieses für die Dauer der Wirksamkeit des Bescheides (§ 43 VwVfG) - abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde - ausnahmsweise auch für die Prüfung inlandsbezogener Abscheibungshindernisse (hier: Reiseunfähigkeit) zuständig. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG durch die Ausländerbehörde aus diesen Gründen scheidet dementsprechend aus.

Tatbestand

1

Die 1951 geborenen Kläger sind Eheleute und stammen aus dem Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma.

2

Sie reisten am 7. Juni 1999 mit ihren Kindern Sadije und Ergjan (geb. 1985 bzw. 1988) über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

3

Nachdem die italienischen Behörden ihre Übernahmebereitschaft erklärten hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 festgestellt, dass den Klägern und ihren Kindern kein Asylrecht zusteht und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet. Die hiergegen gerichtete Klage der Kläger ist mit Urteilen des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 27. März 2003 - 12 A 4735/99 und 12 A 4024/02 - abgewiesen worden.

4

Die für den 30. Dezember 1999 vorgesehene Abschiebung der Kläger ist nicht durchgeführt worden, da der Kläger zu 2) nach einem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Dezember 1999 nicht reisefähig war. In Stellungnahmen vom 8. März 2001 sowie 24. April/21. Mai 2003 hat der Amtsarzt des Beklagten festgestellt, dass der Kläger zu 2) weiterhin reiseunfähig ist.

5

Die Kläger werden derzeit von dem Beklagten geduldet.

6

Am 17. April 2003 beantragten die Kläger bei dem Beklagten unter Hinweis auf die amtsärztlichen Beurteilungen und privatärztliche Bescheinigungen die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.

7

Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 ab. Er verwies zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass nach einer weiteren Stellungnahme seines Gesundheitsamtes vom 29. September 2003 die Kläger trotz ihrer Erkrankungen reisefähig seien.

8

Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Kläger ist mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. Juli 2004 zurückgewiesen worden.

9

Am 23. Juli 2004 haben die Kläger Klage erhoben.

10

Sie tragen im Wesentlichen vor: Auch der Amtsarzt des Beklagten weise darauf hin, dass ihre Rückführung eine unbillige Härte wäre, weil ihre gesamte Familie jetzt in der Bundesrepublik Deutschland lebe. In Italien wären sie völlig isoliert, so dass mit einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes zu rechnen sei. Es sei unverständlich, dass der Amtsarzt jetzt von einer Reisefähigkeit ausgehe, obwohl eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen sei. Die Kläger legten zur Glaubhaftmachung ärztliche Bescheinigungen von Dr. med. Kabbany vom 25. Februar und 21. September 2005 sowie von Dr. med. Fritzsche-Bonn vom 14. April, 15. Juni und 5. September 2005 vor.

11

Für die Beurteilung der Reisefähigkeit als innerstaatlichem Abschiebungshindernis sei die Ausländerbehörde auch dann zuständig, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat angeordnet worden sei.

12

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2003 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. Juli 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Er trägt im Wesentlichen vor: Nach einer telefonischen Mitteilung des Bundesamtes vom 29. November 2004 sei die Republik Italien weiter zur Aufnahme der Kläger bereit. Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 29. September 2003, 10. Januar 2005 sowie vom 27. Juni 2005 seien die Kläger reisefähig.

15

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Rechtsstreits 12 A 4024/02 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.

17

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach der Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

18

Ein Ausreisehindernis aus tatsächlichen Gründen kann grds. die dauernde Reiseunfähigkeit des Ausländers sein (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 80). Für die Prüfung dieses Umstandes ist hier indes nicht der Beklagte, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.

19

Im Ansatz zutreffend tragen die Kläger allerdings vor, dass nach der sich im Falle der Stellung eines Asylantrages aus § 5 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 AsylVfG, § 71 Abs. 1 AufenthG ergebenden Aufgabenverteilung das Bundesamt zielstaatsbezogene Aspekte und die Ausländerbehörde sonstige der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse zu untersuchen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 ff.; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ff.). Zu letzteren zählt die Frage der Reisefähigkeit.

20

Hier besteht jedoch ausnahmsweise eine umfassende Zuständigkeit des Bundesamtes für alle der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gesichtspunkte. Denn das Bundesamt hat mit dem unanfechtbaren Bescheid vom 3. Dezember 1999 die feststellende Entscheidung nach § 31 Abs. 4 AsylVfG getroffen, dass den Klägern wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und gem. § 34 a AsylVfG die Abschiebung nach Italien angeordnet. Dieses Verfahren ist auf eine zügige Durchführung der Abschiebung gerichtet, damit die Konzeption der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG nicht leer läuft. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG setzt zudem tatbestandsmäßig voraus, dass die Abschiebung in den sicheren Drittstaat (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) durchgeführt werden kann. Für eine umfassende Prüfungskompetenz des Bundesamtes spricht auch, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Abschiebungsanordnung - im Gegensatz zur Abschiebungsandrohung - voraussetzt, dass einer Abschiebung keine Gründe entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34.83 - NVwZ 1987, 5758).

21

Diese Ansicht entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - NVwZ 1996, 700704), welches ausdrücklich darauf hinweist, dass gegen den Vollzug der Abschiebungsanordnung gerichtete humanitäre und persönliche Gründe nicht im Hinblick auf Art. 16 a Abs. 2 GG ungeprüft bleiben dürfen, der Literatur (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, RdNr. 49 zu § 26 a und RdNr. 10 zu § 34 a; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, RdNr. 72 zu § 34 a AsylVfG) und der bisherigen Praxis der erkennenden Kammer (Beschluss des Einzelrichters vom 13. Juni 2005 - 11 B 2388/05 -).

22

In den den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Dezember 1999 betreffenden Urteilen der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 27. März 2003 (- 12 A 2735/99 und 12 A 4042/02 - S. 6 bzw. 7 f.) ist dementsprechend ausdrücklich ausgeführt worden, dass in diesem Verfahren auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu untersuchen seien und die Reisefähigkeit des Klägers zu 2) geprüft (und bejaht) worden. Auch ergibt sich bei Durchsicht der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, dass die Herrschaft über das Abschiebungsverfahren stets beim Bundesamt gelegen hat, welches mehrfach auf eine Umsetzung seines Bescheides vom 3. Dezember 1999 gedrängt hat. Der Beklagte ist mithin insoweit lediglich in Amtshilfe tätig geworden.

23

Der (kompetenzbegründende) Bescheid des Bundesamtes vom 3. Dezember 1999 ist auch weiter wirksam ist. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG endet dessen Wirksamkeit grds. erst im Falle seiner Aufhebung, welche von Amts wegen oder auf Antrag der Kläger (§§ 48 ff. VwVfG) möglich wäre und dazu führte, dass das Bundesamt die in § 31 Abs. 2 und 3 AsylVfG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hätte (vgl. Funke-Kaiser a.a.O., Rdnr. 31 zu § 71). Auch eine Erledigung "auf sonstige Weise" ist nicht eingetreten, weil das Bundesamt nach einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk vom 29. November 2004 weiter von einer Aufnahmebereitschaft der Republik Italien ausgeht.

24

Ob die Kläger reisefähig sind, ist daher hier rechtlich ohne Bedeutung und bedarf dementsprechend keiner Beurteilung des Gerichts. Der in der mündliche Verhandlung diesbezüglich gestellte Beweisantrag war mithin abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend).