Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.07.2004, Az.: 2 LA 53/03
Berufungsvorbringen; Berufungszulassung; Berufungszulassungsantrag; Berufungszulassungsverfahren; Berufungszulassungsvorbringen; Darlegungserfordernis; Erledigung; Erledigung der Hauptsache; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Hauptsachenerledigung; Rechtsmittelführer; Verfahrensfortsetzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.07.2004
- Aktenzeichen
- 2 LA 53/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 27.11.2002 - AZ: 6 A 3126/01
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs 1 S 4 VwGO
- § 124 VwGO
- § 161 Abs 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Erledigt sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des Berufungszulassungsantrags, muss der Rechtsmittelführer im Berufungszulassungsverfahren darlegen, warum ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht.
Gründe
Mit Urteil vom 27. November 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin, mit der diese begehrt hat, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 2. Januar 2003 die Zulassung der Berufung beantragt. Im Verlaufe des Berufungszulassungsverfahrens ist die Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2003 in den Ruhestand versetzt worden. Daraufhin hat die Beklagte am 19. März 2004 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat am 16. April 2004 mitgeteilt, sie erkläre den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt, sondern stelle den bisher gestellten Antrag um und beantrage im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage, festzustellen, dass sie seit September 2001 dienstunfähig gewesen sei. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 20. April 2004 ist der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, sich innerhalb eines Monats ab Zugang der Verfügung zum Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu äußern. Die Klägerin hat daraufhin am 19. Mai 2004 um Fristverlängerung bis zum 14. Juni 2004 nachgesucht, sich jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter geäußert.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, da er unzulässig ist.
Die mit der Klage angefochtenen Bescheide vom 2. und 21. August 2001, mit denen die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand abgelehnt worden ist, haben sich im Verlaufe des Berufungszulassungsverfahrens in der Hauptsache erledigt, da die Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2003 mit Ablauf des 31. Juli 2003 in den Ruhestand versetzt worden ist.
Erledigt sich nach Ergehen eines Urteils die Hauptsache, kann die Zulassung der Berufung lediglich zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass das Recht, über das in der angefochtenen Entscheidung gestritten wurde, vor Erledigung bestand, oder um - wie hier - bei Erledigung eines Verwaltungsaktes (und damit auch des Rechtsstreits) dessen Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371 [VG Freiburg 17.09.1997 - 2 K 1085/96]; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb. § 124 RdNr. 43; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § 113 RdNr. 79; vgl. zum Revisionszulassungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 21.08.1995 - 8 B 43.95 -, NVwZ-RR 1996, 122). Die Klägerin hat bei verständiger Würdigung ihres Schriftsatzes vom 16. April 2004 zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem angestrebten Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrt.
Die mit dem Berufungszulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe sind nach Erledigung der angefochtenen Verwaltungsakte jedoch nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Dies aber setzt voraus, dass im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung dargelegt wird (vgl. zum Revisionszulassungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 21.08.1995, a.a.O.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 07.01.1998, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb. § 124 RdNr. 43).
Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzunehmende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNr. 129). Die Klägerin ist mit der Verfügung des Berichterstatters vom 20. April 2004 ausdrücklich unter Fristsetzung auf das Erfordernis, ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO darzulegen, hingewiesen worden. Sie hat es jedoch trotz der ihr gewährten Fristverlängerung bis zum jetzigen Zeitpunkt unterlassen, darzulegen, warum ihr nach der mit Ablauf des 31. Juli 2003 erfolgten Versetzung in den Ruhestand gleichwohl noch ein berechtigtes Interesse an der im angestrebten Berufungsverfahren begehrten Feststellung zur Seite steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 a, 14, 15 GKG a.F. (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 KostRMoG v. 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Die Klägerin hat nach der Mitteilung der Beklagten vom 18. Dezember 2002 im hier maßgeblichen Zeitpunkt ein monatliches Endgrundgehalt von 1.716,61 EUR erhalten. Ruhegehaltsfähige Zulagen sind ihr nicht gewährt worden. Danach ergibt sich ein Streitwert von 11.157,97 EUR (6,5 x 1.716,61 EUR).
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. unanfechtbar.