Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.07.2004, Az.: 8 OA 174/04

Auskunft; Auskunftsanspruch; Rentenanpassung; Streitwert; Versorgung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.07.2004
Aktenzeichen
8 OA 174/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.01.2004 - AZ: 5 A 73/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der ggf. zu erwartenden Rentenanpassung nach § 12c der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen beträgt 4.000 EUR.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet, da das Verwaltungsgericht den Streitwert mit 49.026,60 EUR zu hoch festgesetzt hat.

2

Nach dem gemäß § 72 GKG für die am 5. Juni 2003 erhobene Klage noch maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. i.V.m. § 15 GKG a. F. ist der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000, - EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

3

Hieran gemessen war der Streitwert auf den Auffangwert von 4.000,- EUR gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. festzusetzen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts anhand der Bedeutung der Sache für den Kläger gibt.

4

Nach seinem mit Schreiben vom 4. Juni 2003 angekündigten Antrag begehrt er, "einen neuen Bescheid zu bekommen, aus dem neben der zu erwartenden Rente auch die zusätzliche Anpassung hervorgeht." Die Klage richtet sich daher auf Erlass eines Bescheides, aus dem die - nach dem gegenwärtigen Stand zu erwartende - zusätzliche Anpassung der Rentenleistung gemäß § 12 c der Alterssicherungsordnung - ASO - des Beklagten hervorgeht. Die Klage ist hingegen nicht darauf gerichtet, in dem zu erlassenden Bescheid die zusätzliche Anpassung gemäß § 12 c ASO in einer bestimmten Höhe festzusetzen oder zu gewähren.

5

Bei dieser Sachlage beschränkt sich das für die Streitwertfestsetzung maßgebende wirtschaftliche Interesse des Klägers auf das Interesse an der Auskunft darüber, ob und ggf. in welcher Höhe er nach dem gegenwärtigen Stand über die garantierten Grundleistungen der Altersrente gemäß § 12 a ASO hinaus eine Rentenanpassung gemäß § 12 c ASO zu erwarten hat. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass diese Auskunft Grundlage für seine Entscheidung ist, eine Rentenabfindung nach § 16 ASO zu beantragen, sowie für ergänzende private Vorsorgemaßnahmen. Das Interesse an dieser “Rentenanwartschaftsauskunft“ kann hingegen nicht mit dem - nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in entsprechender Anwendung von §§ 17 Abs. 3 und 4 GKG a. F. zu bemessenen (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2004 - 8 ME 155/04 - m. w. N.) - Interesse an der Zahlung einer etwaigen zusätzlichen Rentenanpassung nach § 12 c ASO gleichgesetzt werden. Denn in den vom Kläger begehrten Bescheid müsste von dem Beklagten jeweils - wie in der jüngeren Vergangenheit - der Zusatz aufgenommen werden, dass eine Leistung in der gegenwärtig zu erwartenden Höhe nach § 12 c ASO nicht garantiert ist, sondern gemäß § 12 c Abs. 1 ASO “entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes der Veränderung der Kaufkraft anzupassen“ ist. Es ist schon nicht hinreichend zuverlässig zu bestimmen, ob und in welcher Höhe zukünftig eine solche zusätzliche Rentenanpassung zu erwarten ist. So hat die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des beklagten Altersversorgungswerkes im Jahr 2002 dazu geführt, dass nach dem Beschluss des Leitenden Ausschusses für das Jahr 2004 überhaupt keine zusätzlichen Zahlungen gemäß § 12 c ASO erfolgen. Daher kann erst recht nicht das wirtschaftliche Interesse an der Auskunft über die nach dem gegenwärtigen Stand zu erwartende, aber nicht garantierte Rentenanpassung gemäß § 12 c ASO hinreichend bestimmt werden.

6

Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger ist daher der Auffangwert in Höhe von 4.000,- EUR festzusetzen.