Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.07.2004, Az.: 11 LA 176/04

Antragsschrift; Antragstellung; Dokument; E-Mail; Elektronik; elektronisches Dokument; Klageschrift; modifizierte Schriftform; Niedersachsen; Rechtsmittelfrist; Rechtsverordnung; Schriftform; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.07.2004
Aktenzeichen
11 LA 176/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.06.2004 - AZ: 5 A 53/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Einreichung elektronischer Dokumente ist derzeit für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Niedersachsen noch nicht zulässig, weil die dafür nach § 86 a Abs. 2 VwGO erforderliche Rechtsverordnung fehlt.

Gründe

1

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er einen darauf bezogenen Antrag bisher nicht wirksam gestellt hat.

2

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004, den er ausschließlich per E-Mail an das Verwaltungsgericht Braunschweig gesandt hat, die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 22. Juni 2004 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2004 beantragt und zugleich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Daraufhin teilte ihm die Vorsitzende der zuständigen Kammer mit Verfügung vom 24. Juni 2004 u.a. mit, es handele sich bei dem lediglich als E-Mail eingegangenen Schriftsatz nicht um eine wirksame Rechtsmitteleinlegung. Dieser Auffassung widersprach der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004, den er ebenfalls per E-Mail unter Beifügung des Schriftsatzes vom 23. Juni 2004 an das erkennende Gericht übermittelte. Seitdem hat sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr geäußert, insbesondere nicht eine schriftformgerechte Antragstellung nachgeholt.

3

Zwar lässt § 86 a Abs. 1 und 3 VwGO die Einreichung elektronischer Dokumente als modifizierte Schriftform - und damit auch die Stellung von Anträgen - bei Gericht zu (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 a Rdnr. 2 und 4), doch besteht diese Möglichkeit erst von dem Zeitpunkt an, der durch Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder aufgrund von Abs. 2 festgelegt wird. Eine derartige Rechtsverordnung ist jedoch bislang für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Niedersachsen nicht erlassen worden, so dass § 86 a VwGO derzeit hier noch nicht anwendbar ist. Dies hat zur Folge, dass elektronische Prozesserklärungen, die gegenüber den Verwaltungsgerichten abgegeben werden, nicht rechtswirksam werden können. Wird ein elektronisches Dokument gleichwohl ausgedruckt und zu den Akten genommen, ändert das nichts an der Unwirksamkeit (vgl. Rudisele, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 86 a VwGO Rdnr. 36). Damit hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht wirksam gestellt.

4

Die gleichen Erwägungen gelten auch für den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil. Auch insoweit hat er nicht - wie erforderlich - den Antrag in der traditionellen Schriftform beim Verwaltungsgericht eingereicht, sondern ihn ausschließlich per E-Mail übermittelt. Darüber hinaus ist dieser Antrag auch deshalb unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 1 VwGO von dem Kläger persönlich und nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Dieser Mangel wurde durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht behoben, weil diesem Antrag - wie dargelegt - nicht entsprochen werden konnte. Damit ist auch die am 22. Juli 2004 abgelaufene Rechtsmittelfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt.