Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.04.2009, Az.: 1 LA 129/08
Ereignis, seltenes; Freizeitlärmrichtlinie; Lärmschutz; Sondergebiet; Sportstätte; Stadion
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.04.2009
- Aktenzeichen
- 1 LA 129/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 45315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:0422.1LA129.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 07.05.2008 - AZ: 2 A 683/07
Rechtsgrundlagen
- 10 BauNVO
- 11 BauNVO
- 7.2 TA Lärm
Fundstellen
- FStNds 2009, 489-493
- NdsVBl 2009, 234-236
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein "Stadion am Meer" (d.h. am Strand eines Nordseebades), in dem während der Sommermonate Sportwettbewerbe und Musikveranstaltungen durchgeführt werden, kann durch geeignete (und hinreichend durchsetzbare) Regelungen der Baugenehmigung in einem Maße zur Rücksichtnahme verpflichtet sein, dass es nachbarrechtlich unbedenklich ist.
- 2.
Ein Sondergebiet "Fremdenbeherbergung und Camping" hat nur den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung für den Betrieb des "Stadions am Meer" in A. /B..
Die Kläger betreiben das Hotel C. auf dem Grundstück A.er Straße 67 in B., auf dem sich hinter dem Hotel strandabgewandt ein Campingplatz befindet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34/1 "A.er Straße 2 - Änderung Teilbereich 1", der ein Sondergebiet "Fremdenbeherbergung und Camping" festsetzt. Nördlich der A.er Straße befinden sich die Schutzdünen. Nördlich dieser Schutzdünen wird während der Sommermonate das "Stadion am Meer" errichtet. Dort werden Sportwettbewerbe und Musikveranstaltungen durchgeführt. Die der Beigeladenen hierfür erteilte Baugenehmigung enthält zahlreiche immissionsschutzrechtliche Bedingungen und Auflagen und macht ein hierfür eingeholtes schalltechnisches Gutachten zum Bestandteil der Genehmigung. Ihren dagegen eingelegten Widerspruch sowie die nachfolgend erhobene Klage stützten die Kläger im Wesentlichen darauf, dass die Baugenehmigung im Hinblick auf die Lärmauswirkungen des Betriebs des Stadions am Meer keine ausreichenden Vorkehrungen treffe, um effektiven Nachbarschutz zu vermitteln.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Durch die in dem Bebauungsplan erfolgte Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fremdenbeherbergung und Camping" werde den Klägern nicht der Schutz eines reinen Wohngebietes vermittelt. Der Bebauungsplan habe mit seiner Änderung im Jahre 2003 die Festsetzungen des Ursprungsplans von 1974, der ein Kurgebiet vorgesehen habe, ausdrücklich geändert, um ihn den inzwischen entstandenen Verhältnissen anzupassen. Dementsprechend bestehe kein Schutzanspruch der über den eines allgemeinen Wohngebietes hinausgehe. Dem trage die Baugenehmigung mit ihren zahlreichen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz ausreichend Rechnung.
Gründe
Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts stützen die Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO. Dieser hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.z.B. B.v. 31. Juli 1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431 = NdsVBl. 1999, 93 = NdsRpfl. 1999, 87) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Ersten Senats , B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind daher schon dann anzunehmen, wenn es dem Zulassungsantragsteller gelingt, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das ist den Klägern nicht gelungen.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Festsetzung des Bebauungsplans eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fremdenbeherbergung und Camping" nicht zu entnehmen, dass der Schutz eines reinen Wohngebietes gewährt werden soll. Schon die Tatsache, dass Fremdenbeherbergung und Camping als ein Gebiet zusammengefasst werden, zeigt, dass hier nur der für Campinggebiete allgemein übliche Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes für das Gesamtgebiet gewährt werden soll. Sondergebiete für Fremdenbeherbergung sind gerade nicht nach § 10 BauNVO festzusetzen wie die Gebiete, die für Erholungszwecke Wohngelegenheiten bereithalten sollen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung einen Charakter haben, der sich vom Charakter der Bau-gebiete und insbesondere der dem Wohnen dienenden Baugebiete wesentlich unterscheidet. Für sie sieht § 11 BauNVO deshalb besondere Möglichkeiten der Festsetzung vor. Aber auch die Tatsache, dass für das Gebiet Fremdenbeherbergung und Campingplatz zusammengefasst ist, spricht dafür, dass gerade nicht der Schutz der für Ferienhausgebiete anzunehmenden Qualität eines reinen Wohngebietes gewährt werden soll. In Campingplatzgebieten wird allgemein ein dem allgemeinen Wohngebiet vergleichbarer Schutz als angemessen angesehen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2008, § 10 Rdnr. 8; § 11 Rdnr. 19f; König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 33 nehmen nur für die Nachtzeit Schutzanspruch eines WA an; tags müsse ein Campingplatz mehr hinnehmen). Gebiete zur Fremdenbeherbergung können auch nicht den Gebieten für Kureinrichtungen gleichgesetzt werden, weil für sie andere Bedingungen gelten. Sie werden deshalb eindeutig unterschieden. Dem wollte die Beklagte mit der Aufstellung des Bebauungsplans vorliegend auch entsprechen, indem sie im Jahre 2003 im Hinblick auf die Nutzung, die sich in dem Gebiet tatsächlich eingestellt hatte, den Bebauungsplan änderte und statt der ursprünglich vorgesehenen Kureinrichtungen nunmehr die tatsächlich vorhandene Nutzung von Beherbergungsgewerbe und Campingplätzen festgeschrieben hat. Sondergebiete zur Fremdenbeherbergung, bei denen davon auszugehen ist, dass derartige Betriebe auch, da sie dem Gewerbe dienen, im Gewerbegebiet zulässig sein können, werden deshalb teilweise sogar nur dem Schutz-anspruch eines Mischgebietes unterworfen (vgl. Bay. VerfGH, Urt.v. 13.8.2008 - Vf.18-VII-06 -, NVwZ-RR 2008, 746).
Entgegen der Ansicht der Kläger muss auch für dieses spezielle Gebiet nicht der Schutzanspruch einer besonderen Erholung suchenden Klientel berücksichtigt werden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme keine Rolle spielen können, sondern auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit abgestellt werden muss ( BVerwG, Beschl.v. 14.2.1994 - 4 B 152.93 -, BRS 56 Nr. 165). Eine Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse würde sich im vorliegenden Fall zudem schwierig gestalten, weil die der Besucher des Campingplatzes und der Gäste des Hotelbetriebes in unterschiedliche Richtungen weisen und sich möglicherweise sogar gegenseitig stören. Abgesehen davon gilt jedenfalls auch hier, dass die subjektiven Bedürfnisse durchaus wechseln können und schon deshalb nicht abweichend von der üblichen Durchschnittsbetrachtung auf diese abgestellt werden kann.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch nicht deshalb eine vom Urteil des Verwaltungsgerichts abweichende Betrachtung geboten, weil im Hinblick auf den in einem Badeort an der Nordsee herrschenden Saisonbetrieb die Anzahl der seltenen Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie anders berechnet werden müsste. Der Senat hat zu diesen Fragen bereits mehrfach Stellung genommen (Beschl.v. 11.7.2008 u.v. 9.2.2009) und dazu ausgeführt:
"Auch die Bedenken gegen die Zulassung von "seltenen" Ereignissen im Sinne der Nr. 7.2 der TA Lärm greifen nicht durch. Der Umstand, dass sich diese Ereignisse alle in der Sommerzeit konzentrieren werden, nimmt ihnen nicht den Charakter der Seltenheit und führt auch nicht zur Notwendigkeit einer Reduzierung der für ein volles Jahr bemessenen Höchstzahl. Der Senat hat auch für den nächtlichen Erntebetrieb, der sich typischerweise auf bestimmte Jahreszeiten konzentriert, 10 seltene Ereignisse für zumutbar gehalten (Beschl.v. 29.7.2004 - 1 MN 142/04 -, RdL 2005, 11). In seinem Beschluss vom 24. Januar 2007 (1 ME 151/06 -, n.v.) hat er die Frage offen gelassen, wie die Freizeitlärmrichtlinie in diesem Zusammenhang in Bezug auf die "kurze Sommersaison" eines Badeortes anzuwenden ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Nr. 7.2 der TA Lärm grundsätzlich von einer gleichmäßigen Verteilung der "seltenen" Ereignisse über das ganze Jahr ausgeht; auch die einschlägige Literatur gibt hierfür nichts her.
Allerdings ist zu beachten, dass Nr. 7.2 der TA Lärm von "nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten" spricht. Wie insoweit im Einzelfall das Ermessen auszuüben ist, ergibt sich aus Satz 3 dieser Bestimmung (vgl. ferner Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 7 Rdnr. 24 ff.). Ob sich unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise Anlass zu einer Reduzierung der zugelassenen "seltenen" Ereignisse ergibt, ist im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Überprüfung jedoch nicht zu erörtern." (Beschl.v. 11.7.2008 - 1 ME 120/08 -, NordÖR 2008, 493 [OVG Niedersachsen 11.07.2008 - 1 ME 120/08]).
"Die von den Nachbarn angeregte Berücksichtigung der "Ausnahmesituation" eines Ferienortes kann nicht ernsthaft als Korrektiv für die Berechnung nach den einschlägigen Regelwerken in Betracht gezogen werden. Die einschlägigen Regelwerke wie etwa die hier angewendete GIRL sehen derartige zeitliche Differenzierungen in ihrer Anwendung nicht vor. Dies erklärt sich daraus, dass die eigentliche Nachbarschaft eines Immissionsortes das ganze Jahr und nicht nur Teile des Jahres vor Ort lebt und sich der Schutz auf die Nachbarschaft schlechthin bezieht. Zwar mag die Besonderheit des Ferienortes mit seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf Feriengäste für die vor Ort lebenden Nachbarn eine über ihren eigenen Schutzanspruch hinausgehende Bedeutung haben, dem können aber die einschlägigen Regelwerke nicht Rechnung tragen. Diese knüpfen an einen Begriff der Zumutbarkeit an, der nicht nur für die "Saison" in Frage steht, sondern sich auf die das ganze Jahr über betroffenen Personen bezieht. So ergibt sich auch aus den Erläuterungen "Begründungs- und Auslegungshinweise zur GIRL" Anlage 2 (NdsMBl. 2006 S. 664 zu Punkt 5 "Prüfung im Einzelfall", S. 668), dass zwar die Besonderheiten etwa eines Kurgebietes gesehen werden (Beispiel für die Prüfung im Einzelfall 5. Spiegelstrich), aber gerade nicht auf spezifische Saisonzeiten eingegangen wird, obwohl durchaus eine Sonderbehandlung empfohlen wird im Hinblick auf die Immissionswerte. Deren Einhaltung ist hier im vorliegenden Fall aber gesichert, wie sich aus dem für den Einzelfall angefertigten Gutachten des TÜV Nord ergibt." (Beschl.v. 9.2.2009 - 1 ME 90/08 - V.n.b.)
Im Übrigen trägt die Baugenehmigung in der Gestalt ihres Nachtrags vom 23.1.2008 zu diesem Punkt den Erfordernissen insoweit ausreichend Rechnung, als sie anordnet, derartige Veranstaltungen dürften an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden und im Monat insgesamt nicht mehr als 4 Tage betragen. Damit wird dem Ruhebedürfnis der Hotelgäste, die dann jeweils nur ein Wochenende durch den Lärm belastet werden, ausreichend Rechnung getragen.
