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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-HygK - Inhalt der praktischen Ausbildung, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
Amtliche Abkürzung
APVO-HygK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1In der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren im öffentlichen Gesundheitsdienst (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 NGöGD) in die Verwaltungsabläufe und in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuführen. 2Die Einzelheiten der Ausbildungsinhalte ergeben sich aus der Anlage 1. 3Den Auszubildenden sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln sowie Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten zu erläutern. 4Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und anzuwenden. 5Die Auszubildenden sind schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren heranzuführen.

(2) 1Die praktische Ausbildung erfolgt beim medizinischen Fachdienst (§ 2 Abs. 2 NGöGD) mit einer Dauer von etwa 2 900 Stunden und bei sechs Ausbildungsstellen für Praxiseinsätze mit einer Dauer von etwa 800 Stunden. 2Ausbildungsstellen für Praxiseinsätze sind

  1. 1.

    Ordnungsbehörde,

  2. 2.

    Landesgesundheitsamt,

  3. 3.

    Veterinärbehörde,

  4. 4.

    Labor zur Untersuchung von Wasserproben oder Labor zur Untersuchung von Proben auf Krankheitserreger,

  5. 5.

    Krankenhaus, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik oder Entbindungseinrichtung,

  6. 6.

    Altenheim oder Pflegeheim,

  7. 7.

    andere Behandlungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, die mit einer der in den Nummern 5 und 6 genannten Einrichtungen vergleichbar ist,

  8. 8.

    Obdachlosenunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler oder Flüchtlinge oder sonstige Massenunterkunft,

  9. 9.

    Schwimmbad,

  10. 10.

    Wasserwerk,

  11. 11.

    Abwasserreinigungsanlage oder Abfallbehandlungsanlage,

  12. 12.

    Umweltbehörde und

  13. 13.

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt.

(3) 1Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. 2Die Berichte über die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen für Praxiseinsätze sind von der Ausbildungsstelle für Praxiseinsätze abzuzeichnen. 3Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zur Überprüfung der Einhaltung des Ausbildungsplans und Unterzeichnung vorzulegen.

(4) Während der praktischen Ausbildung beim medizinischen Fachdienst ist die Auszubildende zur Desinfektorin und der Auszubildende zum Desinfektor auszubilden, es sei denn, dass sie oder er diese Ausbildung bereits abgeschlossen hat.