Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.07.2004, Az.: 4 PA 289/04

Brille; Brillenglas; Brillenglasbeschaffenheit; Eigenleistung; Festbetrag; Krankenhilfe; Krankenversicherung; Krankenversorgung; Leistungserbringer; Versicherter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.07.2004
Aktenzeichen
4 PA 289/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.05.2004 - AZ: 7 A 681/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Beschaffung von Brillengläsern sind gemäß §§ 35, 36 SGB V Festbeträge bestimmt worden, die grundsätzlich so festzulegen sind, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung des in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten durch (im Verhältnis zur Krankenkasse) vertragsgebundene Leistungserbringer gewährleistet ist. Da eine Eigenleistung des Versicherten somit nicht vorgesehen ist, kommen für die Festbeträge übersteigende Kosten Leistungen der Krankenhilfe nach § 38 Abs. 2 S. 1 BSHG (i. d. F. des Gesetzes vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1046) regelmäßig nicht in Betracht.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Begehren des Klägers abgelehnt, ihm Prozesskostenhilfe für seine Klage zu bewilligen, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme des von der Krankenkasse nicht übernommenen Teils der Kosten einer Brillenreparatur begehrt - die Krankenkasse hat nur den sogenannten Festbetrag für die Reparatur übernommen -.

2

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens des Klägers (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO) zu Recht verneint. Der Senat macht sich die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

4

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BSHG (i. d. F. des Gesetzes vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1046) entsprechen die Leistungen der Krankenhilfe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit im BSHG keine anderen Regelungen getroffen sind. § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG bestimmt, dass die Leistungen der Krankenhilfe den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen müssen, wenn finanzielle Leistungen des Versicherten, insbesondere (1.) die Zahlung von Zuschüssen, (2.) die Übernahme nur eines Teils der Kosten, (3.) eine Zuzahlung des Versicherten vorgesehen sind. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 S. 1 BSHG sind hier nicht erfüllt. Denn für Brillen sind gemäß §§ 35, 36 SGB V Festbeträge bestimmt worden. Diese Festbeträge sind grundsätzlich so festzulegen, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung des in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten durch (im Verhältnis zur Krankenkasse) vertragsgebundene Leistungserbringer gewährleistet ist (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 -, BVerfGE 106, 275). Eine zusätzliche Eigenleistung des Versicherten ist damit nicht vorgesehen. Es verbleibt deshalb bei der grundsätzlichen Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 BSHG, so dass eine Aufstockung der Leistung der Krankenkasse durch Leistungen der Krankenhilfe hier ausscheidet. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, eine Reparatur der Brille zum Festpreis zu erhalten, hat er nicht hinreichend dargelegt (eine Rückfrage bei dem Optiker, der die Reparatur der Brille durchgeführt hat, hat er abgelehnt.).