Ein besonderes Vertrauen der Kläger auf ihre Lage am Rande des Außenbereichs verlangt ebenfalls nicht eine andere Bewertung der ihnen gegenüber auszuübenden Rücksichtnahme. Das Vertrauen des Eigentümers eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks bezieht sich nicht darauf, dass Veränderungen in der Umgebung nunmehr ausgeschlossen wären und auf unabsehbare Zeit die Außenbereichsqualität erhalten bliebe. Ein Schutz vor einer Verschlechterung der sich aus der Randlage etwa ergebenden freien Aussicht ist damit nicht gewährt ( BVerwG, Urt.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG Greifswald, Beschl.v. 31.5.1994 - 3 M 11/94 -, NVwZ 1995, 400 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 31.05.1994 - 3 M 11/94]; Beschl.d. Sen. v. 26.4.2007 - 1 ME 114/07 - ).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet auch nicht wegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln, die Einhaltung der in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerte sei gesichert. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Überwachung nicht ausschließlich den Nachbarn "zugeschoben worden". Die Baugenehmigung enthält detaillierte Ausführungen zu den in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht durchzuführenden Maßnahmen. Auf Seiten 2 bis 9 der Baugenehmigung vom 3. April 2007 werden die jeweils zu beachtenden Immissionsrichtwerte aufgeführt und jeweils festgelegt, dass die Beschallungsanlagen auf einen bestimmten Pegel zu begrenzen sind und diese Begrenzung von einer sachkundigen Person durchzuführen, zu bestätigen, zu protokollieren und die Protokolle der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Gebrauchsabnahme vorzulegen sind. Damit ist sichergestellt, dass von den Beschallungsanlagen nicht mehr als die festgesetzten Lärmimmissionswerte ausgehen können. Darüber hinaus ist in der Baugenehmigung festgelegt, dass die geplanten Veranstaltungen der Genehmigungsbehörde jeweils schriftlich mitgeteilt werden. Damit ist sichergestellt, dass nicht mehr als die zugelassene Zahl von Veranstaltungen durchgeführt wird, da die Genehmigungsbehörde auf diese Weise die Möglichkeit der frühzeitigen Einflussnahme hat. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass die Begrenzung der Schallleistungspegel der Beschallungsanlagen ein untaugliches Mittel seien, um die notwendigen Lärmrichtwerte einhalten zu können. Damit ist deshalb in ausreichend detailliertem Maße festgelegt, welche Lärmwerte erreicht werden dürfen und wie dies durchzuführen ist. Die Lärmschutzauflagen dienen deshalb nicht als "Feigenblatt", wie es der Senat in der von den Klägern herangezogenen Entscheidung vom 29. August 1995 (- 1 L 3462/94 -, BRS 57 Nr. 72) festgestellt hatte. Ob die entsprechenden Maßnahmen an den Beschallungsgeräten durchgeführt sind, lässt sich leicht feststellen und wird von der Genehmigungsbehörde bei Gebrauchsabnahme kontrolliert. Die Unterstellung, dass später an ihnen Manipulationen vorgenommen werden, kann sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung auswirken. Soweit sich die Kläger auf den Lärm beziehen, den Veranstaltungsgäste verursachen, wenn sie die Veranstaltung verlassen bzw. der sich aus einem "Zeltdorf" ergibt, das von Veranstaltungsgästen in den Dünen errichtet wird, handelt es sich nicht um unmittelbar der Baugenehmigung zuzurechnende Folgen. Ob und wie die Beklagte gegen derartige ungenehmigte Anlagen vorgehen wird, ist deshalb auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Rechtssache weist auch entgegen der Annahme der Kläger keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Wie bereits oben dargelegt, ergeben sich keine Fragen hinsichtlich des Schutzanspruchs eines Sondergebietes Fremdenbeherbergung und Camping, der seltenen Ereignisse eines Saisonbetriebs sowie der Frage, ob die in der angegriffenen Baugenehmigung enthaltenen Regelungen ausreichend sind, um dem Nachbarschutz zu dienen. Dies gilt auch hinsichtlich der von den Klägern insoweit formulierten Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Diese betreffen zudem nur einen Einzelfall und gestatten keine verallgemeinerungsfähige Beantwortung.