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§ 2 NGöGD - Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. 1.
    das Fachministerium als oberste Gesundheitsbehörde,
  2. 2.
    die Landkreise und kreisfreien Städte sowie
  3. 3.
    das Landesgesundheitsamt (§ 9).

2Die Landkreise und kreisfreien Städte werden dabei im eigenen Wirkungskreis tätig, soweit die Aufgabe nicht durch Gesetz oder Verordnung dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet ist. 3Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung).

(2) 1Landkreise und kreisfreie Städte richten zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst ein. 2Im medizinischen Fachdienst sind in ausreichender Zahl Fachkräfte einzusetzen, insbesondere

  1. 1.
    Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen,
  2. 2.
    andere Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, eine Gebietsbezeichnung zu führen, sowie
  3. 3.
    Angehörige von Gesundheitsberufen mit den erforderlichen Kenntnissen des Gesundheitsrechts und des öffentlichen Gesundheitswesens.

3Die fachliche Leitung des medizinischen Fachdienstes muss einer Ärztin oder einem Arzt nach Satz 2 Nr. 1 obliegen.

(3) Amtsärztinnen und Amtsärzte sind die Ärztinnen und Ärzte, die bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig und berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.